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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.01.2017 BES.2015.120 (AG.2017.113)

5 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·5,953 mots·~30 min·6

Résumé

Einstellungsverfügung / Beweisergänzungsentscheid

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BES.2015.120

URTEIL

vom 5. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführer 1

[...]

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[...]  

[und 16 weitere Beschwerdeführende]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

C____                                                                                  Beschwerdegegner

vertreten durch [...], Advokatin,                                                  Beschuldigter

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 18. August 2015

betreffend Verfahrenseinstellung und Beweisergänzung

Sachverhalt

Am Abend des 20. Juni 2014 führte die Kantonspolizei Basel auf dem Messeplatz einen Polizeieinsatz durch, der von Polizeihauptmann C____ (Beschwerdegegner) vorbereitet und geleitet wurde. Im Rahmen dieses Einsatzes wurden im Raum Messeplatz 30 Personen angehalten und in die „zentrale Gefangenensammelstelle“ (GESA) im Untergeschoss des Waaghof-Gebäudes verbracht. Dort wurden sie einer Personen- und Sachkontrolle unterzogen, wobei sie sich teilweise nackt ausziehen mussten. Die Anhaltungen auf dem Messeplatz begannen um 19:20 Uhr. Die Angehaltenen wurden zwischen 21:30 Uhr und 23:00 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Die Polizei überwies 19 Personen wegen Widerhandlungen gegen das Übertretungsstrafgesetz an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft. Gegen zwei Personen wurden Strafbefehle wegen Erschwerung einer Amtshandlung erlassen. In den übrigen Fällen wurde das Verfahren nicht anhand genommen.

Am 11. August 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ein Strafverfahren gegen die für den Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014 verantwortlichen Personen wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs und der Freiheitsberaubung. Am 19. September 2014 erstatteten zudem 19 angehaltene Personen Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft stellte im Zusammenhang mit diesem Polizeieinsatz diverse Unterlagen sowie die Aufzeichnungen des polizeilichen Funkverkehrs sicher. Eine Abschrift davon findet sich in den Verfahrensakten. Nebst dem Beschwerdegegner wurden zwei Anzeigesteller, der Polizeikommandant, drei weitere Polizeivertreter sowie zwei Mitarbeiter der Messe Basel befragt. Mit Einstellungsverfügung vom 18. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verweisen. Dem Beschwerdegegner wurden eine Entschädigung und eine Genugtuung zugesprochen. Die Verfahrenskosten wurden zulasten des Staates verlegt. Mit dem gleichentags erlassenen Beweisergänzungsentscheid vom 18. August 2015 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ab.

Mit Eingabe vom 31. August 2015 führen 18 der Angehaltenen, welche Strafanzeige gestellt haben, Beschwerde, mit der sie die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung und des Beweisergänzungsentscheids beantragen. Sie ersuchen um Anweisung der Staatsanwaltschaft, „das Strafverfahren fortzuführen und nach Erhebung der gebotenen Beweise und nach einer etwaigen Ausdehnung des Verfahrens auf etwaige weitere verantwortliche Personen Anklage gegen den Beschwerdegegner sowie etwaige weitere Verantwortliche wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung zu erheben.“ Ferner sei dem Verfahrensantrag stattzugeben, das Strafverfahren auf den Polizeikommandanten auszudehnen. Die Beschwerdeführenden ersuchen schliesslich eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin 9 und den Beschwerdeführer 11 [...].

Der Beschwerdegegner schliesst mit seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 27. November 2015, es sei die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung unter Kostenfolge abzuweisen; auf die Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer halten mit Schreiben vom 28. Januar 2016 unter Verzicht auf eine Replik an ihren Anträgen fest. 

Auf Antrag der Beschwerdeführenden, die mit dem Beschwerdegegner Vergleichsverhandlungen führen wollten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. Februar 2016 sistiert. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde die Weiterführung des Verfahrens angeordnet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und einer gerichtlichen Beratung ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzel- oder Dreiergericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen totalrevidierten Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Wegen der besonderen Tragweite des Falles wird die vorliegende Beschwerde durch das Dreiergericht beurteilt. Beschwerden sind im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall hat das Dreiergericht eine Beratung durchgeführt. Seine Kognition als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigestellende durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend haben sie ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE BES.2014.179 vom 28. Mai 2015 E. 1.2). Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung richtet, ist darauf einzutreten.

1.3      Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beweisergänzungsentscheid richtet. Gemäss Art. 318 Abs. 3 und Art. 380 StPO sind Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar. Diese Regelung für Beweise, die ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 394 lit. b StPO), ist auch im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung anzuwenden (Schmid, a.a.O., Art. 318 N 9). Nach Ansicht des Bundesgerichts sind die Interessen eines Antragstellers durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung grundsätzlich genügend gewahrt. Gegen Beweisergänzungsentscheide stehe allein das Rechtsmittel ans Bundesgericht offen, sofern dessen Voraussetzungen, namentlich das Bewirken eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110), erfüllt seien (BGer 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 f.). Im vorliegenden Fall liegt für die Beurteilung der Einstellungsverfügung ein umfassendes Beweisbild vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren von Amtes wegen eröffnet und den Sachverhalt ausgiebig ermittelt (Funkprotokolle, Unterlagen, Befragungen, Videoaufnahmen). Es sind keine Lücken im Beweisbild ersichtlich, die durch weitere Beweiserhebungen geschlossen werden müssten.

1.4      Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2014 wurde die Akteneinsicht zum Schutz polizeilicher Informationen über deren Organisation, Kontaktdaten und Einrichtungen beschränkt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat jedoch uneingeschränkte Akteneinsicht erhalten. Die Beschwerdeführenden beantragen, es seien ihnen die gesamten Verfahrensakten ohne Revers zur Einsichtnahme zuzustellen. Dieser Antrag auf vollständige Akteneinsicht aller Beschwerdeführenden kann nicht bewilligt werden, weil die Geheimhaltungsinteressen im bisherigen Umfang fortdauern. Aus den Funksprüchen und dem Betriebskonzept „GESA Waaghof“ können generelle Rückschlüsse auf polizeiliches Vorgehen und Taktik auch in anderen Fällen gezogen werden. Der Kreis der Beschwerdeführenden ist sehr gross. Es besteht die Gefahr unkontrollierter Weiterverbreitung. Das öffentliche Interesse an einer Geheimhaltung ist höher zu werten (Art. 101 Abs. 1 i.V. mit Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen die Beschwerdeführenden aus diesen Akten ziehen könnten, zu denen ihr Rechtsvertreter nicht in der Lage wäre. Auf diese Akten wird nur abgestützt, soweit deren Inhalt in der Beschwerde oder im vorliegenden Entscheid wiedergegeben wird (Art. 108 Abs. 4 StPO).

2.

2.1      Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft haben die Beschwerdeführer 1 bis 3 und andere im Herbst 2013 beschlossen, anlässlich der Kunstmesse Art Basel 2014 auf dem Messeplatz eine „Commemoration Ceremony“ aufzuführen. Sie hätten damit an den Polizeieinsatz erinnern wollen, der zum Abschluss der Art Basel 2013 auf dem Messeplatz im Zusammenhang mit dem „Favela Café“ des japanischen Künstlers Tadashi Kawamata erfolgt und in dessen Verlauf es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie hätten für diese Veranstaltung kein Bewilligungsgesuch gestellt. Die Pressesprecherin der Kunstmesse habe am 12. Juni 2014 die Ausschreibung dieses Anlasses auf dem Internet entdeckt. Die Kantonspolizei habe diese Information spätestens am 18. Juni 2014 erhalten. Der Beschwerdegegner sei für die Planung des Polizeieinsatzes verantwortlich gewesen, mit dem am 20. Juni 2014 Ansammlungen von Schauspielern, Sympathisanten und Störern auf dem Messevorplatz und in der naheliegenden Umgebung konsequent hätten verhindert werden sollen, und habe aufgrund der Dienstpläne auch die Einsatzleitung übernommen.

Am 20. Juni 2014 habe sich der Beschwerdegegner um 18:50 Uhr auf den Pausenplatz der Schule für Gestaltung begeben, wo rund 20 bis 25 dunkel gekleidete Personen eine Performance einstudiert hätten. Er habe gegenüber dem Sprecher der Gruppe (Beschwerdeführer 2, B____) ein Aufführungsverbot ausgesprochen, wonach eine öffentliche Kundgebung auf dem Messeplatz nicht bewilligt und akzeptiert werde und bei Missachtung dieser Anordnung mit polizeilichen Massnahmen gerechnet werden müsse. Als sich die Teilnehmer einzeln oder in kleinen Grüppchen in Richtung Messeplatz aufgemacht hätten, habe aus Sicht des Beschwerdegegners der Verdacht der Zuwiderhandlung gegen das Aufführungsverbot und gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz vorgelegen, weshalb er eine Personen- und Sachkontrolle angeordnet habe. Der Entscheid zur Anhaltung und Verbringung in die GESA gemäss Funkspruch von 19:18 Uhr habe der Beschwerdegegner aufgrund der ihm laufend mitgeteilten Lage getroffen, aus der sich das Bild einer möglichen, unter Umständen zeitnah bevorstehenden gewalttägigen Eskalation ergeben habe, sowie aufgrund der Gesamtumstände mit unzähligen Zuschauern. So hätten sich Personen auf dem Messeplatz in die Polizeikontrollen eingemischt, diese fotografiert und gefilmt. Die Persönlichkeitsrechte der Kontrollierten hätten nicht mehr garantiert werden können.

Die Anordnung auf dem Pausenplatz gegenüber dem Sprecher der Gruppe sei gestützt auf das polizeiliche Wegweisungs- und Fernhalterecht gemäss § 42 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) ergangen. Von einer amtsmissbräuchlichen Handlung könne keine Rede sein. Fraglich sei indessen, ob die Anhaltung zwecks Verbringung in die GESA rechtmässig und verhältnismässig gewesen sei, da die allermeisten Angehaltenen keine strafbare Handlungen begangen und sich gegenüber der Polizei kooperativ verhalten hätten, so dass die notwendigen Abklärungen möglicherweise im Sinne von § 34 PolG bereits an Ort und Stelle hätten getroffen werden können und eine Verbringung in die GESA nach § 35 PolG nicht notwendig gewesen wäre. Hier lasse sich aber der Nachweis, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt habe, nicht erbringen. Nachdem seine Anordnung auf dem Pausenplatz teilweise ignoriert worden sei, habe er im Interesse der polizeilichen Gefahrenabwehr gehandelt. Aufgrund der erhaltenen Meldungen habe er davon ausgehen müssen, dass durch das Zutreten von dritter Seite (Aktivistenszene) eine Solidarisierung und möglicherweise eine gewalttätige Eskalation unmittelbar bevorgestanden habe. Es habe ihm damals nicht klar sein müssen, dass die allermeisten der Angehaltenen keine strafbaren Handlungen begangen hätten. Die Kontrolle habe aufgrund der äusseren Umstände in der GESA durchgeführt werden müssen.

2.2      Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, die Polizei habe von der Aktion bereits am 18. Juni 2014 Kenntnis gehabt. Der Beschwerdegegner habe dann in Absprache mit dem Kommandanten (Gespräch vom 19. Juni 2014) und mutmasslich auch dem Departementsvorsteher den Plan gefasst, keinerlei Aktionen auf dem Messeplatz zu dulden. Dies sei als Zielvorgabe anlässlich der Befehlsausgabe am 20. Juni 2014 um 15:15 Uhr den aufgebotenen Polizistinnen und Polizisten mitgeteilt worden. Die kurze, stille Choreographie von 25 Personen sei nicht bewilligungspflichtig gewesen. Die Verantwortlichen der Aktion stammten aus dem Umfeld der Schule für Gestaltung und seien im Internet ausgewiesen gewesen. Der Beschwerdegegner hätte sie früher kontaktieren müssen. Er hätte anlässlich des Gesprächs auf dem Pausenplatz vom 20. Juni 2014 um 18:50 Uhr nicht nur gegenüber dem Sprecher die Aufführung verbieten, sondern das Ergebnis der anschliessenden Diskussion in der Gruppe abwarten sollen. Er habe es zudem unterlassen, gegenüber der ganzen Gruppe eine Wegweisung bzw. ein Fernhalteverbot auszusprechen. Ein solches Verbot wäre ohnehin erst nach weiteren Abklärungen oder bei Beginn der Performance auf dem Messeplatz verhältnismässig gewesen. Im Zeitpunkt der Beobachtung der Probe sei jedoch für die Polizeiverantwortlichen klar gewesen, dass durch die Choreographie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in Gefahr sei.

Der Beschwerdegegner – so die Beschwerdeführenden weiter – habe dann um 18:58 Uhr wider besseres Wissen gefunkt, der Verantwortliche wolle die Aktion in jedem Fall durchführen. Mit Funkspruch von 19:06 Uhr habe er die mögliche Zuführung von etwa 20 Personen in die GESA angekündigt und damit die Gruppe auf dem Pausenplatz gemeint. Mit Funkspruch von 19:18 Uhr habe er sodann die Verbringung der schwarz gekleideten, einen weissen Kartonteller tragenden Personen in die GESA zwecks Kontrolle angeordnet, obwohl die Kontrollen hätten vor Ort durchgeführt werden können. Dies ergebe sich aus den Schilderungen der Betroffenen und aus den Videoaufnahmen. Sodann habe er im Funkspruch von 19:18 Uhr angeordnet, den „Chef“ mit der „blauen Einkaufstasche“ anzuhalten und anschliessend mitzunehmen. Es sei von Anfang an darum gegangen, diese Personen in die GESA zu verbringen. Der Beschwerdegegner habe aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung genau gewusst, dass er die Möglichkeit, Personen zu kontrollieren, nicht habe dazu benutzen dürfen, um Personen von der Umgebung des Messeplatzes wegzubringen und sie ohne gesetzliche Grundlage ihrer Freiheit zu berauben. Dennoch habe er von Beginn weg und ohne Rücksicht darauf, ob die Kontrollen vor Ort möglich gewesen seien, die Mitnahme in die GESA angeordnet und damit vorsätzlich gehandelt.

2.3      Der Beschwerdegegner bringt vor, der Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014 müsse im Zusammenhang mit einer Vorgeschichte von gewalttätigen Eskalationen gesehen werden. Erwähnt werden die Demonstration „Favela“ vom 14. Juni 2013, die ein Jahr zuvor ebenfalls am letzten Tag der Kunstmesse Art auf dem Messeplatz stattgefunden habe, die Räumung eines Teils des Wagenplatzes vom 3. Juni 2014 sowie ein „Saubannerzug“ durch die Innenstadt wenige Tage vor dem 20. Juni 2014. Die öffentliche Ankündigung der „Commemoration Ceremony“ habe sich explizit auf das Favela-Ereignis von 2013 bezogen und sei an einen offenen Teilnehmerkreis gerichtet gewesen. Die Organisatoren hätten ursprünglich mit 64 Personen gerechnet. Der Beschwerdegegner habe im Gespräch bei der Schule bekanntgegeben, dass ein Auftreten auf dem Messeplatz nicht toleriert werde und für den Fall der Missachtung polizeiliche Massnahmen angedroht. Da der Beschwerdeführer 2 sich im Gespräch unnachgiebig gezeigt und die Teilnehmer „einzelsprungweise“ auf den Messeplatz zu gelangen versucht hätten, sei es zum Einsatzbefehl betreffend GESA gekommen. Die Gruppe habe sich nicht an die vom Beschwerdegegner erteilte Weisung gehalten. Gerade wegen des grossen Publikumsandrangs bei der Torschliessung der Kunstmesse um 19:00 Uhr sei eine Kontrolle vor Ort nicht möglich gewesen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass Mitläufer sich anschliessen. In der Gruppe beim Schulhaus hätten sich auch Personen aufgehalten, die an der Kundgebung Favela 2013 teilgenommen hätten, was sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers 2 ergebe. Der Ablauf in der GESA sei einerseits klar geordnet, andererseits könne dem Beschwerdegegner, der auf dem Messeplatz geblieben sei, nicht angelastet werden, dass es in der GESA zu Wartezeiten und zu einigen Leibesvisitationen gekommen sei. Es gehöre zum normalen Ablauf einer Personenkontrolle, dass man sich gegebenenfalls einer Leibesvisitation unterziehen müsse.

3.

3.1      Ein Strafverfahren dreht sich um die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestimmter Personen. Vorliegend geht es konkret um die Frage, ob dem Beschwerdegegner im Sinne einer strafrechtlichen Anklage vorzuwerfen ist, er habe als polizeilicher Einsatzleiter sein Amt missbraucht und dabei insbesondere unrechtmässige Freiheitsentzüge angeordnet. Wie mit den Medienberichten in den Akten belegt, wurde der Polizeieinsatz in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Die Beschwerdeführenden erhielten politische Unterstützung, indem im Grossen Rat eine Interpellation eingereicht wurde (Interpellation betreffend „Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014“, Akten S. 748 ff.). Die Grossrätin, welche die Interpellation einreichte, hatte gegenüber der Zeitung „Tageswoche“ erklärt, sie wünsche parallel zur politischen Aufarbeitung eine juristische und habe daher Kontakt zu den Beteiligten gesucht, damit eine gerichtliche Überprüfung stattfinde (Tageswoche vom 26. Juni 2014, Akten S. 800).

Anklage ist zu erheben, wenn genügend Verdachtsgründe für eine gesetzlich umschriebene Straftat bestehen (Anklagegrundsatz, Art. 9 StPO). Nicht jede kritische Aufarbeitung eines Polizeieinsatzes führt indessen zu einer strafrechtlichen Anklageerhebung. Polizeiliche Handlungen beruhen auf einer Gefahrenbeurteilung, welche sich auf konkrete Hinweise und im Rahmen von deren Bewertung auch auf Erfahrungswerte und Prognosen abstützen muss. Bei komplexen Situationen muss überdies die Möglichkeit mitbedacht werden, dass sich die Lage innert kürzester Zeit verändern kann. Der strafrechtlichen Beurteilung ist die Sichtweise des Handelnden zugrunde zu legen, wie sie im damaligen Zeitpunkt bestand, mit allen Unsicherheiten und möglichen Verläufen der weiteren Entwicklung (ex-ante-Perspektive). Dieser strafrechtliche Massstab – die individuelle Vorwerfbarkeit gegenüber einem konkreten Beschuldigten – setzt der rückblickenden Beurteilung im Wissen all dessen, was im Handlungszeitpunkt noch ungewiss war (ex-post-Perspektive), Grenzen und ist daher für die umfassende Aufarbeitung des Polizeieinsatzes nicht geeignet.

3.2      Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweisbzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis, BGer 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung der Verfahrenseinstellung verfügen die kantonalen Behörden über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 E. 2.3; 6B_878/2013  vom 14. Oktober 2013 E. 2.2).

4.

4.1      Der im Raum stehende strafrechtliche Vorwurf bezieht sich allein auf die Umsetzung der Personenkontrolle (Anhaltung, Verbringung in die GESA im Wissen um die dortigen Abläufe). Nicht Gegenstand des fraglichen Tatvorwurfs ist die Anordnung der Kontrolle als solcher, erst recht nicht die Verhinderung der Manifestation. Letztere Frage ist trotzdem aufzugreifen, weil die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Verbots und das Verhalten der Beteiligten für die Beurteilung der Frage erheblich sein können, ob sich die konkrete Handhabung der Personenkontrolle rechtfertigen lässt. 

4.2      Angesichts der Vorgeschichte mit gewalttätigen Ausschreitungen gerade auch auf dem Messeplatz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Polizeiverantwortlichen im Vorfeld des 20. Juni 2014 beschlossen, Ansammlungen auf dem Messeplatz konsequent zu verhindern. Die Ankündigung der „Commemoration Ceremony“ im Internet bezieht sich explizit auf die Ereignisse des Vorjahrs (Art Basel 2013, vgl. hiervor E. 2.1). Daher bestand Anlass zur Befürchtung, dass sich die vorjährige Eskalation wiederholen könnte. Zwar sind in der Ausschreibung selber keine Kontaktangaben der Verantwortlichen des Künstlerkollektivs enthalten (E-Mail der Messe Basel vom 12. Juni 2014, Akten S. 696). Die Verantwortlichen sind aber, gemäss den nachträglichen Erhebungen der Staatsanwaltschaft, unter einem separaten Link im Internet ersichtlich (Akten S. 161). Zwei der dort genannten Personen sind Fachlehrer an der Schule für Gestaltung, eine davon in leitender Position (Aussage A____, Akten S. 643; Aussage B____, Akten S. 619). Es ist nicht zu verkennen, dass durch eine bessere Auswertung der im Internet auffindbaren Kontaktangaben des Künstlerkollektivs und durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Verantwortlichen seitens der Organisatorin der Art Basel (MCH Messe Basel) und der Polizei präventive Beiträge hätten geleistet werden können. Möglicherweise hätte so der Konflikt frühzeitig und niederschwellig beigelegt werden können. 

4.3      Indessen lag es in erster Linie in der Verantwortung der Veranstalter der „Commemoration Ceremony“, die Zulässigkeit ihres Vorhabens rechtzeitig mit den Behörden abzuklären. Dem Beschwerdegegner ist zugute zu halten, dass er es war, der den Kontakt mit den Organisatoren anlässlich der Generalprobe auf dem Pausenplatz der Schule für Gestaltung gesucht hat und nicht umgekehrt. Wenn nach der Basler Praxis unbewilligte Kundgebungen soweit möglich toleriert werden (Regierungsratsbeschluss 14.5313.02 vom 30. September 2014 zur Interpellation betreffend „Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014“ S. 4; Akten S. 751), so ergibt sich daraus auch unter Berufung auf die Freiheitsrechte kein absolutes Recht, zu jeder Zeit und an jedem beliebigen Ort eine Kundgebung durchzuführen. Freiheitsrechte dürfen nämlich eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder ein Fall ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr vorliegt, die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und sie überdies verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Es ist nicht Sache der Kundgebenden, sondern der zuständigen Behörden, über die Verfügbarkeit eines stark genutzten Platzes anlässlich eines grossen und international beachteten Anlasses in Berücksichtigung der Risiken für die öffentliche Sicherheit zu entscheiden. Kundgebungen sind als gesteigerter Gemeingebrauch auch im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich bewilligungspflichtig (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes, NöRG, SG 724.100; § 14 der Strassenverkehrsverordnung, StVO, SG 952.200). Eine solche Bewilligungspflicht für Kundgebungen und die daraus folgende Möglichkeit, in konkret begründeten Fällen Kundgebungen einzuschränken oder zu verbieten, sind grundsätzlich verfassungsmässig (BGE 127 I 164 E. 3b; BGE 132 I 256 E. 4.3; BGE 124 I 267 E. 3).

4.4      Die Würdigung des Gesprächs am Ort der Generalprobe um 18:50 Uhr ergibt, dass die Umstände für eine Konfliktbeilegung wohl nicht optimal gewesen sind. Das Gespräch erfolgte auf Initiative des Beschwerdegegners. Dieser sagte, Herr B____ sei herablassend gewesen, er habe die Ernsthaftigkeit der Lage nicht gesehen und habe auf seinem Recht, den Platz zu betreten, beharrt (Akten S. 552 f., 572). B____ macht geltend, er sei „leicht gereizt“, vielleicht auch herablassend gewesen, weil sie von der Polizei „bespitzelt“ worden seien. Er habe wegen dieses Gesprächs kurz vor Torschluss um 19:00 Uhr unter Druck gestanden, weil je nach Dauer des Gesprächs das Ganze verpufft und der Messeplatz leer gestanden wäre (Akten S. 622 bis 624). Ein weiterer beim Gespräch anwesender Polizist, [...], gab zu Protokoll, Herr B____ habe sie freundlich begrüsst, aber nach Aussprechung des Ansammlungsverbots sei er ein anderer Mensch geworden. Herr B____ sei zwar nicht aggressiv gewesen, aber ein zielführendes Gespräch sei damals nicht mehr möglich gewesen (Akten S. 681).

Zweifellos hätte eine frühzeitige Kontaktaufnahme das Erzielen einer einvernehmlichen Lösung erleichtert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anordnung der Polizei auch kurz vor dem beabsichtigten Auftrittszeitpunkt zu beachten war. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner im Namen der Polizei ein Aufführungsverbot ausgesprochen (Akten S. 553: Kundgebung wird nicht akzeptiert, Akten S. 681: Ansammlung wird nicht geduldet) und dass der Gesprächspartner (Beschwerdeführer 2, B____) dies verstanden hat (Akten S. 622: Ansammlung sei verboten). Weiter ist auch belegt, dass die Teilnehmenden der Generalprobe, die sich auf dem Pausenhof in Sichtkontakt zur Gesprächsgruppe aufgehalten haben (Film Nr. 2), das Verbot des „Auftritts“, der „Ansammlung“ bzw. der „Aktion“ auf dem Messeplatz verstanden haben (vgl. die Selbstzeugnisse der Betroffenen, Akten S. 221, 223, 226, 234).

4.5      Beim Bewilligungserfordernis von Kundgebungen handelt es sich nicht um einen Selbstzweck, sondern um ein Mittel im Dienste der Koordination verschiedener gegenläufiger Nutzungsinteressen. So stand im vorliegenden Fall das Interesse am geordneten Abschluss einer internationalen Messe mit 10’000 Besucherinnen und Besuchern dem Interesse des Künstlerkollektivs, mit einer kleinen Aktion möglichst viele Leute zu erreichen, gegenüber. Die polizeiliche Abwägung, dass in dieser Lage auch ein kleinerer Auftritt mit entsprechender Menschenansammlung als Magnet für weitere, und – aufgrund der Vorgeschichte zu befürchtende – möglicherweise gewalttätige Aktionen verstanden würde, ist nachvollziehbar. Es ist daher festzustellen, dass den Auftrittswilligen nicht bloss ein formales Versäumnis (Nichteinholen des Gesuchs), sondern auch die materielle Beurteilung (Auftritt kann nicht bewilligt werden) entgegenzuhalten ist. Angesichts der Vorgeschichte mit gewalttätigen Eskalationen (Favela 2013, Wagenplatz) und der zu erwartenden intensiven Nutzung des Messeplatzes bei Torschluss um 19:00 Uhr ist die vom Einsatzleiter erteilte Weisung sachlich begründet.

4.6      Nicht zu beanstanden ist auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner sich zur Durchsetzung des ausgesprochenen Verbots entschieden hat, nachdem er sah, dass das vorgängige Gespräch die geplante Aktion nicht zu verhindern vermochte. Die Gründe für seine Befürchtung, dass es auf dem Messeplatz in einem heiklen Zeitpunkt (Torschluss um 19 Uhr) zu einer unübersichtlichen Situation kommen und dies zum Magnet für Gewalttaten werden könnte, blieben bestehen. Aus damaliger Sicht hatte ein Teil der Betroffenen dem Übertretungsstrafrecht zuwidergehandelt (Menschenansammlung gemäss § 19 und Zuwiderhandlung gegen eine polizeiliche Anordnung gemäss § 40 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes, SG 253.100). Soweit sich die Betroffenen in Richtung Messeplatz bewegten und weiterhin weisse Kartonteller und Flugblätter auf sich trugen, lag die Annahme eines Umgehungsmanövers nahe. Es macht keinen Sinn, Flugblätter mit Angaben zur Kundgebung („Art & Order, Favela Commemoration Ceremony 2014, Messeplatz, Friday 20.06.14, 7pm“; Akten S. 621) auf den Messeplatz zu tragen, wenn man nach vorgängiger Warnung auf den Auftritt verzichtet hätte. Ein Grund für ein Einschreiten lag demnach vor. 

5.

5.1      Es fragt sich jedoch, ob die vorliegende Anhaltung mit der Verbringung in die GESA unverhältnismässig oder sogar amtsmissbräuchlich war. Was zunächst den allgemeinen rechtlichen Rahmen des polizeilichen Handelns angeht, so verpflichtet das Polizeigesetz die Kantonspolizei unter anderem zur Verhütung und Abwehr unmittelbar drohender Gefährdungen oder eingetretener Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 PolG) und lässt im näher umschriebenen Einzelfall auch ein Handeln gestützt auf die polizeiliche Generalklausel zu (§ 9 PolG). Das polizeiliche Handeln muss in jedem Falle verhältnismässig sein (§ 7 PolG). Eine sogenannte Anhaltung, das heisst die Verbringung in eine Polizeidienststelle, ist unter gewöhnlichen Umständen nach § 35 PolG nur dann zulässig, wenn die Identität der überprüften Personen an Ort und Stelle nicht sicher, nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unter Preisgabe der Diskretion festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit der Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen.

5.2      Nach der bundesgerichtlichen Praxis können Freiheitsentzüge im Umfeld von Kundgebungen gestützt auf die polizeiliche Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Verhinderung von Straftaten und Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren gerechtfertigt sein, wenn konkrete Hinweise und Anzeichen für eine hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Ausschreitungen vorliegen. Dass der Beurteilte einem Aufruf gefolgt sei, sich am 1. Mai in Zürich auf dem Kanzleiareal zu versammeln, an einem Ort, von dem immer wieder unbewilligte, mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundene Demonstrationen ausgegangen waren, wurde als ausreichender Hinweis gewertet. Der Entzug seiner Bewegungsfreiheit durch die Einkesselung mit einer Gruppe von insgesamt 542 Personen während 2 ½ Stunden und die anschliessende sicherheitspolizeiliche Überprüfung von 3 ½ Stunden Dauer war in dieser Situation nach Ansicht des Bundesgerichts zulässig (BGE 142 I 121 E. 3.5 und 3.6). In einem weiteren, in Anwendung der Strafprozessordnung ergangenen Urteil hat das Bundesgericht insbesondere im Interesse der Sicherheit von Personen zugelassen, dass die Polizei eine körperliche Durchsuchung vornimmt, sogar wenn sich die Person freiwillig auf den Polizeiposten begibt, keines Delikts verdächtigt wird und sich über die Identität ausgewiesen hat (BGE 142 IV 129 E. 2 = Praxis 2016 Nr. 84). Diese Entscheide stehen nicht in Zusammenhang mit strafrechtlichen Einstellungsverfügungen. Sie zeigen aber, dass Einschränkungen der persönlichen Freiheit zulässig sein können, wenn sie anlässlich von Kundgebungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder anlässlich von Kontrollen im Interesse der persönlichen Sicherheit liegen und für die Annahme der Gefährdung konkrete Anzeichen bestehen. 

5.3      Gemäss Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 113 IV 29 E. 1, 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2, 113 IV 29 E. 1). In der Rechtsprechung wurde die Strafbarkeit polizeilichen Handelns etwa bei übermässiger körperlicher Gewaltausübung bejaht (Rechtsprechungsübersicht in BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4), bei der Aussetzung eines Festgenommenen im Wald, nachts und mitten im Winter, um ihm eine Lektion zu erteilen (BGer 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 = Praxis 2012 Nr. 96) oder bei der Festnahme eines Passanten, der sich in die polizeiliche Kontrolle eines Drogenkonsumenten eingemischt hatte (BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013). Das Bundesgericht hat überdies die Einstellung eines Strafverfahrens in einem Fall des Verdachts der polizeilichen Misshandlung eines Mannes aufgehoben, der in alkoholisiertem Zustand auf dem Polizeiposten festgehalten wurde und dort von den Polizeibeamten an einen Tisch gefesselt, geschlagen, getreten, beschimpft und an der Einnahme dringend benötigter Medikamente gehindert worden sein soll (BGer 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016). 

Staatliche Organe können in verschiedenen Konstellationen Fehler begehen. Ein einfacher Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der Lage reichen für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs jedoch nicht aus. Unter Art. 312 StGB fällt nicht jede Anordnung, die sich in der Rückschau als problematisch erweisen mag. Nach dem Wortlaut von Art. 312 StGB muss ein eigentlicher „Missbrauch“ der Amtsgewalt vorliegen. Wenn die Hürde für die Fehlerhaftigkeit des behördlichen Handelns mit Blick auf den Schutz der Bürgerinnen und Bürger und deren Grundrechte auch nicht allzu hoch anzusetzen ist, so darf der Begriff des Missbrauchs umgekehrt nicht derart konturlos ausgelegt werden, dass jeder Fehler, den ein Beamter oder eine Beamtin bei der Amtsausübung begeht, als Amtsmissbrauch und damit als strafwürdig gewertet wird (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 2, 8; Flachsmann, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, Art. 312 N 6; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 312 N 6). Ebenso wie im Bereich des Staatshaftungsrechts ist zu vermeiden, dass Beamtinnen und Beamte zur Vermeidung von persönlichen Nachteilen allzu ängstlich, zögernd oder gar nicht handeln, weil sie namentlich eine strafrechtliche Anklage und damit faktisch eine Kündigungsandrohung befürchten müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 2091, 2124; § 30 Abs. 2 lit. e Personalgesetz, SG 162.100).  

5.4      Gemäss Funkprotokoll erteilte der Beschwerdegegner den Befehl zur Anhaltung um 19:18 Uhr. Anhand dieser Handlung ist hauptsächlich zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht bezüglich Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung gegeben ist. Der mündliche Befehl wurde wie folgt protokolliert:

„Auftrag: Gilt für alle. Schwarz gekleidete Leute, die versuchen, sich jetzt in Splittergruppen in Richtung Messeplatz zu begeben, alle diejenigen, welche einen solchen weissen Kartonteller mitführen und schwarz gekleidet sind, die werden alle angehalten und zwecks Kontrolle nach der GESA verbracht.“ Auf die Meldung, der Chef der Gruppe laufe mit einer blauen Einkaufstasche in Richtung Peter-Rot Strasse, funkte der Beschwerdegegner: „Jawohl, und wenn ihr könnt, zieht gerade ein AP zu, dann wird er angehalten und anschliessend wird er mitgenommen.“

Im Anschluss an diesen Auftrag wurden insgesamt 30 Personen angehalten, in die GESA überführt und für eine Dauer von 2:10 bis 3:40 Stunden festgehalten (Akten S. 125).

Im Nachhinein steht fest, dass die Auftrittswilligen keine Straftat begangen hatten und – mit einer Ausnahme (Akten S. 130) – vorher nicht negativ aufgefallen waren. Die Verantwortlichen der Gruppe hatten zwar versäumt, eine Bewilligung für die Kundgebung einzuholen. Sie waren jedoch der staatlichen Schule für Gestaltung und nicht der gewaltbereiten Szene zuzuordnen (Akten S. 255, 581). Der Beschwerdegegner beruft sich auf die Unmöglichkeit der Kontrollen vor Ort wegen des grossen Zuschauerandrangs sowie darauf, dass ihm von der Fahndung „immer wieder“ die Anwesenheit von Aktivisten gemeldet worden sei (Akten S. 553 f.). Er habe viele Leute gesehen, die den Aktivisten zugeordnet werden könnten und die nach Erblicken der Polizei ihr Telefon gezückt und rechtsumkehrt gemacht hätten (Akten S. 557). Weitere Polizeibeamte be­stätigen, dass der Messeplatz zu dieser Zeit stark frequentiert war (Aussagen des [...], Akten S. 637, und des [...], Akten S. 680), was aufgrund der Besucherströme der Messe auch plausibel erscheint. Die weitere Lagebeschreibung des Beschwerdegegners lässt sich aufgrund der Akten nur teilweise objektivieren. Es finden sich lediglich Hinweise auf einen orangen Bus bzw. Lieferwagen an der Wasserstrasse, welcher im Zusammenhang mit Demonstrationen aufgefallen sei (Funkspruch 17:27 Uhr, Akten S. 140; Funkspruch 21:11 Uhr, Akten S. 157), auf Aktivisten vor der Halle 1 (Funkspruch 19:31 Uhr, Akten S. 149) und, erst am späten Abend, auf eine Party am Voltaplatz (Funkspruch 21:11 Uhr, Akten S. 157). 

5.5      Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, ist der Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014 in einer dynamischen Situation mit grossem Publikum und voller Unwägbarkeiten und möglicher Eskalationsgefahren anzusiedeln (Vernehmlassung vom 27. November 2015, S. 3). Dabei ist zu erwarten, dass ein Einsatzleiter die Gefährdungslage im Verlaufe des Geschehens überdenkt und insbesondere den polizeilichen Zwang soweit als möglich mässigt. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Einsatzleiter aufgrund seiner dienstlichen Aufgabe zum Handeln verpflichtet ist, auch wenn die Ausgangslage mit Unsicherheiten und Konflikten behaftet ist. Er muss Annahmen treffen, die sich im Nachhinein als unrichtig erweisen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Polizeieinsatz im Umfeld einer Grossveranstaltung mit 10’000 Besucherinnen und Besuchern in besonderem Masse von Prognosen und Einschätzungen geprägt ist. Darauf ist bei der Beurteilung des polizeilichen Ermessens der Einsatzleitung Rücksicht zu nehmen.

5.6      Die Beschwerdeführenden haben ihre Personalien vor Ort bekanntgegeben und waren in dieser Hinsicht durchwegs kooperativ. Es fehlen Hinweise, dass sich die abstrakte Gefahr einer Eskalation konkretisiert hätte. Die Verantwortlichen waren der Polizei bekannt. Um die Manifestation (bzw. Störung des Messebetriebs) zu verhindern, wäre es nicht nötig gewesen, alle Beteiligten zu kontrollieren. Die Betroffenen hatten sich allenfalls Übertretungen zuschulden kommen lassen, eine weitergehende Delinquenz drohte nicht. Es bestand also kein nachvollziehbarer Grund für eine derart weitgehende Anordnung wie die Überführung in den Polizeigewahrsam. Die dem Beschwerdegericht vorliegenden Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Lage zu bedrohlich einschätzte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden die mehrstündige Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die teilweise am nackten Körper durchgeführten Kontrollen als unwürdig und verletzend empfanden. Das Gericht hat Verständnis für die Enttäuschung und Wut, die dieses Vorgehen auslösen konnte.

Der Beschwerdegegner muss sich vorwerfen lassen, dass er die tatsächliche Bedrohungslage verkannte und die möglichen Weiterungen seines Befehls nicht bedachte. So hat er mit seinem Befehl ein bestimmtes (vor allem auf schwer Delinquente und Gewaltbereite zugeschnittenes) Prozedere in Gang gesetzt. Die einvernommenen Beschwerdeführenden haben den Eindruck geäussert, die Polizei sei überfordert bzw. unsicher gewesen. Immerhin sagten sie auch, die Polizisten hätten sich korrekt verhalten (Aussage A____, Akten S. 648; Aussage B____, Akten S. 625 f.). Dennoch lassen sich die Dauer des Freiheitsentzugs von 2:10 bis 3:40 Stunden und die Leibesvisitationen eines Teils der Angehaltenen mit dem geringfügigen Mass an Ungehorsam, das zur Anhaltung geführt hat, nur schwer vereinbaren. An diesem Eindruck vermögen auch organisatorische Gesichtspunkte bei der Personenkontrolle wie „erhebliche Schwierigkeiten“ oder die „Preisgabe der Diskretion“ (§ 35 PolG) nichts zu ändern. Solche Schwierigkeiten treten bei Gruppenkontrollen regelmässig auf, und zwar unabhängig von der Verdachtsund Gefahrenlage, nach der die Verhältnismässigkeit des Eingriffs zu beurteilen ist. Der Befehl der Anhaltung mit der Verbringung in die GESA muss daher im Rückblick als unverhältnismässig bezeichnet werden. Hierauf lässt auch der Umstand schliessen, dass ein erfahrener Beamter kurze Zeit, nachdem er in der GESA eingetroffen war, für eine verhältnismässigere Art der Kontrolle gesorgt hat (Aussage des [...], Akten S. 657 f.).

5.7      Für die Beurteilung der strittigen Anklageerhebung ist jedoch ein individueller, auf die damalige Sichtweise des Beschwerdegegners bezogener Massstab zugrunde zu legen. Der Beschwerdegegner konnte sich mit der Gefahrenabwehr auf ein sachliches Motiv stützen. Aufgrund der Vorgeschichte durfte er anfänglich befürchten, dass es zu einer gewalttätigen Eskalation kommen könnte. Der Messeplatz war zu jener Zeit stark genutzt, so dass an der Durchsetzung des ausgesprochenen Ansammlungs- und Aufführungsverbots festgehalten werden musste. Ein Einsatzleiter muss sich nicht derart stark zurückhalten, dass er ein möglicherweise wirkungsloses Vorgehen wählt. Wesentlich ist auch, dass der Beschwerdegegner zur Künstlergruppe vorgängig Kontakt aufgenommen und ihnen die Chance gegeben hat, von ihrem Vorhaben abzusehen. Mit der im Gespräch geäusserten Warnung vor weiteren polizeilichen Massnahmen hat er jedenfalls im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gehandelt. Die angeordnete Massnahme (Anhaltung und Verbringung in die GESA) geht nach dem Gesagten aber zu weit. Diese Anordnung beruht auf einer zu pessimistischen Einschätzung der Lage bei der Erteilung des Anhaltebefehls von 19:18 Uhr. Der Beschwerdegegner hätte seine Anweisungen der tatsächlichen Bedrohungslage anpassen und für eine verhältnismässige Abwicklung der polizeilichen Anhaltung sorgen müssen. Nach den konkreten Umständen sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner eine Fehleinschätzung der Gefährdungslage oder die unverhältnismässigen Weiterungen in der GESA bewusst in Kauf genommen hätte. Bei dieser Sachlage kann nicht von vorsätzlichem oder eventualvorsätzlichem Handeln gesprochen werden, welches für die Bestrafung wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung vorausgesetzt wird (Art. 12 Abs. 1 StGB).

5.8      Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Rahmen einer Einsatzdoktrin handelte, die vom Polizeikommando und vom Departementsvorsteher mitverantwortet wurde und darauf abzielte, jegliche Manifestationen auf dem Messeplatz zu verhindern. Dies mag ein Grund dafür sein, dass er entsprechend den Vorgaben seiner Vorgesetzten das ihm zustehende Ermessen in einem strengen Sinne ausgeübt und sich nicht auf eine – in gerichtlicher Rückschau sinnvollere – Massnahme vor Ort beschränkt hat. Hinzu kommt, dass der Kommandant den Ablauf der Kontrolle vom Messeturm aus mitverfolgt, den Wunsch einer zusätzlichen Kontrolle geäussert (Akten S. 610, 636, 717) und nicht mässigend in den Verlauf des Einsatzes eingegriffen hat. Durch diese fortlaufende stillschweigende Billigung seitens seines Vorgesetzten konnte sich der Beschwerdegegner in seiner strengen Gangart bestärkt fühlen.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Vorfall bei der Kantonspolizei aufgearbeitet wird. In der Einvernahme vom 19. Februar 2015 sagte der Polizeikommandant, dass aus der Strafuntersuchung Lehren gezogen würden und dass auch der Umgang mit der GESA überprüft werde (Akten S. 719). Angesichts der Unverhältnismässigkeit des beurteilten Polizeieinsatzes ist diese Lernbereitschaft zu begrüssen. Es scheint ratsam, wenn das Polizeikommando und – auf analytischer Ebene – die Departementsleitung mit geeigneten Analysen und Massnahmen sicherstellen, dass solche Anhaltungen mit anschliessender Verbringung in die GESA mit der gebotenen Zurückhaltung angewendet werden.  

5.9      Insgesamt besteht die überwiegende Aussicht, dass der Beschwerdegegner von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen würde. Der Beschwerdegegner hat keinen strafrechtlich erheblichen Fehler im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) begangen. Der mit der Kontrolle einhergehende Freiheitsentzug der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gründet nicht auf einer unrechtmässigen Festnahme und ist daher keine Freiheitsberaubung in Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner beruht auf einer korrekten Einschätzung der Staatsanwaltschaft. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher zu be­stätigen. 

6.

6.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführenden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr beläuft sich auf CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Die Beschwerdeführenden haften hierfür solidarisch und tragen ihre Vertretungskosten grundsätzlich selber.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin 9 und des Beschwerdeführers 11 um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt, so dass sie von der Kostentragung befreit werden. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von CHF 110.– (entsprechend einem Neuntel, das heisst dem Verhältnis von zwei zu insgesamt 18 Beschwerdeführenden) auf die Gerichtskasse genommen, und dem Rechtsvertreter ist ein angemessener Honoraranteil auszurichten. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, wird der angemessene Aufwand auf 13 ½ Stunden geschätzt. Davon sind ihm ein Neuntel, d.h. 1 ½ Stunden, zum üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Tarif für unentgeltliche Verbeiständung; BJM 2013 S. 331; AGE BES.2016.9 vom 30. Mai 2016 E. 3, BES.2016.143 vom 17. August 2016).

6.2      Dem im Beschwerdeverfahren obsiegenden Beschwerdegegner ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Sein Anspruch stützt sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432 StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (AGE BES.2014.179 vom 28. Mai 2015 E. 3, BES.2013.23 vom 5. August 2013 E. 4; BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Praxis 2016 Nr. 41, BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Praxis 2013 Nr. 60). Der Aufwand der Vertretung ist in Ermangelung einer Honorarnote ebenfalls zu schätzen. Angemessen erscheint hier ein Aufwand von 10 Stunden, der als Parteientschädigung infolge Obsiegens praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– abgegolten wird (Überwälzungstarif einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer; AGE BES.2016.21 vom 30. September 2016 E. 4, BES.2016.105 vom 18. Juli 2016 E. 5).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von [...] wird bewilligt und ihr Gebührenanteil von CHF 110.– wird auf die Gerichtskasse genommen.

Die übrigen Beschwerdeführenden tragen die verbleibenden Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 890.– in solidarischer Verbindung.   

[...] wird aus der Gerichtskasse zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von [...] ein anteilsmässiges Honorar von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 24.–, zugesprochen. 

Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.– ausgerichtet.

Mitteilung an:

            - Beschwerdeführende

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                               Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                  Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).