Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.106
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ , geb. […] 1975 Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 16. September 2013
betreffend Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung / Beschwerdevoraussetzungen (verspätet)
Sachverhalt
Mit in italienischer Sprache zugestellter Ordnungsbusse vom 22. November 2012 bzw. 7. Februar 2013 wurde A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Busse von CHF 40.– bzw. Euro 33.– wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h, begangen am 30. September 2011 auf der […]strasse in Basel, auferlegt. Da die Busse nicht bezahlt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 29. April 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 1 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) erlassen und ihn verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– zuzüglich einer Gebühr von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 8.–. Mit Poststempel vom 29. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft hält mit Schreiben vom 31. Juli 2013 am Strafbefehl fest und hat die Angelegenheit zur Beurteilung ans Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat am 16. September 2013 entschieden, dass auf die Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten werde. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 1. Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Diese hat das Strafgericht am 9. Oktober 2013 ans Appellationsgericht überwiesen zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde oder Revisionsgesuch. In der Folge hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde verspätet bei der Schweizerischen Post eingetroffen sei und ihn gebeten bis am 4. November 2013 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte. Mit Postversand vom 28. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er an der Beschwerde festhalte.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte – worunter auch der hier angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen fällt – kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2013, womit dieser auf seine Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten ist, unmittelbar berührt. Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, Art. 356 N. 8). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 19. September 2013 entgegen genommen. Die Zehntagesfrist endete folglich am Sonntag 29. September 2013 bzw. am nächstfolgenden Werktag, also am 30. September 2013. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum an die Schweizerische Post (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Hingegen hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, a.o.O., Art. 91 N 21). Im vorliegenden Fall datiert die Ankunft bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post vom 3. Oktober 2013. Somit erfolgte die fragliche Übergabe an die Schweizerische Post verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde wäre, selbst wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen, da der Beschwerdeführer – wie das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2013 zutreffend festgestellt hat – mit seiner am 29. Juli 2013 der deutschen Post übergebenen Einsprache, die am 17. Mai 2013 abgelaufene zehntägige Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. April 2013 klar verpasst hat. Der Strafbefehl war daher bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen.
Die für die Verspätung geltend gemachten Gründe hat das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht als nicht schlüssig erachtet. Einerseits erfolgte die Zustellung des Strafbefehls an die behördlich bekannte Adresse in Italien, nachdem sich der Beschwerdeführer offensichtlich in der Zeit vom 26. März bis zum 13. Juni 2013 aus Deutschland abgemeldet hatte. Andererseits betrifft die zweite geltend gemachte Begründung für die Verspätung, nämlich ein akuter sowie längerer Spitalaufenthalt, den Sohn des Beschwerdeführers und nicht ihn selbst. Obwohl ein Spitalaufenthalt eines Kindes die Eltern sehr absorbiert, sind sie dadurch selbst doch nicht gänzlich „handlungsunfähig“, so wie wenn sie selbst hospitalisiert wären.
Aus den genannten Gründen kann festgehalten werden, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
3.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Instruktionsrichter ihn mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 darauf aufmerksam gemacht hat, dass seine Eingabe verspätet bei der schweizerischen Post eingetroffen sei. Er wurde zudem gebeten, dem Gericht bis zum 4. November 2013 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte sowie dass im Falle eines Rückzugs die Beschwerde ohne Kosten abgeschrieben werde. Aus diesem Hinweis muss der Beschwerdeführer schliessen, dass ihm im Falle einer Aufrechterhaltung seines mutmasslich verspäteten Rechtsmittels Kosten auferlegt werden könnten. Gleichwohl hat er in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 erklärt, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.