Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 12.02.2014 BES.2013.38 (AG.2014.165)

12 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,478 mots·~7 min·6

Résumé

Einstellung des Verfahrens

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.38

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ AG                                                                           Beschwerdeführerin

c/o B_____

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21. 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. April 2013

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Die A_____ AG, vertreten durch ihren Verwaltungsrat B_____, erstattete am 16. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen des Tatverdachts eines Kredit- und Investitionsbetrugs, begangen am 27. Januar 2012. Im Sachverhalt wurde geschildert, dass die A_____ AG im Hinblick auf eine geplante Beteiligung (anstelle der ihren Rückzug planenden [...] Stiftung) an der in Lörrach domizilierten [...] GmbH dieser ein Darlehen von EUR 200'000.– gewährt hatte. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Verantwortlichen der [...] Stiftung und der [...] GmbH bei den Vertragsverhandlungen falsche und irreführende Angaben über die Verbindlichkeiten der [...] GmbH gemacht hätten, so dass die Darlehensmittel der A_____ AG nicht ausgereicht hätten, alle Verbindlichkeiten zu decken, sondern aufgrund der Überschuldung inzwischen gar ein Insolvenzverfahren habe eingeleitet werden müssen. Damit müsse mit einem Totalverlust des Darlehens gerechnet werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen Unbekannt. Im Zuge der Ermittlungen wurde B_____ am 21. Februar 2013 als Auskunftsperson einvernommen. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. März 2013 übernahm die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, mit Verfügung vom 28. März 2013 die Strafverfolgung gegen C_____, auf dessen Privatkonto das Darlehen einbezahlt worden war, und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen diesen ein. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen Unbekannt mit Verfügung vom 15. April 2013 „infolge Übernahme des Verfahrens durch die zuständige deutsche Strafverfolgungsbehörde“ ein, unter Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.

Gegen diese Einstellungsverfügung richtet sich die am 20. April 2013 erhobene Beschwerde der A_____ AG, mit der diese beantragt, es seien Strafverfahren gegen sämtliche in der Anzeige genannten Personen – C_____, D_____, E_____ und F_____ – zu eröffnen, „wobei dann im Hinblick auf die in Deutschland wohnhaften Verdächtigen C_____ und D_____ auch eine Übernahme des Verfahrens durch die zuständige deutsche Strafverfolgungsbehörde in Betracht gezogen werden kann.“ Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich am 14. Mai 2013 sinngemäss mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist sowie knapp, aber ausreichend begründet eingereicht worden.

1.2      Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde. Sie macht geltend, dass dieser als Anzeigestellerin keine Parteirechte zustünden. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin, grundsätzlich zu Recht: Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der in Art. 322 Abs. 2 StPO verwendete Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Anzeigesteller und Geschädigte eines beanzeigten Delikts resp. potentielle Privatkläger haben grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und sind somit zur Beschwerde legitimiert (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014).

1.3      Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung jedoch nicht die Einstellung im Sinne einer Beendigung des Strafverfahrens bewirkt, sondern lediglich festgestellt, dass sie selbst infolge der Übernahme des Verfahrens durch die deutsche Strafverfolgungsbehörde hierfür nicht mehr zuständig sei. Die Verfügung ist daher materiell eigentlich keine Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 319 ff. StPO, zumal die Abtretung des Verfahrens keiner der in Art. 319 Abs. 1 StPO aufgezählten Einstellungsgründe ist. Unter diesen Umständen beschränkt sich das rechtliche Interesse der Anzeigestellerin auf die Prüfung der Frage, ob die Strafanzeige gesetzesgemäss bearbeitet und die Abtretung des Verfahrens zu Recht erfolgt ist. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4      Nicht einzutreten ist auf die erst in der Replik und damit verspätet erhobene Rüge, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe zu Unrecht nicht im Hinblick auf „den angezeigten Tatverdacht eines Prozessbetrugs“ ermittelt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich selbst davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diesbezüglich nicht zuständig war, macht sie doch geltend, dass „im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit eine unverzügliche Abgabe an die Zürcher Staatsanwaltschaft geboten“ gewesen wäre.

2.

2.1      In materieller Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin zunächst, dass das Verfahren gegen „Unbekannt“ geführt worden ist. Sie macht geltend, ihre Anzeige habe sich nicht gegen „Unbekannt“, sondern gegen ausdrücklich benannte Personen gerichtet. Die Beiträge der einzelnen Verdächtigen zu dem angezeigten Delikt seien hinreichend konkretisiert worden, um diese im Einzelnen würdigen zu können. Es seien aber offenbar keine Ermittlungen vorgenommen worden.

Im Rubrum der am 16. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige ist keine Person genannt, gegen welche sich der Vorwurf des Betrugs richte. In der Sachverhaltsschilderung werden zwar diverse Personen aufgeführt, ohne dass diesen aber konkrete betrügerische Handlungen vorgeworfen würden. Ein Zusammenhang bestimmter resp. bestimmbarer Personen mit einem Delikt wird lediglich in folgendem Satz auf Seite 4 der (unpaginierten) Anzeige hergestellt: „Es wird um Prüfung gebeten, ob sich die Verantwortlichen der [...] Stiftung eines Vermögensdeliktes schuldig gemacht haben“. Diese Verantwortlichen werden jedoch in diesem Zusammenhang nicht explizit genannt. Am Ende der Anzeige wird schliesslich eine „Liste der Beteiligten mit Anschriften“ angeführt. Auch hier wird indessen nicht gesagt, gegen welche dieser „Beteiligten“ sich die Strafanzeige richten soll. Dass sämtliche Genannten angezeigt werden sollten, ist schon deshalb auszuschliessen, weil auch der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst und dessen Ehefrau als „Beteiligte“ aufgelistet werden. Somit hat sich die Anzeige nicht gegen spezifische Personen gerichtet, und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sie zumindest vorerst als „gegen Unbekannt“ bezeichnet hat, zumal der Beschwerdeführerin hierdurch keinerlei Rechtsverlust droht.

2.2      Im Weiteren wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Abtretung der Strafverfolgung an die deutschen Strafverfolgungsbehörden. Grundlage des internationalen Strafrechts ist das Territorialprinzip (BGE 121 IV 145 E. 2b/bb S. 148). Demnach ist eine Tat dort zu verfolgen, wo sie begangen worden ist (Art. 3 StGB). Als begangen gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen da, wo der Täter es ausführt, sowie da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Das Territorialprinzip schliesst somit nicht aus, dass dieselbe Straftat in verschiedenen Staaten verfolgt werden kann, wenn sie beispielsweise in ihrem Verlauf grenzüberschreitend begangen wurde (Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 8 N 4). Vorteil des Territorialprinzips ist, dass am Tatort die Beweise vollständiger und rascher als anderswo erhoben werden können, was der Verfahrensgerechtigkeit dient (Popp/Keshelava, a.a.O, vor Art. 3 N 19). Vor einer Doppelbestrafung wird der Täter durch Art. 3 Abs. 2 und 3 StGB geschützt.

Im vorliegenden Fall werden von der Beschwerdeführerin die Verhandlungen im Vorfeld und das Unterzeichnen des Darlehensvertrags vom 29. Januar 2012 als mögliche Betrugshandlungen qualifiziert. Dieser Vertrag wurde zwar in Basel unterzeichnet, jedoch gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin in Lörrach ausgehandelt. Zudem wurde er zu Gunsten einer deutschen Firma abgeschlossen, und das Geld wurde auf das private Konto von C_____, des in Deutschland wohnhaften Vertreters der begünstigten Firma, bei einer deutschen Bank in Lörrach einbezahlt. Damit ist auch der Erfolg des allfälligen Betrugs, die Bereicherung, in Deutschland eingetreten. Darüber hinaus waren die Zusicherungen des Generalbevollmächtigten der [...] Stiftung, D_____, welche gemäss der Anzeige Grundlage des Darlehensvertrags gebildet haben, ebenfalls von einer in Deutschland wohnhaften Person in Deutschland abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin selbst hat in dem am 19. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft abgegebenen Schreiben festgehalten, dass E_____ den von D_____ und C_____ geschilderten Sachverhalt lediglich bestätigt habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Bestätigung als für sie ausschlaggebend für den Abschluss des Darlehensvertrags bezeichnet, erscheint E_____ unter diesen Umständen nicht als Haupttäter, sondern höchstens als (untergeordneter) Mittäter von D_____ und von C_____ als Begünstigtem. Damit liegt der Schwerpunkt der deliktischen Handlung in Deutschland. Dies sehen offenbar auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden so, haben sie das Verfahren doch ohne Weiteres übernommen. Die wesentlichen Elemente für die Abklärung des Falles, beispielsweise die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der [...] GmbH, können denn auch in Deutschland vollständiger und rascher erhoben werden als in der Schweiz, welche dies auf dem Rechtshilfeweg erledigen müsste. Die Abtretung ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.

2.3      Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, erleidet die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass das Strafverfahren in Deutschland statt der Schweiz weitergeführt wird, keinen Rechtsverlust. Erst wenn der Betrugstatbestand in Deutschland bestätigt würde, würde eine Strafverfolgung allfälliger Mitbeteiligter in der Schweiz überhaupt Sinn machen, da die Konstellation, dass nur die Verantwortlichen der [...] Stiftung, nicht aber der Vertreter der bereicherten Firma [...] betrügerisch gehandelt haben, ausgeschlossen werden kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin – im Hinblick auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzforderungen – vor allem an einer Verurteilung der Verantwortlichen der in der Schweiz ansässigen [...] Stiftung interessiert sein dürfte.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2013.38 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.02.2014 BES.2013.38 (AG.2014.165) — Swissrulings