Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.53
ENTSCHEID
vom 20. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. April 2014
betreffend Aushändigung einer Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Am 7. April 2014 erhob sie Anklage und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht unter Beilage der Anklageschrift die Anordnung von Sicherheitshaft über den sich bereits seit dem 18. November 2013 in Untersuchungshaft befindlichen A____. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 9. April 2014 zur Stellungnahme innert dreier Tage zugestellt. Der Verteidiger ersuchte das Zwangsmassnahmengericht gleichentags, dem Beschuldigten eine Kopie davon aushändigen zu dürfen, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. April 2014 verweigerte.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde von A____, mit der er beantragt, es sei seinem Verteidiger die Bewilligung zu erteilen, ihm eine Kopie des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. April 2014 auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht begehrt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den von der StPO vorgesehenen Fällen zulässig. Neben Verfügungen in Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmassnahmen und der Friedensbürgschaft sind dies insbesondere Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gemäss Art. 222 StPO. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet kein solcher Entscheid. Angefochten ist vielmehr eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, mit der die Aushändigung einer Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft an den Beschwerdeführer untersagt worden ist. Für derartige Verfügungen sieht die Strafprozessordnung kein Beschwerderecht vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Zwangsmassnahmengericht in allen Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen, die Verfahrensleitung obliegt, auch wenn dieses in Art. 61 StPO nicht als mögliche Verfahrensleitung genannt wird (BGE 137 IV 215). Eine abweichende Behandlung gegenüber den in Art. 61 StPO aufgeführten Gerichten würde sich nach höchstrichterlicher Auffassung durch nichts rechtfertigen (a.a.O., E. 2.3 S. 217 f.). Verfügungen, die in Wahrnehmung dieser Verfahrensleitung ergehen, müssen daher unter der Voraussetzung, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, mit Beschwerde anfechtbar sein. So ist das Appellationsgericht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung eingetreten (AGE BES.2012.13 vom 12. April 2012).
1.2 Das Akteneinsichtsrecht bei hängigen Strafverfahren ist in Art. 101 StPO geregelt. Gestützt auf Abs. 1 dieser Bestimmung können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - einsehen. Die Umstände zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts legt Art. 102 StPO fest. Danach wird der Entscheid über die Akteneinsicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift von der Verfahrensleitung gefällt, welche auch die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen hat. Nach Abs. 2 der Bestimmung sind die Akten am Sitz der Strafbehörde einzusehen; zugestellt werden sie in der Regel anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann nach Art. 102 Abs. 3 StPO grundsätzlich die Anfertigung von Kopien verlangen. Eine diesbezügliche Einschränkung kann aber ein wirksames Mittel sein, um im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 StPO Missbräuche zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu wahren (BGer 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.2 und 3.3; Schmutz, a.a.O., Art. 102 StPO N 3; Schmid, a.a.O., StPO 101 N 12; AGE BE.2011.166 vom 14. November 2012 E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, gilt diese Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO ganz allgemein für „hängige Strafverfahren“. Für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht stellt die Strafprozessordnung allerdings eine eigene Regelung auf: Aufgrund von Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten. Diese setzen sich gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO zusammen aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft, dessen kurzer Begründung und den durch die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten wesentlichen Akten. Diese Regelung hat ihren guten Grund: Dem Zwangsmassnahmengericht liegen nicht die gesamten bereits ergangenen Akten vor. Es hat überdies innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von Haft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist es dem Zwangsmassnahmengericht regelmässig gar nicht möglich zu beurteilen, ob die Herausgabe von Aktenkopien an einen (sich in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft befindlichen) Beschuldigten allenfalls berechtigte Geheimhaltungsinteressen verletzen würde oder zu Kollusionszwecken missbraucht werden könnte. Dieser Entscheid muss der in Art. 61 StPO festgelegten Verfahrensleitung, welche den Überblick über den ganzen Fall hat, vorbehalten sein. Wenn das Zwangsmassnahmengericht die Herausgabe einer Kopie verweigert, entsteht daher in der vorliegenden Konstellation dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
2.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Kostennote wird der angemessene Aufwand auf 6 Stunden geschätzt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Gericht die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.