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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.07.2014 BES.2013.81 (AG.2014.469)

14 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,124 mots·~11 min·7

Résumé

Ablehnung der Konstituierung des Anzeigestellers als Privatkläger und Nichtbehandlung des Gesuchs um Akteneinsicht

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.81

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat, […]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. August 2013

betreffend Ablehnung der Konstituierung des Anzeigestellers als Privatkläger und Nichtbehandlung des Gesuchs um Akteneinsicht

Sachverhalt

A_____ (Anzeigesteller/Beschwerdeführer) und B_____ (Beanzeigter/Beschwerdegegner) sind je hälftig Aktionäre der [...] AG mit Sitz in Basel; B_____ ist gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft. Am 4. August 2013 erstattete A_____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B_____ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [...] AG sowie Falschbeurkundung, letzteres im Zusammenhang mit einer Generalversammlung der [...] vom 14. November 2012, anlässlich welcher eine Zweckänderung sowie der Verzicht auf eine ordentliche Revision beschlossen worden waren. Der Anzeigesteller beantragte weiter die vorsorgliche Sperrung der Geschäftskonti der [...] AG und der Privatkonti des Beanzeigten sowie die Eintragung einer Grundbuchsperre über ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück in […] BL; er konstituierte sich soweit gesetzlich zulässig als Privatkläger.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 nahm die Staatsanwaltschaft von der Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gegen den Beanzeigten Kenntnis und erklärte sich für die Strafverfolgung betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung für zuständig. Hingegen lehnte sie eine Konstituierung des Anzeigestellers als Privatkläger hinsichtlich der beanzeigten Delikte mangels persönlicher Betroffenheit ab. Die Anordnung einer Grundbuchsperre komme nicht (mehr) in Frage, da das betreffende Grundstück bereits veräussert worden sei; das bekannte Geschäftskonto der [...] AG werde im Rahmen der Ermittlungen gesperrt, nicht hingegen die Privatkonti des Beanzeigten. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass das Zivilrecht dem Anzeigesteller als Aktionär der [...] AG zahlreiche Rechtsvorkehren zum Schutze seiner Aktionärsrechte zur Verfügung stelle, die Wahrung der Aktionärsrechte aber nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei.

Am 19. August 2013 hat A_____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihn im Verfahren gegen B_____ betreffend Falschbeurkundung bzw. Erschleichung einer Falschbeurkundung in den Büroräumlichkeiten des Notars Dr. […] entgegen ihrem Bescheid vom 8. August 2013 als Privatkläger zuzulassen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer zu gegebener Zeit gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren; subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sein Gesuch um Akteneinsicht gemäss seinem Schreiben vom 15. August 2013 materiell zu prüfen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 1. November 2013 repliziert, die Staatsanwaltschaft hat am 17. November 2013 dupliziert. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das vorliegend angefochtene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2013 wurde zwar nicht explizit als Verfügung bezeichnet, jedoch wurde darin über individuell konkrete Rechte des Beschwerdeführers, namentlich über seine Parteistellung resp. Konstiutierung als Privatkläger im Strafverfahren V[…] gegen B_____, befunden. Damit liegt materiell eine Verfügung vor, welche der Beschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller von der angefochtenen Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) gegen den Beschwerdegegner. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO zukommt und er sich folglich als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO konstituieren kann.  Gleichfalls streitig ist sein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO.

2.1      Die Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner beruhen auf dem Vorwurf, er habe mittels eines gefälschten Protokolls über eine Generalversammlung der [...] AG vom 14. November 2012 eine Zweckänderung sowie den Verzicht auf die eingeschränkte Revision erwirkt. Entgegen dem vom Notar Dr. [...] aufgrund wahrheitswidriger Angaben des Beschwerdegegners beurkundeten Generalversammlungsbeschluss habe der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Statutenänderung resp. zum Verzicht auf eine ordentliche Revision nicht erteilt; tatsächlich sei er an dieser Versammlung gar nicht anwesend gewesen und habe auch keine Vertretungsvollmacht erteilt. Eine im Strafverfahren zusätzlich eingereichte Strafanzeige beruht sodann darauf, dass der Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft eine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2009 eingereicht hat, deren Echtheit vom Beschwerdeführer bestritten wird.

Die Staatsanwaltschaft hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die angezeigten Urkundendelikte nicht persönlich betroffen im Sinne von Art. 115 StPO, da sich die Urkunde ihrem Inhalt nach auf eine Statutenänderung beziehe sowie die Erklärung zum Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle zum Gegenstand habe. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung, welcher sich allenfalls im Zusammenhang mit der Veräusserung der Firmenliegenschaft in […] stelle, sei der Beschwerdeführer als Aktionär der gegebenenfalls geschädigten [...] AG nur mittelbar geschädigt. Er könne sich deshalb auch insoweit nicht als Privatkläger konstituieren. Dem Beschwerdeführer stünden bei behaupteter Verletzung seiner Aktionärsrechte die Rechtsbehelfe des Zivilrechts zur Verfügung. Namentlich könne er den als inkriminiert angezeigten Generalversammlungsbeschluss gestützt auf Art. 706 ff. OR beim Zivilgericht anfechten. Hingegen gehe es bei der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten nicht um direkte, strafrechtlich geschützte Rechte.

2.2      Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass ihm in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung praxisgemäss keine Parteistellung zukommt (Beschwerde S. 7 Ziff. 22). Er macht demgegenüber geltend, durch die Urkundendelikte werde er in seinen Aktionärsrechten, u.a. dem Stimmrecht und den persönlichen Mitgliedschaftsrechten direkt verletzt (Art. 689 Abs. 1 OR, 692 OR i.V.m. Art. 706 ff. OR). Entsprechend zähle es zu den Rechten jedes Aktionärs, über die Angelegenheiten mitzubestimmen, die gemäss Gesetz und Statuten in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen würden. Dies gelte umso mehr für Zuständigkeiten der Generalversammlung, die dieser nicht entzogen werden könnten und erst recht, wenn zum Schutz der Aktionäre gesetzlich gar ein qualifiziertes Mehr vorgesehen sei, wie dies für die Zweckänderung einer AG gelte. Die Revision diene ebenso dem Schutz sowohl der Vermögens- wie der Kontrollrechte der Aktionäre. Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision verlange folgerichtig die Zustimmung sämtlicher Aktionäre (Art. 696 ff. OR). Der Beschwerdeführer stützt sich im Weiteren auf einen Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2013, in welchem ihm in einem anderen strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdegegner die Parteistellung eingeräumt wurde. In jenem Verfahren ging es darum, dass dem Beschwerdeführer durch eine gefälschte Urkunde die Stellung als Verwaltungsrat der [...] AG entzogen worden sein soll. Dieses Urteil ist mit Berufung angefochten worden und noch nicht rechtskräftig. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf BGE 119 Ia 342 hin, in dem festgehalten werde, dass bereits die Verletzung der Informationsrechte durch ein Urkundendelikt den Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft direkt in seinen Rechten schädige. Dies müsse umso mehr gelten, wenn der Aktionär durch ein Urkundendelikt in seinen zentralen Mitwirkungsrechten verletzt werde. Zusammengefasst seien durch die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Urkundendelikte offensichtlich die elementarsten Aktionärsrechte des Beschwerdeführers beschnitten worden und daher seine Rechte im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar verletzt.

3.        

3.1      Als geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft konstituieren kann (Art. 118 Abs. 1 StPO), gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Art. 115 StPO N 21, mit Verweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGer 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2). Bloss mittelbar verletzt und daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts stehen (sogenannte Reflexgeschädigte). In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 28, 43). Denn Trägerin des geschützten Vermögensrechts ist ausschliesslich die juristische Person. So ist bei ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft, diese als Inhaberin des geschädigten Vermögens unmittelbar verletzt, nicht jedoch der Aktionär (BGer 6S.206/2000 vom 14. August 2000 E. 2b; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 56).

Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der überwiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53 E. 3.2). Die Fälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen (BGE 92 IV 44). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, wenn das Urkundendelikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73; BES.2012.60 vom 11 November 2013 E 1.2.3 mit Hinweis auf BGer 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr.: UE130152-O/U/br vom 1. November 2013). Solches ist vorliegend weder mit Bezug auf das Erschleichen einer Falschbeurkundung noch hinsichtlich der beanzeigten Urkundenfälschung betreffend die Vertretungsvollmacht vom 9. Februar 2009 der Fall, steht doch im Zusammenhang mit diesen Delikten kein Vorwurf eines Vermögensdelikts, namentlich eines Betrugs, im Raum. Der Beschwerdeführer ist daher durch die inkriminierten Urkundendelikte nicht unmittelbar in eigenen Interessen beeinträchtigt. Abgesehen davon wäre – unter der Annahme, das beanzeigte Urkundendelikt stünde mit einem Vermögensdelikt im Zusammenhang – vorliegend die Gesellschaft als Trägerin der Vermögensrechte und nicht der Beschwerdeführer als Aktionär in eigenen Interessen betroffen. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Verweis auf Art. 706 ff. OR einen rein zivilrechtlichen Klageanspruch gegenüber der Aktiengesellschaft geltend, indem der Generalversammlungsbeschluss nicht gesetzes- und statutengemäss zustande gekommen sein soll. Ein solcher zivilrechtlicher Klageanspruch lässt die betroffene Person (den Aktionär) aber strafprozessual nicht als unmittelbar verletzt und daher nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erscheinen (vgl. BES.2012.109 vom 25. April 2013 E. 2.3). Die Verletzung der aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte kann allenfalls indirekt die Vermögensansprüche des Aktionärs resp. des Beschwerdeführers schmälern. Ob dies vorliegend der Fall ist, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da derartige indirekte Vermögensansprüche wie dargelegt keine Parteistellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verleihen.

Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2013 zu führen. Dass ihm in diesem (ausserkantonalen) Verfahren die Stellung als Privatkläger zugestanden wurde, bindet das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren nicht. Im Übrigen wird mit dem hier in Frage stehenden Urkundendelikt anders als im Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft nicht die direkte Schädigung der Organstellung des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. E. I./3). Die mutmassliche Falschbeurkundung war vorliegend primär auf eine Änderung der Gesellschaftsstatuten sowie den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gerichtet, nicht aber auf eine Verletzung der Aktionärsrechte des Beschwerdeführers. Primär in ihren Rechten Betroffene ist daher die AG. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf BGE 119 Ia 342 hinweist, so ist dieser Entscheid vorliegend nicht einschlägig. Darin ging es um eine einfache Gesellschaft, welcher – im Unterscheid zu einer AG – keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und die daher auch nicht Trägerin eines Gesellschaftsvermögens sein kann. Dieses steht gemäss Art. 544 Abs. 1 OR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders vorgesehen, stehen die Sachen im Gesamteigentum und auch an den übrigen Vermögensteilen, insbesondere an den Forderungsrechten, besteht eine Berechtigung zu gesamter Hand. Im Unterschied dazu verfügt die Aktiengesellschaft über eine eigene Rechtspersönlichkeit und über ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Sie allein ist Trägerin des Gesellschaftsvermögens; die Aktionäre haben keine Rechte an diesem. Entsprechend ist im Falle von Straftaten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft – anders als bei Straftaten zum Nachteil einer einfachen Gesellschaft – nur die Aktiengesellschaft unmittelbar in ihren Rechten verletzt und damit Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Von den privatrechtlichen und strafprozessualen Rechten des einfachen Gesellschafters kann folglich nicht auf diejenigen des Aktionärs geschlossen werden (BES.2012.109 vom 25. April 2013 E. 2.3).

3.2      Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter Einsicht in die Strafakten, da er gedenke zivilrechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner und die [...] AG einzuleiten. Er macht geltend, das entsprechende mit der Anzeige vom 15. August 2013 gestellte Gesuch sei von der Staatsanwaltschaft nicht beantwortet worden. Subeventualiter wird beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dieses Gesuch zu prüfen. In der Duplik beantragt der Beschwerdeführer, es sei über die Zulässigkeit der Aktenverwendung im Zivilverfahren zu entscheiden, da ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Verfahrensleitung Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden war.

Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sie in der vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Verfügung nicht über das Akteneinsichtsrecht befunden hat und es somit am entsprechenden Anfechtungsgegenstand fehlt. Die Frage des Akteneinsichtsrechtes kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, selbst wenn dem Vertreter des Beschwerdeführers nach Einreichung der Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft praxisgemäss Einsicht in die Akten des Beschwerdegerichtes gewährt wurde. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. Die Notwendigkeit einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft, über die Frage des Akteneinsichtsrechtes zu befinden, besteht nicht, hat sie doch nachvollziehbar dargetan, dass im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuches, d.h. im Zeitpunkt der Anzeige, noch keine weiteren Akten bestanden und somit auch nicht über allfällige Drittinteressen im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO entschieden werden konnte. Dies dürfte sich nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens geändert haben. Die Staatsanwaltschaft wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Einsicht in die Akten des Strafverfahrens V130807 080 zu gewähren ist. Da er nicht Geschädigter und daher nicht Partei in diesem Verfahren ist, besteht demgegenüber kein Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO.

3.3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.

            Die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                                                 lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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