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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.01.2016 BES.2015.132 (AG.2016.81)

21 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,713 mots·~9 min·5

Résumé

Nichtanhandnahme (BGer 6B_248/2016 vom 1. April 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.132

ENTSCHEID

vom 21. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

[...]

gegen

Strafgerichtspräsident lic. iur. B____                         Beschwerdegegner 1

c/o Strafgericht Basel-Stadt,

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Appellationsgerichtspräsidentin                              Beschwerdegegnerin 2 C____

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. September 2015

betreffend Nichtanhandnahme einer Strafanzeige 

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde vom Strafgericht mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist am Appellationsgericht hängig (SB.2015.9).

Am 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen den Strafgerichtspräsidenten B____ und gegen die Appellationsgerichtspräsidentin C____ eine Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs ein.

Auf diese Strafanzeige ist die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. September 2015 nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Es wurden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 17. September 2015 Beschwerde eingelegt. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen die beiden beanzeigten Personen anhand zu nehmen, die Weiterleitung der Sache zur Behandlung durch ein unabhängiges Gericht infolge Befangenheit des Appellationsgerichts, eventualiter die Überweisung der Strafanzeige zur Neubeurteilung an eine unabhängige Staatsanwaltschaft.

Die Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Eingabe vom  30. September 2015 Stellung genommen. Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Der Strafgerichtspräsident hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 23. Oktober 2015 repliziert und sich im weiteren Verfahren am 18. Dezember 2015 und am 7. Januar 2016 schriftlich geäussert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da das zur Anzeige gebrachte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. 

1.2      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.3      Der Beschwerdeführer lehnt das Appellationsgericht und eventualiter die Staatsanwaltschaft pauschal ab. Es ist jedoch nicht zulässig, ganze Behörden abzulehnen. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (BGer 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2; 1B_299/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.6; 1B_189/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.3; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 56 N 2 und Art. 58 N 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 2). Generell besteht zwischen den Mitgliedern eines Gerichts aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum gleichen Richterkollegium eine gewisse Nähe. Bande der Kollegialität genügen aber für sich allein nicht, um einen Ausstandsgrund zu begründen, da die Mitglieder einer Kollegialbehörde in ihrer Stellung voneinander unabhängig sind (BGE 139 I 121 E. 5.3 f. S. 126 ff.; 133 I 1 E. 6.4.4 S. 8; BGer 4A_388/2014 vom 24. September 2014 E. 3.3; 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2).

Die beanzeigte Appellationsgerichtspräsidentin nimmt derzeit den Vorsitz des Gesamtgerichts wahr (§ 62 Abs. 1 GOG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers befinden sich die anderen Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts im Rahmen der Rechtsprechung nicht in einer Abhängigkeit von der Vorsitzenden Präsidentin, sondern sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen (§ 112 Abs. 1 Kantonsverfassung, KV, SG 111.100). Die Vorsitzende des Gesamtgerichts ist eine „prima inter pares“ innerhalb des Richterkollegiums. Sie leitet die Präsidienkonferenzen (vgl. § 22 GOG, § 57 Abs. 1bis GOG) und repräsentiert das Gericht nach aussen. Es besteht kein .erordnungsverhältnis und kein Weisungsrecht gegenüber den anderen Präsidien und Richtern. Eine konkrete Befangenheit bezüglich des unterzeichnenden Gerichtspräsidenten wird nicht geltend gemacht und besteht auch nicht. Dasselbe gilt für die pauschale Ablehnung der Staatsanwaltschaft.

Insgesamt kann das Ausstandsgesuch mit dem Begehren, die Sache einem anderen Gericht, eventualiter einer anderen Staatsanwaltschaft zuzuweisen, mangels konkreter Tatsachen, die eine Befangenheit begründen könnten, nicht entgegengenommen werden. Deshalb und weil das Ausstandsgesuch letztlich auf die Lahmlegung der Rechtspflegeinstanz gerichtet ist, kann auf die Vorlegung an das Berufungsgericht verzichtet werden und hat insoweit ein Nichteintretensbeschluss zu ergehen (Boog, a.a.O., Art. 59 N 6; BGer 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2).

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101, und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

3.

3.1      Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer sich gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wehrt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zu Recht erfolgt ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die Fragen nach dem Fristenlauf für die Berufungserklärung, nach allfälligen Beweisverwertungsverboten etc. Darüber hat ausschliesslich das Berufungsgericht im Berufungsverfahren zu entscheiden.

3.2      Wie der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 12. August 2015 (S.1 sowie Beilage Nr. 2) ausführt, hat er selber das Appellationsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass zwar das Urteilsdispositiv, nicht aber die schriftliche Urteilsbegründung und das Verfahrensprotokoll unterzeichnet waren. Er wirft der Vorsitzenden Appellationsgerichtspräsidentin und dem Strafgerichtspräsidenten nun vor, dass dieser Mangel, den er selber beanstandet hatte, inzwischen behoben wurde. Indem die Appellationsgerichtspräsidentin das Strafgericht aufgefordert habe, ein unterzeichnetes Exemplar des Urteils und des Verhandlungsprotokolls einzureichen, und indem der Strafgerichtspräsident dieses Urteil unterzeichnet habe, hätten sich beide strafbar gemacht. 

3.3      Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO sind Entscheide von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person zu unterzeichnen. Es ist das gute Recht des Beschwerdeführers, sich auf diese Vorschrift zu berufen, wenn er ein Urteil erhält, das nicht unterzeichnet ist. Ob die nachträgliche Unterschrift diesen Mangel geheilt hat oder nicht, ist im Berufungsverfahren zu entscheiden. Indessen ist es treuwidrig, den Behörden zunächst ein Versäumnis vorzuhalten und ihnen dann Urkundenfälschung vorzuwerfen, nachdem der Mangel behoben wurde. Es gibt keinen einzigen Hinweis, dass mit der Nachlieferung der fehlenden Unterschriften das bereits gefällte Urteil inhaltlich verändert worden wäre. Bei dieser Ausgangslage entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde – als eines von vielen Rechtsmitteln, die er in diesem Strafverfahren bereits ergriffen hat – einzig bezweckt, das gegen ihn hängige Strafverfahren zu erschweren und zu verzögern.  

3.4      Die Tatbestandsmerkmale der vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind offensichtlich nicht erfüllt: Für den angeblichen Betrug liegen weder Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Täuschung noch Arglist vor. Die Aufforderung zur nachträglichen Unterzeichnung durch die Vorsitzende Appellationsgerichtspräsidentin, der damals die Verfahrensleitung im Berufungsverfahren oblag, erfolgte transparent in Form einer Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer suggeriert, es sei etwas verheimlicht worden, trifft dies offensichtlich nicht zu. Urkundenfälschung setzt Täuschungsabsicht voraus (Boog, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 f.). Vorliegend wurde indessen weder über den Aussteller noch über den Zeitpunkt der Unterzeichnung getäuscht. Der Vorwurf der Falschbeurkundung (nachträgliche Abänderung des Inhalts) entbehrt jeder Grundlage. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass jemand bezüglich der Echtheit oder Wahrheit der Urkunde einen Irrtum erregen wollte. Wo hier eine Täuschung zwecks Veranlassung zu einem rechtserheblichen Verhalten liegen soll, ist nicht ersichtlich. Amtsmissbrauch liegt vor, wenn in Grundfreiheiten eingegriffen wird, ohne dass die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen vorliegen. Die Amtsgewalt muss sich in der Regel gegen gewaltunterworfene Personen ausserhalb der Verwaltung richten. Der Tatbestand schützt vor Missbrauch von Machtbefugnissen (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB, Art. 312 N 6, 8, 16). Vorliegendenfalls wurde kein unrechtmässiger hoheitlicher Zwang ausgeübt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführte, besteht eine gesetzliche Vorschrift, die Urteile zu unterzeichnen. Die genannten Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.

3.5      Ebenfalls im Berufungsverfahren wird der Einwand zu berücksichtigen sein, dass die Akten des Strafverfahrens nicht vollständig seien. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich ein mehrseitiges „Protokoll“ vor, das mit seinem Briefkopf ausgestattet ist und das durch einen Bundesgerichtsschreiber unterzeichnet worden sein soll (Beschwerde S. 5 und Beilage Nr. 3 zur Strafanzeige vom 12. August 2015). Dass ein Mitarbeiter des Bundesgerichts auf dem Privatpapier des Beschwerdeführers Aktenstücke als „nicht vorhanden“ bestätigt haben soll, wirft gewisse Fragen auf, zumal das Bundesgericht dies den kantonalen Behörden nicht auf offiziellem Wege mitgeteilt hat. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aber nicht entscheidend und kann daher offen bleiben. 

4.

Zusammenfassend erweisen sich die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Strafanzeige zugrunde liegen, als haltlos, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahme zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner 1

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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