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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2014 BES.2013.120 (AG.2014.478)

21 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,400 mots·~22 min·6

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.120

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o [...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                           Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B_____                                                                         Beschwerdegegnerin 2

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Oktober 2013

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Gegen A_____ (Anzeigesteller/Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) wurde auf Anzeige von B_____ (Beanzeigte/Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren) ein Strafverfahren eröffnet, welches am 22. November 2012 zu seiner Verurteilung durch das Strafgericht wegen Betrug, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Gläubigerschädigung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachem betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug sowie weiterer Delikte führte. Gegen dieses Urteil hat A_____ Berufung erklärt; das Verfahren ist am Appellationsgericht hängig.

Im Laufe des Strafverfahrens gegen A_____ hatte B_____ am 21. September 2010 eine E-Mail mit Informationen über Verstecke und Tresore in der Wohnung des Anzeigestellers an einen Betreibungsbeamten gesandt und der Staatsanwaltschaft am 29. August 2011 einen USB-Speicherstick mit belastenden Informationen (angeblichen Vermögenswerten) einreichen lassen, den sie ohne Absender in ihrem Briefkasten vorgefunden haben wollte. Aus diesem Grund liess A_____ am 5. Oktober 2011 Strafanzeige gegen Unbekannt einreichen wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege sowie Hausfriedensbruch. Mit Verfügungen vom 14. März und 19. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen Unbekannt resp. mit Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gegen B_____ mangels Beweis des Tatbestands ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 21. Mai 2013 (BES.2012.52) gut, wobei es insbesondere erwog, die Staatsanwaltschaft habe vor einer allfälligen Einstellung des Verfahrens namentlich B_____ und weitere Personen einzuvernehmen. Dem kam die Staatsanwaltschaft in der Folge nach. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte sie das Verfahren gegen die Beanzeigte abermals wegen Fehlen des Tatbestandes ein.

Am 8. November 2013 hat A_____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2013 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Anklageerhebung oder zum Erlass eines Strafbefehls gegen B_____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. B_____ sowie die Staatsanwaltschaft haben am 11. Dezember 2013 resp. am 13. Januar 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 4. Februar 2014 hierzu repliziert. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 319 ff. und 393 ff. StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dies gilt erst recht, nachdem die von ihm angestrebten Verfahren gegen die Beanzeigte auch mit dem gegen ihn selber geführten Strafverfahren im Zusammenhang stehen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer durch das Stellen von Strafanträgen auch zum Privatkläger geworden (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO), so dass ihm die Beschwerdelegitimation auch unter diesem Titel zukommt. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.        

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Daraus und aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip fliesst der Grundsatz in „dubio pro duriore“, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Demgemäss darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Vielmehr verlangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip „in dubio pro reo“, welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der zur Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, 138 IV 186 E. 4.1 S. 191 mit Hinweisen).

2.2      Nach dem Ausgeführten verpflichtet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ die Staatsanwaltschaft nicht etwa dazu, immer dann Anklage zu erheben, wenn ein Freispruch nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein das Bestehen von Zweifeln am Sachverhalt muss die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage veranlassen. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gibt vielmehr Anweisungen, wie die Wertung im Falle von Zweifeln ausfallen muss – nämlich grundsätzlich zugunsten einer Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering erscheint. Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend würdigen würde – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die Zuständigkeit des Sachrichters zu respektieren ist. Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 2.2).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die seinerzeitigen Einstellungsverfügungen vom 14. März und 19. April 2012 sowie das anschliessende Beschwerdeverfahren BES.2012.52 erwogen, die Beanzeigte sei, wie vom Appellationsgericht angeordnet, nach Wiederaufnahme des Verfahrens erneut befragt worden. Dabei habe sie daran festgehalten, dass sie nie in der Wohnung des Anzeigestellers gewesen sei und nicht wisse, wer ihr den USB-Speicherstick in den Briefkasten gelegt habe. Über die geheimen Aufbewahrungsorte in der Wohnung sei sie durch ehemalige Mitarbeiter des Anzeigestellers informiert worden, sie könne aber nicht sagen, wer ihr dies wann genau gesagt habe. Wie erwartet hätten die daraufhin einvernommenen früheren Angestellten der Firma nicht bestätigt, die Beanzeigte über Verstecke und Tresore in der Wohnung des Anzeigestellers informiert zu haben oder Überbringer des USB-Speichersticks gewesen zu sein. Allerdings sei fast einstimmig ausgesagt worden, dass der Stick dem Anzeigesteller gemäss seinen Angaben gegenüber den Mitarbeitern in den Räumen der Firma abhandengekommen sei, als sämtliche Arbeitnehmer Zutritt gehabt hätten. Infolgedessen scheide der Tatbestand des Hausfriedensbruchs  sowohl gegenüber der Beanzeigten als auch gegen Unbekannt aus. Da es sich im Zweifel bei dem von ihr eingereichten Speichermedium um dasjenige des Anzeigestellers handeln dürfte, sei auch der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung nicht erfüllt, weil der Datenträger nicht passwortgeschützt gewesen sei. Davon abgesehen liege keine Bereicherungsabsicht vor, weil die Behörden dadurch lediglich auf verheimlichte Vermögenswerte des Anzeigestellers aufmerksam gemacht worden sein sollen. Auf den in der Strafanzeige vom 5. Oktober 2011 „als in Frage kommenden Tatbestand“ aufgezählten Art. 144bis StGB (Datenbeschädigung) müsse nicht eingegangen werden, da nicht dargelegt werde, welche Daten verändert worden sein sollen. Das Gleiche gelte für die angebliche Urkundenfälschung sowie die Delikte gegen die Rechtspflege, welche in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls in keiner Weise ausgeführt, geschweige denn belegt seien.

3.2     

3.2.1   Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs geltend, die Beanzeigte habe in ihrem E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 21. September 2010 detaillierte Kenntnisse seiner Wohnung sowie der dortigen Verstecke offenbart, was nahe lege, dass sie seine Wohnung, ihren Bestreitungen zum Trotz, betreten haben müsse. So sei mittlerweile erstellt, dass sich auf keinem der beiden Speichersticks – einer wurde der Staatsanwaltschaft eingereicht, was Anlass für die Anzeige bildete, ein weiterer im Berufungsverfahren dem Appellationsgericht – Fotos von den Verstecken in der Wohnung des Beschwerdeführers befunden hätten. Zudem hätten alle von der Beanzeigten genannten und in der Folge befragten ehemaligen Mitarbeiter verneint, sie über die Verstecke informiert zu haben, was die Staatsanwaltschaft anerkenne. Diese habe denn auch selber den Schluss gezogen, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Beanzeigte die Wohnung des Beschwerdeführers tatsächlich betreten habe. Dieser Verdacht habe durch nichts ausgeräumt werden können und bestehe somit weiterhin. In dieser Situation habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren „in dubio pro duriore“ nicht einstellen dürfen. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass die ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers keineswegs „fast einstimmig“ angegeben hätten, der Speicherstick sei gemäss seinen Angaben im Büro abhandengekommen. Zwar sei richtig, dass vier ehemalige Mitarbeiter (C_____, D_____, E_____ und F_____) dies so geschildert hätten, wobei aber widersprüchliche Angaben gemacht worden seien, und der Mitarbeiter G_____ entgegen den Behauptungen von E_____ und F_____ an besagter Sitzung mit dem Beschwerdeführer nicht dabei gewesen sei. Jedoch habe der unter den gegebenen Umständen viel glaubwürdigere Zeuge H_____ ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber erklärt habe, der USB-Stick sei aus seiner Wohnung gestohlen worden. Es sei durchaus möglich, dass die anderen Mitarbeiter einfach davon ausgegangen seien, der Speicherstick sei im Büro weggekommen, weil der Beschwerdeführer ihnen dort davon berichtet habe. Demgegenüber erwähne H_____ die Wohnung mehrfach explizit und sage auch, dass D_____ als einziger einen Wohnungsschlüssel gehabt habe. Unter Berücksichtigung der Widersprüchlichkeit der Aussagen C_____, D_____, E_____ und F_____ einerseits und der Klarheit der Aussage von H_____ andererseits hätte auch unter diesem Titel nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ keine Einstellung erfolgen dürfen.

3.2.2   Keine Verfahrenseinstellung hätte auch mit Bezug auf den Vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung erfolgen dürfen, so der Beschwerdeführer, was sich bereits aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergebe. Wenn sie ausführe, dass „es sich im Zweifel bei dem von der Beanzeigten eingereichten Speichermedium um dasjenige des Beschwerdeführers handeln dürfte“, hätte sie im Zweifel Anklage erheben müssen. Der Zweifel sei denn auch mehr als berechtigt, hätten doch die Zeugen E_____ und F_____ explizit ausgesagt, der Speicherstick sei nicht gestohlen sondern kopiert worden. Der Zeuge D_____ habe dies zwar nicht ausdrücklich bestätigt, habe er doch immer von „weggekommen“ gesprochen. Er habe aber auf seine fehlenden Computerkenntnisse verwiesen, was ebenfalls auf Kopieren hindeute, da man fürs Stehlen keine Computerkenntnisse benötige. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Beanzeigten eingereichte Speicherstick tatsächlich dem Beschwerdeführer gehört habe. Zumindest hätten drei der ehemaligen Mitarbeiter dessen Aussagen bestätigt, wonach gewisse Daten von seinem Computer zu Hause auf den Speicherstick kopiert worden seien. Dieser Computer sei erwiesenermassen passwortgeschützt. Es bestünden somit jedenfalls hinreichende Zweifel, was eine Einstellung des Verfahrens verbiete. Schliesslich könne im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung auch das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht entgegen der Staatsanwaltschaft nicht verneint werden. Dies könne erst beurteilt werden, wenn die Person des Täters feststehe. Wenn dieser sich hierfür z.B. habe bezahlen lassen, wäre eine Bereicherungsabsicht gegeben. Hierzu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, solches aber auch nicht abgeklärt. Die blosse Behauptung genüge zum Ausräumen von Zweifeln nicht. Wäre im Übrigen mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass es sich beim von der Beanzeigten eingereichten Speicherstick um denjenigen des Beschwerdeführers handle, so wäre der Tatbestand des Diebstahls resp. der Sachentziehung zu prüfen gewesen. Hinsichtlich letzterem Tatbestand liege der geforderte „erhebliche Nachteil“ darin, dass mit dem Stickinhalt dem Beschwerdeführer kriminelles Handeln habe unterstellt werden sollen.

3.2.3   Zum Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem äussere sich die Staatsanwaltschaft sodann mit keinem Wort. Der Grund dafür liege vermutlich darin, dass es sich bei diesem Tatbestand sozusagen um „unbefugte Datenbeschaffung ohne Bereicherungsabsicht“ handle und der Staatsanwaltschaft schlicht nichts eingefallen sei, warum dieser Tatbestand nicht erfüllt sein sollte. Die Verweigerung einer Begründung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die Einstellungsverfügung diesbezüglich schon deshalb aufzuheben sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits aufgezeigt, dass alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt seien. Wie die Beanzeigte an den Speicherstick gelangt sei – ob als Täterin oder durch „den grossen Unbekannten“ – habe nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, sondern im Zweifel anzuklagen.

3.2.4   Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren BES.2012.38 dargelegt, dass und warum der Tatbestand entgegen der Staatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sei: die Listen auf dem Speicherstick würden Urkunden darstellen, denen Beweiseignung und Beweisbestimmung zukämen, die aber unecht oder unwahr seien. Auch Vorsatz und Schädigungsabsicht seien erfüllt; letzteres könne jedenfalls nicht a priori ausgeschlossen werden. So habe sogar das Strafgericht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden, es sei „evident, dass hier möglicherweise Daten auf deliktische Art und Weise beschafft und dann abgespeichert wurden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Daten, die sich auf dem Memory-Stick befanden, manipuliert oder speziell für diesen Prozess generiert wurden, um dem Beschuldigten zu schaden“. Selbst das Strafgericht habe also zumindest Zweifel an der Echtheit und Wahrheit der Daten und halte eine Schädigungsabsicht für möglich. Bei dieser Sachlage habe daher keine Verfahrenseinstellung erfolgen dürfen. Auch hier liege im Übrigen eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft vor.

Entgegen der Staatsanwaltschaft sei schliesslich auch der Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege in tatsächlicher Hinsicht erfüllt. Auch diesbezüglich sei bereits im Verfahren BES.2012.38 aufgezeigt worden, dass zur Tatbestandserfüllung in objektiver Hinsicht die – nicht notwendigerweise förmliche – Anzeige einer nicht begangenen Straftat genüge. Das Einreichen des Speichersticks durch die Beanzeigte erfülle als formlose Mitteilung den Tatbestand, zumal sie damit angezeigt habe, dass der Beschwerdeführer angeblich über ein vor dem Betreibungsbeamten verheimlichtes Vermögen von mehr als 1.6 Mio. verfügen solle, es aber in der Folge zu keiner entsprechenden Anklage gekommen sei. Indem die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben habe, sei sie selbst von klarer Straflosigkeit ausgegangen. Auch die Erwägung des Strafgerichts, wonach nicht auszuschliessen sei, dass die Daten auf dem Speicherstick manipuliert oder speziell für den Prozess generiert worden seien, sei eine Umschreibung des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege. Auch hier liege schliesslich mangels Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.3      Den Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 zutreffend ausführt, hat sie im Anschluss an den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2013 die von diesem als notwendig erachteten Untersuchungshandlungen vorgenommen. Namentlich hat sie die vom Beschwerdeführer genannten und beantragten Zeugen, ehemalige Mitarbeiter, sowie die Beschwerdegegnerin 2 (erneut) zu den Vorkommnissen um den abhandengekommenen USB-Speicherstick befragt und eine weitere Auswertung des Computers des Beschwerdeführers vorgenommen (act. 117 ff.).

3.3.1   Aus den vorgenommenen Abklärungen haben sich, zunächst mit Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs, keinerlei weiteren Verdachtsmomente gegen die Beschwerdegegnerin 2 oder einen der ehemaligen Mitarbeiter ergeben. Die erhobenen Beweise sprechen vielmehr gegen die Annahme von Hausfriedensbruch in die Wohnung des Beschwerdeführers. So haben sämtliche Mitarbeiter – ausser H_____ (act. 195 ff.) – ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber vom Verschwinden des USB-Sticks aus seinem Büro resp. davon berichtet, der Stick sei dort kopiert worden (D_____, act. 142; C_____ act. 150; E_____, act. 159; F_____, act. 171). D_____ hat zudem, mit dem Vorhalt konfrontiert, er, der als einziger über einen Schlüssel zur Wohnung des Beschwerdeführers verfügt habe, sei dort eingedrungen, entschieden widersprochen und angegeben, dies könne gar nicht stimmen, da die Daten im Büro weggekommen seien. Dies erscheint glaubhaft, zumal es den Aussagen der anderen Mitarbeiter entspricht. Auch wenn es richtig ist, dass H_____ aussagte, er sei bei der Arbeit bei I_____ auf das Verschwinden des Stick angesprochen worden und nicht anlässlich einer eigens einberufenen Besprechung, wie F_____ und D_____ aussagten, lassen sich aus diesen Abweichungen in den Aussagen keine Hinweise auf die grössere Glaubhaftigkeit der einen oder anderen Deposition ableiten. Abgesehen davon belastete auch H_____ niemanden, sondern sagte nur, dass der Beschwerdeführer zunächst D_____ verdächtigt habe und dass dieser Bescheid gewusst habe (act. 199). Dies deckt sich mit dessen eigener Angabe, wonach er dem Beschwerdeführer eine Zeitlang nahe gestanden habe (act. 145). Im Weiteren ist festzustellen, dass sowohl E_____ wie auch F_____ die Anwesenheit von H_____ bei der Besprechung im Büro nicht erwähnten und auch D_____ aussagte, C_____ und noch einer seien nicht anwesend gewesen. Bezüglich G_____ wurde von E_____ und F_____ übereinstimmend ausgesagt, er sei erst später mit Frau und Kind dazu gestossen und es sei um seinen nicht bezahlten Lohn gegangen, der Beschwerdeführer habe dann das Thema gewechselt (E_____ act. 159; F_____, act. 171). Insofern ist ihre Aussage mit jener von G_____ selber stimmig. Die angebliche Anwesenheit von H_____ behauptete einzig C_____, der dies aber selber nur von den anderen gehört haben will (act. 150). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist, dass alle – ausser H_____ – deckungsgleich angegeben haben, vom Beschwerdeführer auf den Diebstahl des Stick im Büro angesprochen worden zu sein. Jedoch hat keiner der Befragten einen Hinweis auf die Täterschaft gegeben, der über den Verdacht des Beschwerdeführers selber hinausgeht. Wenn der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ferner in diesem Zusammenhang moniert, die Aussagen der Mitarbeiter seien widersprüchlich und daher unglaubwürdig, namentlich mit Bezug auf die Frage ob der Stick kopiert oder gestohlen worden sei, so trifft dies nicht zu. Es war vielmehr offensichtlich der Beschwerdeführer selbst, der mit unterschiedlichen Anschuldigungen für Verwirrung bei den Mitarbeitern gesorgt hat, welche lediglich darüber berichteten. So hat E_____ ausgesagt, der Beschwerdeführer habe einmal von gestohlen, dann wieder von kopiert gesprochen, sodass man nicht verstanden habe, was er überhaupt meine (act. 162). Es kann zudem keine Rede davon sein, dass die Aussage von H_____ hinsichtlich des Ortes des Verschwindens des USB-Sticks überzeugender wäre, als diejenige aller anderen Mitarbeiter. Im Gegenteil: Zum einen stammt diese Behauptung letztlich vom Beschwerdeführer selbst, hat doch H_____ davon berichtet, der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, der Stick sei bei ihm zuhause abhandengekommen (act. 196). Zum andern wäre unter dieser Prämisse auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Fall alle Mitarbeiter versammeln und mit dem Vorwurf hätte konfrontieren sollen, ist doch unbestritten, dass nur D_____ über einen Schlüssel zur Wohnung des Beschwerdeführers verfügte. Die Aussage von H_____ bildet daher keinen weiteren Verdachtsmoment für den beanzeigten Hausfriedensbruch im Hause des Beschwerdeführers. Damit bleiben die von der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Betreibungsamt geäusserten Detailkenntnisse über die Wohnung des Beschwerdeführers weiterhin einziges Indiz für diese Straftat.

Entgegen dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers kann die Beschwerdegegnerin 2 die Kenntnisse von der Wohnung des Beschwerdeführers zudem sehr wohl auch ohne widerrechtliches Eindringen erlangt haben, namentlich durch einen oder mehrere ehemalige Mitarbeiter, wie sie dies stets behauptet hat, so auch anlässlich der neuerlichen Einvernahme vom 12. Juli 2013 (act. 127 ff.). Etwas Anderes lässt sich jedenfalls nicht beweisen, zumal die einzige vom Appellationsgericht im Entscheid vom 21. Mai 2013 erkannte Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie dank der Fotos auf dem Stick zur Kenntnis über die Verstecke in der Wohnung gelangt sei, eine plausible Erklärung gefunden hat. So sind auf dem zweiten, dem Appellationsgericht eingereichten Stick tatsächlich Fotos von der Wohnung des Beschwerdeführers zu finden. Dieser Stick wurde von der Beschwerdegegnerin 2 im März 2013 eingereicht, der Beschwerdeentscheid, in welchem ihr das Fehlen der Fotos auf dem ersten Stick vorgehalten wurde, datiert hingegen vom Mai 2013, erging also später. Zudem hat die Beschwerdegegnerin 2 bereits in ihrer ersten Einvernahme sowohl die Mitarbeitenden als auch die Fotos als Informationsquelle angegeben (act. 92 f., vgl. auch 169). Sie hat daher offensichtlich entweder bewusst, um ihre/n Informanten zu decken, oder unbewusst, die Fotos und die Auskünfte von Mitarbeitenden als Quelle ihrer Kenntnisse miteinander in der Erinnerung vertauscht (vgl. auch Notiz der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2013, act. 169). Jedenfalls kann etwas Anderes aufgrund ihrer Aussagen nicht bewiesen werden. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass allein das unbefugte Eindringen der Beschwerdegegnerin 2 in die Wohnung des Beschwerdeführers keine sinnvolle Erklärung für ihre Kenntnis von den Verstecken böte, kann sie doch diese kaum ohne Hinweise von Dritten ausfindig gemacht haben, zumal es sich um Verstecke handelt. Daran ändert nichts, dass die befragten Ex-Mitarbeiter des Beschwerdeführers unisono bestritten haben, die Beschwerdegegnerin 2 über die Verstecke informiert und ihr den/die USB-Stick(s) ausgehändigt zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft vielmehr zutreffend ausgeführt hat, war von den Befragten kaum etwas Anderes zu erwarten, hätten sie sich doch andernfalls einer Straftat bezichtigt und sich allenfalls Repressalien vonseiten des Beschwerdeführers ausgesetzt. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass von neuerlichen Befragungen weitere Erkenntnisse zu gewinnen wären. Im Übrigen haben die ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin 2 angegeben, dass über die Verstecke des Beschwerdeführers in dessen Wohnung unter den Kollegen gesprochen worden sei (C_____ act. 154; E_____ act. 166; F_____, act. 177). D_____ meinte gar, der Beschwerdeführer selber habe von den Verstecken berichtet resp. damit geprahlt (act. 146). Schliesslich gibt es auch technisch keinen Hinweis dafür, dass die auf dem Stick befindlichen Daten vom PC des Beschwerdeführers zu Hause kopiert worden wären (act. 106), wie dieser annimmt. Auch dies spricht gegen einen Hausfriedensbruch.

Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass nicht nur die Beschwerdegegnerin 2, sondern alle befragten ehemaligen Mitarbeiter ein erhebliches Motiv hatten, belastendes Material gegen den Beschwerdeführer zu beschaffenden resp. ihn bei den Behörden (Betreibungsamt, Strafverfolgungsbehörden) anzuzeigen. So haben alle ehemaligen Mitarbeiter angegeben, dass es zu Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen sei, weil er die Löhne der Mitarbeiter nicht oder nicht regelmässig bezahlt habe, obwohl er gemäss ihren Erkenntnissen über ausreichend Geld – namentlich zum Kauf von Diamanten, Gold u.a. – verfügt habe (D_____, act. 143 f.; C_____, act. 151 f.; E_____, act. 163; F_____, act. 173 f.; G_____ 190 f., H_____ 197). Es soll um Ausstände je Mitarbeiter von rund CHF 25‘000.– gegangen sein (act. 173, 190). C_____ und E_____ haben sogar selber ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt (act. 151, 155; 160). Ferner haben ihm mehrere Mitarbeiter vorgeworfen, ihre Familien zerstört zu haben, so G_____ und H_____ (act. 187, 201) und gemäss F_____ auch D_____ (act. 178). H_____ sprach gar davon, dass der Beschwerdeführer ihm und anderen das Leben zerstört habe und sagte: „Ich will mit diesem Typen nie mehr im Leben etwas zu tun haben. Nie mehr.“ (act. 200). Auch F_____ gab zu Protokoll: „A_____ ist der meist gehasste Mensch von den [...]-Leuten in Basel [...]“. (act. 178). Angesichts der dargestellten Motivationslage der ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass zumindest vier bis fünf von ihnen einen Schlüssel zum Büro hatten (D_____, act. 145) wird sich der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin 2 den fraglichen Stick aus dem Büro entwendet hat, mit Sicherheit nicht führen lassen. Gleiches gilt hinsichtlich eines möglichen Hausfriedensbruchs eines ehemaligen Mitarbeiters.

3.3.2   Auch die Vorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung durch Kopie und der allfälligen Manipulation der Daten, können aus den in Erwägung 3.3.1 hiervor genannten Gründen keinem der befragten Mitarbeiter zugeordnet werden. In ihrer Feindseligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer wegen den unbezahlten Löhnen, welche in ihrer Wahrnehmung auch Ursache von Scheidungen waren, sind sie unverkennbar solidarisch. Damit, dass einer nun im Nachhinein doch noch einen Kollegen oder die Beschwerdegegnerin 2, welche sich vom Beschwerdeführer ebenfalls finanziell geschädigt fühlt, verraten würde, kann nicht gerechnet werden. Zudem haben alle zu erkennen gegeben, dass sie den Beschwerdeführer  beim Verfolgen seiner eigenen, insbesondere finanziellen Ziele für äusserst rücksichtslos halten (H_____ 201; G_____, act. 191; F_____, act. 178 f.; E_____, act. 160; C_____, act. 155; D_____, act. 143).

Entgegen dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers lässt sich zudem aus der Tatsache, dass einige der Befragten angegeben haben, der Beschwerdeführer habe sie (auch) des Kopierens des USB-Sticks bezichtigt (E_____, act. 159; F_____, act. 171), nichts zugunsten der Erfüllung des entsprechenden Tatbestands ableiten. Dabei handelt es sich, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, letztlich nur um die Wiedergabe der Vermutung des Beschwerdeführers selbst, nicht aber um eine eigene Beobachtung. Ferner haben mehrere ehemalige Mitarbeiter ausgesagt, sie könnten sich gar nicht vorstellen, dass jemand die Daten in der kurzen Zeit der Abwesenheit des Beschwerdeführers – er selber habe von drei bis vier Minuten gesprochen – überhaupt habe kopieren können (E_____, act. 159; F_____, act. 171). In der Tat erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass einer der Mitarbeiter die Daten in der kurzen Abwesenheit des Beschwerdeführers kopiert haben soll. Unerfindlich ist auch, weshalb die von D_____ beschriebenen, fehlenden Computerkenntnisse (act. 143) für das Kopieren des Sticks und gegen einen Diebstahl sprechen sollten, wie der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers argumentiert. Vielmehr war D_____ dazu offenbar technisch nicht in der Lage. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang schliesslich das Zitat im Strafgerichtsurteil, wonach einiges für unrechtmässig erlangte resp. allenfalls manipulierte Daten sprechen würde. Das Strafgericht hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob die fraglichen Sticks im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden durften. Darauf wurde in dubio verzichtet, da das Strafgericht zu Recht erkannte, dass nicht auszuschliessen sei bzw. die Möglichkeit bestehe, dass die Sticks auf deliktische Art und Weise beschafft und manipuliert worden seien. Es gibt indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der Beschaffung des Sticks oder bei der Erstellung von dessen Inhalten mitgewirkt hatte. Namentlich hat keiner der Befragten in diese Richtung auch nur andeutungsweise ausgesagt und es gibt keinerlei objektivierbare Belege hierfür. Für ihre Beteiligung spricht einzig die Tatsache, dass sie in den Besitz der fraglichen Sticks gelangt ist. Diese Tatsache allein begründet jedoch noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine eigene weitergehende deliktische Mitwirkung bei der Beschaffung der Sticks. Der Besitz der Sticks bildet lediglich ein schwaches Indiz, das für eine Verurteilung mit Bestimmtheit nicht ausreichen würde. Wenngleich schliesslich mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 angenommen werden kann, dass sie eine deliktische Art und Weise der Beschaffung der Sticks in Kauf genommen hat, stellt die Weitergabe eines solchen Sticks an die Staatsanwaltschaft kein eigenständiges Delikt dar. Für Hehlerei fehlt es am Nachweis ihres Aneignungswillens, für Diebstahl an der Täterschaft resp. der Anstiftung hierzu.

Grundsätzlich muss bei der Beschwerdegegnerin 2 in subjektiver Hinsicht wohl auch die Inkaufnahme der Manipulation der Daten, die sich auf dem Stick befinden, als wahrscheinlich angesehen werden. Demgegenüber lässt sich der objektive Tatbestand der Datenmanipulation schon deshalb nicht erstellen, weil auf eine Hausdurchsuchung des Geschäftes und die Beschlagnahme des dortigen Computers im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer verzichtet wurde (act. 40). Ein technischer Nachweis der Datenmanipulation ist gemäss den Abklärungen der IT-Abteilung der KTA ohnehin nicht möglich (vgl. 106 ff., 124). Bezeichnenderweise werden vom Beschwerdeführer denn auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung, ob es sich bei den fraglichen Daten überhaupt um Urkunden handelt und ob allenfalls ein Urkundendelikt anzuklagen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind zwar kurz aber inhaltlich richtig.

3.3.3   Unbestritten ist schliesslich, dass die Tatbestände der Datenbeschädigung und der falschen Anschuldigung (Art. 144bis und 303 StGB) nicht erfüllt sind (vgl. Beschwerde S. 5). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb.

3.4      Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 resp. gegen Unbekannt zu Recht mit der Begründung eingestellt, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten würden, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. Erwägung 2.2 hiervor). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt angesichts der – wenn auch knappen – Begründung der Vorinstanz nicht vor. Die Abhandlung sämtlicher möglicher Straftatbestände im Einstellungsbeschluss erübrigt sich, wenn, wie hier, bei der Umschreibung des zur Anzeige gelangten Sachverhaltes keine potentiell anzuschuldigende Person konkretisiert werden kann. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Da der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend gemacht hat und ihm angesichts des nachvollziehbaren Verdachtes, dass die Sticks deliktisch beschafft und möglicherweise die Daten manipuliert wurden, auch keine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens angelastet werden kann, hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 432 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese werden mit dem Kostenvorschuss in entsprechender Höhe verrechnet.

            Die Beschwerdegegnerin 2 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2013.120 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.07.2014 BES.2013.120 (AG.2014.478) — Swissrulings