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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.02.2015 BES.2014.93 (AG.2015.93)

9 février 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,423 mots·~12 min·5

Résumé

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.93

ENTSCHEID

vom 9. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ GmbH                                                                Beschwerdeführerin 1

[...]

B____                                                                                 Beschwerdeführer 2

[...]

beide vertreten durch

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. April 2014

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

B____ ist Geschäftsführer und Mitinhaber der A____ GmbH, deren Gesellschaftszweck der Handel mit Haushaltswaren ist. Die A____ GmbH hat als Importeurin und Warenempfängerin bei der C____ Ltd., China, 575 Transportkartons à je 2 Detailverkaufspackungen mit je einem 12-teiligen Pfannenset aus rostfreiem Stahl bestellt. Diese Ware mit einem Gewicht von 15'237 kg und einem Warenwert von CHF 45'155.– wurde am 8. April 2014 beim Zoll Basel St. Jakob zur Einfuhr angemeldet und gleichentags vom Zoll wegen Verdachts auf unlauteren Wettbewerb sichergestellt, was die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) am 10. April 2014 dem Eidgenössischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemeldet hat. Auf Strafantrag des SECO vom 16. April 2014 hin führt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____ wegen Verdachts auf unlauteren Wettbewerb und auf Warenfälschung (Art. 155 StGB). In diesem Rahmen hat die Staatsanwaltschaft am 28. April 2014 gestützt auf Art. 263 StPO die Beschlagnahme der Pfannensets verfügt. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. Juni 2014 der A____ GmbH (Beschwerdeführerin 1) und von B____ (Beschwerdeführer 2), womit sie die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und die sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Pfannen beantragen, eventualiter unter vom Appellationsgericht festzulegenden Auflagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Diese beantragt mit Stellungnahme vom 3. Juli 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) betreffend Aufbau und Materialzusammensetzung der Pfannen nachgereicht. Mit Replik vom 4. August 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und insbesondere am Eventualantrag, allenfalls die Booklets mit den Preisangaben aus den Packungen entfernen und die Prägung "I8I0" auf den Pfannenböden überschleifen zu wollen. Weitere Eingaben der Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2014, 10. September 2014, 15. September 2014, 26. September 2014, 1. Oktober 2014 und 10. Oktober 2014 beschlagen die Machbarkeit und das Vorgehen beim Überschleifen der Prägung. Am 13. Oktober 2014 hat die Appellations-gerichtspräsidentin gestützt auf die Vorschläge der Beschwerdeführer die Staats-anwaltschaft angewiesen, den Beschwerdeführern ein Pfannenset herauszugeben, damit diese die Machbarkeit des Überschleifens demonstrieren könnten. Die Beschwerdeführer haben in der Folge die Pfannen entsprechend bearbeitet und der Staatsanwaltschaft wieder eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hält mit Eingabe vom 13. November 2014 an der Beschlagnahme fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 11. Juni 2014 formell eröffnet; nachdem der Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist am 21. Juni 2014 auf einen Samstag gefallen ist, erweist sich die Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2014 als im Sinne von Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012; BES.2013.139 vom 7. August 2014; BES.2014.78 vom 16. Oktober 2014). Die Beschwerdeführer sind im Sinne von Art. 382 Abs. 1 und Abs. 105 Abs. 1 lit. b und f StPO zur Beschwerde legitimiert (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 3; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 2). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Beschwerdeführer rügen zunächst in formeller Hinsicht, der Beschlagnahmebefehl enthalte keine Begründung und sei deshalb aufzuheben.

Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB ist der Beschlagnahmebefehl kurz zu begründen. Im Beschlagnahmebefehl vom 28. April 2014 wird als beschuldigte Person der Beschwerdeführer 2 genannt, als Gegenstand der Beschlagnahme die Pfannensets, als Straftatbestand die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), und als Begründung wird ausgeführt: "wird als Beweismittel gebraucht (Bst. a), ist einzuziehen (Bst. d)." Diese Begründung ist knapp, aber genügend Wie die Beschwerdeschrift dokumentiert, wussten die Beschwerdeführer ohne weiteres, dass die Materialqualität der Pfannen und deren Bezeichnung den Gegenstand der Diskussion bilden. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.

3.1      Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel gebraucht werden oder (lit. d) einzuziehen sind. Die Beschlagnahme setzt in der Regel voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Demgegenüber setzt die hier im Vordergrund stehende Einziehungsbeschlagnahme nicht dringenden Tatverdacht, sondern die Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Gegenstände der Einziehung unterliegen und geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht offensichtlich sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 263 N 5). Art. 69 Abs. 1 StGB sieht die Einziehung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person von Gegenständen vor, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren (instrumenta sceleris) oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind (producta sceleris), wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Bei den Instrumenta sceleris genügt als Anlasstat für die Einziehung eine straflose Vorbereitungshandlung, wenn die Gegenstände ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen wurden und die öffentliche Ordnung gefährden (ZR 105 [2006] S. 184 f.; BSK StGB-Florian Baumann, Art. 69 N 10). Ausreichend ist das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass der Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung dienen kann (Pra 69/2000 Nr. 104 S. 619).

3.2      Strafbar gemäss Art. 23 UWG ist etwa, wer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG über seine Waren unrichtige oder irreführende Angaben macht (lit. b) oder wer die Beschaffenheit von Waren verschleiert und dadurch den Kunden täuscht (lit. i). Wegen Warenfälschung im Sinn von Art. 155 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht, verfälscht, einführt, lagert oder in Verkehr bringt. Darunter fällt auch die Falschdeklaration (BSK StGB-Philippe Weissenberger, Art. 155 N 23).

4.

4.1      Die fraglichen Pfannen tragen auf dem Pfannenboden die Prägung "I8I0". Diese Prägung ist als solche klar erkennbar und lautet nicht etwa auf "I8/0", wie die Beschwerdeführer beliebt machen wollen. Die Pfannensets sind in Kartons verpackt, welche das Label "D____ / Professionelles Kochen" tragen sowie die Beschrif-tungen "12 Teiliges Kochtopfset", "Kochen und Braten ohne Fett und Wasser", "EUR 1,425 / GBP 1,112 / CHF 2,309", "Aus Meisterhand Chromstahl", "20 Jahre Garantie". Hinzu kommen Angaben zur Funktion, der Grösse und dem Fassungsvermögen der einzelnen Teile. Den Packungen ist ein Booklet beigefügt. Darin wird anhand einer Grafik der "Akku-Therm-Sandwich-Boden" dargestellt: Demnach soll der Kern der Pfannenböden aus "Pure Aluminium" rundum von "18/10 T 304 Stainless Steel" umgeben sein.

4.2      Umstritten ist zunächst, was die Prägung "I8I0" auf den Pfannenböden bedeuten soll. Die Parteien sind sich immerhin darin einig, dass damit der Gehalt an Chrom und Nickel angegeben wird. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, mit der Prägung "I8/0" werde zum Ausdruck gebracht, dass kein Nickel in der Legierung sei. Dem kann nicht gefolgt werden, denn wie bereits erwähnt, liest sich die Prägung deutlich als "I8I0", und das Booklet enthält den Hinweis "18/10 T 304 Stainless Steel". In den Akten finden sich diverse Unterlagen von Herstellern von Stahl-waren, auch für die Nahrungsmittelindustrie, sowie Angebote an Endabnehmer aus dem Internet. Ihnen kann zusammengefasst entnommen werden, dass für Apparate und Geräte für die Nahrungsmittelindustrie, insbesondere Pfannen und Essbesteck, häufig der qualitativ hochwertige Chromnickelstahl EN 1.4301 verwendet wird, der laut DIN EN 1088-1 ca. 17,5 - 19,5 % Chrom und ca. 8 - 10,5 % Nickel enthält, oder laut US-amerikanischer AISI-Norm 18 - 20 % Chrom und 8 - 10,5 % Nickel (vgl. auch Prüfbericht Nr. 5'214'006'297 vom 18. Juli 2014 der Eidgenössischen Materialprüfungsund Forschungsanstalt, S. 5 [act. 6]; nachfolgend: "EMPA-Gutachten"). Die Bezeichnung dafür ist unterschiedlich. In den USA etwa wird "T 304" verwendet, welche Angabe sich auch auf dem Booklet in den vorliegenden Pfannenpackungen findet. In den übrigen Ländern und auch in der EU gebräuchlich sind Bezeichnungen wie "18/10", "18-10" oder "1810" (vgl. auch BB 12). Bei objektiver Betrachtungsweise und nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist davon auszugehen, dass "I8I0" die genannte Metallqualität bezeichnen soll. Eine andere Bedeutung der Prägung in Bezug auf diese tatsächliche Schreibweise "I8I0" vermögen auch die Beschwerdeführer nicht anzugeben.

4.3      Auf Auftrag der Staatsanwaltschaft hin hat die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt den Chrom- und Nickelanteil der Pfannen analysiert und den Aufbau der Pfannenböden geprüft (EMPA-Gutachten; act. 6). Laut diesem Gutachten wurde ein Chrom-Manganstahl für den eigentlichen Topf, ein Chromstahl für die Bodenwanne und Stahlblech für den Sandwichkern verwendet. Diese Stahl-sorten stimmen weder im Chrom- noch im Nickel-Gehalt mit der Sorte EN 1.4301 oder AISI 304 überein. Der Chromstahl hat einen Chromanteil von ca. 11,9 % und einen Mangananteil von ca. 0,4 %. Der Rest besteht aus Eisen. Der Chrom-Manganstahl hat einen Chromanteil von ca. 14 %, einen Mangananteil von ca. 9,3 % und einen Nickelanteil von ca. 1,1 %. Der Rest besteht aus Eisen.

Bezüglich der Sandwichbauweise stimmen die vom Hersteller beschriebenen Reihenfolgen der Schichten (Aluminiumkern umgeben von Chromnickelstahl der Sorte EN 1.4301 oder AISI 304) nicht mit der vorgefundenen Reihenfolge der Schichten überein (von unten nach oben: Chromstahl/Aluminium/Stahlblech/Aluminium/Chrom-Manganstahl). Der verwendete Chrom-Mangan Stahl ist laut Gutachten sehr anfällig für Korrosion, insbesondere Muldenfrass, und für den Kontakt mit Kochsalz nicht zu empfehlen. In den Aluminiumschichten eingeschlossene Luftblasen könnten sich negativ auf die Wärmeverteilung und Wärmeleitfähigkeit auswirken. Die Frage, welchen Einfluss die gewählten Sandwichbodenmaterialien auf die Kocheigenschaften haben, wird im EMPA-Gutachten nicht beantwortet.

4.4      Bis hierhin ergibt sich, dass die Pfannen nicht die auf den Verpackungen, den Booklets und den Pfannenböden angegebene Materialqualität von Chromnickelstahl der Sorte EN 1.4301 oder AISI 304 aufweisen. Der Chromstahl enthält weit weniger Chrom und praktisch kein Nickel und ist daher von geringerer Qualität als angegeben. Auch der Aufbau der Metallschichten der Pfannenböden entspricht nicht den Angaben. Diese sind damit im Sinne des UWG unrichtig und irreführend sowie geeignet, die Kunden zu täuschen. Zudem wird mit dem Hinweis auf Chromnickelstahl der Sorte EN 1.4301 oder AISI 304 ein höherer als der wirkliche Verkehrswert vorgespiegelt. Dies belegt auch die Einvernahme des Beschwerdeführers 2 durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2014: Auf Vorhalt des Packungsaufdrucks "EUR 1,425 / GBP 1,112 / CHF 2,309" hat er ausgeführt, er verkaufe die Pfannensets zumeist für CHF 60.– bis CHF 65.– an Hausierer, welche sie für CHF 120.– bis CHF 250.– weiterverkaufen würden. Bei Lagerverkauf an Endkunden verlange er CHF 99.–. Somit ist davon auszugehen, dass die Angaben auf den Verpackungen, den Booklets und den Pfannenböden eine Falschdeklaration und die Pfannensets gefälschte Waren im Sinne von Art. 155 Ziff. 1 StGB darstellen. Die Beschwerde-führer selber gehen davon aus, dass sie die Pfannensets in Verkehr bringen wollen, weshalb sie auch die Aufhebung der Beschlagnahme verlangen. Das In Verkehr Bringen dieser Pfannensets würde aber eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 UWG und Art. 155 Ziff. 1 StGB darstellen. Hinzu kommt, dass im Sinne letzterer Bestimmung auch der Import gefälschter Waren strafbar ist und damit die Voraussetzung einer Vorbereitungshandlung für eine Straftat ebenfalls erfüllt ist. Zusammenfassend erscheint es wahrscheinlich, dass die Pfannensets der Einziehung unterliegen. Allfällige geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme sind demnach gegeben.

Dem ist beizufügen, dass die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 1998 solche Pfannensets aus China importieren und in der Schweiz vertreiben. Den Akten ist zu entnehmen, dass solche Pfannensets in der Schweiz tatsächlich mitunter zu überhöhten Preisen angeboten werden (z.B. über Online-Auktionen zu CHF 1'900.–) – wenn auch nicht von den Beschwerdeführern selber –, und dass gewisse Hausierer, welche die Pfannensets verkaufen, als Verkaufsargument regelmässig auf den überhöhten, auf der Packung angebrachten Preis von CHF 2'300.– sowie die Angabe "Aus Meisterhand Chromstahl" hinweisen, womit ein Verkaufspreis von CHF 230.– dann als "Schnäppchen" erscheint. Die Gefahr der Täuschung in Handel und Verkehr sowie von Kunden ist somit konkret und wurde in der Presse bezüglich der Beschwerdeführer auch bereits thematisiert. Demgegenüber ist nicht bekannt und kann vorliegend offen bleiben, welche Prägung die Pfannenböden früherer Lieferungen aufgewiesen hatten.

4.5

4.5.1   Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Vertrauensgrundsatz. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe bereits im Jahre 2013/2014 ein Verfahren wegen identischer Pfannensets durchgeführt. Die Pfannen seien von der Kantonspolizei St. Gallen, Forensische Chemie und Technologie, begutachtet worden. Das Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass die Pfannen gerade noch die Minimalanforderungen bezüglich Materialqualität erfüllen würden. Das Verfahren sei in der Folge eingestellt, und die Pfannen seien den Beschwerdeführern herausgegeben worden. Die Beschwerdeführer seien aufgrund dieses Vorfalls berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Pfannen einschliesslich Verpackung und Beilagen ohne weiteres verkehrsfähig seien.

4.5.2   Diese Aspekte werden allenfalls im Hauptverfahren beim subjektiven Tatbestand zu berücksichtigen sein; im vorliegenden Verfahren kommt ihnen grundsätzlich keine Bedeutung zu. Für die vorliegend zu beurteilende Beschlagnahme ist einzig von Bedeutung, ob die vorliegend beschlagnahmten Pfannensets verkehrsfähig sind. Dies ist nicht der Fall. Unerheblich ist demgegenüber, wie bei früher importierten Lieferungen verfahren wurde. Die Staatsanwaltschaft weist allerdings zutreffend darauf hin, dass gemäss forensischem Gutachten der Kantonspolizei St. Gallen, Forensische Chemie und Technologie, vom 5. September 2013 lediglich zwei Pfannen untersucht worden waren, und diese lediglich auf ihren Chrom-Anteil hin; dabei ergaben sich Werte von 14,3 und 13,9 %. Die Gutachter schlossen daraus, dass nur die Minimalanforderungen bezüglich Materialqualität für Pfannen erfüllt seien. Demgegenüber wurde der Nickelgehalt nicht analysiert, und es wurde auch nicht thematisiert, ob sich auf den Pfannenböden irgendwelche Angaben zum Chrom- und Nickelgehalt befunden haben oder nicht. Daraus kann somit auch deshalb nichts für das vorliegende Beschlagnahmeverfahren abgeleitet werden.

4.6      Bis hierhin ergibt sich, dass der Hauptantrag der Beschwerdeführer auf Herausgabe der Pfannensets abzuweisen ist.

5.

5.1      Die Beschwerdeführer stellen eventualiter den Antrag, die Pfannensets seien ihnen unter Auflagen zurückzugeben. In diesem Sinn seien sie bereit, die Prägung "I8I0" auf den Pfannenböden unkenntlich zu machen und die Booklets aus den Schachteln zu entfernen.

5.2      Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei der Einziehung zu beachten; als Eingriff in das Eigentum muss sie geeignet, zumutbar und erforderlich sein. Nach letzterem Kriterium stellt sich auch die Frage der Rückgabe an den Täter, sofern der Gegenstand vorher unbrauchbar gemacht wird (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB, PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 69 N 7 f.).

5.3      Angesichts des beträchtlichen Warenwerts der 1'150 Pfannensets von gemäss Zolldokumenten CHF 45'555.– und eingedenk der laufenden Kosten für die Lagerung des Containers wurde im vorliegenden Verfahren vertieft auf die Frage der Verhältnismässigkeit eingegangen (act. 7 - 14). Während es auf der Hand liegt, dass das Entfernen der Booklets mit den irreführenden und täuschenden Angaben aus den Verpackungen technisch ohne weiteres machbar ist und insoweit einer Warenfreigabe unter Auflagen zugestimmt werden könnte, liegt die technische Machbarkeit des Überschleifens der irreführenden und täuschenden Prägung "I8I0" auf den Pfannenböden nicht auf der Hand. Auf Antrag der Beschwerdeführer hin wurde ihnen daher ein Pfannenset herausgegeben, um die Machbarkeit des Überschleifens demonstrieren zu können. Die Demonstration zeitigt nun als Ergebnis (act. 14), dass die Prägung "I8I0" auf den Pfannenböden angeschliffen wurde, wodurch die zuvor glänzend-glatte Oberfläche des Metalls dort nun aufgeraut ist. Allerdings bleibt die Prägung "I8I0" auf fünf der sechs Pfannenböden trotz Anschleifens mehr oder weniger gut sicht- und lesbar; lediglich bei einem einzigen der sechs Pfannenböden ist nur noch die Ziffer "0" halbwegs sichtbar. Insgesamt ist damit der Nachweis der technischen Machbarkeit des Überschleifens der Prägung "I8I0" auf den jeweils sechs Pfannenböden der 1'150 Pfannensets nicht erbracht. Die Pfannensets können so nicht in Verkehr gebracht werden. Damit ist auch der Eventualantrag auf Herausgabe der Pfannen unter Auflagen abzuweisen, und die Beschlagnahme ist aufrecht zu erhalten.

Über die Einziehung wird im Hauptverfahren zu entscheiden sein.

6.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführer tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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