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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2014 BES.2014.73 (AG.2014.632)

19 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,151 mots·~6 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.73

ENTSCHEID

vom 19. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                               Beschwerdeführerin

[…]                                                                                                     Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 9. Mai 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache

Sachverhalt

Die Kantonspolizei belegte am 9. Oktober 2011 die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs Audi mit deutschem Kennzeichen […] wegen Einstellens einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.–. Die entsprechende Übertretungsanzeige vom 27. Oktober 2011 wurde mit nicht eingeschriebener Post an eine deutsche Adresse geschickt, ebenso die Zahlungserinnerung vom 19. Januar 2012. Am 4. Oktober 2013 versandte die Kantonspolizei in dieser Sache mit nicht eingeschriebener Post einen in französischer Sprache abgefassten "avis d'infraction" an A_____ an deren Wohnadresse im französischen Departement Haut-Rhin. Ein identisches Dokument versandte die Kantonspolizei am 28. November 2013 abermals. Am 11. März 2014 überwies die Kantonspolizei die Sache an die Staatsanwaltschaft, welche mit Strafbefehl […] vom 13. März 2014 A_____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, sie mit einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, belegt und ihr die Verfahrenskosten auferlegt hat. Am 3. April 2014 hat A_____ der Staatsanwaltschaft eine gegen diesen Strafbefehl gerichtete Einsprache vom 1. April 2014 per Fax und am 4. April 2014 in schriftlicher Form übermittelt. Der Strafgerichtspräsident ist mit Verfügung vom 9. Mai 2014 auf diese Einsprache nicht eingetreten und hat auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von A_____, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. Mai 2014 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. Juni 2014 (Postaufgabe 20. Juni 2014) an ihren Begehren fest. Anders die Staatsanwaltschaft mit unaufgeforderter Duplik vom 25. Juni 2014, welche nunmehr beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat tripliziert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2014, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zufolge formungültiger Eingabe (per Fax) nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). In der eigentlichen Strafsache (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) bleibt aufgrund dieses Nichteintretensentscheids der Strafbefehl vom 13. März 2014 wirksam (Schwarzenegger, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 356 StPO N 2; BSK StPO-Riklin, Art. 356 N 2). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Mit der Beschwerde gerügt werden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 363 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Strafgerichtspräsident hat die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, die Übermittlung der Einsprache per Fax genüge dem Erfordernis der Schriftform nicht.

2.1.1   Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe die Einsprache nicht nur per Fax, sondern auch per Post versandt. Sie habe die Einsprache in dasselbe Couvert gelegt wie die Einsprache in einem anderen Verfahren, das die Staatsanwaltschaft gegen sie geführt habe (V140225 141). Weil in jenem Verfahren umgehend die Einstellung verfügt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft auch die Einsprache im vorliegenden Verfahren erhalten habe.

2.1.2   Die Staatsanwaltschaft hält dem replicando entgegen, die Einsprache vom 13. März 2014 in jenem Verfahren könne nicht in demselben Couvert gewesen sein wie die Einsprache im vorliegenden Verfahren, weil der Strafbefehl im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin ebenfalls am 13. März 2014 ergangen, der Beschwerdeführerin aber nicht gleichentags zugestellt worden sei. In jenem Verfahren habe die Beschwerdeführerin am 4. April 2014 schriftlich auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft geantwortet, welche Antwort sich ausschliesslich auf jenes Verfahren beziehe.

2.1.3   Mit Duplik wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt.

2.1.4   Die Staatsanwaltschaft legt mit Triplik die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2014 auf. Sie besteht aus drei Dokumenten: Der Antwort auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft in jenem Verfahren sowie der Einsprache und der Rechnung der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren. Die Einsprache ist handschriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular verfasst und enthält unter der Rubrik "Aktennummer" die Rechnungsnummer. Auf der ebenfalls von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnung sind diese beiden Nummern in gleicher Grösse und fett abgedruckt. Ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen, kann die Verwechslung der Nummern der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, weil entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aufgrund der zutreffend vermerkten Rechnungsnummer klar ersichtlich ist, um welches Verfahren es sich handelt. Zudem ist die Einsprache auf dem dafür vorgesehenen Formular abgefasst, unter Beilage der zugehörigen Rechnung. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft die Einsprache vorab per Fax erhalten und hätte daher die Eingabe als schriftliche Nachreichung erkennen können. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, die Einsprache sei bedauerlicherweise unzutreffend erfasst worden.

2.2      Die Einsprache ist bei der Staatsanwaltschaft also frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb sie sie hätte behandeln müssen. Dies hat sie nicht getan und die Einsprache insbesondere auch nicht dem Strafgericht übermittelt, weshalb der Vorrichter von falschen Voraussetzungen, nämlich fehlender Schriftlichkeit der Einsprache, ausgegangen ist und gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Dieser entbehrt nun der Grundlage und ist aufzuheben.

2.3      Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Triplik ihre Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft ausführlich zum Ausdruck. Hier ist nicht der Ort, im Einzelnen darauf einzugehen. Der Unmut der Beschwerdeführerin erscheint dem Appellationsgericht aber bis zu einem gewissen Grad verständlich; ihr sind unnötige Umtriebe entstanden. Der Staatsanwaltschaft ist immerhin zugute zu halten, dass sie, nachdem sie die Eingabe unzutreffend erfasst und dies auch auf Beschwerde hin nicht bemerkt hat, immerhin auf Duplik hin noch einmal unaufgefordert tätig geworden ist und das Schriftstück schliesslich gefunden hat.

3.

3.1      Gemäss Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid treffen. Die Vorinstanz hat sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt. Gleichwohl ist das Appellationsgericht aufgrund der vorhandenen Akten und der daraus gewonnenen Erkenntnis in der Lage, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen umfassend zu beurteilen (BSK StGB-Stephenson/Thiriet, Art. 397 StPO N 5), weshalb – mit Blick auf prozessökonomische Gründe in einer eigentlichen Bagatellsache wie der Vorliegenden – ein reformatorischer Entscheid zu ergehen hat.

3.2      Die Beschwerdeführerin macht vorliegend – analog zu jenem Verfahren (V140225 141) – geltend, sie sei zum Zeitpunkt der inkriminierten Übertretung zwar Halterin des Fahrzeugs gewesen, nicht jedoch Fahrzeugführerin. Sie verfüge über ein zweites Fahrzeug, welches sie selber lenke. Das vorliegend fragliche Fahrzeug habe sie damals Familienmitgliedern überlassen, aber nach zwei Jahren könne sie nicht mehr sagen, wer an jenem Tag genau Lenker gewesen sei. Gestützt darauf hat die Staatsanwaltschaft jenes Verfahren (V140225 141) mangels Beweises der Täterschaft eingestellt (Art. 319 StPO).

Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits einen Strafbefehl erlassen und der Vorrichter über die Gültigkeit der Einsprache befunden hat, kommt die Einstellung des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in Frage. Indessen ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aus denselben Gründen, die zur Einstellung jenes Verfahrens geführt haben, in Aufhebung der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2014 sowie des Strafbefehls V140313 178 vom 13. März 2014 vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Aufhebung der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2014 sowie des Strafbefehls […] vom 13. März 2014 wird A_____ vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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