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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.10.2015 BES.2015.12 (AG.2015.777)

5 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,553 mots·~8 min·7

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.12

ENTSCHEID

vom 5. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                 Beschwerdeführer 1

[...]  

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]   

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[...]  

vertreten durch [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                                               Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Januar 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Aufgrund einer von A____ und B____ im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung vom 3. Februar 2013 erstatteten Strafanzeige gegen C____ eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung. Das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wegen Vorliegens rechtfertigender Notwehr eingestellt (act. 1).

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 liessen A____ und B____ (Beschwerdeführer 1 und 2) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erheben. Sie beantragen die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage gegen C____ und die mitbeteiligten Personen zu erheben, oder gegebenenfalls Strafbefehle zu erlassen, wofür eine andere Staatsanwältin oder ein anderer Staatsanwalt einzusetzen sei. Unter o/e Kostenfolge (act. 2).

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Mit Replik vom 4. Mai 2015 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest (act 6).

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben sich mit ihren Strafanträgen als Privatkläger konstituiert. Sie sind damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Frage, ob ein eingeleitetes Strafverfahren einzustellen sei, in Zurückhaltung zu üben. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 2; m.w.H.).

2.2.     Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Beweiswürdigung ist keineswegs einfach: Der Tatablauf ist anhand von Aussagen dreier Direktbeteiligter und weiterer Personen aus dem Lager des Beschuldigten zu rekonstruieren. Die Staatsanwaltschaft bewertet die Aussagen der beiden Beschwerdeführer als nicht glaubhaft und beruft sich dabei auf Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen gegenüber der requirierten Polizei und anlässlich der späteren Einvernahmen. Pol [...] hat im Requisitionsbericht festgehalten, dass A____ ihr gegenüber angegeben habe, ein Täter habe B____ aus dem Fahrzeug gezerrt und ihn mehrmals geschlagen. Auch A____ sei von dieser Person geschlagen worden. Gemäss Schilderung in der Anzeige vom 2. Mai 2013 sei B____ jedoch nicht aus dem Auto gezerrt worden, dafür hätten mehrere Personen die beiden Beschwerdeführer angegriffen.

Die von der Staatsanwaltschaft festgestellten Abweichungen bestehen, allerdings ist bei der Würdigung von Erstaussagen am Tatort zu berücksichtigen, dass Requisitionsberichte basierend auf Handnotizen zu einem späteren Zeitpunkt niedergeschrieben und durch die befragten Personen weder gegengelesen noch unterschrieben werden. Die in einem Requisitionsbericht zusammengefassten Aussagen haben daher nur geringen Beweiswert. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Ablauf der Auseinandersetzung in der Aufregung direkt nach dem Vorfall und unter dem Eindruck der gravierenden Verletzungen B____s nicht in allen Teilen korrekt wiedergegeben wurde.

Die Schilderung in der schriftlichen Strafanzeige vom 2. Mai 2013 (Akten S. 63) deckt sich mit den Angaben A____ in der Einvernahme vom 18. Juli 2013 (Akten S. 84). Dort hat er den Vorfall detailliert und nachvollziehbar geschildert: Er sei zusammen mit B____ in die Stadt gefahren und habe beim Hotel Radison gewendet. Er habe bremsen müssen, weil sich eine Gruppe von Leuten auf der Strasse aufgehalten habe. Einer von ihnen habe auf die Motorhaube geschlagen. Da zudem die hintere Wagentür geöffnet worden sei, habe er aussteigen und diese wieder schliessen wollen. Einer sei dann auf ihn zugekommen und habe gesagt, er sei ein Hurensohn und solle das nächste Mal aufpassen, wobei er die Arme gehoben habe, als würde er ihn gleich packen. A____ habe daher seine Hände festgehalten. Der andere habe ihn dann aufgefordert, ihn loszulassen, was er getan habe. A____ habe sich umgedreht, um ins Auto einzusteigen, worauf er von hinten seitliche Schläge gegen den Kopf erhalten habe. Er sei hingefallen und habe dabei seine Brille verloren. Der Angreifer habe ihn dann an seiner Kapuze nach unten gezogen und von unten mit dem Knie gegen sein rechtes Ohr gekickt. Eine Frau habe gerufen „[...], hör auf“ und ihm aufgeholfen. Dann habe er jemanden am Boden gesehen, der „mega geblutet“ habe. Erst später habe er realisiert, dass es sich um seinen Begleiter gehandelt habe (Akten S. 85-86). Diese Aussagen korrespondieren mit der Schilderung des Geschehens aus der Sicht von B____ (Akten S. 106 ff.).

Die Aussagen der Beschwerdeführer erscheinen nicht a priori weniger glaubhaft als jene von C____ und dessen Begleiter. Wenn die Staatsanwalt festhält, die Aussagen aus dem Lager des Beschuldigten würden weder die beiden Beschwerdeführer über Gebühr belasten, noch Beiträge von Personen aus der eigenen Gruppe bagatellisieren, so hält dies einer näheren Betrachtung nicht stand: Dass der Beschuldigte Schläge ausgeteilt hat, lässt sich angesichts der Gesichtsverletzungen B____s schlicht nicht bestreiten. Es wird jedoch so dargestellt, dass C____ sich lediglich gegen einen Angriff zur Wehr gesetzt hat, womit er im Ergebnis nicht belastet wird, sondern seine Übergriffe sinngemäss als rechtfertigende Notwehr beschrieben werden. Die beiden Beschwerdeführer werden hingegen als die verantwortlichen Aggressoren dargestellt, welche zunächst mit dem Auto D____ touchiert haben, dann tätlich geworden und schliesslich berechtigterweise in die Schranken gewiesen worden sind. Ein derartiges Vorgehen der Beschwerdeführer ist jedoch schwer nachvollziehbar: Zwar dürften sie nicht erfreut darüber gewesen sein, dass die hintere Wagentür geöffnet wurde und dies wohl auch geäussert haben. Dass sie es angesichts der klaren numerischen Überlegenheit der Gegenpartei auf eine handfeste Auseinandersetzung anlegten, ist hingegen eher unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2011 und 2012 jeweils wegen einfacher Körperverletzung durch Faustschläge ins Gesicht verurteilt worden ist (Strafregisterauszug: Akten S. 10; Strafbefehle: Akten S. 14-19).

2.3      Auch wenn erstellt sein sollte, dass A____ den Beschuldigten am Schal heruntergezogen hat, und C____ damit eine Notwehrsituation zuzubilligen wäre, stellte sich die Frage, ob es hierzu mehrerer Schläge ins Gesicht bedurfte, oder ob allenfalls ein Notwehrexzess vorliegen könnte. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der Notwehrsituation, in welcher sich der Beschuldigte gegenüber B____ befunden haben soll. C____ behauptet, B____ habe ihn hinten am Nacken gepackt und versucht ihm das Knie ins Gesicht zu stossen, was aber nicht gelungen sei. Sie seien daraufhin beide umgefallen, wobei B____ ihn am Schal gepackt habe. Der Beschuldigte habe sich losreissen wollen und ihn zwei Mal ins Gesicht geschlagen um wegzukommen (Akten S. 131). B____ wurde erheblich traktiert, wie aus den vorliegenden Fotos klar hervorgeht (Akten S. 77). Gemäss seinen Angaben wurde von allen Seiten auf ihn eingeschlagen (Akten S. 107). Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte haben übereinstimmend ausgesagt, jemand habe geschrien, „C____“ solle aufhören (Akten S. 85, 108, 131,). Auch diese Person ‒ notabene aus dem Lager des Beschuldigten ‒ hat die Schläge C____s offensichtlich nicht als angemessene Abwehrhandlungen empfunden.

2.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Fragen offen sind, welche einer Einstellung des Strafverfahrens entgegenstehen und durch ein Gericht beantwortet werden sollten. Der persönliche Eindruck von den involvierten Personen und eine Konfrontation könnte zur Klärung beitragen. Die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert 60 Tagen Anklage gegen C____ zu erheben.

3.

Die Beschwerdeführer beantragen, zur Anklageerhebung bzw. zum Erlass von Strafbefehlen sei ein anderer Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwältin einzusetzen, da der mit der Sache befasste Staatsanwalt mittels ungebührlicher, willkürlicher und tendenziöser Beweiswürdigung eine Notwehrsituation angenommen habe, weshalb er als voreingenommen zu betrachten sei. Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen, welche sich im Nachhinein als falsch herausstellen, begründen jedoch nicht per se den Verdacht einer Befangenheit. Hierzu bedürfte es schwerwiegende Pflichtverletzungen (Pra 2012, Nr. 123 S. 882). Ausserordentliche Umstände, welche den Ausstand des Staatsanwaltschaft erfordern würden, liegen in casu nicht vor. Der Antrag auf Einsetzung eines anderen Staatsanwalts oder einer anderen Staatsanwältin ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.‒ (entsprechend einem Aufwand von 6 Stunden zu CHF 250.‒ inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, innert 60 Tagen (ab Erhalt des Entscheids) Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (bzgl. A____ ev. Tätlichkeiten) und mehrfacher Sachbeschädigung gegen C____ zu erheben.

            Der Antrag auf Einsetzung einer anderen Staatsanwältin / eines anderen Staatsanwalts wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.‒ (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Präsident                                                     Der Gerichtsschreiber

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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