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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.04.2015 BES.2014.171 (AG.2015.270)

16 avril 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,601 mots·~13 min·8

Résumé

Rechtsverzögerung (BGer 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.164

BES.2014.171

DG.2014.30

ENTSCHEID

vom 16. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                             Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 11. November 2014 betreffend Protokollberichtigung (BES.2014.164)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 5. Dezember 2014 betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht (BES.2014.171)

Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener, die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter (DG.2014.30)

Sachverhalt

Das Strafgericht hat mit Urteil SG.2014.31 vom 1. September 2014 A____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu 240 Tagessätzen Geldstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt hat das Strafgericht A____ freigesprochen, und es hat ihm die Kosten auferlegt. Mit selbem Urteil hat das Strafgericht zwei weitere Angeschuldigte wegen ähnlich gelagerter Delikte verurteilt. Das schriftlich motivierte, 146 Seiten starke Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014 wurde am 9. Januar 2015 versandt. Am 28. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil die schriftliche Berufungserklärung eingereicht; das Verfahren ist am Appellationsgericht hängig (SB.2015.9).

A____ hat am 10. November 2014, also nachgängig der erstinstanzlichen Verhandlung und im Zeitraum der Ausarbeitung der Urteilsbegründung, beim Strafgericht ein Gesuch um Akteneinsicht (Zustellung einer CD-ROM aller Gerichtsakten und eines Tonbandmitschnitts der Hauptverhandlung) sowie diverse Protokollberichtigungsanträge gestellt. Der Strafgerichtspräsident hat am 11. November 2014 die Zustellung einer CD-ROM aller Gerichtsakten und der Aufnahmen der Hauptverhandlung an den Gesuchsteller verfügt und die Protokollberichtigungsanträge abgewiesen. A____ hat am 17. November 2014 beim Strafgericht Beschwerde gegen die Abweisung der Protokollberichtigungsanträge erhoben. Mit Eingabe vom 19. November 2014 an das Strafgericht hat der Beschwerdeführer seine Protokollberichtigungsbeschwerde ergänzt und den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener sowie des Gerichtsschreibers am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter beantragt. Der Strafgerichtspräsident hat am 24. November 2014 die Protokollberichtigungsbeschwerde und das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen. Mit Eingabe vom 26. November 2014 an das Appellationsgericht hat der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren ergänzt. Der Appellationsgerichtspräsident hat am 2. Dezember 2014 verfügt, dass die Verfahren betreffend Protokollberichtigung (BES.2014.164) und Ausstand (DG.2014.30) zusammengelegt werden, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Der Beschwerdeführer hat am 4. Dezember 2014 erneut beim Strafgericht den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener sowie des Gerichtsschreibers lic. iur. Patrick Suter beantragt. Ebenfalls am 4. Dezember 2014 hat er beim Strafgericht ein zweites Ausstandsgesuch gegen dieselben lic. iur. Dominik Kiener und lic. iur. Patrick Suter gestellt. Der Beschwerdeführer hat mit einer dritten Eingabe vom 4. Dezember 2014, diese an das Appellationsgericht, das Ausstandsbegehren weiter erläutert. Der Strafgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 ein über die sich bereits in den Händen des Beschwerdeführers befindliche CD-ROM hinausgehendes Akteneinsichtsbegehren des Letzteren abgewiesen und in Aussicht gestellt, dass weitere sowie allfällige künftige Eingaben des Beschwerdeführers nur noch zur Kenntnis und zu Handen des Appellationsgerichts zu den Akten genommen, jedoch nicht mehr beantwortet würden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 beantragt, auf die Protokollberichtigungsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen, und auf das Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 beim Strafgericht den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener sowie neu auch der Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner beantragt. Am 9. Dezember 2014 hat er beim Appellationsgericht, in Bezug auf die genannte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2014, Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verweigerung des Akteneinsichtsrechts erhoben. Der Strafgerichtspräsident hat mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 beantragt, auf das Ausstandsgesuch und die Protokollberichtigungsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, und mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 hat er sinngemäss auf die Abweisung der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verweigerung des Akteneinsichtsrechts geschlossen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. Februar 2015 betreffend Ausstand und Protokollberichtigung repliziert und am 3. Februar 2015 dazu Beilagen nachgereicht. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2015 hat er betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verweigerung des Akteneinsichtsrechts repliziert. Mit nicht datierter (Postaufgabe 17. Februar 2015) und in baseldeutschem Dialekt verfasster Eingabe hat sich der Beschwerdeführer weiter zur Protokollberichtigungsbeschwerde geäussert. Der Appellationsgerichtspräsident hat am 18. Februar 2015 verfügt, dem Beschwerdeführer eine Protokollabschrift der Hauptverhandlung am Strafgericht vom 19. August bis 1. September 2014 und eine Tonaufzeichnung auf CD-ROM zuzustellen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Eingabe vom 23. Februar 2015 seine Protokollberichtigungsbeschwerde und sein Ausstandsgesuch ergänzt und darüber hinaus geltend gemacht, dass das Verhandlungsprotokoll und das Urteil in der Hauptsache nicht unterzeichnet und daher nichtig seien. Am 9. März 2015 übersandte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht die Richtlinien des Kantons St. Gallen zur Protokollierung im Strafprozess.

Zusammenfassend steht ein Ausstandsgesuch gegen alle am Hauptverfahren beteiligten Gerichtspersonen der ersten Instanz, nämlich den Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener, die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter zu beurteilen (DG.2014.30), wohinzu die Beschwerden gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 11. November 2014 betreffend Protokollberichtigung (BES.2014.164) und gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2014 betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der Akteneinsicht (BES.2014.171) kommen. Weil alle drei Verfahren dieselben Parteien und dieselbe Hauptsache betreffen und auch der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht – soweit ersichtlich – identisch ist, rechtfertigt es sich, sie zusammen zu legen. Die Ausführungen der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Urteil in der Hauptsache ist am 1. September 2014 ergangen und wurde eröffnet, vorab mündlich und mit mündlicher Begründung, sowie im schriftlichen Dispositiv ohne Begründung; das begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat das Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener und den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter erstmals am 19. November 2014, und gegen die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner erstmals am 8. Dezember 2014 gestellt; beides also erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft.

Wird der Ausstandsgrund im gerichtlichen Verfahren erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Verfahren mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen (BSK StPO-Markus Boog, Art. 58 N 6).

Somit steht vorliegend für die Geltendmachung der Ausstandsbegehren die Berufung offen. Folglich ist auf die subsidiäre Beschwerde nicht einzutreten. Indessen beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Der Partei darf durch die fehlerhafte Bezeichnung kein Nachteil entstehen (BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 394 N 3). Daher sind die Ausstandsbegehren zuhanden des Berufungsgerichts entgegenzunehmen.

1.2      Das Appellationsgericht ist das Beschwerdegericht gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100). Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen, Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Strafgerichts (§ 17 lit. b EG StPO). Das Appellationsgericht als Einzelgericht ist somit für die gestützt auf Art. 393 StPO geführte Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der Akteneinsicht ebenso funktional zuständig wie für die Protokollberichtigungsbeschwerde.

1.3

1.3.1   Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verweigerung des Akteneinsichtsrechts zusammengefasst geltend, das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts sei unter Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO verspätet zugestellt worden. Zudem sei es, wie auch das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, weder unterzeichnet noch datiert, und daher sei beides nichtig. Weiter moniert er, dass ihm das Strafgericht, nachdem es ihm die massgebenden Akten in Form einer CD-ROM zugestellt habe, während der Dauer der Urteilsbegründung keine weitere Akteneinsicht gewährt habe, und dass der Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer während der im Gange befindlichen schriftlichen Urteilsbegründung in Aussicht gestellt habe, weitere Eingaben nur noch zur Kenntnis und zu Handen des Appellationsgerichts zu den Akten zu nehmen, worin der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung erkennt.

1.3.2   Mit Beschwerde anfechtbar sind Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche keine Urteile darstellen (BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 12). Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Entsprechend bestimmt Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide – es sei denn, es drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 13; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 393 N 12 f.). Dies ist nicht der Fall bei Entscheiden über die Akteneinsicht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Rz. 1653). Eine weitere Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bildet das aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art. 382 StPO). Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist (Art. 394 lit. a StPO). Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO).

1.3.3   Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung, also die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO verankerten Frist für die Urteilsbegründung, ist somit nicht mit Beschwerde, sondern mit Berufung geltend zu machen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Rechtsverweigerung (Nichtbeantworten künftiger Eingaben des Beschwerdeführers) und die Verweigerung der Akteneinsicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ob das erstinstanzliche Urteil mangels Unterschriften nichtig ist oder nicht, kann im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden, weil das Urteil nicht Anfechtungsobjekt im Beschwerde-, sondern im Berufungsverfahren ist. Auch darauf ist nicht einzutreten. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Frage der Gültigkeit eines nicht unterzeichneten Verhandlungsprotokolls allenfalls eine Beweisfrage im Berufungsverfahren darstellen (BSK StPO-Philipp Näpfli, Art. 76 N 2) und somit ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Auch auf diese Thematik ist nicht einzutreten. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung sowie Verletzung des Akteneinsichtsrechts und die Rügen betreffend Ungültigkeit des Verhandlungsprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie des erstinstanzlichen Urteils sind jedoch in Anwendung von Art. 385 Abs. 3 StPO zuhanden des Berufungsgerichts entgegen zu nehmen.

Dem ist beizufügen, dass unklar ist, worauf der Beschwerdeführer mit seiner weiter vorgetragenen Rüge hinaus will, die mündliche Urteilsbegründung sei milder gewesen als die schriftliche Urteilsbegründung – macht er doch nicht geltend, dass mündlich ein vom schriftlichen abweichendes Dispositiv verlesen worden wäre. Die mündliche Kurzbegründung ist naturgemäss eine Zusammenfassung und steht stets unter dem Vorbehalt der ausführlichen schriftlichen Begründung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, diese Thematik im Berufungsverfahren wieder aufzunehmen.

1.4      Der Beschwerdeführer hat am 10. November 2014 beim Strafgerichtspräsidenten verschiedene Protokollberichtigungsanträge im Sinne von Art. 79 StPO gestellt, welche dieser mit Verfügung vom 11. November 2014 abgewiesen hat. Die dagegen am 17. November 2014 beim Strafgerichtspräsidenten erhobene und am 19. November 2014 ergänzte Beschwerde hat der Strafgerichtspräsident am 24. November 2014 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen.

Während die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Protokollberichtigung zunächst umstritten war, wird sie in der neueren Lehre und Praxis mit überzeugenden Argumenten bejaht. In der Tat ist wegen in der Zeit fortschreitendem Erinnerungs- und Beweisverlust ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht auszuschliessen, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zuzulassen ist (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 79 N 5; ders., Handbuch, a.a.O., 2. Aufl., Rz. 1652; BGer 1B_311/2011 vom 30. August 2011; 6B_719/2011 vom 12. November 2012; Beschluss OGer ZH UH130216 vom 11. November 2013). Wie allerdings die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, wird die auf dem fortschreitenden Erinnerungs- und Beweisverlust fussende Argumentation vorliegend durch den in der Lehre nicht berücksichtigten Umstand neutralisiert, dass – und dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von den zitierten Präjudizien – die Verhandlung elektronisch in Ton aufgezeichnet ist, womit in casu eben doch kein Erinnerungsund Beweisverlust droht und somit auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil auszumachen ist. Das Protokoll kann durchaus auch noch im Berufungsverfahren berichtigt werden.

Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde kann vorliegend zwar insoweit offen gelassen werden, als sich die Rügen nachfolgend ohnehin als materiell unbegründet erweisen. An dieser Stelle sei indessen darauf hingewiesen, dass künftig in Fällen, bei welchen die Verhandlung in Ton aufgezeichnet worden ist, die Protokollberichtigungsbeschwerde auszuschliessen sein wird – es sei denn, es würde geltend gemacht, die Tonaufnahme leide etwa an technischen oder akustischen Mängeln, welche sie als unbrauchbar erscheinen lassen.

2.

2.1      Die Protokollierung wird in den Art. 76 - 79 StPO geregelt. Sie ist Ausfluss der allgemeinen Dokumentationspflicht, welche sich ihrerseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt. Aus dieser Dokumentationspflicht folgt, dass alle prozessrelevanten Vorgänge schriftlich-lesbar dargestellt sein müssen. Falls für die Beweisführung erforderlich, sind im Sinn von Art. 76 Abs. 4 StPO in Ton aufgezeichnete Verhandlungen zusätzlich zur Protokollierung in Schriftform zu übertragen. Das Protokoll muss alle wesentlichen Verfahrenshandlungen mit sämtlichen dabei relevanten Angaben wie Ort, Zeit, d.h. Anfang und Ende der prozessualen Massnahme, Anwesende, die gestellten Anträge sowie alle weiteren Momente, die für das Verfahren von Bedeutung sein können, festhalten. Soweit es nicht auf die wörtliche Wiedergabe ankommt, erfolgt die Protokollierung in der Verfahrenssprache gemäss Art. 67 StPO. Das Protokoll erfüllt insofern Beweisfunktion, als damit bewiesen wird, dass die darin festgehaltenen Verfahrenshandlungen stattgefunden haben – naturgemäss wird damit aber nicht deren Richtigkeit bewiesen. Das heisst auch, dass etwa ein Zeugenprotokoll nicht die Richtigkeit der gemachten Aussagen beweist, sondern allein die Tatsache, dass diese in der protokollierten Form gemacht wurden (BGer 6B_791/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5; Schmid, Handbuch, a.a.O., Rz. 566 ff.; ders., Praxiskommentar, a.a.O., Art. 76 N 1 ff.). Gesetzlich geregelt sind die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (Art. 77 f. StPO), wobei es weitere Varianten gibt, etwa das Verhandlungs-, das Augenscheins- oder das Beschlagnahmeprotokoll (BSK StPO-Philipp Näpfli, Art. 76 N 1 ff.). Bei Einvernahmen ist die Protokollierung dem wesentlichen Inhalt nach die Regel. Entscheidende Fragen und Antworten sind wörtlich zu protokollieren. Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat, allenfalls in Mundart. In der Praxis wird nur ein ausgesprochen geringer Teil wörtlich protokolliert (BSK StPO-Philipp Näpfli, Art. 78 N 1 ff.).

Verfahrenshandlungen können zusätzlich in Ton oder Bild festgehalten werden (Art. 76 Abs. 4 StPO). Falls für die Beweisführung erforderlich, sind in Ton aufgezeichnete Verhandlungen zusätzlich zur Protokollierung in Schriftform zu übertragen.

2.2      Der Beschwerdeführer irrt somit grundsätzlich in seiner Auffassung, sämtliche Aussagen der an der Verhandlung Beteiligten müssten wörtlich und/oder in Mundart protokolliert werden. Insbesondere die Äusserungen des Vorsitzenden werden praxisgemäss zusammenfassend protokolliert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welchem Zweck es etwa dienen sollte, die vom Gerichtspräsidenten während der Verhandlung gemäss Zählung des Beschwerdeführers 1'500 Mal wiederholte Äusserung "ähm" oder "ehm" schriftlich festzuhalten. Verfahrenssprache im Kanton Basel-Stadt ist Deutsch. Entsprechend wird schriftdeutsch protokolliert, was der Lesbarkeit dient. Die Ausnahme bilden aufschlussreiche Dialektformulierungen. Verhandelt wird praxisgemäss je nach Bedarf der bei der Verhandlung Anwesenden entweder auf Hochdeutsch oder in Mundart (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 67 N 3), womit es der Beschwerdeführer jederzeit in der Hand gehabt hat, die Verhandlungsführung in der einen oder der anderen Sprache zu beantragen. Nichts anderes geht aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten, für das Appellationsgericht allerdings grundsätzlich nicht verbindlichen Richtlinien des Kantons St. Gallen zur Protokollierung im Strafprozess hervor. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine Protokollabschrift der Hauptverhandlung am Strafgericht und eine Tonaufzeichnung auf CD-ROM zugestellt. Dass die Tonaufzeichnung der in Mundart geführten Verhandlung nun nicht wörtlich dem vom Gerichtsschreiber während der Verhandlung verfassten Protokoll entspricht, versteht sich von selbst. Die auf diesen grundsätzlichen Irrtümern beruhenden Protokollberichtigungsanträge des Beschwerdeführers sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Weiter ist zu bemerken, dass die übrigen Änderungs-, Streichungs- und Ergänzungsbegehren des Beschwerdeführers entweder Kritik an der Verhandlungsführung an sich oder Kritik in der Sache darstellen. Der Beschwerdeführer verkennt auch hier grundsätzlich, dass mit dem Verhandlungsprotokoll nicht die Richtigkeit der Verfahrenshandlungen oder von Aussagen bewiesen werden soll, sondern allein die Tatsache, dass sie stattgefunden haben, und was tatsächlich ausgesagt worden ist. Noch weniger ist das Protokollberichtigungsverfahren geeignet, die Akten zu ergänzen. Somit sind auch die auf diesen grundsätzlichen Irrtümern beruhenden Protokollberichtigungsanträge des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Schliesslich irrt der Beschwerdeführer auch darin, dass er in der mit dem Kürzel "PV3" bezeichneten Person den Strafgerichtspräsidenten erkennen will; vielmehr handelt es sich dabei um den Parteivertreter von B____, nämlich C____. Die auf diesem Irrtum fussende Argumentation des Beschwerdeführers bleibt somit unbeachtlich. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich die an den Haaren herbeigezogene Argumentation des Beschwerdeführers, die den vorinstanzlichen Richtern zugeordnete Tätigkeit "Akten anschauen" bedeute, vom Flur aus durch eine geöffnete Bürotür hindurch in einem Büro aufgestapelte Akten wahrzunehmen – ist damit doch nach allgemeinem Sprachgebrauch das Lesen der Akten zu verstehen.

Nachdem der Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge vorbringt, dass bestimmte Aussagen von Zeugen oder Parteien im Sinne der vorstehenden Ausführungen unrichtig oder unvollständig, oder dass tatsächliche und prozessrelevante Verfahrenshandlungen nicht oder falsch protokolliert worden wären, ist die Protokollberichtigungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Angesichts der gesamten Umstände ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener, die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter, wird nicht eingetreten. Die Ausstandsbegehren werden zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen.

            Auf die Beschwerden betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie auf die Rügen betreffend Ungültigkeit des Verhandlungsprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des erstinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten. Sie werden zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen.

            Die Protokollberichtigungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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