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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.01.2015 BES.2014.102 (AG.2015.191)

30 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,528 mots·~8 min·5

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.102

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2015 

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

und

B____                                                                               Beschwerdegegner 2

                                                                                                        Beschuldigter

C____                                                                               Beschwerdegegner 3

                                                                                                        Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 13. Juni 2014

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Am 10. Oktober 2012 erstattete die D____ AG gegen ihren damaligen Mitarbeiter A____ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Die Strafanzeige wurde von C____ und B____ unterzeichnet, welche für die D____ AG als Regionaldirektor bzw. „Bereichsleiter HR, Ausbildung & PP“ tätig sind.

Am 15. Oktober 2012 reichte A____ seinerseits Strafanzeige gegen C____ und B____ ein. Er wirft ihnen Mobbing, Rufschädigung, Geschäftsschädigung, Rufmord, Verleumdung, Veröffentlichung und Weiterverbreitung von widerrechtlich erstelltem Bildmaterial und verleumderischen rufschädigenden Textpassagen, Veröffentlichung und Weiterverbreitung von Bildmaterial, Missbrauch von Fernmeldeanlagen, Missbrauch von EDV-Anlagen, offensichtliche Anstiftungen zu Verleumdungen sowie mündliche und schriftliche Drohungen vor.

Mit Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2014 wurden die Strafverfahren gegen C____ und B____ je eingestellt und die Zivilklage von A____ auf den Zivilweg verwiesen. Es wurden keine Kosten erhoben.

Der Anzeigesteller A____ hat gegen beide Verfügungen mit Eingabe vom 10. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Er beantragt die kostenfällige Anordnung einer Strafuntersuchung gegen die beiden angezeigten Personen mit deren Befragung in seiner Anwesenheit. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. August 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 30. September 2014 repliziert. Die Beschuldigten haben sich nicht verlauten lassen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. Art. 393 ff. der Strafprozessordnung, StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung als Anzeigesteller, zu dessen Nachteil die angezeigten Delikte begangen worden sein sollen und der sich als Privatkläger konstituiert hat, berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, dass diese die Einstellungsverfügungen der Kriminalpolizei zugestellt habe. Damit habe sie den Datenschutz verletzt. Dem ist indessen nicht so, da es sich bei der Kriminalpolizei um die ermittelnden Polizeibehörden handelt, welche Teil der Strafverfolgungsbehörde bilden und somit nicht Dritte sind (vgl. Art. 15 und 306 StPO). Im Übrigen findet das Datenschutzgesetz in hängigen Verfahren der Strafrechtspflege keine Anwendung, womit auch die von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren nach den Regeln der StPO zu beurteilen sind (§ 2 Abs. 2 lit. b des Informations- und Datenschutzgesetzes, IDG; Rudin in: Rudin/Baeriswyl (Hrsg.), Praxiskommentar zum IDG, Zürich 2014, § 2 N 22).

2.2      Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorladung bzw. die Einvernahme vom 16. Dezember 2013 keine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalte und deshalb nichtig sei. Eine Vorladung muss gemäss Art. 201 StPO keine eigentliche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013 behaupteten Mängel der Vorladung haben, soweit sie überhaupt zutreffen, untergeordnete Bedeutung und vermögen die Verbindlichkeit der Vorladung nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Rüge vorbringen will, er sei nicht darauf hingewiesen worden, wie er sich gegen das von ihm in diversen Schreiben geltend gemachte Fehlverhalten des befragenden Kriminalkommissärs wehren könne, so verkennt er, dass eine Vorladung und Einvernahme kein Endentscheid ist und somit keine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (Art. 80 f. StPO). Über seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson wurde er korrekt zu Beginn der Einvernahme aufgeklärt, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

2.3      Was die Kritik an der Einvernahme durch den Kriminalkommissär betrifft, so sind die Behauptungen, dieser habe sich unkorrekt verhalten, in keiner Art und Weise belegt oder substantiiert. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Bemerkung im Protokoll, er sei vom Kriminalkommissär nicht verstanden worden und dieser sei nicht sehr feinfühlig, geltend macht, er habe sich nicht richtig äussern können, so hatte er im Hinblick auf den Abschluss der Strafuntersuchung sowie auch im Rechtsmittelverfahren ausreichend Gelegenheit, nachträglich seine Sicht der Dinge darzustellen. Wie noch zu zeigen sein wird, hat er indessen auch in seinen schriftlichen Eingaben keine konkreteren Straftatbestände schildern können als in der kritisierten Einvernahme. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, welche Tatsachen durch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson sich hätten erhärten können.

3.

3.1      Mit seiner Anzeige wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten Mobbing sowie eine grosse Zahl von Straftatbeständen vor. Die Staatsanwaltschaft begründet demgegenüber die Einstellungsverfügung damit, dass diejenigen Vorwürfe, die einem Straftatbestand zuordenbar sind, nicht hätten erhärtet werden können. Die weiteren Vorwürfe würden entweder keinen Straftatbestand erfüllen, oder der Beschwerdeführer habe die strafrelevanten Aspekte nicht näher darlegen können.

3.2      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.2, 186; 137 IV 219 E. 7.1 f., je mit Hinweisen). Der Grundsatz ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Die kantonalen Instanzen verfügen dabei über einen gewissen Spielraum des Ermessens (BGE 138 IV 86 E.4.1.1 und 4.2, 186 E. 4.1).

3.3      „Mobbing“ bildet im schweizerischen Strafgesetzbuch keinen Tatbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arbeits- und Personalrecht ist Mobbing dadurch gekennzeichnet, dass das Opfer sich in einer Situation befindet, in welcher es mit Einzelhandlungen konfrontiert ist, welche zumeist als zulässig zu beurteilen sind, jedoch in ihrer Gesamtheit zu einer Destabilisierung des Opfers und bis zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen können (BGer 8C_446/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1). Daraus wird deutlich, dass Mobbing allein kein Straftatbestand ist und der Mobbingvorwurf des Beschwerdeführers deshalb erst dann strafrechtlich relevant würde, wenn dieser zusätzlich konkrete Handlungen schildern könnte, welche im Einzelnen einen Straftatbestand erfüllen würden.

3.4      Eine Schilderung des Beschwerdeführers, welche dem Tatbestand der Nötigung zugeordnet werden könnte, ist die angebliche Verpflichtung, mit gebrochener Hand während 4 ½ Stunden weiterarbeiten zu müssen. Mit diesem Vorhalt wurde der Beschwerdegegner 2 konfrontiert und er hat dies bestritten. Damit steht Aussage gegen Aussage. Zudem muss aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Strafanzeige der Schluss gezogen werden, dass er selber die Verletzung auch nicht besonders ernst genommen hat, wäre er doch sonst nicht erst am nächsten Tag in die Notfallstation gegangen, sondern sofort nach Dienstschluss. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen dieses Vorwurfes erscheint deshalb als äusserst unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist. Auch ein allfälliges ärztliches Zeugnis vermöchte an dieser Beweislage nichts zu ändern, denn die umstrittene Frage ist nicht, ob der Beschwerdeführer seine Hand gebrochen hat, sondern ob es ihm verwehrt wurde, sich sofort ärztlich versorgen zu lassen. Hierzu könnte der behandelnde Arzt aller Voraussicht nach nichts Erhellendes beitragen.

3.5      Einen Ehrverletzungstatbestand könnte die Schilderung erfüllen, wonach beide Beschuldigten, eventuell der Beschwerdegegner 2 unterstützt durch den Beschwerdegegner 3, anlässlich des Gespräches vom 4. Oktober 2012 den Beschwerdeführer beschimpft und mit „Null, Armleuchter, Trottel“ und Ähnlichem tituliert hätten. Beide Beschuldigten haben dies bestritten und haben unabhängig voneinander ausgesagt, der Beschwerdegegner 2 habe bei diesem Gespräch geschwiegen. Andere Beweise oder Indizien als die Angaben des Beschwerdeführers gibt es nicht. Auch in diesem Punkt ist eine Verurteilung sehr unwahrscheinlich.

3.6      In der Strafanzeige ist im Weiteren ein Pamphlet erwähnt, welches Ehrverletzungsdelikte belegen soll. Dieses Dokument ist indessen nie zu den Strafverfolgungsbehörden gelangt. Hingegen ist das Dokument in der Anzeige ausdrücklich als Kopie bezeichnet, woraus sich ergibt, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein müsste, dieses den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen, was er jedoch nicht getan hat. Eine Verurteilung wäre nicht möglich. Soweit der Beschwerdeführer die Strafbehörden beschuldigt, dieses Dokument zu unterdrücken, handelt es sich um einen eigenständigen Vorwurf, der sich nicht gegen die Beschuldigten richtet und daher nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln ist.

3.7      Das mehrfache Umbieten von Diensteinsätzen erfüllt keinen Straftatbestand. Ebenso wenig die Tatsache, dass die Arbeitgeberin nach der Schlichtungsverhandlung vor Arbeitsgericht den zurückbehaltenen Lohn ausbezahlen musste (Einvernahme des Beschwerdegegners 2 vom 13. Februar 2014 S. 3). Damit ist einzig belegt, dass die Arbeitgeberin eingesehen hat, dass die Basis für eine fristlose Entlassung fragwürdig ist.

3.8      Andere Sachverhaltsschilderungen mit strafrechtlicher Relevanz für die Beschuldigten sind den Eingaben nicht zu entnehmen. Ausführungen, welche die Anzeige gegen den Beschwerdeführer betreffen, wie beispielsweise die Frage, welche Ausbildungen er absolviert hat, sind für die Frage, ob die Beschuldigten Straftaten verübt haben, irrelevant. Ein Beschwerdeentscheid muss sich ohnehin in seiner Begründung nicht mit jedem einzelnen Vorbringen in der Beschwerde auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9; BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).

Insgesamt haben sich die in der Strafanzeige formulierten Behauptungen nicht erhärten lassen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers hat keine glaubhaften Hinweise ergeben, welche die bestrittenen Vorwürfe stützen würden. Bei dieser Sachlage sind Freisprüche der beiden Beschuldigten deutlich wahrscheinlicher als deren Verurteilungen, weshalb die Verfahrenseinstellung zu bestätigen ist.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Eine Entschädigung an die Beschuldigten ist nicht zu leisten, da sich diese am Verfahren nicht beteiligt haben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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