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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2015 BES.2015.1 (AG.2015.109)

27 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·900 mots·~5 min·5

Résumé

Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.1

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sophie Holdt

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...],                                                                                                  Beschuldigter

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2015

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Sachverhalt

Wegen leichter Geschwindigkeitsüberschreitung des auf seinen Namen zugelassenen Wagens auf der schweizerischen Autobahn am 6. Mai 2012 wurden A_____ an seine Adresse in Frankreich zwei in französischer Sprache verfasste Übertretungsanzeigen, datiert auf den 6. März 2014 und auf den 8. Mai 2014, zugestellt. Da A_____ die Ordnungsbusse in der Höhe von EUR 16.– innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hat, wurde ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet und A_____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 11. September 2014 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Dem Beschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens von einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.–, somit insgesamt von CHF 208.–, auferlegt.

Mit Schreiben vom 22. September 2014 erhob A_____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde von A_____ vom 22. September 2014 gegen den Strafbefehl vom 11. September 2014 nur auf die Kosten beziehe und der Strafbefehl deshalb im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Der Beschwerdeführer trage die Verfahrenskosten von CHF 208.–, auf die Erhebung von Gerichtskosten werde ausnahmsweise verzichtet. Diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde gemäss Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 entgegengenommen.

Die gegen diese Verfügung gerichtete, undatierte und in französischer Sprache abgefasste Beschwerde ist am 26. Dezember 2014 bei der Französischen Post aufgegeben, am 30. Dezember 2014 der schweizerischen Post übergeben und am 5. Januar 2015 dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt worden. In der Beschwerde macht der Beschuldigte insbesondere geltend, es habe sich bei dem Fahrer des Fahrzeuges in der relevanten Nacht vom 6. Mai 2012 nicht um ihn, sondern um seinen Sohn gehandelt. Ausserdem habe er von der Ordnungsbusse erst durch den Strafbefehl Kenntnis erhalten. Die ursprüngliche Busse von CHF 20.– habe er inzwischen bezahlt, protestiere aber gegen die Kosten von CHF 208.–. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten aber verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 1 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressat oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Im Übrigen werden Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristberechnung aber eingerechnet. Der Fristenlauf nach schweizerischem Recht berechnet sich nach Kalendertagen, nicht nach Arbeitstagen (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 90 N 31; vgl. auch AGE BES.2014.136 vom 18. September 2014; VGE VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 6.2 mit Verweis auf BBl 1962 I 983.).

1.2.2       Die vorliegend mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2014 wurde gemäss Zustellnachweis (act. 4 pag. 27) vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 entgegengenommen, sodass die Beschwerdefrist am 18. Dezember 2014 zu laufen begann und am Montag, dem 29. Dezember 2014, endete. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (act. 3) ist die am 26. Dezember 2014 in Frankreich aufgegebene Beschwerde indessen erst am 30. Dezember 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden, sodass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

Der guten Ordnung halber kann festgestellt werden, dass der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Wie im Verfahren vor dem Strafgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von den Übertretungsanzeigen („avis d‘ infraction“) vom 6. März und 8. Mai 2014 keine Kenntnis erhalten. Diese befinden sich bei den Akten und sind an dieselbe und offenbar korrekte Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch Strafbefehl zugestellt worden ist, gerichtet. Wenn der Beschuldigte die vorliegend angefochtene Verfügung unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass auch mindestens eine Übertretungsanzeige ihren Weg in den Zugangsbereich ihres Adressaten gefunden hat (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3). Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht er, sondern sein Sohn sei zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung Lenker des Fahrzeuges gewesen, spielt keine Rolle, da er die Busse bezahlt und daher offensichtlich anerkannt hat. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Sophie E. Holdt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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