Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.40
ENTSCHEID
vom 22. Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Strafgerichtspräsident A____ Gesuchsteller
Strafgericht Basel-Stadt,
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch des Strafgerichtspräsidenten
vom 10. Oktober 2015
im Strafverfahren ES.2014.653 gegen B____ (Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts BES.2015.40 vom 17. August 2015)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass das Strafgericht als Einzelgericht mit Verfügung vom 12. Februar 2015 das Strafverfahren gegen B____ zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 329 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) einstellte,
dass die Staatsanwaltschaft gegen diese Verfügung Beschwerde führte, worauf das Beschwerdegericht (Appellationsgericht als Einzelgericht) mit Entscheid vom 17. August 2015 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an das Strafgericht zur neuen Entscheidung zurückwies,
dass der Strafgerichtspräsident, der die aufgehobene Verfügung erlassen hat, mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 bei der Beschwerdeinstanz die Feststellung seiner Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO und seinen Ausstand beantragt,
dass die Zuständigkeit für die Behandlung dieses Ausstandsgesuchs gegeben ist, weil das Appellationsgericht als Beschwerdegericht (§ 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO) nicht nur über Beschwerden (vgl. § 17 EG StPO; § 73a Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG), sondern praxisgemäss auch über Ausstandsgesuche als Einzelgericht urteilt (AGE DG.2014.28 vom 9. Dezember 2014 E. 1.2; DG.2013.28 vom 27. März 2014 E. 1.2; DG.2011.24 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2),
dass in Fällen des hier vorliegenden Ausstands „aus anderen Gründen“ im Sinne von Art. 56 lit. f StPO die Beschwerdeinstanz entscheiden muss (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) und der Strafgerichtspräsident nicht einseitig in den Ausstand treten kann (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 1; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 59 N 3),
dass der Strafgerichtspräsident in der aufgehobenen Einstellungsverfügung nicht nur den Anklagegrundsatz verletzt sah, sondern auch Beweislosigkeit annahm, welche nach seiner Meinung auf der Unverwertbarkeit des einzigen Beweises, einer Zeugenaussage, beruhe,
dass das Beschwerdegericht hingegen den Anklagegrundsatz als gewahrt erachtete und daher die Sache daher an das Strafgericht zurückwies, wobei die Frage der Verwertbarkeit des Zeugenbeweises aus verfahrensmässigen Gründen offen bleiben musste,
dass der Strafgerichtspräsident sich im bisherigen Verfahren ausführlich und deutlich für die Unverwertbarkeit des Beweises ausgesprochen hat und in seinem Ausstandsgesuch darlegt, die bereits gebildete Überzeugung der Unverwertbarkeit stehe einer unvoreingenommenen Beurteilung der zurückgewiesenen Sache entgegen,
dass die Frage der Zulässigkeit des Zeugenbeweises für das weitere Strafverfahren von grosser Bedeutung ist,
dass bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Strafverfahrens aufgrund der bisherigen Äusserungen des Gerichtspräsidenten nicht mehr offen wäre, weshalb die geltend gemachte Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu bestätigen ist (Boog, a.a.O., Art. 56 N 38; Schmid, a.a.O., Art. 56 N 14),
dass das Ausstandsgesuch insgesamt als begründet gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten zulasten des Kantons gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO), weshalb für den vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden,
und erkennt:
://: Das Ausstandsgesuch des Strafgerichtspräsidenten A____ wird gutgeheissen.
Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.