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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.01.2015 BES.2014.172 (AG.2015.351)

28 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,048 mots·~5 min·8

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.172

ENTSCHEID

vom 28. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 18. März 2014 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h begangen am 23. Oktober 2011 auf der Autobahn A2 bzw. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 260.– sowie einer Gebühr von CHF 200.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. März 2014 zugestellt. Er reagierte indessen nicht auf diesen, sondern erst auf die in der Folge ergangene zweite Mahnung vom 20. Oktober 2014. Unter Bezugnahme auf diese Mahnung erklärte der Beschwerdeführer am 6. November 2014 per Fax, dass er zum Zeitpunkt der mit dem Strafbefehl sanktionierten Geschwindigkeitsübertretung noch nicht Eigentümer des fraglichen Fahrzeuges gewesen sei und legte den entsprechenden Kaufvertrag bei. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben als Einsprache an das Strafgericht und hielt am Strafbefehl fest. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 21. November 2014 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2014. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2014, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung.

Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 6. Dezember 2014 entgegen genommen (Akten des Strafgerichts Nr. 24). Die Zehntagesfrist endete folglich am 16. Dezember 2014. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische Post (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Die Ankunft der Eingabe des Beschwerdeführers beim Strafgericht Basel-Stadt datiert vom 16. Dezember 2014. Somit ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.

1.3      Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch Verfahrenssprache der Strafbehörden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 StPO N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall ist die in Englisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sofort nach Erhalt der Mahnung vom 20. Oktober 2014 an das Strafgericht geschrieben, dass er nicht der Schuldige sei. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an die gleiche Adresse, welche er auf seiner Eingabe vom 8. Dezember 2014 angegeben hat, bereits den nachweislich in Empfang genommenen Strafbefehl vom 18. März 2014 (Akten des Strafgerichts Nr. 4), eine „Notice of transfer“ vom 8. August 2013 (Akten des Strafgerichts Nr. 9) sowie einen „payment reminder“ vom 2. Oktober 2014 (Akten des Strafgerichts Nr. 10) erhalten hat. Der impliziten Behauptung, er habe von der fraglichen Geschwindigkeitsübertretung erst durch die zweite Mahnung vom 20. Oktober 2014 Kenntnis erhalten, ist unter diesen Umständen kein Glauben zu schenken. Ein Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO für die verspätete Einsprache liegt aus diesem Grund offensichtlich nicht vor.

2.2      Vielmehr ist die Beschwerde abzuweisen, da der Beschwerdeführer – wie das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat – mit seiner am 6. November 2014 per Fax erfolgten Einsprache die am 4. April 2014 (der Strafbefehl wurde nachweislich am 25. März 2014 zugestellt) abgelaufene zehntägige Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl klar verpasst hat. Der Strafbefehl war gemäss den Ausführungen bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.

2.3      Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass – wie bereits vom Präsidenten des Einzelgerichts in Strafsachen in der Verfügung vom 21. November 2014 ausgeführt, – Faxschreiben dem Schriftformerfordernis gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO nicht genügen. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. November 2014 war auch aus diesem Grund ungültig.

3.

3.1      Zu prüfen ist, ob die Beschwerde bzw. das dieser vorangehende Schreiben vom 6. November 2014 allenfalls als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen gewesen wäre, da der Beschwerdeführer mit dem Einreichen des Kaufvertrages neue Tatsachen und Beweismittel geltend machte. Gemäss feststehender Rechtsprechung kann die Revision indessen nicht dazu dienen, die Nachteile verpasster Rechtsmittelfristen zu umgehen. Dies gilt insbesondere auch für das Strafbefehlsverfahren (BGE 130 IV 72, Übersetzung in Pra 2005 Nr. 35; Heer, in: Basler Kommentar StPO Band II, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, 2014, Art. 410 N 42).

3.2      Das Gesuch um Revision wegen der bisher nicht bekannten Tatsache des späteren Fahrzeugkaufes, welche vom Gesuchsteller im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend gemacht werden können, ist aus diesem Grund vorliegend offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Dies auch deshalb, weil den Akten (des Strafgerichts Nr. 8) eine Behördenauskunft des niederländischen Strassenverkehrsamtes (Rijksdienst voor Wegverkeer, RDW) vom 20. Juni 2013 beigelegt ist, aus dem hervorgeht, dass auf den Beschwerdeführer bereits seit dem 10. März 2011 ein Fahrzeug der Marke Volkswagen Typ Lupo mit Kennzeichen 88-PRT-7 eingelöst ist. Damit würde der eingereichte Kaufvertrag auch bei einer Prüfung der Eingabe vom 8. Dezember 2014 als Revisionsgesuch keine neuen Tatsachen belegen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen und es ist auf die Eingabe auch nicht als Revisionsgesuch einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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