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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.02.2015 BES.2014.160 (AG.2015.149)

16 février 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,551 mots·~8 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafbefehl vom 26. Juni 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.160

ENTSCHEID

vom 16. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Oktober 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl

vom 26. Juni 2014

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2014 wurde A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition schuldig erkannt, weil er ein Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus in seinem Auto mit sich führte. Er wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit am 22. Juli 2014 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingegangenem Schreiben vom 16. Juli 2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies diese mit Schreiben vom  9. September 2014 zuständigkeitshalber dem Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde. Die Strafgerichtspräsidentin nahm mit Schreiben vom 20. November 2014 Stellung zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hingegen verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2014 auf eine Stellungnahme.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das Urteil von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Oktober 2014, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei infolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht gemäss § 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SG 154.100) und § 17 lit. b Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Poststelle genügt nicht zur Fristwahrung. Der Fristlauf berechnet sich nach schweizerischem Recht nach Kalendertagen (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 90 N 31; AGE BES.2014.152 vom 11. Dezember 2014).

1.3      Der vom 17. Oktober 2014 datierte Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2014 zugestellt (Strafakten S. 32). Die Beschwerdefrist begann dementsprechend am folgenden Tag, dem 29. Oktober 2014, zu laufen und endete zehn Tage später am 7. November 2014. Die am 5. November 2014 im Ausland versandte schriftliche Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erst am 9. November 2014 bei der Schweizerischen Grenzstelle eingegangen (act. 3). Die Beschwerde erfolgte damit verspätet.

1.4      Es fragt sich indessen, ob die Zehntagesfrist mit Zustellung des Nichteintretensentscheides in deutscher Sprache tatsächlich ausgelöst werden konnte, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde doch geltend, dass er kein Deutsch könne und deshalb gezwungen gewesen sei, einen Dolmetscher zu finden. Da es in seinem Heimatdorf keinen solchen gäbe, habe er 50 km weit fahren müssen, wodurch ein paar Tage verloren gegangen seien. Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 23 EG StPO Deutsch. Indessen ist einer am Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht (AGE BES.2013.7 vom 22. Mai 2013 E. 3.2, BES.2014.107 vom 18. Oktober 2014 E. 1.2.2). Es obliegt aber der betreffenden Person, ihre Rechte aus Art. 68 StPO rechtzeitig geltend zu machen, indem sie die Behörden auf ihre mangelnden Sprachkenntnisse hinweist. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz aufgrund der Verfahrensakten davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache versteht. Im Rapport der Grenzwache ist nicht vermerkt, dass ein Übersetzer hinzugezogen worden wäre, und der Beschwerdeführer hat die Frage, ob er den Tatbestand anerkenne, schriftlich auf Deutsch mit „ja“ beantwortet (Strafakten S. 8). Auch in der auf Deutsch verfassten Einsprache findet sich weder ein Hinweis auf den Beizug eines Dolmetschers noch ein Einwand mangelnder Deutschkenntnisse (Strafakten S. 15). Es bestand aufgrund dessen kein Anlass, am Sprachverständnis des Beschwerdeführers zu zweifeln. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall klar vom Entscheid BES.2013.107 vom 18. Oktober 2014, mit welchem ein Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Eingabe aufgehoben wurde. In jenem Urteil verfasste die Beschwerdeführerin bereits ihre Einsprache auf Griechisch, es erfolgte keine Abklärung der Verständnisfrage im Untersuchungsverfahren und es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie die deutsche Sprache verstehen würde (AGE BES.2013.107 vom 18. Oktober 2014 E. 1.2.1 und 2.4). Da der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren nicht auf seine mangelnden Sprachkenntnisse hingewiesen hat, hatten die Behörden keinen Anlass, den Strafbefehl respektive den Einspracheentscheid zu übersetzen. Die zehntägige Beschwerdefrist wurde demnach mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides in Gang gesetzt.

1.5      Weiter steht in Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche dieser zur Rechtfertigung seiner verspäteten Eingabe in seiner Beschwerdebegründung vorlegt (vgl. Erwägung 1.4), zu einer Wiederherstellung der Einsprachefrist führen könnten. Bei der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar. Jedoch könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers als implizites Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO verstanden werden (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 9). Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein unausgesprochenes Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die Verspätung in einer Laieneingabe begründet wird (Riedo, a.a.O.). Selbst wenn man aber die begründete Eingabe des Beschwerdeführers formell als Wiederherstellungsgesuch auffassen würde, stellen mangelnde Sprachkenntnisse, wie sie der Beschwerdeführer erstmals in dieser Beschwerdebegründung geltend macht, keinen ausreichenden Wiederherstellungsgrund dar (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; BGer 1C_147/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.3, in: SJ 2012 I S. 197; BGer 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 94 N 38). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer seine mangelnden Sprachkenntnisse nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Die dargelegten Gründe reichen demnach nicht, um die Einsprachefrist wiederherzustellen. Es erübrigt sich daher, die Beschwerde als Wiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist aufgrund ihrer Verspätung nicht einzutreten

2.

2.1      Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet ist. Gemäss Art. 354 Abs.1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung gilt das unter Erwägung 1.2 Gesagte.

2.2      Der vom 26. Juni 2014 datierte Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 zugestellt (Strafakten S. 24 ff.). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann dementsprechend am folgenden Tag, dem 12. Juli 2014, zu laufen und endete zehn Tage später am 21. Juli 2014. Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers ist jedoch erst am 22. Juli 2014 bei der schweizerischen Grenzstelle eingegangen und somit verspätet erfolgt (Strafakten S. 27).

2.3      Dass die Einsprachefrist trotz mangelnder Übersetzung des Strafbefehls mit dessen Zustellung zu laufen begann, ergibt sich aus den unter Erwägung 1.4 gemachten Ausführungen. Auch das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes ist aufgrund der Darlegungen in Erwägung 1.5 abzulehnen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

3.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Einsprache auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. Denn das Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus, welches der Beschwerdeführer in seinem Auto mit sich führte, fällt unabhängig von seiner konkreten Verwendung unter die Strafnorm gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; SR 514.54) sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; SR 514.541). Gemäss diesen Bestimmungen gelten Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus automatisch ausgelöst wird, als Waffen und dürfen nicht in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner Einsprache ein solches Messer nicht als Waffe bei sich trug und es lediglich zum Schneiden seines Essens benutzte, ist daher ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass er es bereits bei seinen Reisen in verschiedenen anderen europäischen Ländern im Auto mitführte.

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nichteinzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          BLaw Yannick Moser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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