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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2017 BES.2015.24 (AG.2017.453)

27 juin 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,428 mots·~7 min·4

Résumé

Erlass einer amtlichen Verfügung anlässlich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2015

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.24

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                            Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 6. Februar 2015

betreffend Erlass einer amtlichen Verfügung anlässlich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2015

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise ev. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs http://advocatus.twoday.net, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Rassendiskriminierung wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Verurteilung von A____ zur Zahlung einer Parteientschädigung an B____ teilweise gutgeheissen, unter Abweisung der Mehrforderung, und wurden die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen. Darüber hinaus wurde gegen A____ am selben Tag ein separater Beschluss des Strafdreiergerichts erlassen, in welchem als Gegenstand „Erlass einer amtlichen Verfügung anlässlich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2015“ vermerkt und mit dem er unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches im Widerhandlungsfall verpflichtet wurde, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen.

Gegen das Urteil vom 6. Februar 2015 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A____ Berufung erhoben. Im Berufungsverfahren hat A____ unter anderem beantragt, er sei von der Verpflichtung, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, seine sämtlichen Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu löschen, freizusprechen. Mit Urteil des Appellationsgerichts (Dreiergerichts) vom 24. Februar 2017 wurde A____ wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig), mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege zu 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt, unter Einrechnung der nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandenen Sicherheitshaft. In den übrigen Punkten, die noch Gegenstand der Berufung bildeten, erfolgten Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen. Ein expliziter Freispruch von A____ in Bezug auf die Verpflichtung, seine Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, ist im Berufungsverfahren nicht ergangen.

A____ hat ausserdem entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im separaten Beschluss des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, Beschwerde erhoben. Nach der von ihm persönlich formulierten Eingabe vom 10. Februar 2017 hat am 16. Februar 2017 auch noch sein amtlicher Verteidiger fristgerecht eine Beschwerdeschrift eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Verpflichtung, unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der Vor­instanz. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, dass er nicht der Urheber all dieser Internet-Inhalte sei und daher auch keine Möglichkeit habe, diese zu löschen. Zudem habe er aus seiner Sicht nie jemanden diffamiert, sondern die Internet-Kanäle nur zur Verbreitung von Informationen benutzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Strafdreiergericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Stellungnahmen keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.2      Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Des Weiteren ist nach Art. 394 lit. a StPO Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde, dass der angefochtene Entscheid kein Urteil im Sinne von Art. 80 f. StPO darstellt und dementsprechend nicht der Berufung unterliegt. Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung subsidiär. Nach Art. 80 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Ein Urteil spricht sich demnach gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO inhaltlich zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens aus und enthält die Begründung der Sanktionen und der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteilsdispositiv gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO umfasst im Sinne einer Zusammenfassung der zentralen Punkte den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen (vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.5 S. 400). Diese Erfordernisse sind in Bezug auf den angefochtenen Beschluss des Strafgerichts nicht erfüllt. Das Strafdreiergericht hat demnach seine Anordnung formell zu Recht in die Form eines Beschlusses gekleidet und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde hingewiesen. Schliesslich hat auch das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz in seinem Urteil vom 24. Februar 2017 den separaten Beschluss des Strafdreiergerichts nicht behandelt und den Beschuldigten weder entsprechend seinem Antrag von der Verpflichtung zur Löschung der umstrittenen Internet-Inhalte „freigesprochen“ noch die betreffende Anordnung aufgehoben. Es hat lediglich festgehalten, dass eine derartige Verpflichtung nicht Teil eines Strafurteils bilden könne, weshalb diese im zweitinstanzlichen Dispositiv des Strafurteils weggelassen wurde. Daraus folgt, dass der beanstandete Beschluss des Strafdreiergerichts der Beschwerde unterliegt.

1.3.     Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerde ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Strafdreiergerichts auferlegte Verpflichtung, seine Internet-Blogs, Facebook-Accounts und You-tube-Channels zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, ist nur zulässig, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür besteht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Begründung der Zuständigkeit des Strafdreiergerichts als auch im Hinblick auf die materielle Bedeutung des Beschlusses, denn es kann ein Bürger nicht zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden, wenn die massgeblichen Normen dies nicht vorsehen. Dieser für die gesamte Rechtsordnung zentrale Grundsatz ist zu berücksichtigen, auch wenn sich vorliegend der Beschwerdeführer nicht darauf berufen hat. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsmittelinstanz nach Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist. Hinsichtlich der umstrittenen Verpflichtung, Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, hat das Strafdreiergericht im angefochtenen Beschluss wie auch in der Beschwerdevernehmlassung keine gesetzliche Grundlage genannt. Eine solche ist denn auch  nicht ersichtlich. Keine der gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen kann eine Verpflichtung begründen, für die Nichtweiterverbreitung von unzulässigen Internetpublikationen zu sorgen. Des Weiteren kann der beanstandete Beschluss auch nicht als verfahrensrechtliche Verfügung qualifiziert werden, denn sein Inhalt zielt nicht auf die Durchführung des Prozesses ab. Zudem war das erstinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses im Wesentlichen beendet, war doch das materielle Strafurteil bereits erlassen und verkündet worden. Ob die Verpflichtung als Weisung bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulässig gewesen wäre, kann offen bleiben, da das Strafdreiergericht den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt hat, womit ihm von vornherein keine Weisung erteilt werden konnte. Es ist daher festzuhalten, dass keine gesetzliche Grundlage für die beanstandete Verpflichtung des Beschwerdeführers, bestimmte Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen, besteht, weshalb der diesbezügliche Beschluss nicht rechtmässig ist. Daran ändert auch nichts, dass nach den Ausführungen des Strafdreiergerichts und der Staatsanwaltschaft die betreffende Anordnung notwendig gewesen sei, weil der Fortbestand der diffamierenden Internet-Publikationen den davon betroffenen Personen nicht mehr länger zumutbar gewesen sei. Auch wenn diese Motivation durchaus verständlich erscheint, kann damit die angeordnete Verpflichtung des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage nicht gerechtfertigt werden. Im Übrigen bleibt offen, ob dieser Problematik nicht auch durch Ergreifung zivilrechtlicher Schritte durch die Geschädigten hätte begegnet werden können.

3.

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner Rechtsvertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist allerdings festzustellen, dass der diesbezügliche Aufwand ausserordentlich gering gewesen ist. Der Verteidiger hat nebst dem vorliegend zur Diskussion stehenden Beschluss auch die gleichzeitig nach der erstinstanzlichen Verhandlung angeordnete Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer angefochten und dafür eine einzige Beschwerdeschrift eingereicht. Darin sind zum Antrag auf Aufhebung des Beschlusses betreffend die Löschung der Internet-Inhalte ganze 7 Zeilen Begründung zu finden. Alle übrigen Ausführungen beziehen sich auf die Verhängung der Sicherheitshaft, welche mit Beschwerdeentscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts vom 25. Februar 2015 aufgehoben worden ist (HB.2015.8). Der dafür entstandene Vertretungsaufwand wurde bereits mit dem damals vom Anwalt bezifferten Honorar von CHF 900.– entschädigt. Dementsprechend erscheint vorliegend eine Entschädigung von CHF 200.– als angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird dem Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 200.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 16.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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