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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.02.2016 BES.2015.115 (AG.2016.128)

11 février 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,675 mots·~8 min·5

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.115

ENTSCHEID

vom 11. Februar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                               Anzeigestellerin

vertreten durch [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. August 2015

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Gegen B____ (Beschuldigter/Beschwerdegegner) wurde auf Anzeige von A____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin) vom 29. September 2012 ein Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, Körperverletzung und Drohung eröffnet. In der Folge wurden die Beteiligten sowie weitere Personen mehrmals befragt. Am 30. April 2013 erklärte der Rechtsbeistand der Anzeigestellerin, dass ihr aufgrund der psychischen Belastung weitere Einvernahmen nicht mehr zumutbar seien. Am 21. Januar 2015 liess die Anzeigestellerin mitteilen, dass sie nach wie vor nicht bereit sei, weitere Aussagen zu machen. Sie wolle aber, dass das Verfahren abgeschlossen werde, sei es per Einstellung oder Anklage; dies sei ihr egal. Mit Verfügung vom 5. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels Beweises des Tatbestandes ein.

Am 21. August und 9. September 2015 hat die Anzeigestellerin Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die Einstellungsverfügung verletze die Begründungspflicht gemäss Art. 320 Abs. 1 StPO und sei daher aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatsanwaltschaft, allenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. September 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat an ihrem Standpunkt festgehalten, aber auf eine Replik verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 319 ff und 393 ff. StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BES.2012.38/BES.2012.52 vom 21. Mai 2013, BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfahrenseinstellung der beangezeigten Delikte in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2. 2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozess-voraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; AGE BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 2).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Beschwerdegegner habe bestritten, die Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2011 mehrfach vergewaltigt, geschlagen und bedroht zu haben. Das Gegenteil könne ihm trotz gewisser Verdachtsmomente nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, nochmals zur Sache auszusagen. Daher müsse die Einstellung des Verfahrens mangels Beweises des Tatbestandes erfolgen.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung genüge der Begründungspflicht nicht. Die Staatsanwaltschaft habe namentlich nicht dargelegt, welche Verdachtsmomente nicht rechtsgenüglich hätten nachgewiesen werden können. Sie habe sich auch nicht mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ auseinandergesetzt und nicht ausgeführt, warum sich die Beschwerdeführerin kein weiteres Mal zur Sache habe äussern wollen. Dies sei unter anderem deshalb der Fall gewesen, weil die Staatsanwaltschaft die psychische Unversehrtheit des Opfers nicht gewahrt und es trotz erkennbarer, schwerer psychischer Belastungen nicht vor einer sekundären Viktimisierung bewahrt habe. All dies werde bei einer rechtskonformen Begründung der Staatsanwaltschaft nochmals vorzubringen sein. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben.

3.

3.1      Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Ob die Begründung zutrifft, ist nicht eine Frage der formellen Begründungspflicht (BGer 5A_533/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.1.2 mit Hinweisen; BGE 129 I 232 E. 3.2. S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 1706).

3.2      Es ist unbestritten, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung sehr knapp ausgefallen ist. Wie in Erwägung 2.2 hiervor aufgezeigt, hat sich die Staatsanwaltschaft lediglich in zwei kurzen Sätzen zur Verfahrenseinstellung geäussert. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass (auch) eine zu lange Begründung Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Verfahrenseinstellung begründen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass einer Verfügung wenigstens die wesentlichen Punkte, welche dem Entscheid zugrunde liegen, müssen entnommen werden können, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Nur so kann sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung offensichtlich nicht. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz mehrerer Einvernahmen, anlässlich welchen die Beschwerdeführerin detailliert über die inkriminierten Vorfälle berichtet hat, nicht genügend Verdachtsmomente für eine Anklageerhebung gegen den Beschuldigten vorliegen sollen. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestritten hat, genügt für eine Verfahrenseinstellung jedenfalls nicht. Ebenso wenig entscheidend ist sodann, dass abgesehen von den Aussagen der Beteiligten keine weiteren Beweise, namentlich Aussagen Dritter, für den inkriminierten Sachverhalt vorliegen. Dies ist vielmehr, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung selber ausführt, gerade bei Sexualdelikten typisch, gibt es doch in solchen Fällen selten direkte Zeugen. Auch die Tatsache, dass es an objektiven Beweisen fehlt, muss nicht per se zu einem Freispruch führen. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall am Sachgericht, die Beteiligtenaussagen zu würdigen und den Beschuldigten allenfalls im Zweifel freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber im Zweifel Anklage zu erheben, zumal vorliegend eine schwere Straftat in Frage steht.

Zuzustimmen ist der Staatsanwaltschaft aber insoweit, als jedenfalls dann mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre, wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine weitere Aussage mehr machen würde. Dies zwar nicht deshalb, weil zu wenige Verdachtsmomente vorliegen würden, wie die Staatsanwaltschaft explizit ausführt, sondern einzig deshalb, weil bis jetzt noch keine Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten stattgefunden hat. Der Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen in einer direkten Konfrontation Fragen zu stellen, ist grundsätzlich absolut, wenn das strittige Zeugnis – wie hier – den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ohne eine Konfrontationseinvernahme, sei es zum Zeitpunkt der belastenden Aussage oder in einem späteren Verfahrensstadium, ist eine belastende Zeugenaussage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK grundsätzlich nicht verwertbar. Die Konfrontation kann aber vorliegend noch erfolgen, ist doch eine solche bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung möglich (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N. 30 ff.). Vor diesem Hintergrund war daher eine Verfahrenseinstellung trotz der wiederholten Weigerung der Beschwerdeführerin, weitere Aussagen zu machen, nicht angängig. Abgesehen davon ist aufgrund der angefochtenen Verfügung unklar, ob dies tatsächlich der Grund für die Verfahrenseinstellung war. Die Staatsanwaltschaft wird sich hierzu zu äussern haben. Im Übrigen ist schwer nachvollziehbar, weshalb es trotz der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin viermal ausführlich zu Sache befragt wurde, bis dato nicht zu einer Konfrontationseinvernahme gekommen ist. Solches wäre spätestens nach der zweiten Einvernahme ohne weiteres möglich gewesen, zumal die wesentlichen Vorwürfe damals geäussert worden waren. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als gerade bei Eingriffen in die sexuelle Integrität zur Schonung des Opfers nicht mehr Einvernahmen als unbedingt nötig durchzuführen sind. Auch ist die schwere psychische Belastung der Beschwerdeführerin und ihre Weigerung zu weiteren Aussagen angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe grundsätzlich nachvollziehbar.

3.3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, eine den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör genügende Einstellungsverfügung zu erlassen, weitere Beweisnassnahmen anzuordnen oder allenfalls Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. In der neuen Verfügung hat sie wenigstens die wesentlichen Gründe anzugeben, welche sie zur Verfahrenseinstellung veranlasst haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 1‘500.– (6 Stunden à CHF 250.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, eine den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör genügende Einstellungsverfügung zu erlassen, weitere Beweisnassnahmen anzuordnen oder allenfalls Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für des Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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