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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.01.2015 BES.2014.32 (AG.2015.128)

30 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,169 mots·~21 min·7

Résumé

Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellung der Jugendanwaltschaft vom 20. Februar 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.32/BES.2014.33

BES.2014.34/BES.2014.35

BES.2014.36/BES.2014.37

BES.2014.38

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                            Beschwerdeführerin 1

[…]                                                                                            Anzeigestellerin 1

B_____                                                                            Beschwerdeführerin 2

[…]                                                                                            Anzeigestellerin 2

C_____                                                                            Beschwerdeführerin 3

                                                                                                  Anzeigestellerin 3

alle vertreten durch MLaw [...], Rechtsanwalt, […]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                            Beschwerdegegnerin 1

Jugendanwaltschaft, 4001 Basel

D____                                                                                Beschwerdegegner 2

[…]                                                                                                Beschuldigter 1

E____                                                                                Beschwerdegegner 3

[…]                                                                                                Beschuldigter 2

[…]

F_____                                                                             Beschwerdegegner 4

[…]                                                                                               Beschuldigter 3

G____                                                                               Beschwerdegegner 5

[…]                                                                                               Beschuldigter 4

H____                                                                           Beschwerdegegnerin 6

[…]                                                                                                Beschuldigte 5

I_____                                                                           Beschwerdegegnerin 7

[…]                                                                                                Beschuldigte 6

vertreten durch Dr. […], Advokat

[…]

J_____                                                                             Beschwerdegegner 8

[…]                                                                                               Beschuldigter 7

K_____                                                                         Beschwerdegegnerin 9

[…]                                                                                                Beschuldigte 8

Gegenstand

Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen resp. Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft/Jugendanwaltschaft vom 17./20. Februar 2014

Sachverhalt

Infolge eines Zugriffs auf den mit Passwort gesicherten Laptop von A_____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin 1) am Abend des 14. Dezember 2011 erstattete diese Anzeige wegen unbefugter Datenbeschaffung und unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gegen ihre beiden Töchter K_____ und I_____ (Beschuldigte 8 und 6 resp. Beschwerdegegnerinnen 9 und 7). Diese sollen verschiedene Dokumente vom PC der Beschwerdeführerin 1 kopiert und/oder per E-Mail an Drittpersonen weitergeleitet haben. In diesem Zusammenhang erstatte die Anzeigestellerin ferner Anzeige gegen D_____, E_____, F______ und G_____ (Beschuldigte 1-4 resp. Beschwerdegegner 2-5), denen sie vorwarf, in strafrechtlich relevanter Weise an der Datenbeschaffung durch ihre Töchter beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus erstattete B_____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin 2) im Rahmen weiterer Zwistigkeiten der Familien von […], […] und […] Strafanzeige gegen G_____ und H_____ (Beschuldigte 5 resp. Beschwerdegegnerin 6) wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 20. Dezember 2011. B_____ und C_____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin 3) erstatteten ferner Anzeige gegen I_____ und J_____ (Beschuldigter 7 resp. Beschwerdegegner 8) wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen am 30. Dezember 2011. Schliesslich erstatteten alle drei Anzeigestellerinnen Anzeige gegen I____ und K_____ sowie J_____ wegen übler Nachrede, eventuell Beschimpfung. In der Folge wurden die Beteiligten von der Staatsanwaltschaft resp. Jugendanwaltschaft zum Teil mehrfach befragt. Mit separaten Verfügungen vom 20. Februar 2014 trat die Staatsanwaltschaft/Jugendanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) auf die Anzeigen der Anzeigestellerin 1 gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Beteiligung an der behaupteten unbefugten Datenbeschaffung durch die Beschuldigten 6 und 8 mangels Erfüllung des Tatbestandes ohne Kosten nicht ein; das Verfahren gegen die in diesem Zusammenhang (Haupt)-Beschuldigten 6 und 8 wurde am 14. Mai 2014 aus demselben Grund eingestellt (vgl. das separate Beschwerdeverfahren BES.2014.81). Ebenfalls mangels Erfüllung des Tatbestandes nicht eingetreten wurde auf die Anzeige der Anzeigestellerin 2 gegen die Beschuldigten 4 und 5 wegen übler Nachrede. Die Verfahren gegen die Beschuldigten 6 und 7 wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen sowie gegen die Beschuldigten 6-8 wegen übler Nachrede, ev. Beschimpfung stellte die Jugendanwaltschaft am 17. Februar 2013 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Kosten ein.

Mit sieben getrennten (verspäteten) Eingaben vom 7. März 2014 hat die Anzeigestellerin 1, teilweise gemeinsam mit den Anzeigestellerinnen 2 und 3, Beschwerde erhoben und die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie Durchführung von Strafverfahren gegen die Beschuldigten beantragt. Ausserdem hat sie beantragt, es sei festzustellen, dass es in diesen Strafverfahren zu einer Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung gekommen sei. Der zuständige Jugendanwalt habe in der Angelegenheit in den Ausstand zu treten. Dem Gesuch des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters um Wiederherstellung der Beschwerdefrist hat das Appellationsgericht nach Anhörung der Parteien mit Entscheid vom 18. September 2014 entsprochen. Auf einen weiteren Schriftenwechsel in der Sache wurde hingegen verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsbeschlüsse der Jugendanwaltschaft können die Parteien gemäss Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) innert 10 Tagen Beschwerde erheben. Gleiches gilt für Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]; § 4 lit. a EG JStPO [SG 257.500]). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, da die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Zudem haben sie sich als Privatklägerinnen konstituiert. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die infolge Wiederherstellung der Beschwerdefrist frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Nachdem bereits der Entscheid betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist für alle vorliegend erhobenen Beschwerden (Verfahren BES.2014.32-BES.2014.38) gemeinsam getroffen worden ist, rechtfertigt es sich, auch den Entscheid in der Sache in einem einzigen Entscheid zu fällen.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1).

2.2      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Gleiches gilt Kraft gesetzlichen Verweises gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO für die Jugendanwaltschaft. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).

3.

3.1      Zunächst ist der Vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 ([…]) zu prüfen: Den Beschwerdegegnern 2-5 ([D____], E_____, F______, G_____) wird seitens der Beschwerdeführerin 1 vorgeworfen, in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt gewesen zu sein, als die Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 (I_____ und K_____) auf dem Computer der Beschwerdeführerin 1 an der […]strasse in Basel verschiedene Dokumente gesichtet und weitergeleitet haben.

3.1.1   Die Vorinstanz hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2014 mit Bezug auf sämtliche Beschuldigten erwogen, es gebe keinerlei Hinweise, welche einen Anfangsverdacht der Beteiligung oder gar Mittäterschaft an diesem Vorgang rechtfertigen würden. Im Übrigen sei der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung auch bezüglich der Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 nicht erfüllt, sodass jegliche Teilnahme wegen fehlender Akzessorietät ausscheide.

3.1.2   Der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Zwar erscheint die diesbezügliche Begründung in der Tat etwas kurz. Jedoch ergibt sich aus der bis dato bekannten Aktenlage ohne weiteres, dass der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung zweifellos nicht erfüllt ist. So hat die Beschwerdegegnerin 9 (K_____) anlässlich ihrer Schlussbefragung vom 5. Februar 2013, an welcher auch die Beschwerdeführerin 1 resp. ihre Rechtsvertretung zugegen waren, ausgesagt, sie habe am Abend des 14. Dezember 2011 selbständig und ohne Auftrag von Dritten den mit Passwort geschützten Computer der Beschwerdeführerin 1 in Betrieb genommen, wobei diese ihr das Passwort einmal mitgeteilt habe. Diese Sachverhaltsdarstellung lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Im Gegenteil: So hat die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Einvernahme vom 7. März 2013 (S. 7 [Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]) selber bestätigt, dass ihre Tochter das Passwort zu ihrem Computer seit jeher gekannt hat. Gemäss eigenen Aussagen hat die Beschwerdeführerin 1 der bei ihr wohnenden Tochter das Passwort des Computers mitgeteilt, da diese manchmal an deren Computer gearbeitet hat. Aufgrund des bestehenden Vertrauens habe es für sie nie einen Grund gegeben, das Passwort zu ändern. Auch erscheint es nicht zuletzt angesichts des gemeinsamen Haushalts mit der Mutter plausibel, dass K_____ den Computer ihrer Mutter an deren Wohnort in Betrieb genommen hat. Vor diesem Hintergrund sind daher die Straftatbestände von Art. 143 und Art. 143bis StGB, namentlich das Tatbestandsmerkmal der besonderen Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff, zum vornherein nicht erfüllt, da es die Beschwerdegegnerin 9 war, die den Laptop in Betrieb genommen hat und dieser gegen ihren Zugriff nicht besonders gesichert war.

Wie die Vorinstanz sodann zutreffend dargelegt hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass abgesehen von der Beschwerdegegnerin 9 weitere Personen am Zugriff auf den PC beteiligt gewesen wären, sei es im Sinne von Mittäterschaft oder von Teilnahme als Anstifter oder Gehilfen. Die Beschwerdeführerin 1 bringt nichts vor, was für eine solche Annahme sprechen würde. Abgesehen davon kommt als Täter gemäss der Konzeption des Gesetzes nur in Frage, wer sich die gegen seinen Zugriff besonders geschützten Daten selbst beschafft; der Täter muss die Zugriffsschranken selber überwinden oder umgehen (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 143 N. 23). Dies ist vorliegend sowohl mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 7 (I_____) als auch die Beschwerdegegner 2-5 klarerweise nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin 7 ist gemäss überzeugender und nicht widerlegbarer Darstellung ihrer Schwester erst zum „Tatort“ hinzugekommen, nachdem K_____ den PC bereits in Betrieb genommen, mithin die „Sicherung“ bereits überwunden hatte. Erst Recht scheidet eine Täterschaft der Beschwerdegegner 2-5 offensichtlich aus, wird doch weder behauptet noch ist irgendwie belegt, dass sie selber die Sicherung des PC überwunden hätten. Es kann daher aufgrund der Aktenlage auch keine Rede davon sein, die Vorinstanz hätte mit der Nichtanhandnahme der Anzeige gegenüber den Beschwerdegegnern 2-5 in unzulässiger Weise der Verfahrenseinstellung gegen die Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 vorgegriffen. Gleichfalls zutreffend ist im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz, dass der Tatbestand gemäss Art. 143 StGB auch deshalb nicht erfüllt ist, weil eine angebliche Bereicherungsabsicht der – einzig möglichen Täterin K_____ – nicht nachweisbar ist. So haben beide Töchter insoweit übereinstimmend ausgesagt, dass K_____  den PC ihrer Mutter allein aus Sorge um sie und nicht aus finanziellen Motiven durchforstet habe. Auch dies lässt sich nicht widerlegen, auch nicht durch weitere Einvernahmen. Die von der Beschwerdeführerin 1 in jenem Verfahren behauptete, aber nicht weiter begründete Annahme einer Bereicherungsabsicht ist nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es zur Geltendmachung einer Unterhaltsklage der Töchter gegen die Mutter nicht der unbefugten Datenbeschaffung durch Einsicht in PC-Daten. Diese wären vielmehr ohne weiteres legal im Rahmen des Zivilverfahrens zu beschaffen gewesen. Auch hinsichtlich der weiteren Beschuldigten – welche im Übrigen nach dem Gesagten als Täter ohnehin ausser Betracht fallen – sind keine finanziellen Motive ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Angesichts des offensichtlichen Fehlens mehrerer Tatbestandserfordernisse gemäss Art. 143 und Art. 143bis StGB resp. eines diesbezüglichen Haupttäters hat die Vorinstanz schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass auch jegliche Teilnahme an diesen Delikten mangels Akzessorietät offensichtlich ausscheidet. Abgesehen davon ergibt sich auch aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 9 kein Hinweis darauf, dass die Weitergabe der Daten mit dem Beschwerdegegner 2 – oder jemand anderem – abgesprochen gewesen wäre, sie mithin hierzu angestiftet worden wären. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 ihre Onkel (die Beschwerdegegner 2 und 3) im Nachhinein über die gesichteten Daten informiert haben. Entgegen der Beschwerdeführerin 1 schadet es im Übrigen nicht, dass die Vorinstanz nicht explizit auf die beiden Teilnahmeformen (Anstiftung oder Gehilfenschaft) eingegangen ist, zumal sie „jegliche Teilnahme“ als nicht erfüllt bezeichnet hat.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2-5 wegen unbefugter Datenbeschaffung somit zu Recht mangels Erfüllung des Tatbestands nicht an die Hand genommen, ergab sich doch aus den Ermittlungsergebnissen der Verfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 klar, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter den Straftatbestand fällt. Dies war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 schon zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügungen der Fall. Namentlich hatte die Schlussbefragung der Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 bereits am 5. Februar 2013 und damit lange vor der hier streitigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2014 stattgefunden. Die massgebliche Aktenlage bestand daher seit längerem. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. des Begründungsanspruchs der – in allen hier zur Diskussion stehenden Verfahren von demselben Rechtanwalt vertretenen – Beschwerdeführerinnen trotz der recht kurzen Begründung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Abgesehen davon erhellt aus den erhobenen Beschwerden, dass den Beschwerdeführerinnen die Anfechtung ohne weiteres möglich war.

3.1.3   Nicht gefolgt werden kann im Zusammenhang mit dem Verfahren auch dem Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein resp. eine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung vorliegen soll. Die hier streitgegenständlichen, angeblichen Delikte der Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 stehen mit zahlreichen weiteren Vorwürfen gegen sie und andere Familienmitglieder sowie weitere Personen im Zusammenhang (D_____, E_____, F______, G_____, H_____, J_____). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 haben die Jugendanwaltschaft resp. die Staatsanwaltschaft geradezu mit Eingaben überschüttet. Es mussten diverse Einvernahmen mit allen Beschuldigten sowie der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt werden. Unter diesen Umständen kann daher entgegen den Beschwerdeführerinnen trotz einer Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren von einer überlangen Dauer nicht gesprochen werden. Dies nicht zuletzt auch im Lichte der übrigen Geschäftslast der Untersuchungsbehörden. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Untersuchungsbehörden während der Verfahrensdauer untätig geblieben wären, mithin die Vorwürfe gegen die Beschuldigten nicht ernst genommen hätten. Als unbegründet erweist sich schliesslich der beschwerdeführerische Einwand der Befangenheit gegenüber dem Jugendanwalt. Solches lässt sich aus reinen Verfahrenshandlungen nicht ableiten. Dass der Jugendanwalt nach der Schlussbefragung vom 5. Februar 2014 eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 7 abgelehnt und nicht auf die Vorhalte vom 25. Februar 2014 reagiert hat, belegt entgegen den Beschwerdeführerinnen keineswegs, dass er in der Angelegenheit nicht mehr objektiv und neutral ist. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin 7 bereits mehrfach einvernommen worden, weshalb die Vorinstanz den Antrag zu Recht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt hat, dass von einer weiteren Einvernahme keine neuen Erkenntnisse über relevante Tatsachen zu erwarten seien (vgl. Beweisergänzungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. April 2014 7 [Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]). Im Übrigen monieren die Beschwerdeführerinnen selbst, dass seit der Anzeigestellung bereits (zu) viel Zeit vergangen sei. Einer neuerlichen Einvernahme stand daher auch das von den Beschwerdeführerinnen selber angerufene Beschleunigungsgebot entgegen. Soweit in der Beschwerde (S. 8) schliesslich gerügt wird, die Vorinstanz habe auch dem Beschwerdegegner 2 zur Last gelegte Ehrverletzungsdelikte nicht weiter geprüft, und daher auch insoweit eine Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung begangen, kann darauf nicht eingegangen werden. Diese Delikte bildeten offensichtlich nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung und können daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

3.2      Sodann ist die Vorinstanz auf eine Anzeige der Beschwerdeführerin 2 (B_____) gegen den Beschwerdegegner 5 sowie der Beschwerdegegnerin 6 (G_____ und H_____) wegen übler Nachrede nicht eingetreten.  

3.2.1   Beim vorliegenden Vorwurf geht es um den Versand dreier E-Mail-Nachrichten der Beschuldigten an ihren Sohn L_____. So sollen die Beschuldigten ihm am 20. Dezember 2011 geschrieben haben: „Dass Du weggezogen bist, war der einzig richtige Entscheid und eröffnet Dir die Chance, das Geschehen richtig einzuordnen und die Chance wahrzunehmen, Dich aus dem Hexenkessel zu befreien, in dem Du seit Jahren gefangen bist“. Am 23. Dezember 2011 schrieben die Beschuldigten ihrem Sohn: „bete für B_____, dass Gott sie aus den Fängen Satans befreien und dass er ihr vergeben möge“. Schliesslich schrieben die Beschuldigten am 5. Januar 2012 an ihren Sohn: „Du brauchst jetzt geschulte Therapeuten, wenn Du aus dem Psycho- und Dämonensumpf, in dem Du steckst, herausfinden willst“.

In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2014 hat die Vorinstanz hierzu erwogen, die von der Anzeigestellerin beanstandeten E-Mail-Stellen enthielten offensichtlich keine ehrenrührigen Tatsachen betreffend die Beschwerdeführerin 2. Der Tatbestand der üblen Nachrede zu ihrem Nachteil sei daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten sei.

3.2.2   Dieser Auffassung ist zu folgen. Den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die in der vorstehenden Erwägung wiedergegebenen E-Mails offensichtlich keine ehrenrührigen Tatsachen zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 enthalten, welche wahr oder unwahr sein können und dem Gegenbeweis offenstehen müssen, sondern lediglich Werturteile der Beschuldigten (vgl. Riklin, Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 173 N. 5 ff.): Hinzu kommt sodann, dass sich die E-Mails vom 20. Dezember 2011 und vom 5. Januar 2012 gar nicht auf die Beschwerdeführerin 2 beziehen, resp. diese irgend eines Verhaltens bezichtigen, sondern einzig auf den Sohn der Beschuldigten bezogen sind. Sie enthalten den von den Eltern geäusserten Wunsch, es möge ihm gelingen, sich aus der von den Eltern als misslich beurteilten Situation (Dämonensumpf/Hexenkessel) zu befreien, und den weiteren Rat, sich hierfür einen guten Therapeuten zu suchen. Auch beim Inhalt der E-Mail vom 23. Dezember 2011, welche sich als einzige konkret auf die Beschwerdeführerin 1 bezieht und wonach der Sohn für die Beschwerdeführerin 2 beten möge, damit sie aus den Fängen Satans befreit werde, enthält keine Tatsache, sondern ein Werturteil. Auch diese E-Mail kann daher nicht Gegenstand übler Nachrede sein. Bereits aus dem hiervor genannten Grund fällt auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB offensichtlich ausser Betracht, da auch diese ehrenrührige Tatsachen zum Gegenstand haben muss. Nicht in Frage kommt schliesslich der Tatbestand der Beschimpfung der Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 177 StGB, da sich eine allfällige, ehrverletzende Äusserung (Satan) offensichtlich nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 richtet (vgl. Riklin, Basler Kommentar zum StGB II, Art. 177 N. 1; Trechsel/Lieber, Praxiskommentar, Art. 177 N. 2).

Wegen offensichtlichen Fehlens von Tatbestandsvoraussetzungen – was sich bereits aus der Anzeige resp. den inkriminierten E-Mails ergibt – hat die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Verfahren eröffnet resp. die Nichtanhandnahme verfügt. Auch ist unerfindlich, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht vorliegen soll. Zum einen ergibt sich aus dem Titel der angefochtenen Verfügung klar, dass die Vorinstanz den Tatbestand der üblen Nachrede geprüft hat. Zum andern folgt aus der Begründung mit hinreichender Klarheit, dass es nach Auffassung der Vorinstanz am Erfordernis ehrenrühriger Tatsachen mangelte. Der Ehrverletzungstatbestand der Beschimpfung war im Übrigen nicht beanzeigt. Mit Bezug auf die Begründungsdichte der Verfügung ist schliesslich zu bemerken, dass die Anzeigestellerinnen anwaltlich vertreten waren und dass vom juristischen Rechtsvertreter erwartet werden kann, dass er die einschlägigen Gesetzesartikel kennt. Hinsichtlich der auch in der vorliegenden Beschwerde erhobenen – gleichlautenden – Einwände betreffend Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung und Ausstand kann schliesslich auf das in Erwägung 3.1.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. 

3.3      Ferner hat die Jugendanwaltschaft das von den Beschwerdeführerinnen 1-3 gegen die Beschwerdegegner 7 und 8 (I_____ und J_____) angehobene Verfahren wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen eingestellt.

3.3.1   Die Vorinstanz hat die Verfahrenseinstellung zum einen damit begründet, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung abgelaufen sei. Zum andern wäre nach Auffassung der Vorinstanz auch der Beweis des Tatbestands nicht zu erbringen gewesen. So habe der Beschwerdegegner 8 anlässlich seiner Befragung die Aufnahme des Gesprächs zwar zugegeben. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten jedoch lediglich zur Kenntnis genommen, dass er und die Beschwerdegegnerin 7 das Gespräch aufgenommen hätten. Sie hätten aber nicht dagegen interveniert. Auch habe die Beschwerdeführerin 2 zwar in ihrer Befragung vom 14. Mai 2013 erklärt, man habe die Beschuldigten dazu angehalten, das Gespräch nicht aufzunehmen, weil dies gegen das Gesetz sei. Der Tonaufnahme des Gesprächs sei aber lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3 mit spöttischem Unterton gesagt habe: „Na schön, nimm auf… Aufnehmen die ganze Gespräch“. Und zehn Sekunden später: „I_____ du kannst sehr gut aufnehmen auch unser Gespräch, dass du weiter bleibst…“. In der Fortsetzung des Gesprächs habe sich, so die Vorinstanz, niemand mehr zum Thema Aufnahme des Gesprächs geäussert. Dies hätte daher als Einwilligung verstanden werden können, zumal auch die Beschwerdeführerin 2 nicht interveniert habe.

3.3.2   Der einlässlich und überzeugend begründeten Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Der Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB kann von vornherein nur erfüllt sein, wenn die Aufnahme ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten erfolgt. An dieser Tatbestandsvoraussetzung fehlt es angesichts des von der Vorinstanz wiedergegebenen und unbestrittenen Wortlauts des aufgezeichneten Gesprächs offensichtlich. Der Aufzeichnung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen von der Aufnahme durch die Beschuldigten Kenntnis hatten und nicht dagegen opponiert haben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin 3 offensichtlich ausdrücklich zugestimmt, dass das Gespräch aufgezeichnet wird und auch die Beschwerdeführerin 2 hat sich dem nicht widersetzt, weshalb von stillschweigender Zustimmung ausgegangen werden muss. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Angaben in ihrer Einvernahme darauf hingewiesen haben will, dass die Aufnahme zu unterlassen sei, hat sie doch in der Folge der ausdrücklichen Einwilligung der Beschwerdeführerin 3 nicht widersprochen. Auch kann es nicht angehen, eine im Gespräch erfolgte Zustimmung im Nachhinein widerrufen zu wollen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es unter den gegebenen Umständen offensichtlich auch am Vorsatz der Beschuldigten, das Gespräch gegen den Willen der Beschwerdeführerinnen aufzuzeichnen, fehlt. Nach dem Gesagten wäre das Verfahren somit offensichtlich mangels Erfüllung des Tatbestandes einzustellen gewesen. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Vorinstanz habe auf die Eröffnung eines Verfahrens zu Unrecht verzichtet, ist ihnen im Übrigen zu widersprechen. Die Jugendanwaltschaft hat sehr wohl ein Verfahren eröffnet (SW 2011 12 3599) und sowohl die Beschuldigten als auch die Beschwerdeführerin 2 einvernommen. Jedoch ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass sie hiernach auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtet hat, ist doch aufgrund der klaren Tonaufzeichnung unerfindlich, inwiefern weitere Untersuchungsmassnahmen, namentlich eine später zu Protokoll gegebene, gegenteilige Äusserung der Beschwerdeführerinnen oder eines Dritten, an diesem Ergebnis etwas hätten ändern können. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie keine weiteren Beweisanträge hätten stellen können, kann daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen keine Rede sein. Gleichfalls untauglich ist der Einwand des Rechtsvertreters, wonach das Ergebnis der Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 vom 14. Mai 2013 zufolge Art. 147 Abs. 4 StPO „nicht gegen die Privatklägerschaft verwendet werden“ dürfe, weil er nicht daran teilgenommen habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin 2, welche als Geschädigte, nicht als Beschuldigte, befragt wurde, Beweise zutage getreten wären, welche sie in relevanter Weise belastet hätten, sodass sich eine Verwertung der Beweise zu ihrem Nachteil verbieten würde.

Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz darin, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten auch zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen war. Der Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Art. 179ter StGB sieht eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Demnach tritt die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz; JStG [SR 311.1]) in diesem Fall nach einem Jahr ein. Fristauslösend ist/war nach Art. 98 lit. a StGB der Tag der Ausführung der strafbaren Tätigkeit (der Tatbegehung), d.h. der Tag des aufgezeichneten Gesprächs, also der 30. Dezember 2011 (vgl. Dokumentation der Strafanzeige [Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]; Zurbrügg, Basler Kommentar zum StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 98 StGB, N. 1 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen begann die Frist für die Verfolgungsverjährung nicht erst am 14. Mai 2013, d.h. an dem Tag zu laufen, als die fragliche Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 durch die Staatsanwaltschaft vorgespielt wurde. Zum einen beinhaltet das Vorspielen der Aufnahme durch die Staatsanwaltschaft zweifellos keine fortgesetzte Handlung des Täters, wie es Art. 98 lit. b oder c StGB verlangen. Zum andern kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin 2 von der angeblich illegalen Aufnahme bis dato keine Kenntnis gehabt hätte, war sie doch am Tag des Gesprächs dabei und hat dessen Aufnahme zumindest konkludent zugestimmt. Nach dem Gesagten ist die Verfolgungsverjährung somit am 30. Dezember 2012 eingetreten, zumal die Verfolgungsverjährung die Institute des Ruhens und der Unterbrechung nicht mehr kennt (Zurbrügg, a.a.O., Vor Art. 97-101 StGB, N. 5). Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 17. Februar 2014 war die beanzeigte Tat somit verjährt, die Einstellung daher rechtens.

3.3.3   Hinsichtlich der auch in der vorliegenden Beschwerde erhobenen – gleichlautenden – Einwände betreffend Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung und Ausstand kann schliesslich ebenfalls auf das in Erwägung 3.1.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. 

3.4      Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 hat die Jugendanwaltschaft schliesslich ein Verfahren gegen die Beschwerdegegner 7-9 (I_____, J_____, K_____) wegen übler Nachrede ev. Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 1-3 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Der diesbezüglichen Anzeige vom 17. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass es dabei im Wesentlichen um im Dezember 2011 erhobene Vorwürfe ging, wonach die Beschwerdeführerinnen einer Sekte angehören sollen und welche die Beschwerdegegner in dieser Zeit verbreitet haben sollen. Von in der Anzeige ebenfalls geschilderten Beschimpfungen, namentlich der Beschwerdegegnerin 7 gegenüber ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin 1), ist in der vorliegenden Beschwerde hingegen keine Rede mehr. Gerügt wird einzig, die Beschwerdegegner hätten das Gerücht verbreitet, die Beschwerdeführerinnen würden einer Sekte angehören. Zu Recht unbestritten ist, dass die für die Tatbestände der Beschimpfung sowie der üblen Nachrede  geltende einjährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 177 und Art. 173 StGB i.V.m. Art. 98 StGB und 36 JStG) zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung bereits längstens abgelaufen war. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dies gelte nicht für den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, für welchen eine Frist von 3 Jahren gelte, mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Dieser Tatbestand ist jedoch vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb es auch nicht schadet, dass die Vorinstanz diesen hier nicht ausdrücklich geprüft hat. Weder handelt es sich bei der Behauptung, die Beschwerdeführerinnen würden einer Sekte angehören, resp. sie seien geisteskrank oder „der Teufel“ (vgl. Strafanzeige S. 24), um Tatsachen, noch liesse sich nachweisen, dass die Beschuldigten diese Äusserungen wider besseres Wissen verbreitet hätten. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die Äusserungen blosse Werturteile zum Gegenstand hatten. Sie könnten daher allenfalls unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen (vgl. Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 42 ff.; Art. 177 N. 1 ff.), welche aber unbestrittenermassen verjährt wäre. Es kann hierfür im Wesentlichen auf das in Erwägung 3.2.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der auch in der vorliegenden Beschwerde erhobenen – gleichlautenden – Einwände betreffend Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung und Ausstand (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). 

4.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘500.– (7 Beschwerden à CHF 500.–) in solidarischer Verbindung zu tragen (hinzuzuschlagen die Kosten für die Wiederherstellung der B-Frist gemäss Entscheid vom 18. September 2014). Ausserdem haben sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 7 in solidarischer Verbindung eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 428 StPO). Diese ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei ein Honorar von CHF 750.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8%, angemessen ist, entsprechend einem zeitlichen Aufwand von rund 3 Stunden (à CHF 250.–), total somit  CHF 810.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Die Beschwerdeführerinnen tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘500.– einschliesslich Auslagen.

            Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin 7 für das Beschwerdeverfahren in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 810.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.