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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.07.2016 BES.2016.106 (AG.2016.534)

15 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,135 mots·~11 min·8

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafbefehl (BGer 6B_1005/2016 vom 12. Oktober 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.106

ENTSCHEID

vom 15. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                       

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafbefehl

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2015 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens von CHF 619.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde mit eingeschriebener Post an die Beschwerdeführerin verschickt und mit Abholschein am 6. Februar 2015 mit Frist bis zum 13. Februar 2015 zur Abholung auf der Poststelle gemeldet. Der eingeschriebene Brief wurde innert dieser Frist nicht abgeholt und der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2015 retourniert. Am 8. Oktober 2015 konnte der Strafbefehl dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. B____, zugestellt werden.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte vorsorglich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2015 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 hat dieses deren Beschwerde abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben lassen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 die Beschwerde gutgeheissen und festgehalten, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache um die Beurteilung von deren Gültigkeit gehe, welche nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen sei. Demzufolge hat das Bundesgericht den Beschwerdeentscheid vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne seiner Erwägungen an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben wurde die Staatsanwaltschaft von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 9. Mai 2016 angewiesen, das Wiederherstellungsverfahren bis zum Entscheid des Strafgerichts über die Gültigkeit bzw. der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu sistieren. Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 30. Mai 2016 auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht eingetreten und hat der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von CHF 300.– auferlegt. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. Juni 2016, womit beantragt wird, die Verfügung des Strafgerichts kostenpflichtig aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten.

Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet, jedoch die Akten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wiederherstellung der Frist beigezogen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2016, mit welcher auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2016 zugestellt. Mit der Eingabe vom 13. Juni 2016 ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Das Strafgericht Basel-Stadt hat in der Verfügung vom 30. Mai 2016 entschieden, dass der der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 zur Abholung gemeldete Strafbefehl als am 13. Februar 2015 zugestellt gelte, die Frist am nächsten Tag zu laufen begonnen habe und am 23. Februar 2015 abgelaufen sei, weshalb auf die vom 14. Oktober 2015 datierende Einsprache zufolge Verspätung nicht eingetreten werden könne. Es hat erwogen, dass aus der Beschwerde ans Bundesgericht betreffend Wiederherstellung der Frist hervorgehe, dass die Steuer- wie auch die Migrationsbehörde Briefe an die Beschwerdeführerin mit „[...]“ oder „[...]“ adressieren würden. Abklärungen der Staatsanwaltschaft beim Einwohnerdienst der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin hätten zudem ergeben, dass diese auf den Namen „[...]“ registriert sei. Damit decke sich, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wiederholt mit „[...]“ unterschrieben habe; dies nicht zuletzt auch auf der Vollmacht an den Verteidiger, wo sie als „Frau [...]" bezeichnet werde. Selbst wenn der Strafbefehl vom 4. Februar 2015 an „[...]“ adressiert gewesen und der Briefkasten nur mit „[...]“ angeschrieben sei, so wisse der Postangestellte aufgrund anderer Postzusendungen an die Beschwerdeführerin, welche mit Doppel- oder Allianznamen adressiert gewesen seien, in welchen Briefkasten die mit „[...]“ adressierte Post gehöre. Der Postangestellte habe die Abholeinladung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin geworfen, da keiner der weiteren Briefkästen derselben Liegenschaft mit dem Namen „[...]“ oder „[...]“ oder einem ähnlichen Namen beschriftet sei.  

2.2      Das Strafgericht führt weiter aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung habe rechnen müssen, zumal sie am 17. Oktober 2014 als Beschuldigte einvernommen worden sei und damit Kenntnis vom hängigen Strafverfahren gehabt habe. Unter diesen Umständen sei sie gestützt auf Treu und Glauben gehalten gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche dieses Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Dies gelte unabhängig von der Natur dieser Entscheide, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl zu erwarten hatte, und damit auch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Strafbefehl gegeben waren, nicht von Bedeutung seien.   

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der mit dem Namen „[...]“ adressierte Strafbefehl sich eines in diesem Zeitpunkt weder gültigen noch verwendeten Namens der Beschwerdeführerin bediene. Sie habe weder den Strafbefehl noch dessen Abholschein je erhalten. Zur Begründung dieses Umstandes führt sie aus, seit ihrer Heirat im Jahr 2007 an ihrem Briefkasten nur noch mit dem neuen Namen „[...]“ und nicht mehr mit dem Ledignamen „[...]“ angeschrieben zu sein. Sie heisse „offiziell“ nicht mehr „[...]“, sondern „[...]“. Entsprechend erfolge auch sämtliche behördliche Korrespondenz unter ihrem neuen Namen. Der angefochtene Strafbefehl, welcher bloss mit dem Namen „[...]“ beschriftet gewesen sei, sei falsch bezeichnet worden, weshalb die Zustellfiktion des Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht gelte. Auch wenn das Couvert mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender retourniert worden sei, sei unklar bzw. nicht erstellt, in welchen Briefkasten eine Abholungseinladung überhaupt eingeworfen worden sei, da sich in besagter Liegenschaft kein mit dem Namen „[...]“ beschrifteter Briefkasten finden lasse.

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die unbelegte Annahme des Strafgerichts, wonach der Postangestellte aufgrund anderer Postzusendungen an die Beschwerdeführerin, welche mit Doppel- oder Alllianznamen adressiert gewesen seien, wisse, in welchen Briefkasten die mit „[...]“ adressierte Post gehöre, ausdrücklich bestritten werde. Zudem gebe es bei der Liegenschaft, in der die Beschwerdeführerin wohne, sieben Briefkästen. Die Briefkästen seien sich sehr ähnlich, weswegen eine in der Eile erfolgte Verwechslung nicht unmöglich erscheine. Es sei daher ein Irrtum oder eine Unsorgfalt des zustellenden Boten ausreichend plausibel und die bundesgerichtliche Vermutung des richtigen Hinterlassens der Abholungseinladung für den Strafbefehl vom 4. Februar 2015 mit dem erforderlichen Beweisgrad erschüttert.

3.2      Die Beschwerdeführerin lässt bestreiten, dass sie mit der Zustellung habe rechnen müssen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens habe. Sie sei anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Oktober 2014 zwar darüber informiert worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dies sei jedoch kein Indiz dafür, dass auch effektiv ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Ohne nähere Ausführungen sei für eine beschuldigte Person nicht klar, ob ein Strafverfahren eröffnet worden sei oder nicht und ob damit schon die rechtliche Pflicht als potentiellem Empfänger einer behördlichen Postsendung entstehe. Sie habe deswegen nicht davon ausgehen müssen, dass plötzlich gegen sie ein Strafbefehl erlassen werden würde. Dies umso mehr, als sie den Sachverhalt nicht eingestanden habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sie die Vorgänge rund um die polizeiliche Einvernahme vom 17. Oktober 2014 ohnehin nicht verstanden habe.  

4.

4.1      Die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt zehn Tage ab Zustellung des Strafbefehls. Fristen, die durch Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgen Zustellungen der Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn die Adressatin Kenntnis eines gegen sie geführten Strafverfahrens hat. Das Gebot von Treu und Glauben gebietet es, dass Verfahrensbeteiligte dafür Sorge tragen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können. Lediglich bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies nicht weiter verlangt werden; diesfalls hat eine Abwägung der Interessen zu erfolgen (ARQUINT Sararard, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).

4.2      Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Post genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3).

5.

5.1      Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedient sich der mit dem Namen „[...]“ adressierte Strafbefehl eines von ihr selbst effektiv verwendeten Namens. Obwohl sie seit dem Jahr 2007 mit Herrn [...] verheiratet und seit dem Jahr 2012 mit ihm an der immer noch aktuellen Adresse wohnhaft ist, hat sie gegen die Schreibweise, welche den Namen „[...]“ als Hauptnamen erscheinen lässt, nie etwas einzuwenden gehabt. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass sie anlässlich der Einvernahme zur Person am 17. Oktober 2014 unter dem Namen „[...]“ sowie auch nur mit „[...]“ erkennbar unterzeichnet hat. Andererseits hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung am 16. Oktober 2014 einen Ausweis lautend auf den Namen „[...]“ auf sich getragen. Die Angaben auf dem Ausweis korrespondieren im Übrigen mit den Angaben der Einwohnerdienste ihres Wohnortes, welche die Beschwerdeführerin gemäss telefonischer Auskunft nur unter dem Namen „[...]“ registriert haben. Weiter ist erstellt, die Steuer- wie auch die Migrationsbehörde Briefe an die Beschwerdeführerin mit „[...]“ oder „[...]“ adressieren.

5.2      Die Vermutung der korrekten Zustellung wird bestärkt durch die Tatsache, dass die Post den Briefumschlag des Strafbefehls mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ und nicht mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgesandt hat (vgl. hierzu den Kommentar zum Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016, in ius.focus 6/2016, S. 30, in welchem der Autor diesbezüglich zum selben Schluss gelangt). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Briefkasten sei nur mit dem Namen „[...]“ angeschrieben und sie habe den Strafbefehl nicht erhalten, dient unter diesen Umständen nicht als Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Strafbefehl bzw. die Abholungseinladung nicht korrekt in ihren Briefkasten gelegt worden ist. Auch die Fotografie, welche dem Bundesgericht im Rahmen des Verfahrens betreffend die Wiederherstellung der Frist eingereicht worden ist, vermag die Vermutung der korrekten Zustellung nicht umzustossen, da diese erst später erstellt worden ist, als die bestrittene Zustellung sich ereignet hat. Das Namensschild kann inzwischen ohne weiteres ausgewechselt worden sein. Und selbst wenn, wie die Vorinstanz annimmt, der Name „[...]“ bereits im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr auf dem Briefkastenschild gestanden wäre, erscheint ein „Falscheinwurf“ aus Unsorgfalt wenig plausibel. Gerade wenn kein Schild mit dem fraglichen Namen angeschrieben ist, wird eine Abholungseinladung zu einer eingeschriebenen Sendung von der für die Briefverteilung zuständigen Person kaum einfach in einen beliebigen anderen Briefkasten eingeworfen. Auch für eine Verwechslung ergeben sich, wie das Strafgericht aufzeigt, keine Anhaltspunkte, da die anderen Schilder keine ähnlichen Namen aufweisen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Zustellung entweder noch ein anderes Namensschild vorhanden war oder die für die Postverteilung zuständige Person wusste, dass „[...]“ und „[...]“ die Namen derselben Person sind.

5.3      In Bezug auf die Kenntnis des gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Verfahrens ist zu beachten, dass diese am 17. Oktober 2014 in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft ausdrücklich über die Einleitung eines Strafverfahrens informiert worden ist. Sie wusste somit, dass gegen sie eine Strafuntersuchung durchgeführt wird, und musste deshalb mit der Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden rechnen (vgl. BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGer 6B_158/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2). Die Zustellung des Strafbefehls erfolgte zudem innert weniger als vier Monaten, was im vorliegenden Fall als angemessene Bearbeitungsdauer bewertet werden kann.

6.

6.1      Die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a StPO sind nach dem Gesagten erfüllt. Das hat zur Folge, dass der der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 zur Abholung gemeldete Strafbefehl als am 13. Februar 2015 zugestellt gilt, die Frist am nächsten Tag zu laufen begonnen hat und am 23. Februar 2015 abgelaufen ist, weshalb auf die Einsprache vom 14. Oktober 2015 zufolge Verspätung nicht eingetreten werden kann.

6.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr auf CHF 500.– festgesetzt wird (§ 11 Ziff. 6.1 der baselstädtischen Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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