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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.03.2015 BES.2014.17 (AG.2015.306)

5 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,372 mots·~7 min·5

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.17

ENTSCHEID

vom 5. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                                          

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                            Beschwerdegegnerin 2

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Januar 2014

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) stellte am 11. Juli 2012 bei der Wache der Kantonspolizei Basel-Stadt in Riehen Strafanzeige und Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen B____ (Beschwerdegegnerin 2). Diese habe ihr Grundstück überragende Äste einer sich im Eigentum von A____ befindenden Fichte abtrennen sowie Arbeiten im Wurzelbereich des Baumes vornehmen lassen, die zu einem erheblichen Schaden an der Fichte geführt hätten. Mitarbeiter der Stadtgärtnerei besichtigten und dokumentierten die Situation vor Ort am 17. April 2012. Mit Schreiben vom 22. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft A____ aufgefordert, den Schaden zu beziffern. B____ wurde am 28. November 2013 zum Tatvorwurf einvernommen. Am 29. Januar 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft schliesslich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige, da der Tatbestand der Sachbeschädigung eindeutig nicht erfüllt sei.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO zu eröffnen. Der Beschwerde liegen ein Gutachten eines Baumsachverständigen zur Schadensbeurteilung sowie ein Auszug eines Schreibens der Stadtgärtnerei Basel-Stadt bei. Die Beschwerdegegnerin 2 äusserte sich mit am 25. Februar 2014 eingegangener Eingabe zu den Vorwürfen und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 6. März 2014 vernehmen, ebenfalls mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. April 2014, mit der er an der Beschwerde festhält und weitere Beilagen einreicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 26).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss sie zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 310 StPO N 6 ff., vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1).

2.2      Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe sich zur Begründung der Nichtanhandnahme auf eine unzutreffende bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Stadtgärtnerei gestützt. Die Charakterisierung des von der Beschwerdegegnerin 2 veranlassten Eingriffs im Wurzelbereich der fraglichen Fichte als geringfügig sei einer unvollständigen Erhebung der Tatsachen geschuldet. So seien auf einer Länge von sechs Metern Wurzeln einer Hecke und auch der beschädigten Fichte herausgerissen worden, was die gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Ausbildung stehenden Mitarbeiter der Stadtgärtnerei bei ihrer Besichtigung nicht beachtet hätten. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der Stadtgärtnerei entgegen ihren Pflichten die Durchmesser der abgesägten Äste sowie die Masse der Grabung nicht genau dokumentiert, weshalb die Folgen für die Fichte nicht korrekt hätten eingeschätzt werden können. Der Schadensbeurteilung der Stadtgärtnerei stellt der Beschwerdeführer die Auskunft eines von ihm beauftragten Baumsachverständigen vom 6. November 2013 gegenüber (act. 3). Dieser kommt zum Schluss, dass durch die Grabung ein Wurzelverlust von 25 Prozent verursacht worden sei, was die Gefahr einer massiven Schwächung der Fichte und des Befalls durch Schadenorganismen beinhalte und im schlimmsten Fall zum kompletten Absterben des Baumes führen könne. Darüber hinaus sei durch eine einseitige Wurzelentfernung die Statik des Baumes beeinträchtigt worden. Insgesamt errechnet der vom Beschwerdeführer herangezogene Baumsachverständige eine Schädigung der Fichte von 38 Prozent, was einer Schadenssumme von CHF 11‘817.– (ohne Mehrwertsteuer) entspreche. Die Diskrepanz in der Einschätzung des Schadens sei auf die Unerfahrenheit der betreffenden Mitarbeiter der Stadtgärtnerei zurückzuführen. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft aufgrund des erheblichen Schadens die Nichtanhandnahme zu Unrecht verfügt.

2.3      Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2014 fest, dass es sich bei den fraglichen Gartenbauarbeiten nach Einschätzung der Stadtgärtnerei um einen geringfügigen Eingriff gehandelt habe, ohne Gefährdung der Lebensfähigkeit oder des Kronengleichgewichts der Fichte. Bei der Beurteilung des Sachverhalts habe die Stadtgärtnerei die Arbeiten im Wurzelbereich mitberücksichtigt, wie aus deren Schreiben vom 15. Mai 2012 (act. 6/60) und vom 20. Juni 2012 (act.6/66) hervorgehe. Aus den Akten seien überdies keine Gründe ersichtlich, die Zweifel an den fachlichen Kompetenzen der Mitarbeiter der Stadtgärtnerei begründeten, weshalb die Staatsanwaltschaft an der Verfügung der Nichtanhandnahme festhalte.

3.

Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird wegen Sachbeschädigung auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 vorgängig zur Auftragserteilung der Gartenbauarbeiten mit dem Einholen einer entsprechenden Auskunft bei der Stadtgärtnerei detaillierte Abklärungen in Bezug auf die fragliche Fichte getroffen. Die Stadtgärtnerei führte am 23. August 2011 eine erste Besichtigung vor Ort durch und versicherte der Beschwerdegegnerin 2 daraufhin, dass die untersten drei Äste der Fichte baumverträglich und dem Baumschutzgesetz entsprechend zurückgeschnitten werden könnten (act. 6/60). Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte diese Auskunft zusätzlich schriftlich mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 (act. 6/82). Auf diese Auskünfte durfte sich die Beschwerdegegnerin 2 verlassen. Soweit sich die veranlassten Arbeiten auf die von der Stadtgärtnerei beurteilten in Aussicht gestellten Massnahmen beschränkten, kann der Beschwerdegegnerin 2 der in Art. 144 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Schädigungsvorsatz klarerweise nicht unterstellt werden. Dies geht bereits aus den Schreiben der Stadtgärtnerei an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hervor. Etwas Gegenteiliges ergibt sich aus den weiteren Akten, einschliesslich der Eingaben der Beschwerdegegnerin 2, nicht. Ferner lässt sich auch mit Blick auf das Ergebnis der tatsächlich erfolgten Arbeiten kein Vorsatz der Beschwerdegegnerin 2 erkennen. Im Übrigen sind sich selbst die Sachverständigen über das Vorliegen eines Schadens uneinig. In welchem Ausmass ein allfälliger Schaden letztlich entstanden ist, oder noch zu entstehen droht, ist vor diesem Hintergrund für das vorliegende Verfahren unerheblich.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ohne weiteres die Nichtanhandnahme verfügen durfte, ist doch bereits aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin ein Schädigungsvorsatz nicht unterstellt und ihr Verhalten damit unter keinen Straftatbestand gestellt werden kann, sodass das Führen eines Verfahrens aussichtslos erscheint.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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