Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.127
ENTSCHEID
vom 6. März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 29. August 2014
betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
A____, wohnhaft in […], Deutschland, wurde mit Übertretungsanzeige vom 8. Januar 2014 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.– bestraft. Mit Zahlungserinnerung vom 27. Februar 2014 sandte die Kantonspolizei A____ die Busse erneut zu. Als die Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 12. Mai 2014 an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dieses erklärte A____ mit Strafbefehl vom 4. Juni 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 20.–. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.– auferlegt. Nach erfolgter Einsprache sandte die Staatsanwaltschaft A____ eine Kopie des Radarbildes und teilte ihm mit, dass er ihr bis zum 11. Juli 2014 die Personalien des tatsächlichen Lenkers zukommen lassen solle, falls es sich beim verantwortlichen Lenker nicht um ihn handle. A____ reagierte nicht auf dieses Schreiben, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 21. Juli 2014 an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Am 29. August 2014 erkundigte sich A____ mittels Telefax beim Strafgericht, „welches Bussgeld […] vom Fahrer zu zahlen [sei], um die Sache zu erledigen“, und teilte mit, dass er die erhaltene Vorladung als gegenstandslos betrachte. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Ausserdem verfügte er, dass A____ die Kosten des Strafbefehlsverfahrens im Betrag von CHF 208.– zu tragen habe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete er.
Gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 29. August 2014 erhob A____ mit Schreiben vom 4. September 2014 (Postaufgabe am 8. September 2014, Ankunft in der Schweiz am 9. September 2014) Beschwerde an das Appellationsgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und den Erlass der Verfahrenskosten beantragt. Der Strafgerichtspräsident und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Vernehmlassungen vom 16. bzw. 30. September 2014, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 29. August 2014, mit welcher der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nichtig sei, da die Anschrift des Beschwerdegerichts unvollständig aufgeführt sei. Daher sei die angefochtene Verfügung nicht durchsetzbar (Beschwerde, Ziff. 1).
Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur „Undurchsetzbarkeit“ bzw. Nichtigkeit einer Verfügung. Sie stellt allenfalls eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus welcher einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen hat (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258). Vorliegend ist die Beschwerde rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben worden und dem Appellationsgericht zugegangen. Dem Beschwerdeführer ist daher aus dem behaupteten Mangel der Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Ob die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung tatsächlich unvollständig ist, kann deshalb dahingestellt bleiben.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Juni 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 20.– belegt. Der Strafgerichtspräsident bestätigte in der angefochtenen Verfügung den Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt, da der Beschwerdeführer nicht mehr bestritten habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben (Verfügung vom 29. August 2014, S. 2). Auch im Beschwerdeverfahren behauptet dieser nicht, dass jemand anderes im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sein Fahrzeug gelenkt habe bzw. dass er nicht diejenige Person sei, die auf dem Radarbild erkennbar sei. Er stellt weder ausdrücklich noch sinngemäss den Antrag, dass er vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Demzufolge ist die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden ist, zu bestätigen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich wie schon im vorinstanzlichen Verfahren dagegen, dass ihm die Kosten des Strafbefehlsverfahrens auferlegt worden sind. Soweit verständlich, rügt er, dass er über die anfallenden Kosten nicht informiert worden sei. Ausserdem habe ihm die Staatsanwaltschaft erst nach Erlass des Strafbefehls eine Kopie des Radarbildes zugesandt. Die Frist zur Zahlung der Busse sei aber schon vorher abgelaufen. Die Zahlung der Busse nach der Übermittlung des Radarbildes würde „die Anerkenntnis“ der aufgelaufenen Verfahrenskosten bedeuten. Dies stehe nicht im Einklang mit seinem Rechtsverständnis (Beschwerde, Ziff. 2).
2.3.2 Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, wird die Ordnungsbusse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht und nennt er auch nicht den Namen und die Adresse eines (anderen) Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 741.03]). Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, führt die Staatsanwaltschaft in diesem Fall ein Strafbefehlsverfahren durch (Art. 352 Abs. 1 StPO). Während das Ordnungsbussenverfahren kostenlos ist (Art. 7 OBG), werden im Strafbefehlsverfahren dem Beschuldigten im Fall seiner Verurteilung die Verfahrenskosten auferlegt (Art. 353 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Übertretungsanzeige vom 8. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde, wenn er weder innert 30 Tagen die Busse bezahle noch innert zehn Tagen den Sachverhalt bestreite. In der Zahlungserinnerung vom 27. Februar 2014 erhielt er nochmals die Möglichkeit, innert zehn Tagen die Busse zu bezahlen oder den Sachverhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer reagierte weder auf die Übertretungsanzeige noch auf die Zahlungserinnerung. Erst nach Erhalt des Strafbefehls vom 4. Juni 2014 erhob er Einsprache und beantragte, ihm das Radarbild zukommen zu lassen. Mit der Zusendung des Fotos gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer erneut eine Frist bis zum 11. Juli 2014, um Angaben zum verantwortlichen Lenker zu machen. Für diesen Fall kündigte sie an, gegen den tatsächlichen Lenker das Ordnungsbussenverfahren durchzuführen und auf die Auferlegung weiterer Kosten zu verzichten (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2014). Doch auch diese Frist liess der Beschwerdeführer unbeantwortet verstreichen.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer vor und nach der Zusendung des Radarbildes insgesamt drei Fristen verstreichen liess, obwohl er darauf hingewiesen worden war, dass in diesem Fall das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde bzw. Verfahrenskosten anfallen können. Er musste daher mit der Auferlegung von Kosten im Falle seiner Verurteilung rechnen. Demzufolge auferlegten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.– zu Recht. Der Beschwerdeführer hat die durch seine Säumnisse unnötigerweise verursachten Kosten zu tragen.
2.3.4 Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass er vor Einleitung des Strafbefehlsverfahrens kein Radarbild erhalten habe, kann auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichtspräsidenten verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 29. August 2014, S. 2). Es ist auch nicht notwendig, dem mit einer Ordnungsbusse belegten Fahrzeughalter, das Radarbild bereits im Ordnungsbussenverfahren zuzustellen um zu vermeiden, dass ihm unnötigerweise Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Radarbild dient hier der Identifizierung des fehlbaren Fahrzeuglenkers. Ist der Halter selber gefahren, kann er die Erhebung von Verfahrenskosten vermeiden, indem er die Busse fristgerecht bezahlt. Hat der Halter sein Fahrzeug nicht selber gelenkt, kann er die Einleitung des kostenfälligen Strafbefehlsverfahrens dadurch vermeiden, dass er die Personalien des tatsächlichen Fahrzeuglenkers angibt. Die Zustellung des Radarbildes ist in beiden Fällen entbehrlich. Bestreitet der Halter allgemein die Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften und wird die Anzeige daraufhin an die Staatsanwaltschaft überwiesen, stellt diese das Verfahren gegen den Halter kostenlos ein, wenn sich der Tatverdacht – unter anderem gestützt auf das Radarbild – nicht erhärtet (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Erhärtet sich demgegenüber der Tatverdacht, sind dem Halter die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er die Einleitung des kostenfälligen Strafverfahrens selber veranlasst hat. Die Spekulation, auf dem Radarbild nicht identifizierbar zu sein, ist nicht schutzwürdig.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, dass keine Verhandlung vor dem Strafgericht stattgefunden habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Bezieht sich die Einsprache nämlich nur auf die Kosten, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 StPO). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, bezog sich die Einsprache nur auf die Kosten des Strafbefehlsverfahrens und hatte der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet (vgl. Verfügung vom 29. August 2014, S. 2). Noch in der Beschwerde bestätigt er letzteres, indem er ausführt: „Was soll eine Vorladung […]?“. Der Strafgerichtspräsident entschied demzufolge zu Recht im schriftlichen Verfahren.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist zu bestätigen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dessen Kosten zu tragen. Den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen ist die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Somit hat der Beschwerdeführer die Busse von CHF 20.–, die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.– an die Staatsanwaltschaft und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– an das Appellationsgericht zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.