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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2014 BES.2014.24 (AG.2014.197)

17 mars 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·253 mots·~1 min·6

Résumé

Ablehnung von Beweisanträgen

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.24

ENTSCHEID

vom 17. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____, geb. […] 1982                                                         Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Februar 2014

betreffend Ablehnung von Beweisanträgen

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass    A_____ im gegen ihn geführten Strafverfahren V131111 028 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen falscher Anschuldigung in der Einsprache vom 13. Februar 2014 gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2014 beantragt hat, dass die „Zeugen der […]strasse […] vor allem die des vierten Stockwerks“ zu den Vorwürfen befragt würden,

dass    die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Beweisergänzungsentscheid vom 18. Februar 2014 den Beweisantrag abgelehnt hat, da damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien (Art. 318 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]),

dass    A_____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Februar 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben hat,

dass    Entscheide über Beweisanträge nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 ZPO; vgl. auch APE BES.2012.89 vom 7. September 2012 E. 1.2),

dass    auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden kann,

dass    abgelehnte Beweisanträge jedoch im Hauptverfahren erneut gestellt werden können (Art. 318 Abs. 2 StPO),

dass    der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO),

und erkennt:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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