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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.02.2016 BES.2015.166 (AG.2016.103)

9 février 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,799 mots·~9 min·5

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.166

ENTSCHEID

vom 9. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____,                                                                                   Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. November 2015

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Nachdem der aus Sri Lanka stammende A____ (Anzeigesteller resp. Beschwerdeführer) gegen seinen Landsmann B____ (Beschuldigter bzw. Beschwerdegegner) bereits am 22. Mai 2014 Strafanzeige wegen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Drohung, ersteres mittels Schlagen mit einem dicken Baukabel, begangen am 8. Mai 2014, erstattet hatte, erfolgte am 4. Juni 2014 eine weitere Strafanzeige wegen Drohung, begangen zwischen dem 1. und 30. April 2014 am Aeschengraben, sowie wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen im De Wette Park am 13. August 2013, durch mehrmaliges Schlagen mit einem Holzstock. Am 17. Juni 2014 erstattete der Anzeigesteller schliesslich Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung resp. Nötigung, begangen zwischen dem 14. und 16. Juni 2014 im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren. Hierauf führte die Staatsanwaltschaft Befragungen mit dem Anzeigesteller und dem Beschuldigten sowie im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 8. Mai 2014 mit beteiligten Zeugen durch. Mit Strafbefehl vom 3. November 2015 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Bezug auf die Vorkommnisse vom 8. Mai und 14. Juni 2014 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung und der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2‘500.-. Demgegenüber stellte sie gleichentags das Verfahren mit Bezug die Vorfälle vom 13. August 2013 (einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) und vom April 2014 (Drohung) wegen Fehlens der Prozessvoraussetzungen sowie mangels Erfüllung des Tatbestandes ein.

Am 9. November 2015 hat der Anzeigesteller gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben und beantragt, das Strafverfahren sei weiterzuführen. Namentlich sei mit Bezug auf den Tatbestand der Drohung ein Augenzeuge (C____) einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft hat am 27. November 2015 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese angefochten sei, beantragt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 319 ff und 393 ff. StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BES.2012.38/BES.2012.52 vom 21. Mai 2013, BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenseinstellung der von ihm beangezeigten Delikte in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2. 2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 2).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2015 erwogen, hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung durch Schläge mit einem Holzstock auf den Hinterkopf des Anzeigestellers am 13. August 2013 sei zunächst festzustellen, dass es sich beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung um ein Antragsdelikt handle und dass der erforderliche Strafantrag erst am 4. Juni 2014 und damit verspätet gestellt worden sei. Es fehle daher an einer Prozessvoraussetzung, weshalb sich jegliche strafrechtliche Weiterungen erübrigen würden. Selbst wenn insoweit von einem qualifizierten Tatbestand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) und damit von einem Offizialdelikt auszugehen wäre, müsste das Verfahren mangels Beweis des Tatbestands eingestellt werden, da der Beschuldigte für die Tatzeit ein stichhaltiges, von seiner Arbeitgeberin bestätigtes Alibi habe. 

Dem Beschuldigten werde überdies der Vorwurf gemacht, er habe seinem zufällig begegneten Kontrahenten zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im April 2014 damit gedroht, dass er zu Hause ein Schwert und eine Pistole habe, mit welcher er den Anzeigesteller bei nächster Gelegenheit erschiessen werde. Der Beschuldigte habe diesen Sachverhalt vehement in Abrede gestellt und der entsprechende Verdacht habe sich im Verfahren nicht hinreichend erhärten lassen. Angesichts der vorliegenden Sach- und Beweislage könne der rechtsgenügende Tatnachweis hinsichtlich der vorgenannten Delikte nicht erbracht werden. Da somit im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten sei, müsse das Verfahren in Ermangelung konkreter Beweise eingestellt werden.

2.3      Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen. So ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom 13. August 2013, anlässlich welchem er vom Beschwerdegegner mehrmals mit einem Holzstock geschlagen worden sein soll, gegenüber den Strafbehörden erstmals im Rahmen seiner Befragung vom 4. Juni 2014 – Gegenstand der Anzeige bildete der Übergriff vom 8. Mai 2014 – erwähnt und zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Bestrafung des Beschuldigten verlange; vgl. auch den Strafantrag (act. 145 ff., 154). Der Beschwerdeführer hat weiter ausgesagt, er habe zwar den Namen des Täters damals nicht gekannt, hätte diesen aber ausfindig machen können. Er habe schon früher u.a. wegen einer politischen Sache Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten gehabt. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die am 4. Juni 2014 erhobene Anzeige klarerweise nach Ablauf der von Art. 31 StGB statuierten Dreimonatsfrist und damit klar verspätet gestellt worden ist. Mit Blick auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB – zufolge des Arztzeugnisses vom 14. August 2013 (act. 149) hat der Beschwerdeführer multiple Stockkontusionsmale im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, des Hinterkopfs, der unteren rechten Brustwirbelsäule sowie des vorderen rechten Thorax erlitten – ist somit von einem fehlenden Strafantrag auszugehen. Die Einstellung des Verfahrens mangels Prozessvoraussetzungen ist daher insoweit zu Recht erfolgt.

Dies gilt auch für den Fall, dass bezüglich des Angriffs mit dem Holzstock von einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und damit von einem Antragsdelikt auszugehen wäre. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers soll sich der Angriff mittags zwischen 12.00 und 13.00 Uhr zugetragen haben. Dies müsse am 13. August 2013 gewesen sein, da er am nächsten Tag ins Spital gegangen sei (act. 146). Diese Darstellung erscheint plausibel, datiert doch das bei den Akten befindliche Arztzeugnis vom 14. August 2013. Den Akten, namentlich einem Arbeitsrapport von August 2013 (act. 120), ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner zwischen dem 12. und 16. August 2013 jeweils von 10.30 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 0.00 Uhr gearbeitet hat. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte bestritten hat, den Beschwerdeführer im August 2013 mit einem Holzstock angegriffen zu haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz daher zu Recht angenommen, dass der Beschwerdegegner angesichts seines Alibis als möglicher Täter ausscheide resp. dass sich dessen von ihm bestrittene Täterschaft nicht erhärten lasse, zumal keine Zeugen des Vorfalls bekannt sind oder genannt wurden. Bei dieser Ausgangslage müsste im Falle einer Überweisung ans Gericht mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen, weshalb die Verfahrenseinstellung mit Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat dies im Übrigen gar nicht substantiiert bestritten und sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auch nicht auseinander gesetzt. Aufgrund seiner Eingabe ist nicht einmal ganz klar, ob er die Einstellungsverfügung mit Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung überhaupt angefochten hat, hat er sich doch einzig zum Vorfall vom April 2014 (Drohung) geäussert resp. nur insoweit einen Zeugen genannt. Die Frage, ob die Einstellung mit Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung überhaupt angefochten wurde, kann indes letztlich offen bleiben, da die Einstellung wie dargestellt zu Recht erfolgt ist.

Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene und von diesem vehement bestrittene (act. 157) Vorwurf der Drohung, angeblich begangen im April 2014, wonach er den Beschwerdeführer bei nächster Gelegenheit mit einem Schwert oder einer Pistole töten werde, im Verfahren nicht hat erhärten lassen. Namentlich gibt es hierfür keinerlei Zeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. Juni 2014 ausdrücklich ausgesagt hat, er könne niemanden nennen, der die Drohungen mitbekommen hätte (act. 144). Soweit er nun geltend macht, es gebe doch einen Augenzeugen, nämlich seinen Mitbewohner C____, fällt auf, dass der Beschwerdeführer diesen Zeugen im Verfahren zwar einmal genannt hat, jedoch nicht im Zusammenhang mit der hier behaupteten Drohung vom April 2014. So hat er in seiner Befragung vom 4. Juni 2014 ausgesagt, C____ habe ihn ein paar Stunden vor dem Vorfall vom 8. Mai 2014, dem Angriff mit einem Stahlkabel, angerufen und ihn gewarnt, dass er einen Mann gesehen habe, der am Wohnort des Beschwerdeführers auf diesen warte und dass er aufpassen soll (act. 144). Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der – zuvor in diesem Zusammenhang nie genannte – Zeuge auch den Vorfall vom April 2014 beobachtet haben soll. Vielmehr dürfte es sich dabei aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Verwechslung des Anzeigestellers handeln. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, der benannte Zeuge könne sachdienliche Angaben zum inkriminierten Sachverhalt vom April 2014 machen. Bei dieser Sachlage müsste deshalb auch mit Bezug auf den Vorwurf der Drohung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen, falls die Sache ans Strafgericht überwiesen würde. Die Einstellung des Verfahrens ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den besagten Zeugen bereits im Nachgang zur Verfügung vom 21. Oktober 2015, mit welcher die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden war, benannt hätte, falls dieser wirklich den Vorfall von April 2014 bezeugen könnte.  

2.4      Nach dem in Erwägung 2.3 hiervor Gesagten ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 3. November 2015 zu Recht ergangen und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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