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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.10.2015 BES.2015.98 (AG.2015.696)

2 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,262 mots·~6 min·5

Résumé

Amtliche Verteidigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.98

ENTSCHEID

vom 2. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer   

Beteiligte

A____, geb. 21. Februar 1975                                          Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juni 2015

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwalt führt gegen A____ und dessen Ehefrau ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf (versuchten) Betrug und Urkundenfälschung. Ihm wird vorgeworfen, mittels gefälschter Unterlagen zu Lasten der [...] Bank einen Kredit erhältlich gemacht zu haben respektive versucht zu haben, (weitere) Kredite betrügerisch zu erwirken. Am 13. April 2015 ersuchte Rechtsanwalt [...] die Staatsanwaltschaft um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für A____. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Gesuch am 22. Juni 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, welchen A____ als Jurist nicht alleine gewachsen wäre.

Gegen diese Verfügung hat A____ seinen Anwalt am 3. Juli 2015 Beschwerde führen lassen und beantragt, es sei die Verfügung vom 22. Juni 2015 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und es sei ihm ab 13. April 2015 die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Weiter beantragt er, es sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung, eventualiter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren. Ausserdem verlangt er die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, soweit die Kosten nicht dem Hauptverfahren folgen würden. In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 11. September 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrens-akten, ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.        

2.1.     Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses „Gebotensein“ wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, und wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 19, vgl. auch APE BES.2012.116 vom 28. Mai 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2     

2.2.1   Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie sich den Akten und namentlich dem Schreiben der Sozialhilfe [...] vom 17. September 2015 entnehmen lässt, jedenfalls derzeit nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung seiner Verteidigung verfügt, und dass es sich, offenbar auch gemäss der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. angefochtene Verfügung), nicht um einen Bagatellfall handelt.

2.2.2   Es stellt sich die Frage, ob das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschwerdeführer als beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre. Zur Beurteilung, ob ein Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt beziehungsweise sich heikle Abgrenzungsfragen stellen oder wenn die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind. Dabei ist auch der Fähigkeit des konkreten Beschuldigten, sich im Verfahren zurecht zu finden – aufgrund von Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitlichen Aspekten und weiterer persönlicher Eigenschaften – Rechnung zu tragen (Lieber, a.a.O. Art. 132 StPO N 15; Ruckstuhl/ Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, S. 118/119; Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 38f.).

2.2.3   Beim Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung liegt nicht generell ein komplexer Fall vor, welcher per se eine amtliche Verteidigung erforderlich macht; dies ist vielmehr abhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.4). Beim vorliegenden Verfahren scheint, jedenfalls prima vista, ein relativ einfach scheinender Sachverhalt zur Diskussion zu stehen: Der Beschwerdeführer soll Unterlagen gefälscht haben, um seine finanzielle Situation besser darzustellen, als sie dies tatsächlich war, und diese Papiere dann dem Kreditinstitut [...] Bank vorgelegt haben, um einen Barkredit erlangen zu können. Würde sich das Ermittlungsverfahren tatsächlich lediglich auf diesen Vorgang fokussieren, wäre eine amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht angezeigt. In casu kommen indes drei weitere Elemente hinzu, welche die Anordnung der amtlichen Verteidigung für den Beschwerdeführer rechtfertigen:

Erstens ermittelt die Staatsanwaltschaft nicht nur gegen den Beschwerdeführer sondern auch gegen dessen Ehefrau. Laut Aktennotiz des Staatsanwalts lic. iur. [...] vom 30. März waren nicht alle eingereichten Unterlagen gefälscht; namentlich stellten sich die von der Ehefrau eingereichten Lohnabrechnungen offenbar als echt heraus. Die Budgetberechnung der [...] Bank im Rahmen des Kreditantrages vom November 2014 machte es erforderlich, dass bereits damals auch das Einkommen des Beschwerdeführers mitberechnet werden und entsprechende Lohnbelege der [...], welche offenbar auch gefälscht seien (vgl. Aktennotiz vom 30. März 2015, SB AZ Nr. 6.10–6.12) eingereicht werden mussten. Diesbezüglich werden sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglicherweise noch komplexere Fragen stellen, insbesondere in Zusammenhang mit Teilnahme und Vorsatz.

Zweitens lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Lizentiates der Rechte ist, nicht schliessen, dass er sich auch in strafprozessualer Hinsicht auskennt. Auch wenn er die grundlegenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches kennt, so ist fraglich, inwieweit er in der Lage wäre, in eigener Sache strafprozessuale Schritte korrekt einzuleiten, Beweisanträge rechtzeitig zu stellen oder gezielte Argumente für seine Verteidigung zu liefern, zumal er, wie er angibt, seit geraumer Zeit nicht als Jurist gearbeitet hat. Sodann lässt sich beobachten, dass auch beschuldigte Juristen, namentlich wenn sie keine Prozesserfahrung haben, unter Umständen dazu neigen, sich in Nebensächlichkeiten zu verstricken und den objektiven Überblick über das Verfahren zu verlieren.

Drittens schliesslich liegt ein Arztbericht vor, welcher auf eine ernsthafte psychische Erkrankung (aus dem schizophreniformen Störungskreis) des Beschwerdeführers hindeutet (Schreiben [...] vom 4. Juli 2015). Auch wenn sich der Beschwerdeführer in anderen Lebensbereichen, zum Beispiel [...], zu behaupten vermag, so ist doch nicht zu verkennen, dass diese Lebensbereiche möglicherweise nicht eine derart emotionale und psychische Belastung auslösen wie ein Strafverfahren.

2.3      Aus diesen Gründen ist es angezeigt, eine amtliche Verteidigung für den Beschwerdeführer anzuordnen. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und Rechtsanwalt [...] ist per 13. April 2015 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der vom Beschwerdeführer behaupteten formellen Mängel der angefochtenen Verfügung.

3.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Gemäss dem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428 StPO). Dem amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, ausgerichtet, mit welchem ein Aufwand von rund fünf Stunden, inklusive notwendiger Auslagen, abgegolten wird.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und Rechtsanwalt [...] wird per 13. April 2015 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’000.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Präsident                                                     Die Gerichtsschreiberin 

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Barbara Pauen Borer    

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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