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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.08.2015 BES.2015.40 (AG.2015.677)

17 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,780 mots·~9 min·11

Résumé

Einstellung des Strafverfahrens zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.40

ENTSCHEID

vom 17. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

A____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Februar 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO

Sachverhalt

A____ (Beschwerdegegner, Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. September 2014 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft. Die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013 und 7. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 30 und 45 Tagessätzen zu je CHF 30.– wurden vollziehbar erklärt.

Auf Einsprache des Beschwerdegegners vom 8. September 2014 (Akten S. 21) wurde dieser Strafbefehl dem Einzelgericht in Strafsachen (Strafgericht) überwiesen. Dieses stellte das Verfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2015 zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 329 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung des Strafgerichts richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2015, mit der die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht zur Neubeurteilung beantragt wird. Das Strafgericht beantragt mit Vernehmlassung vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner hat sich mit Eingabe vom 7. April 2015 geäussert, ohne förmliche Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Mai 2015 eine Replik eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen des Strafgerichts im Sinne von Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 320 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12). Zur deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der StPO, EG StPO, § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt und hat die Beschwerde zeit- und formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Das Strafgericht stellte das Verfahren zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes ein. Dieser Grundsatz sei verletzt worden, weil der Strafbefehl den geltenden Inhaltsvorschriften nicht vollständig genüge (Art. 353 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 StPO). Die vorgeworfene Handlung, der Tatort und die Tatzeit seien zu wenig konkret umschrieben worden, obwohl genauere Angaben möglich gewesen wären. Von einer Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklage sei aber abzusehen, da der Beschuldigte ohnehin freizusprechen wäre. Der Vorwurf werde vom Beschuldigten bestritten und beruhe einzig auf einer Aussage eines Zivilpolizisten, die im Strafverfahren nicht zugelassen werden könne (Art. 141 Abs. 2 StPO). Das Verhalten des Zivilpolizisten, der sich auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten eingelassen hat, nachdem dieser ihn angesprochen hatte ihm und gefolgt war, sei als unzulässige verdeckte Fahndung zu qualifizieren. 

2.2      Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, die Verfahrenseinstellung sei überspitzt formalistisch. Damit werde die gesetzliche Möglichkeit zur Ergänzung der Anklage vereitelt (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl genüge dem erforderlichen Minimum im Hinblick auf die Umgrenzung des Prozessgegenstandes und die Information des Beschuldigten. Dieser habe den Vorwurf auch deshalb verstehen können, weil er damals kontrolliert, festgenommen und erst nach Aushändigung des Strafbefehls wieder entlassen worden sei. Überdies liege keine verdeckte Fahndung vor, da der Polizist, auf dessen Aussagen der Vorwurf beruht, in Rahmen der „normalen“ zivilen Fahndung unterwegs gewesen und durch das aggressive Verkaufsgebaren des Beschuldigten auf diesen aufmerksam geworden sei.  

3.

3.1      Der Strafbefehl gilt im gerichtlichen Einspracheverfahren als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO muss der Strafbefehl den Sachverhalt enthalten, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit und Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dies bedeutet namentlich, dass im Strafbefehl selbst ein konkreter, realer Lebenssachverhalt zu umschreiben ist. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt. In der Rechtsprechung wurde ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit einen Verkehrsunfall als ungenügend beurteilt, der weder konkrete Handlungen, noch den genauen Ort, noch die beteiligten Fahrzeuge, noch die Identität der verletzten Personen oder die Schwere ihrer Verletzungen bzw. Schädigungen nannte (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191).

3.2      Im Strafbefehl vom 5. September 2014 wird der Sachverhalt wie folgt wiedergegeben: „Anstalten Treffen zum Verkauf einer Portion Kokain für CHF 100.– an einen Zivilpolizisten am 05.09.2014 in Basel.“ Wie das Strafgericht im angefochtenen Urteil anschaulich darlegt, werden mit dieser Umschreibung die gesetzlichen Inhaltsanforderungen nicht vollständig erfüllt. Namentlich fehlt die Angabe der Tatzeit (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), obwohl diese der Staatsanwaltschaft bekannt war. Weiter kann man sich mit dem Strafgericht auch fragen, weshalb im Strafbefehl als Ort nur die Stadt Basel angegeben wird, wenn genauere Angaben (Strasse) verfügbar wären, und was mit dem Begriff des „Anstalten Treffens“ genau gemeint ist.

3.3      Das Strafgericht hat den vorliegenden Verstoss gegen die Inhaltsvorschriften zu Recht sehr ernst genommen, denn jeder Strafbefehl führt zu einer empfindlichen Belastung des betroffenen Rechtsunterworfenen, indem dieser, wenn er sich nicht mit der Strafe abfinden kann, gezwungen ist, innert kurzer Zeit und unter Inkaufnahme des Risikos zusätzlicher Kosten Einsprache zu erheben. Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Strafurteil, wenn sich der Beschuldigte nicht innert 10 Tagen dagegen wehrt (Art. 354 StPO). Bleibt der Beschuldigte also passiv, unterbleibt die gerichtliche Beurteilung des Strafvorwurfs. Wird er indessen aktiv, hat aber mit seiner Einsprache keinen Erfolg, kommen zu den Kosten des Strafbefehls noch Gerichtskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten hinzu, was dazu führen kann, dass fehlerhafte Strafbefehle aus finanziellen Gründen ungeprüft bleiben. 

3.4      Allerdings weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Inhaltsmangel eines Strafbefehls (bzw. einer Anklage) bereits einen Verstoss gegen das Akkusationsprinzip darstellt. Nach der Rechtsprechung dürfen nämlich die inhaltlichen Anforderungen an den Strafbefehl bzw. an die Anklage nicht formalistisch gehandhabt werden (BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 3.2). Namentlich wird ausgeführt, dass kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen (BGer 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3; 6B_457/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 6.4.4; 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.3.3; 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2) und dass aus der fehlenden Angabe der Uhrzeit keine Ungültigkeit des Strafbefehls folgt, wenn der Beschuldigte den Vorwurf versteht und nicht in der Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt wird (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.3.1; AGE SB.2012.77 vom 29. Januar 2014 E. 2.2).

3.5      Die Formulierung des Sachverhalts im vorliegenden Strafbefehl geht – entgegen der Ansicht des Strafgerichts – über die Nennung eines blossen Straftatbestandes hinaus. Es werden mehrere konkrete Elemente genannt, anhand derer ein realer Lebensvorgang erkennbar wird. Es wird konkret gesagt, wann (am 5. September 2014) und wo (in Basel) der Beschuldigte gegenüber wem (einem Zivilpolizisten) eine bestimmte Tat begangen habe. Dass „Anstalten Treffen“ bei isolierter Betrachtung auch ein gesetzlicher Begriff ist (ebenso wie Herstellen, Veräussern, Besitzen etc., vgl. Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes), vermag hier keinen Vorwurf der Abstraktheit zu begründen, weil das „Anstalten Treffen“ im Kontext, insbesondere mit der Umschreibung der Art und des Preises der Droge („Anstalten Treffen zum Verkauf einer Portion Kokain für CHF 100.–“) hinreichend konkret und verständlich ist. Dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall noch konkreter hätte formuliert werden können, nämlich hinsichtlich der Uhrzeit, der Strasse und des Anstalten Treffens durch Ansprechen, Nachlaufen und Anbieten der Droge, reicht nicht für eine Rückweisung des Strafbefehls aus, da dieser in seiner bestehenden Form verständlich ist.

Da der Beschuldigte damals unmittelbar nach der vorgeworfenen Handlung festgenommen und mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde (Polizeirapport, Akten S. 40) und er auch anlässlich der persönlichen Aushändigung des Strafbefehls (Unterschrift verweigert, Akten S. 130b) noch Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen, sind Zweifel an seinem Verständnis des Tatvorwurfs ausgeschlossen. Auch steht kein zweiter Vorwurf des Anbietens von Drogen gegenüber einem Zivilpolizisten im Raum, den er am gleichen Tag begangen hätte, so dass die Befürchtungen der Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ nicht geteilt werden können. Insgesamt ist die inhaltliche Kritik des Strafbefehls nicht derart gravierend, dass sie zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führen würde. Der Anklagegrundsatz wurde demnach nicht verletzt. 

3.6      Was die Beweislage angeht, nimmt das Strafgericht eine unzulässige verdeckte Fahndung an, weil der Zivilpolizist sich auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten eingelassen habe, nachdem dieser ihm Drogen angeboten habe und ihm gefolgt sei. Hierzu ist zunächst auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach für die Annahme einer verdeckten Massnahme ein aktives und zielgerichtetes Vorgehen des Polizisten vorausgesetzt wird (vgl. AGE SB.2011.80 vom 16. Mai 2013, bestätigt mit BGer 6B_610/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.6; AGE SB.2012.22 vom 6. März 2013 E. 2.1.3; bestätigt mit BGer 6B_527/2013 vom 25. März 2014 E. 1.4; AGE AP.2011.4 vom 20. August 2013, bestätigt mit BGer 6B_1112/2013 vom 20. März 2014 E. 2.3). Sodann lässt sich im vorliegenden Fall eine gewisse Vergleichbarkeit mit einer „normalen“ zivilen Polizeipatrouille nicht von vornherein ausschliessen. So werden etwa eine zivile Verkehrspatrouille, welche ungezielt auf der Strasse herumfährt, oder eine zivile Strassenpatrouille, die in der Innenstadt nach Taschendieben fahndet, als „klare Beispiele“ für eine normale, nicht verdeckte Fahndung genannt (Bericht der Justiz‑, Sicherheits- und Sportkommission des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt Nr. 12.0652.02 vom 12. Dezember 2012, S. 7). Hinzu kommt, dass der Polizeibeamte nach seinen Aussagen weder eine bestimmte Zielperson im Auge hatte, bevor er angesprochen wurde, noch beabsichtigte, Drogen zu kaufen, auch nicht zum Schein. Die Verwertbarkeit der Zeugenaussage wäre demnach einlässlich zu diskutieren, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geleistet werden kann. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht auf eine Rückweisung an das Strafgericht zur Beurteilung der Anklage verzichtet werden.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an das Strafgericht zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).  

Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen obsiegt und der Beschwerdegegner keine förmlichen Anträge gestellt hat.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strafgerichts vom 12. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Strafgericht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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