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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2014 BES.2014.122 (AG.2015.74)

11 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,365 mots·~7 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung und Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 1. August 2014

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.122

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. August 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung und Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 1. August 2014

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurden dem in Deutschland domizilierten A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zwei Ordnungsbussen in der Höhe von CHF 120.– bzw. Euro 96.– sowie CHF 40.– bzw. Euro 32.–  wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots einerseits und für das Nichtanbringen der Parkscheibe hinter der Frontscheibe andererseits zugestellt. Mit Schreiben vom 10. April 2014 erhielt der Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung. Mangels Bezahlung wurden die beiden Bussen am 24. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen. Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erkannt und zu einer Busse von CHF 160.– verurteilt zuzüglich Auslagen und einer Gebühr von CHF 210.–.

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. August 2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hat diese am 7. August 2014 dem Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist am 27. August 2014 auf die zu spät eingereichte Einsprache nicht eingetreten bzw. hat das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. September 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben.

Der Präsident des Einzelgerichts in Strafsachen hat sich mit Schreiben vom 8. September 2014 vernehmen lassen. Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Staatsanwaltschaft hat am 8. September 2014 beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und im Weiteren für die Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2014, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zufolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich und mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

1.2.     Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache vom 1. August 2014 als Wiedererwägungsgesuch geprüft, dieses abgewiesen und ist auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten. Die Einsprache kann indessen nicht gleichzeitig als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werden, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einspracheerhebung noch gar nicht wusste, ob seine Eingabe verspätet sein würde. Er konnte jedoch mit der Beschwerde allfällige Entschuldigungsgründe für die möglicherweise verspätete Einsprache vorbringen. Der zuständige Präsident des Einzelgerichts in Strafsachen nahm mit Schreiben vom 8. September 2014 hierzu Stellung. Der Beschwerdeführer hatte danach die Möglichkeit zur Replik. Unter diesen Umständen wäre es ein prozessualer Leerlauf, die Sache wieder an die Vorinstanz zurück zu weisen, um über die beschwerdeweise vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe zu befinden. Vielmehr entscheidet das Beschwerdegericht direkt über die Frage der Wiederherstellung der Einsprachefrist.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache sein Unverständnis über die Auferlegung einer Gebühr im Strafbefehl zum Ausdruck gebracht. Er begründet dies damit, dass er keinen Bussgeldbescheid erhalten habe und dies allenfalls an seiner geänderten Anschrift liege. In der Beschwerde ans Appellationsgericht führt er aus, dass er zur Zeit der Verfügung vom 27. August 2014 (recte wohl 14. Juli 2014) in Urlaub war und erst nach seiner Rückkehr am 2. August 2014 an die Staatsanwaltschaft schreiben konnte.

2.2      Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat hingegen keine fristwahrende Wirkung (Riedo, Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 91 N 21). Der Fristenlauf berechnet sich nach schweizerischem Recht nach Kalendertagen (Riedo, a.a.O., Art. 90 N 31; BES. 2014.136 vom 13. November 2014). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl hingegen zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3      Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung vom Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 in Empfang genommen, weshalb die zehntägige Frist am 4. August 2014 ablief. Das Einspracheschreiben wurde am 2. August 2014 der Deutschen Post übergeben. Eingetroffen ist das Schreiben bei der Schweizerischen Post am 5. August 2014. Somit ist die Einsprache verspätet erhoben worden. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist.

Es kann im Weiteren festgehalten werden, dass der Strafbefehl vom 14. Juli 2014 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen, der entsprechenden Anstaltsleitung zu übergeben ist.

3.

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 94 StPO für die Verspätung der Einsprache bzw. die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist vorliegen.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe wegen seinem Urlaub den Strafbefehl nicht erhalten. Er führt lediglich an, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, wegen Urlaub vor dem 2. August 2014 die Einsprache zu schreiben bzw. abzuschicken. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder präzisiert, von wann bis wann er im Urlaub war, noch irgendwelche Belege hierfür einreicht. Nachdem der Strafgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2014 auf diese Tatsache hingewiesen hat, hätte der Beschwerdeführer zumindest replican-do entsprechende Belege einreichen müssen. Der erst im Beschwerdeverfahren behauptete Urlaub als Entschuldigung für die verspätete Einsprache kann deshalb nicht als erwiesen gelten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise den Erhalt des Strafbefehls am 23. Juli 2014. Wenn er demnach tatsächlich nach dessen Erhalt in den Urlaub gefahren wäre, würde dies nichts daran ändern, dass er Kenntnis von der laufenden Einsprachefrist hatte.

Es kann somit festgestellt werden, dass keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 94 StPO für die Verspätung vorliegen.

4.

Die Hinweise des Beschwerdeführers, er habe nie eine Bussenverfügung erhalten, er habe zwischenzeitlich seine Adresse geändert und der Strafbefehl sei ihm nur deshalb zugestellt worden, weil die diensthabende Postzustellerin ihn und seine neue Adresse persönlich gekannt habe, wären nur relevant, wenn materiell auf die Einsprache einzutreten wäre. Aber selbst in diesem Fall wäre die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise belegt, wann er umgezogen ist. Die Übertretungsanzeige wurde ihm am 12. Februar 2014 und die Zahlungserinnerung am 10. April 2014 an die alte Adresse an der Strasse [...] in [...] zugestellt. Keine dieser Sendungen wurde als unzustellbar zurück gesandt. Deshalb ist davon auszugehen, dass er entweder an diesen Daten noch nicht umgezogen war oder dass ihm auch damals die an die alte Anschrift adressierten Sendungen zugestellt werden konnten. Dies ist umso naheliegender, als die beiden Adressen – wie die Abklärungen in den Akten zeigen – sehr nahe beieinander liegen und es sich bei [...] um ein kleineres Dorf handelt, wo wohl jeder jeden kennt.

5.

Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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