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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.11.2013 BES.2013.77 (AG.2014.16)

15 novembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,628 mots·~8 min·5

Résumé

Widerruf der amtlichen Verteidigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.77

ENTSCHEID

vom 15. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. Urs Grob, Advokat,

Hauptstrasse 47, 4153 Reinach

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                      Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Juli 2013

betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

A_____ wurde am 18. März 2013 wegen Verdachts des bandenmässigen Diebstahls festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat am 20. März 2013 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen beantragt. Für die Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2013 wurde lic. iur. Hanna Kirchhofer als amtliche Verteidigerin bestellt. Mit Verfügung vom gleichen Datum hat das Zwangsmassnahmengericht über A_____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen verfügt. Eine Haftbeschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Appellationsgerichtspräsidenten am 18. April 2013 abgewiesen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 hat das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um die Dauer von 6 Wochen verlängert.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2013 wurde lic. iur. Urs Grob als neuer amtlicher Verteidiger von A_____ bestellt. Am 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer zu Handen des Migrationsamts aus der Untersuchungshaft entlassen, die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab demselben Datum widerrufen und Advokat Urs Grob aus dieser entlassen. Ein vom Vertreter des Beschwerdeführers gestelltes Gesuch um Wiedererwägung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2013 abgewiesen.

Dagegen hat A_____ am 25. Juli 2013 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Verfahrens die amtliche Verteidigung zu bewilligen, alles unter Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält replicando an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres liegt nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann vor, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 132 StPO N 19; vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 45 f. und Heimgartner, Amtliche Mandate im Vorverfahren – Zürcher Praxis, forumpoenale 2012 167 S. 169 f.). Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Demnach sind zur Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht zu finden, massgebend (BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2; BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; BGer 1B_412/2011 vom 13. September 2011 E. 2.3).

2.2      Neben der Komplexität des Falls und den Fähigkeiten der beschuldigten Person ist bei der Beurteilung, ob eine amtliche Verteidigung geboten ist, auch die Höhe der zu erwartenden Sanktion zu berücksichtigen. Droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben (Art. 130 lit. b StPO). Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine andere Strafe entsprechender Höhe zu erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (APE BES.2012.54 vom 17. August 2012 E. 4.1 f.; APE BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 3.1). Dementsprechend wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe – aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person – den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 132 StPO N 37).

2.3      Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen, da sich gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft der Tatverdacht des bandenmässigen Diebstahls gegen ihn nicht erhärtet hatte und das Verfahren wegen geringfügigen Diebstahls und Hehlerei per Strafbefehl separat geführt werde (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2013, S. 2). Es ist somit unstreitig, dass nunmehr ein Bagatellfall vorliegt. Dass die amtliche Verteidigung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten mit der Entlassung aus der Haft nicht mehr gerechtfertigt ist, wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt. Hingegen beantragt er die amtliche Verteidigung für die Geltendmachung der Haftentschädigung. Er führt aus, zwar erweise sich das Verfahren aufgrund der zu erwartenden Strafe zweifellos als Bagatellfall, es sei indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe während 123 Tagen zu Unrecht in Untersuchungshaft gesessen habe. Dies stelle einen massiven Eingriff in seine persönliche Freiheit dar, weshalb ihm nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung für diese zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft zuzusprechen sei (Beschwerde Ziff. 8). Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer selbst sei nicht in der Lage, diesen Anspruch geltend zu machen. Er sei mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut und sich nicht bewusst, dass ihm überhaupt ein Anspruch auf Haftentschädigung zustehe. Überdies spreche er nur georgisch, so dass er auch nicht in der Lage wäre, einen entsprechenden Antrag zu formulieren, wenn er von seinem Anspruch wüsste (a.a.O.).

2.4      Mit dieser Begründung dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Vielmehr ist eine amtliche Verteidigung lediglich zur Geltendmachung der Haftentschädigung nicht notwendig, da die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Folge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO durch die Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen sind. Damit soll eine Ungleichbehandlung mit anwaltlich nicht vertretenen Personen vermieden werden (Wehrenberg/Bernhard, in: BSK StPO, Art. 429 N 31). Allerdings ist es sinnvoll, bei geplanten Einstellungen den Beschuldigten mittels Formular die Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche anzumelden, wobei dies auch in Form einer Einvernahme geschehen kann, was sich vor allem bei rechtsungewohnten Personen „nahezu aufdrängen kann“ (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O.).

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt, der Beschwerdeführer werde in der Einstellungsverfügung aufgefordert werden, seine Ansprüche zu beziffern (Schreiben der Staatsanwaltschaft an Frau MLaw E. Joller vom 23. Juli 2013). Nach dem Gesagten wäre es wohl vorzuziehen, den Beschwerdeführer anstelle des geplanten Vorgehens in einer Einvernahme persönlich zu seinen Ansprüchen zu befragen, ist dieser doch zweifellos als rechtsungewohnt im Sinne der obigen Erwägungen zu betrachten und ist anzunehmen, dass mit einer persönlichen Befragung seinen entsprechenden Schwierigkeiten besser Rechnung getragen werden kann.

2.5      Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft sei als Strafverfolgungsbehörde, welche ja die Haft überhaupt erst veranlasst habe, nicht in der Lage, in der Frage der Haftentschädigung neutral zu entscheiden (Beschwerde a.a.O.). Dies stelle einen weiteren Grund für die Notwendigkeit einer Verteidigung dar. Dem ist entgegen zu halten, dass einerseits für eine solche pauschale Unterstellung an die Adresse der Staatsanwaltschaft keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Andererseits würde auch die Regelung von Art. 429 Abs. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen vom Amtes wegen entscheidet – was notabene wie gesagt gerade die Ungleichbehandlung mit nicht anwaltlich vertretenen Personen vermeiden soll – gar keinen Sinn machen, wenn aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen jeweils dennoch eine Vertretung des Beschuldigten notwendig wäre. Dasselbe gilt für den Einwand, der Beschwerdeführer brauche Unterstützung bei der Bezifferung seiner Ansprüche, da er mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vertraut sei (Beschwerde Ziff. 10). Auch dieses Argument überzeugt angesichts des erwähnten Sinns und Zwecks der gesetzlichen Regelung nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, der Entscheid über die Haftentschädigung sei vom Anwendungsbereich der amtlichen Verteidigung erfasst, weil „die Ursache, welche zur Haft geführt habe, auf einem unter den Anwendungsbereich der amtlichen Verteidigung fallenden Tatbestand“ beruht habe (Replik Ziff. 5), so geht er damit ebenfalls fehl. Für eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 429 Abs. 2 StPO finden sich weder in der Literatur noch in der Praxis Hinweise.

2.6      Abschliessend ist festzuhalten, dass – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – über die Höhe der Haftentschädigung in der Endverfügung entschieden werden wird, welche mit einem in der Rechtsmittelbelehrung genannten Rechtsmittel anfechtbar ist. Auch dies spricht gegen die Notwendigkeit einer Verteidigung zur Geltendmachung bzw. Bezifferung der Haftentschädigung. Im vorliegenden Fall stellen sich des Weiteren voraussichtlich keine komplexen Rechtsfragen, welche aus anderen Gründen eine Verteidigung notwendig erscheinen lassen. Den vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Sprachproblemen kann mit dem Beizug eines Dolmetschers begegnet werden.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung beantragt. Da die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos war, wird diesem Antrag entsprochen und dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF1’948.80 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 155.90, ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                      Die Gerichtsschreiberin     

lic.iur. Christian Hoenen                                                     Dr. Patrizia Schmid Cech  

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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