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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2016 BES.2015.185 (AG.2016.76)

27 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·877 mots·~4 min·5

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.185

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Dezember 2015

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte am 12. November 2015 gegen A____ wegen zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsübertretungen) einen Strafbefehl erlassen. Nachdem A____ hiergegen Einsprache erhoben hatte, hat die Staatsanwaltschaft die Sache nochmals überprüft und festgestellt, dass die Korrespondenz der Kantonspolizei Basel-Stadt (Bussenverfügungen) nicht an die aktuelle Adresse des zwischenzeitlich umgezogenen A____ geschickt worden war. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft daher das Strafverfahren gegen A____ eingestellt und der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, ihm in den beiden Ordnungsbussenverfahren eine neue Übertretungsanzeige an die gültige Adresse zu schicken.

Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 21. Dezember 2015 hat A____ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Die Verfahrensleiterin hat dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. Januar 2016 zur Einreichung einer unterzeichneten Eingabe gesetzt. Am 20. Januar 2016 hat dieser am Schalter des Appellationsgerichts eine (mit 18. Januar 2016 datierte) handschriftliche und unterzeichnete Eingabe abgegeben. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist verzichtet worden.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).

1.2      Nach Art. 396 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 85 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet wird, wobei eine eigenhändige Unterschrift oder aber die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Vertreter nötig ist. Erfüllt ein Rechtsmittel die gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

1.3      Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 21. Dezember 2015 nicht unterzeichnet, worauf ihm eine Nachfrist bis 15. Januar 2016 angesetzt worden Diese Verfügung konnte ihm allerdings erst am 19. Januar 2016 zugestellt werden. Am 20. Januar 2016 hat er am Schalter des Appellationsgerichts eine handschriftliche und unterzeichnete neue Eingabe abgegeben. Ob damit die Frist gewahrt ist – innerhalb der Nachfrist darf nur die fehlende Unterschrift nachgeliefert, nicht eine neue Eingabe eingereicht werden –, kann offen gelassen werden, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

1.4      Die vom Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 beim Appellationsgericht eingereichte Eingabe trägt das Datum vom 18. Januar 2016 und geht – wie im Übrigen bereits die nicht unterzeichnete Eingabe vom 21. Dezember 2015 – mit  keinem Wort auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein. Der Eingabe beigelegt waren neben der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 31. Dezember 2015 zwei Bussenverfügungen der Kantonspolizei vom 7. Januar 2016 betreffend im August 2014 begangene Geschwindigkeitsübertretungen. Dabei handelt es sich offensichtlich um die aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2015 nun an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers gesandten ursprünglichen Bussenverfügungen. In der Eingabe vom 20. Januar 2016 werden materiell nur diese Bussenverfügungen thematisiert, indem der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass er die fraglichen Geschwindigkeitsübertretungen nicht selbst begangen habe. Dass mit diesem Schreiben die Bussen und nicht die Einstellungsverfügung angefochten werden sollten, ergibt sich auch aus dem darauf aufgeführten Datum, dem 18. Januar 2016, war ihm doch an diesem Tag die Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts noch gar nicht zugegangen. Damit besteht aber keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer hätte in der Beschwerde angeben müssen, warum er mit dem angefochtenen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist.

1.5      Darüber hinaus fehlt es dem Beschwerdeführer auch an der Beschwerdelegitimation in Bezug auf den angefochtenen Einstellungsbeschluss. Diese setzt eine Beschwer, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die kostenlose Einstellung des Strafverfahrens – und nur diese ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist daher nicht einzutreten.

1.6      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Darauf ist jedoch umständehalber zu verzichten.

2.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 1.4) ergibt, wollte der Beschwerdeführer offenbar Einsprache gegen die Ordnungsbussenverfügungen der Kantonspolizei vom 7. Januar 2016 erheben. Dies hätte er aber bei der Kantonspolizei tun müssen, was ihm in der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung auch mitgeteilt worden ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers (act. 4) ist deshalb zusammen mit den beigelegten Bussenverfügungen (act. 5) zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei weiterzuleiten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2016 (datiert mit 18. Januar 2016) (act. 4) wird zusammen mit den beiden Bussenverfügungen vom 7. Januar 2016 (act. 5) zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Basel-Stadt weitergeleitet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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