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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.11.2014 BES.2014.13 (AG.2014.779)

5 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,081 mots·~15 min·5

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.13

ENTSCHEID

vom 5. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber Nicolas Fuchs, MLaw

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                         Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Januar 2014

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A_____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) und B_____ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) trennten sich wenige Monate nach der Geburt der gemeinsamen Tochter [...] (geb. […] 2009). Die Obhut der Tochter wurde im Zuge der gerichtlichen Trennung im Dezember 2009 der Beschwerdegegnerin übertragen. Im Rahmen des ebenfalls gerichtlich verfügten Besuchsrechts fanden regelmässige, unbegleitete Besuche beim Vater statt.

Kurze Zeit nach der erfolgten Trennung äusserte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS; heute Kinder- und Jugenddienst, KJD) am 30. Dezember 2009 den Verdacht auf sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers gegenüber der gemeinsamen Tochter. Anlass für ihre Äusserung waren die von ihr gemachten Beobachtungen nach den Besuchen der Tochter bei dem Beschwerdeführer. Diesen Verdacht wiederholte sie bis zum 5. März 2010 gegenüber ihrem damaligen Anwalt, Dr. [...], und den Kinderspitälern Basel und Zürich. Anlässlich eines gemeinsamen Gespräches bei der AKJS am 12. März 2010 distanzierte sie sich von diesem Verdacht.

Am 14. Dezember 2010 kontaktierte der Kinderarzt der Tochter, Dr. [...], die AKJS. Nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin informierte er die zuständige Beiständin, [...], über die erneuten Befürchtungen eines sexuellen Missbrauchs der Tochter durch den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin habe ihm berichtet, dass die Tochter versucht habe, sich ein Spielzeug zwischen die Beine zu stossen, und dass sie gesagt habe, dass Papa das auch machen würde. Anlässlich eines Telefonats bestätigte die Beschwerdegegnerin am folgenden Tag ihren Verdacht gegenüber [...] direkt. Diesen Verdacht äusserte sie in diesem Zeitraum ebenfalls gegenüber ihrem Bruder, welcher den Beschwerdeführer damit telefonisch konfrontierte.

Aufgrund der Ende 2010 getätigten Aussagen erstatte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. [...], am 22. Februar 2011 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung. In den Beilagen reichte er insbesondere einen umfassenden Abklärungsbericht des kantonalen kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes ein. Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin durch. Mit Schreiben vom 19. September 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung des Verfahrens an und setzte gleichzeitig Frist bis zum 11. Oktober 2013 für allfällige Beweisanträge. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 die Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2013 im noch hängigen Scheidungsverfahren ein mit Hinweis auf die darin gemachten Äusserungen des „Kindesmissbrauchs“.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren definitiv ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Äusserungen eines Verdachts von sexuellem Missbrauch durch die Wahrung des Kindeswohls gerechtfertigt gewesen seien und dass der Tatbestand der Verleumdung mangels Handelns wider besseres Wissens nicht erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Einstellung des Verfahrens mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Anklageerhebung oder zum Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. März 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einstellungsbeschlusses vernehmen lassen. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. [...], beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2014 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2014 repliziert. Die Replik ist der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO und § 73a Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf den Beschwerdeführer als Anzeigesteller und potentiellen Privatkläger zu, so dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 f. und 322 Abs. 2 StPO).

1.3      Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 zugestellt. Seine am 3. Februar 2014 erhobene Beschwerde erfolgte deshalb fristgerecht.

2.

2.1

2.1.1   In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass in der Einstellungsverfügung der Bericht des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes Baselland vom 25. Oktober 2011 und das Verhandlungsprotokoll des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2012 nicht erwähnt werden. In diesen Dokumenten würden die entsprechenden Experten die Unwahrheit der gemachten Behauptungen feststellen. Weiter fehle in der Einstellungsverfügung der Hinweis auf die im Rahmen des Scheidungsverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingereichte Berufungsschrift vom 26. April 2013, in welcher sie dem Beschwerdeführer weiterhin den Kindsmissbrauch unterstelle.

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass diese Dokumente keinen Eingang gefunden hätten, weil es um Tathandlungen zwischen Dezember 2010 bis 22. Februar 2011 gehe und für spätere Handlungen der Beschuldigten die Strafanträge fehlten. In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass es zwar richtig sei, dass nur für den angezeigten Zeitraum eine Strafe erfolgen könne; für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Handlungen seien aber auch Vorkommnisse vor und nach der Tat zu berücksichtigen.

2.1.2   Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 173 f. StGB). Da das Vorliegen eines Antrags eine Prozessvoraussetzung darstellt, kann eine Verfolgung und Bestrafung nur für den im Antrag präzisierten Sachverhalt erfolgen (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 30 StGB N 2 f. mit weiteren Hinweisen). Es ist daher der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass eine strafrechtliche Beurteilung nur in Bezug auf das Verhalten im genannten Zeitraum erfolgen konnte. Hingegen kann für diese Beurteilung ein allfälliges „Nachtatverhalten“ durchaus relevant sein, sofern es das angezeigte strafbare Verhalten belegen kann. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Unrecht die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente mangels zeitlicher Übereinstimmung mit dem im Strafantrag bezeichneten Zeitraum überhaupt nicht berücksichtigt. Damit ist aber noch nichts über die Beweistauglichkeit bzw. Würdigung der fraglichen Dokumente gesagt. Vorab stellt sich hierbei die Frage, was mit den Dokumenten belegt werden soll. Soweit damit der Vorsatz der Beschwerdegegnerin belegt werden soll, muss den Unterlagen die Tauglichkeit im konkreten Fall abgesprochen werden. Die Wiederholung des Verdachts im Rahmen eines mehrere Jahre späteren Scheidungsverfahrens genügt nicht, um der Beschwerdeführerin einen Vorsatz bzw. Bösgläubigkeit für die im Jahr 2010 gemachten Äusserungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ebenfalls eine untergeordnete Rolle spielt der vom Beschwerdeführer angeführte vermeintliche Beweis seiner Unschuld durch die Feststellung der entsprechenden Experten, wobei richtigzustellen ist, dass der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) sich in seinem Bericht ausdrücklich gegen die Rolle einer Untersuchungsbehörde verwahrt und bezüglich der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe wörtlich festhält: „Gefährdendes / sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters gegenüber [...] konnten wir weder bestätigen noch ausschliessen.“ (Bericht KJPD vom 25. Oktober 2011, S. 19 und 22). Auch der von Dr. [...] in der Verhandlung des Zivilgerichts geäusserte Eindruck, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr für [...] ausgehe, bezog sich generell auf den von ihm beobachteten Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter (Verhandlungsprotokoll des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2012, S. 2) und ist daher kein Beweis der Unwahrheit der von der Beschwerdegegnerin geäusserten Verdachtsmomente.

Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung eine ausserstrafrechtliche Rechtfertigung bzw. mangelnden Vorsatz annahm und sich damit das Thema des Wahrheitsgehalts der Äusserungen erübrigte, erscheint es folgerichtig, dass die Dokumente auch diesbezüglich nicht beigezogen wurden.

2.1.3   Obwohl nach dem Gesagten feststeht, dass die Staatsanwaltschaft die fraglichen Dokumente nicht aufgrund „fehlenden Strafantrags“ für allfällige spätere Handlungen der Beschwerdegegnerin hätte unberücksichtigt lassen dürfen, steht auch fest, dass sich alleine deshalb eine Rückweisung nicht rechtfertigen liesse. Soweit die Dokumente als relevant betrachtet werden können, sind sie nicht geeignet, den von der Staatsanwaltschaft angenommen Sachverhalt zu entkräften, sodass es einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, wenn die Staatsanwaltschaft selbiges aufgrund einer Rückweisung feststellen müsste.

2.2

2.2.1   Weiter wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gebiete, dass im Zweifel Anklage zu erheben sei. Die Staatsanwaltschaft habe daher das Verfahren zu Unrecht eingestellt.

2.2.2   Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

3.

3.1      Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. In ihrer Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens betreffend üble Nachrede damit, dass für die Beschwerdegegnerin der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen vorliege. Ihre Mitteilungen an den Kinderarzt, die Besuchsbeiständin und ihren Bruder habe andere Beobachtungen betroffen, als die früher gemachten, von welchen sie sich distanziert habe. Eine Mutter müsse neue und sie stark ängstigende Beobachtungen mit zuständigen Fachpersonen besprechen können. Auch die Aussage im engsten Familienkreis sei von diesem Rechtfertigungsgrund gedeckt.

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungsdelikten gegenüber dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zurückzutreten habe. Im vorliegenden Fall seien die ehrverletzenden Äusserungen nicht wahr, dies sei von Fachleuten festgestellt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bisher die Aussage verweigert und könne auch deshalb den Entlastungsbeweis nicht erbringen.

In der Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 schliesst sich die Beschwerdegegnerin der Auffassung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an, wonach sie aufgrund des Kindeswohls verpflichtetet gewesen sei, ihre Beobachtungen zu melden. Zudem sei eine vom Beschwerdeführer verlangte Wahrheitsprüfung nicht möglich, da sie stets nur von einem Verdacht gesprochen habe.

3.2

3.2.1   Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung haben allgemeine Rechtfertigungsgründe Vorrang vor dem durch die Beschuldigte zu erbringenden Entlastungsbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157; Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 173 StGB N 64; Trechsel/Lieber, in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 173 StGB N 9). Wenn sie greifen, bedarf es des Entlastungsbeweises nicht mehr, weshalb vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rechtfertigungsgrund beanspruchen kann (vgl. Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 12 mit weiteren Hinweisen). In Art. 14 StGB werden die sogenannten ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe formuliert. Die Vorschrift besagt, dass Handeln, welches eine Norm ausserhalb des Strafgesetzbuches erlaubt oder gebietet auch strafrechtlich gerechtfertigt ist (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage, Zürich 2013, § 21, S. 249). Darüber hinaus haben Lehre und Rechtsprechung sog. übergesetzliche Rechtfertigungsgründe entwickelt, zu denen unter anderem die von der Staatsanwaltschaft angeführte Wahrung berechtigter Interessen gehört (Donatsch/Tag, a.a.O., § 22, S. 264 ff.).

3.2.2   Vor der Teilrevision des Strafgesetzbuches von 1950, die den Entlastungsbeweis des begründeten guten Glaubens eingeführt hat, haben Praxis und Doktrin übereinstimmend bei Ehrverletzungsdelikten die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Nach der Teilrevision hat das Bundesgericht zunächst die Auffassung vertreten, dass es dieses Rechtfertigungsgrundes nun nicht mehr bedürfe, da er im Strafausschliessungsgrund des begründeten guten Glaubens aufgegangen sei (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11 N 46). In einem Entscheid im Jahr 1990 ist es bei der Prüfung der prozessualen Zeugnispflicht jedoch zum Schluss gekommen, dass über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus besondere ausserstrafrechtliche Rechte und Pflichten einen Rechtfertigungsgrund begründen können. Allerdings müssen die ehrenrührigen Aussagen sich auf das Notwendige beschränken, sachbezogen sein, nicht wider besseres Wissen erfolgen und im Falle von Vermutungen als solche bezeichnet werden. Die Frage, ob auch eine Berufung auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen möglich sei, konnte das Bundesgericht offen lassen, da im fraglichen Fall eine ausserstrafrechtliche gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 32 aStGB (entspricht Art. 14 StGB) vorgelegen hatte (BGE 116 IV 211 E. 4a. aa S. 213). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht auch in späteren Urteilen diese Frage nie entscheiden müssen bzw. nur in Bezug auf „höherwertige öffentliche Interessen“ geprüft (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg], StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 173 StGB N 33 mit Hinweis auf BGE 118 IV 153 E. 4c S. 162). Präzisiert hat es hingegen seine Rechtsprechung zu Art. 14 StGB dahingehend, dass es sich rechtfertige, eine zur Äusserung verpflichtete Person vom Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien, weil es dieser nicht freistehe, ob sie sich äussern wolle oder nicht (BGE 123 IV 97 E. 2c. aa S. 99).

3.3

3.3.1   Wie soeben ausgeführt, handelt es sich bei der „Wahrung berechtigter Interessen“ um einen von der Praxis anerkannten aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund, dessen Umfang häufig nicht unbestritten ist. Gerade wenn in rechtlicher Hinsicht gewisse Unklarheiten bzw. Zweifel bestehen, rechtfertigt es sich grundsätzlich, dass Anklage seitens der Staatsanwaltschaft erhoben wird und dass das zuständige Sachgericht in der Folge darüber zu entscheiden hat (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 319 N 22). Ob der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen im vorliegenden Fall überhaupt anzuwenden ist, kann indes offengelassen werden, da der Beschwerdegegnerin als Erziehungsberechtigter eine gesetzliche Pflicht zum Schutz des Kindes obliegt (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Sie kann somit eine ausserstrafrechtliche gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 14 StGB zur Rechtfertigung ihrer Äusserung geltend machen. Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ist gegenüber der gesetzlichen Rechtfertigung von Art. 14 StGB subsidiär (Donatsch, a.a.O., § 22, S. 264 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3.2   Zu prüfen gilt es deshalb, ob die Äusserungen der Beschwerdegegnerin den vom Bundesgericht verlangten Anforderungen genügen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren Verdacht nur gegenüber dem Kinderarzt und der Beiständin, bei denen es sich um Fachpersonen handelt, die der Schweigepflicht unterliegen, sowie ihrem Bruder – einem Teil ihres engsten Familienkreises – geäusserte hat, beschränkte sie sich auf die notwendigsten Adressaten (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 6). Aus den Äusserungen des Kinderarztes, wonach sich die Tochter anlässlich der Untersuchung Ende Dezember 2010 im Gegensatz zu anderen Malen stark gegen die ärztliche Untersuchung – und das Windelnwechseln – gewehrt habe, sowie aus der Einschätzung der Sozialarbeiterin der AKJS (heute KJD), wonach sie die Besorgnis der Beschwerdegegnerin als real erlebt habe, muss geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihren Verdacht nicht wider besseres Wissens aufgestellt hat, sondern überzeugt war, die Wahrheit zu sagen (Bericht der AKJS vom 6. Januar 2011, S. 5 unten). Diese Aussagen sind aktenkundig und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In ihren Ausführungen blieb die Beschwerdegegnerin sodann den Umständen entsprechend sachlich und äusserte nur einen Verdacht, keine Anschuldigungen oder sicheres Wissen. Wie bereits ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer nachgereichten Dokumente, welche die Unwahrheit des Vorwurfs belegen sollen, nicht geeignet diese objektivierte Verunsicherung der Beschwerdegegnerin zu entkräften. Aus dem Gesagten folgt deshalb, dass der Rahmen des im Hinblick auf das Kindeswohl der Tochter Gebotenen nicht überschritten wurde und die Äusserungen dementsprechend gerechtfertigt waren.

Rechtfertigen liesse sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch mittels Annahme einer (Putativ-)Notstandshilfe (vgl. auch BGer 6S.433/2003 vom 27. Mai 2004 E. 3). Sie sah sich, wenn auch allenfalls irrtümlich, der Gefahr einer Verletzung der Rechtsgüter ihrer Tochter gegenüber, deren Abwehr nur durch einen Eingriff in die Ehre des Beschwerdeführers möglich war. Das Rechtsgut der sexuellen und körperlichen Integrität des Kindes ist zweifellos höher zu bewerten als die Ehre des Beschwerdeführers. Wie oben ausgeführt, bewegten sich ihre Äusserungen im Rahmen des Verhältnismässigen.

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Tatbestand der Verleumdung ebenfalls nicht erfüllt sei, weil der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ermittlungen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie „wider besseres Wissen“ gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies grundsätzlich nicht, weist aber auf die zurückliegenden Vorwürfe aus dem Jahr 2009 hin, von welchen sich die Beschwerdeführerin distanziert habe. Dies müsste – so der Beschwerdeführer – nicht zwingend bedeuten, dass sie wider besseres Wissen handelte, doch könne es auch nicht mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Beschwerde, Rz. 23). Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.

4.2      Der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB setzt als – zur üblen Nachrede – qualifizierendes Merkmal ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Entgegen den allgemeinen Regeln wird dieser Tatbestand somit nicht durch eventualvorsätzliches Handeln, d.h. einer Inkaufnahme, erfüllt, sondern lediglich durch eine direkt vorsätzliche Falschbeschuldigung gegenüber Dritten (statt vieler: Donatsch, a.a.O., Art. 174 StGB N 2). Anhand der Akten lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Verdacht nicht entgegen ihres sicheren Wissens um dessen Falschheit gegenüber den entsprechenden Fachpersonen geäussert hat, sondern dass vielmehr das sonderbare Verhalten der gemeinsamen Tochter – welches durch den Kinderarzt bestätigt wurde – der Anlass für ihre Äusserungen war (oben E. 3.3.2). Selbst der Beschwerdeführer räumt sinngemäss ein, dass ein direkter Vorsatz der Beschwerdegegnerin in Anbetracht ihrer unbestrittenermassen vorhandenen Unsicherheit eher unwahrscheinlich sei (Beschwerde, Rz. 23 i.f.). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das vom Beschwerdeführer in der Replik sinngemäss geltend gemachte verwerfliche Nachtatverhalten der Beschwerdegegnerin, welches ihre Unbelehrbarkeit bezeugen solle. Soweit dieses aufgrund der zeitlichen Distanz zum angezeigten Lebenssacherhalt überhaupt berücksichtigt werden kann, genügt die Wiederholung der Vorwürfe im späteren Scheidungsverfahren nicht, um der Beschwerdegegnerin ein „Handeln wider besseres Wissen“ im Jahr 2010 nachzuweisen (E. 2.1.2). Vielmehr bestätigen auch die eingereichten Unterlagen das Bild einer Mutter, welche die Möglichkeit eines Missbrauchs der Tochter als real empfindet und die gemeinsame Tochter schützen will (vgl. Verhandlungsprotokoll des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2012, S. 6). Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich offen, diese im Scheidungsverfahren gemachten Äusserungen selbstständig zur Anzeige zu bringen. Für das vorliegende Verfahren hingegen kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Äusserungen der Beschwerdegegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne Wissen um deren Unwahrheit erfolgt sind und somit als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die Staatsanwaltschaft durfte deshalb zu Recht davon ausgehen, dass das zuständige Sachgericht im Falle einer Anklageerhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch gelangen würde. Auch sind keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich, welche diese Feststellung umstossen könnten. Die Einstellung des Strafverfahrens ist daher nicht zu beanstanden.

6.

6.1      Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich auf CHF 800.–.

6.2      Weiter hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren einzig durch den Beschwerdeführer verursacht worden ist, hat dieser der Beschwerdegegnerin die dadurch verursachten Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung von Art. 432 StPO zu ersetzen (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.). Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat zwar eine Parteientschädigung beantragt, diese aber nicht beziffert. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin, ausgehend von einem geschätzten Aufwand ihres Vertreters von 3 Stunden für eine kürzere Eingabe, zum ab 1. Januar 2014 praxisgemäss geltenden Stundenansatz von CHF 250.–, eine Parteientschädigung von pauschal (einschliesslich Auslagen) CHF 750.– auszurichten, zuzüglich 8 % MWST.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

            Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 810.– (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Nicolas Fuchs, MLaw

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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