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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.10.2015 BES.2015.102 (AG.2016.130)

12 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,192 mots·~6 min·7

Résumé

Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.102

ENTSCHEID

vom 12. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Juni 2015

betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin), wohnhaft in […], wurde am 11. April 2014, 11. Oktober 2014 und 16. Oktober 2014 an verschiedenen Orten in Riehen wegen Überschreitens der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h bzw. 3 km/h (je abzüglich 5 km/h Sicherheitsmarge) vom Radar erfasst und jeweils mit einer Busse von CHF 40.– belegt. Die Zahlungsfrist für die drei Bussen liess die Beschwerdeführerin jeweils ungenutzt verstreichen. Mit Überweisung vom 14. Januar 2015 bzw. 18. März 2015 erstattete die Kantonspolizei Basel-Stadt deshalb Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Mit Strafbefehl vom 9. April 2015 erkannte die Staatsanwaltschaft auf mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und belegte die Beschwerdeführerin mit einer Busse von insgesamt CHF 120.–, zuzüglich Auslagen und Gebühren von CHF 229.60, UNTER Verrechnung mit dem von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich für diese Bussen einbezahlten Betrag. Mit Schreiben vom 29. April 2015, aufgegeben am 30. April 2015, erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den ihr am 16. April 2015 zugestellten Strafbefehl.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Versäumens der Einsprachefrist nicht auf die Einsprache ein und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2015 an das Strafgericht beantragte die Beschwerdeführerin, das gegen sie laufende Strafverfahren sei einzustellen. Das Strafgericht qualifizierte diese Eingabe als Gesuch um  Wiederherstellung der Einsprachefrist und wies dieses als Einzelgericht in Strafsachen mit Entscheid vom 9. Juni 2015 ab, wobei es wiederum auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete.

Mit – wiederum an das Strafgericht gerichtetem, von diesem mit Einverständnis der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitetem – Schreiben vom 18. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss erneut Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragt. Die Strafgerichtspräsidentin hat sich am 21. Juli 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat auf das Einreichen einer Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Replik einzureichen oder die Beschwerde ohne Folgekosten zurückzuziehen, innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2015, welcher die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist zum Inhalt hat. Gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs durch das Einzelgericht in Strafsachen ist die Beschwerde nach Art. 939 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig (vgl. Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

1.2      Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (vgl. § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Einzelgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

2.2      In ihrem Gesuch an die Vorinstanz um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 6. Juni 2015 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei eine erwerbstätige, erst seit kurzem alleinerziehende Mutter von sieben Kindern im Alter von sechs Monaten bis dreizehn Jahren. Es sei deshalb nicht einfach für sie, Termine fristgerecht einzuhalten. Mit Beschwerde an das Appellationsgericht vom 18. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin demgegenüber sinngemäss geltend, sie habe wegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht fristgemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. April 2015 erheben können. Dem Schreiben legte sie eine ärztliche Bescheinigung vom 20. Mai 2015 bei, welche ihr aufgrund einer „Akuten Belastungsreaktion Leichte depressive Episode“ eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. März 2015 bis zu 30. Juni 2015 attestierte.

2.3      Die Anforderungen an die Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO sind streng. Die Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass die Gesuchstellerin an der Säumnis kein Verschulden trifft (Riedo, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 32). Allgemein wird vorausgesetzt, dass es der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung eine Drittperson zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit an der Fristsäumnis. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus. Die Gründe für die Unmöglichkeit der Fristwahrung können objektiver oder subjektiver Natur sein (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 35). In Frage kommen etwa gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden  gesundheitlichen Folgen, Todesfälle in der Familie, Militärdienst oder Inhaftierung. Erkrankung als Wiederherstellungsgrund ist nur dann entschuldbar, wenn sie plötzlich und schwer ist (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37). Entscheiden ist somit, dass es der betroffenen Person aufgrund des Zeitpunktes und der Schwere der Erkrankung unmöglich war, rechtzeitig die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

3

3.1      Die Beschwerdeführerin war bei Erhalt des Strafbefehls am 16. April 2015 laut Arztzeugnis bereits seit mehr als drei Wochen arbeitsunfähig. Sie ist nicht kurz vor oder während der Beschwerdefrist plötzlich von ihrer Krankheit überrascht worden. Somit hätte sie ausrechend Zeit gehabt, um die notwendigen Vorkehrungen für die Vornahme dringender und wichtiger Angelegenheiten, wie die Wahrung einer behördlichen Frist, in eigener Person oder durch eine Drittperson zu treffen, sofern sie selbst wegen ihrer Erkrankung dazu nicht mehr imstande gewesen sein sollte.

3.2      Jedoch nennt die ärztliche Bescheinigung als Arbeitsunfähigkeitsgrund „nur“ eine leichte depressive Episode. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit durchaus noch in der Lage gewesen sein dürfte, die Einsprachefrist selbständig zu wahren. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens – während ihrer weiterhin ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit – drei weiteren (Rechtsmittel-) Fristen gegenübersah, welche sie allesamt termingerecht einhalten konnte, wobei sie die diesbezüglichen Eingaben jeweils ausführlicher begründete als die verspätete Einsprache selbst.

3.3      Wie die Vorinstanz ausserdem zu Recht hervorhebt, enthält die verspätet aufgegebene Einsprache keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Strafbefehl zu verstehen und sich dazu in der Einsprache sachgerecht zu äussern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einsprache gegen einen Strafbefehl gar nicht begründet werden muss (Art. 354 Abs. 2 in fine StPO), sodass die diesbezüglichen Anforderungen sehr gering sind.

3.4      Schliesslich ist die Begründung der Beschwerdeführerin für ihre Säumnis ohnehin in sich widersprüchlich. So verweist sie in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2015 zunächst, nebst den Erziehungspflichten, auf ihre Belastung durch die Erwerbstätigkeit. Demgegenüber macht sie mit ihrer Eingabe vom 18. Juni 2015 – nachdem die Strafgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid vom 9. Juni 2015 beispielhaft Krankheit als möglichen Wiederherstellungsgrund genannt hat – ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Hinderungsgrund geltend. Dies bedeutet jedoch, dass sie in der fraglichen Zeit eben gerade nicht erwerbstätig war. Dafür spricht auch, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Mai 2015 nicht um eine „Erst-“, sondern um eine „Folgebescheinigung“ handelt (vgl. act. 4).

3.5      Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine alleinerziehende Mutter von sieben Kindern stark ausglastet ist, doch kann das Versäumen einer Frist deswegen nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 94 StPO gelten.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten, einschliesslich Auslagen, zu tragen. Vorliegend wird in Anbetracht der Umstände bloss die minimale Gebühr von CHF 200.– erhoben (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren des Kantons Basel-Stadt [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Christian Schlumpf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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