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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.04.2015 BES.2015.11 (AG.2015.230)

7 avril 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,266 mots·~6 min·10

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Dezember 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.11

ENTSCHEID

vom 7. April 2015

Mitwirkende

Lic. iur. Christian Hoenen  und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser

Beteiligte

A____ ,                                                                                  Beschwerdeführer

[…]                                                                                                 Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Januar 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Dezember 2014

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2014 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.– (zuzüglich Auslagen von CHF 5.30 und einer Gebühr von CHF 200.–) verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit Schreiben vom 9. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 16. Januar 2015 auf die Einsprache unter Hinweis auf deren Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2015, verfasst auf Italienisch, Beschwerde beim Appellationsgericht, ohne jedoch ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. Februar 2015 zur Übersetzung seiner Eingabe gewährt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 reichte er eine auf Deutsch übersetzte Beschwerde nach. Deren Begründung ergibt sich, soweit von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Referent hat auf die Einholung von Vernehmlassungen des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft verzichtet, jedoch die Akten des Strafgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Januar 2015, mit welcher auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1  lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt  (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2.1   Mit der Eingabe vom 26. Januar 2015 sowie jener vom 11. Februar 2015, mit welcher der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist eine Übersetzung seiner Beschwerde nachgereicht hat, ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.

1.2.2   Es fragt sich indessen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers der Begründungspflicht genügt. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzten (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstrand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 9e; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 N 1b; AGE BE.2011.52 vom 10. August 2011 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er geht nicht einmal ansatzweise darauf ein, weshalb das Strafgericht seiner Meinung nach zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten ist und bringt keinerlei Gründe vor, die seine verspätete Einsprache entschuldigen und eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden. Vielmehr nimmt er in materieller Hinsicht Stellung zum im Strafbefehl beurteilten Sachverhalt, indem er vorbringt, er sei nicht absichtlich auf den Vorplatz gefahren, sondern habe seiner Ehefrau beim Verteilen der Zeitungen helfen wollen. Auch andere Leute würden mit dem Auto auf diesen Vorplatz fahren, weil dort an Samstagen ein Flohmarkt stattfinde. Ausserdem habe ihm der Polizist keine Busse erteilt, sondern nur mitgeteilt, dass er hier nicht fahren dürfe. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer das Prozessthema. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache, so dass in diesem Verfahren nicht materiell über die Richtigkeit der ausgesprochenen Busse zu befinden ist. Folglich sind die materiellen Begründungsversuche des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren unbehelflich. Bringt der Beschwerdeführer aber keine Begründung für seine verspätete Eingabe in seiner Beschwerdeschrift vor, so genügt diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet ist. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen bis spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2      Der vom 11. Dezember 2014 datierte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 zugestellt (act. 5 S. 12). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann dementsprechend am folgenden Tag, dem 16. Dezember 2014, zu laufen und hätte grundsätzlich zehn Tage später am 25. Dezember 2014 geendet. Da der letzte Tag der Frist in diesem Fall jedoch auf einen Feiertag im Sinne von    Art. 90 Abs. 2 StPO fiel, endete sie erst am nächstfolgenden Werktag, nämlich am 29. Dezember 2014. Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers wurde aber erst am 8. Januar 2015 bei der Schweizerischen Post aufgegeben (act. 5 S. 10) und erfolgte demnach verspätet. In seiner Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2015 bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Einsprachefrist einzuhalten (vgl. Erwägung 1.2.2). Ebenfalls nicht vorgebracht werden mangelnde Sprachkenntnisse, wovon aufgrund seiner Aussage im Anschluss an seine Anhaltung aber ohnehin nicht auszugehen war (act. 5 S. 4). Jedoch entschuldigte sich der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 8. Januar 2015 für deren Verspätung und rechtfertigte diese damit, dass er aufgrund seiner Gesundheit in Italien gewesen sei. Aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Einsprache vor seinem Aufenthalt in Italien zu verfassen und einzureichen, hat er den Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post doch nachweislich am 15. Dezember 2014 entgegengenommen, als er sich noch in der Schweiz aufgehalten hat (act. 5 S. 12). Selbst wenn er im Zeitpunkt der Zustellung bereits in Italien gewesen wäre, hätte dies das Fristversäumnis nicht zu entschuldigen vermocht, weil er laut Rapport der Kantonspolizei Kenntnis von der Einleitung eines Vorverfahrens erhielt und mit einer Postzustellung rechnen musste (act. 5 S. 5). Der Einzelrichter in Strafsachen ist somit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist, wie bereits in der angefochtenen Verfügung, ausnahmsweise zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber        

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Yannick Moser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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