Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.132
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____AG Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner 2
[…] Beschuldigter
C_____ Beschwerdegegner 3
[…] Beschuldigter
D_____ Beschwerdegegnerin 4
[…] Beschuldigte
E_____ Beschwerdegegnerin 5
[…] Beschuldigte
Beschwerdegegner 2 – 5 vertreten durch
Dr. […], Advokat
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. November 2013
betreffend Einstellung des Verfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 erstattete die A_____AG, damals vertreten durch lic. iur. […], Anzeige gegen die Beschwerdegegner 2-5 sowie gegen […] wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs sowie Verstössen gegen das UWG.
Gegen [...] wurde kein Strafverfahren eröffnet. Am 26. November 2013 ergingen Strafbefehle gegen B_____ und C_____ wegen unlauteren Wettbewerbs. Gleichentags wurde das Strafverfahren wegen weiterer UWG-Widerhandlung gegen die Beschwerdegegner 2-5 wegen Ablaufs der Strafantragsfrist bzw. Fehlens des Tatbestandes eingestellt.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat die A_____AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), damals vertreten durch Dr. […] (Mandat gemäss Schreiben vom 26. Februar 2014 erloschen), am 9. Dezember 2013 Beschwerde erhoben.
Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 17. Dezember 2013, jene des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 2-5 mit Schreiben vom 24. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin replizierte nicht.
Soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die Einzelheiten der Standpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich jene, die Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Sie hat daher ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben, und es ist darauf einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Im Rahmen ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung verschiedener Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Die beantragte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftspersonen fällt von vornherein ausser Betracht. Die ausserdem beantragten Zeugen […] und […] wurden bereits einvernommen (Akten S. 58 ff., 67 ff.). Nach ihren übereinstimmenden Angaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kundendaten waren diese für die Beschwerdegegner frei zugänglich. Von einer weiteren Befragung sind keine weiteren und insbesondere abweichenden Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf zu verzichten ist.
3.
3.1. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte teilweise aufgrund der Tatsache, dass Sachverhalte, welche sich vor Mitte 2012 zugetragen hatten und von denen die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, erst Mitte Februar 2013 und somit nach Ablauf der Strafantragsfrist beanzeigt wurde. Diesbezüglich wird die Verfahrensteinstellung seitens der Beschwerdeführerin explizit akzeptiert (Beschwerdebegründung II.2.).
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit der Mitnahme von Kundendaten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine Verstoss gegen Art. 4 lit. c UWG vor, da […] die Beschwerdegegner 2-5 zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen verleitet und den Verrat „geradezu geplant“ habe. Mit Bezug auf die Verletzung der Geheimnispflicht und des Konkurrenzverbotes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei Art. 162 StGB verletzt (Beschwerdebegründung II. 3-8.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Einstellung den Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt, da keine klare Straflosigkeit vorliege und das Verfahren mit Strafbefehl hätte abgeschlossen werden müssen, oder aber eine Anklage und eine gerichtliche Beurteilung hätten erfolgen müssen.
3.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren soll […] die Beschwerdegegner 2-5 zum Auskundschaften von Geschäftsgeheimnissen, namentlich von Kundendaten, verleitet haben, wie es Art. UWG 4 lit. c als unlauteres Handeln umschreibt. Die ursprüngliche Strafanzeige richtete sich indes nicht gegen […], weshalb dessen angebliche Beteiligung nicht Gegenstand des Strafverfahrens bzw. des Einstellungsbeschlusses war, daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann und eine Anwendung von Art. 4 lit. c UWG somit nicht in Betracht kommt.
Ebenfalls ausser Betracht fällt die Anwendung von Art. 6 UWG, der festhält, dass unlauter handelt, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder anderen mitteilt. Durch eine Mitnahme von Kundendaten, welche den Beschwerdegegnern im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestanden hatten, wurde im Sinne der genannten Bestimmung kein Geschäftsgeheimnis ausgekundschaftet, denn diese standen ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wird ein Geheimnis rechtmässig zur Kenntnis genommen, findet Art. 6 UWG keine Anwendung. Dies trifft bspw. zu für geheim zu haltende Informationen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anvertraut worden waren, selbst wenn sie dannzumal ein nachvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340ff. OR) oder die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4 OR verletzen sollten (Frick, in Basler Kommentar zum UWG, 2013, Art. 6 N 43 mit Hinweis auf David/Jacobs, Rz 411; Wickihalder, 138 m.w.H.).
Schliesslich ist auch der Tatbestand von Art. 162 des Strafgesetzbuches offensichtlich nicht erfüllt, denn es macht sich nicht strafbar, wer sich das ihm anvertraute Geheimnis selbst zunutze macht (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Art. 162 N 9).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt somit klare Straflosigkeit vor, und die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2-5 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 432 Abs. 2 StPO). Der Aufwand des gemeinsamen Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 2-5 wird auf 6 Stunden geschätzt, woraus sich unter praxisgemässer Zugrundelegung eines Stundensatzes von CHF 250.‒ eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.‒ ergibt (inkl. Auslagen, zzgl. 8% MWST).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ und hat den Beschwerdegegnern 2-5 eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.‒ (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.