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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2013 BES.2013.1 (AG.2013.808)

12 septembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,651 mots·~13 min·5

Résumé

Anlegen eines Aktenverzeichnis

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Appellationsgerichtspräsidentin  

BES.2013.1

ENTSCHEID

vom 12. September 2013

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

X._____                                                                                   Beschwerdeführer

c/o Durchgangsstation Winterthur,

Tösstalstrasse 48, 8400 Winterthur

vertreten durch Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, Advokat, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil   

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Anlegen eines Aktenverzeichnis

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren gegen X._____, geb 1996. Die Verfahrensakten haben mittlerweile einen Umfang von vier Bundesordnern angenommen. Am 15. Oktober 2012 wurde Advokat Prof. Dr. iur. Niklaus Ruckstuhl von den Eltern von X._____ als dessen Verteidiger mandatiert. Er suchte gleichentags bei der Jugendanwaltschaft um Akteneinsicht nach. Nachdem ihm am 29. November 2012 eine CD mit den vollständigen bis dahin erstellten Verfahrensakten zugesandt worden war, wurde ihm am 17. Dezember 2012 erneut eine Akten-CD zugestellt. Am 21. Dezember 2012 monierte der Verteidiger bei der Jugendanwaltschaft, dass die ihm am 17. Dezember 2012 zugestellte Akten-CD „völlig unbrauchbar“ sei, da sie „kein Inhaltsverzeichnis enthält und nicht klar ist, womit diese Akten beginnen, ob es die vollständigen sind oder ob nur das Neue seit der letzten Zustellung einer CD darauf enthalten ist“. Zudem stelle er fest, dass die Aktenführung der Jugendanwaltschaft „nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere nicht Art. 100 Abs. 2 StPO (fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis)“. Ein Aktenverzeichnis bestehe offenbar überhaupt nicht, zumindest sei ihm kein solches zugestellt worden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 teilte die Jugendanwaltschaft dem Verteidiger mit, dass gemäss den – auch für die Jugendanwaltschaft geltenden – Richtlinien der Staatsanwaltschaft für jedes eröffnete Strafverfahren ein Aktendossier mit einem allgemeinen Aktenanlage-Konzept angelegt werde, in dem die in Art. 100 Abs. 1 StPO aufgeführten Dokumente enthalten seien. Erst bei Anklageerhebung würden die Verfahrensakten paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen. Während des Untersuchungsverfahrens bestehe somit noch kein Inhaltsverzeichnis. Im Übrigen wurde er darauf hingewiesen, dass die CD vom 17. Dezember 2012 lediglich die Einvernahmen, welche seit dem 29. November 2012 durchgeführt worden seien, enthalte.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 erhob X._____, vertreten durch Advokat Prof. Dr. iur. Niklaus Ruckstuhl, Beschwerde an das Appellationsgericht, mit der er beantragt, die Jugendanwaltschaft sei kostenfällig anzuweisen, unverzüglich ein Aktenverzeichnis zu den Strafakten i.S. X._____ zu erstellen. In verfahrensmässiger Hinsicht sei ihm ein Replikrecht zur Stellungnahme der Jugendanwaltschaft einzuräumen. Die Jugendanwaltschaft, vertreten durch Jugendanwältin Dr. iur. Sarah-Joy Rae, hat sich mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Jugendanwaltschaft beantragt in erster Linie, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe bei ihr nie einen Antrag auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses gestellt und es liege weder eine anfechtbare Verfügung noch eine rechtsauslösende und unmittelbar beschwerende Verfahrenshandlung der Jugendanwaltschaft vor. Das Schreiben vom 7. Januar sei lediglich informativ gewesen und habe keine Rechtsfolge verbindlich festgelegt.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, Aktenverzeichnisse seien von Gesetzes wegen laufend anzulegen und nicht erst auf Verlangen zu erstellen. Er werfe der Jugendanwaltschaft ein gesetzwidriges Untätigsein vor, wo das Gesetz ausdrücklich eine entsprechend Tätigkeit verlange. Er müsse daher ein Tätigwerden nicht erst verlangen, sondern könne nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft rügen. Da sich die Jugendanwaltschaft auf den Standpunkt stelle, sie führe ein gesetzmässiges Aktenverzeichnis, wäre es ein Leerlauf gewesen, nochmals bei ihr zu intervenieren und ein anderes Aktenverzeichnis zu verlangen. Die angefochtene Verfahrenshandlung sei die Art und Weise der Erstellung des Aktenverzeichnisses durch die Jugendanwaltschaft. Ausserdem sei das Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 7. Januar 2013 als Verfügung zu betrachten, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet werde. Darin sei, nachdem die Verteidigung mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 das Fehlen eines gesetzmässigen Aktenverzeichnisses moniert habe, festgehalten worden, ein solches werde erst bei Anklageerhebung angelegt. Dies sei materiell klar eine Verfügung.

1.2      Gemäss Art. 39 JStPO richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe im Jugendstrafverfahren nach Art. 393 StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerde ist somit nicht nur gegen Verfügungen, sondern ausdrücklich auch gegen Verfahrenshandlungen generell zulässig, sofern diese gegen aussen in Erscheinung treten und die Verfahrensbeteiligten unmittelbar beschwert sind. Beschwerdefähig sind zudem nicht nur Verfügungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden, sondern auch Unterlassungen (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 StPO N 6; Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N 12).

Die Beschwerde muss sich gegen eine spezifische Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) richten. Es kann damit auch die Verletzung einer spezifischen strafprozessualen Bestimmung gerügt werden, eventuell in Verbindung mit einem allgemeinen Grundsatz wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (107 StPO) (Stephenson/ Thiriet, a.a.O., Art. 393 StPO N 10).

1.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Jugendanwaltschaft habe die Akten nicht gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO abgelegt und kein entsprechendes Verzeichnis angelegt, so dass es ihm nicht möglich sei, gezielt bestimmte Informationen und Dokumente zu finden. Damit wird konkret die Verletzung einer strafprozessualen Vorschrift, welche Teil des Akteneinsichtsrechts und damit Ausfluss des rechtlichen Gehörs bildet, durch Unterlassung gerügt. Dargelegt ist auch eine unmittelbare Beschwer, indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Orientierung in den Akten sei durch die gesetzeswidrige Ablage erschwert. Damit ist ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt gegeben.

1.4      Beschwerdegericht ist nach § 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO und § 17 EG StPO das Appellationsgericht als Einzelgericht. Auf die fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach der StPO. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.

2.2      Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Jugendanwaltschaft lege die Akten nicht systematisch, sondern chronologisch ab. Es gebe zwar eine grobe Systematik, die in jedem Fall dieselbe sei, das sei aber nicht jene, die das Gesetz meine. Unter einer systematischen Ablage sei die Erstellung von Unterdossiers zu verstehen, die es erleichterten, ein bestimmtes Aktenstück sofort zu finden, oder es ermöglichten, die Akten zu einem bestimmten Thema sofort zu finden. Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer als offensichtlichen Verstoss gegen Art. 100 Abs. 2 StPO, dass die Jugendanwaltschaft (wie die gesamte Staatsanwaltschaft gestützt auf ihre Weisungen) während des Untersuchungsverfahrens überhaupt kein Inhaltsverzeichnis der Akten erstellt.

2.3      Die Jugendanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Gesetz kein bestimmtes System der Aktenführung vorschreibe. Wie die systematische Ablage erfolge, stehe im Ermessen der einzelnen Staats- resp. Jugendanwaltschaften. Die Ablage könne auch in einer chronologischen Einordnung der Aktenstücke bestehen. Konkret lege sie die Akten zunächst mittels Griffregistern und Faszikeln thematisch ab und innerhalb dieser thematischen Bereiche chronologisch. Die vom Gesetz verlangte „fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis“ werde von der Jugendanwaltschaft durch eine durchgehende Nummerierung verwirklicht. Diese Nummerierung könne indessen sinnvollerweise erst dann vorgenommen werden, wenn die Akten vollständig seien, d.h. in Anklagefällen zum Zeitpunkt der Aktenüberweisung ans Gericht, da vorher immer wieder neue Akten dazu kämen, die „irgendwo zwischendrin“ abgelegt werden müssten. Dementsprechend werde ein Inhaltsverzeichnis ebenfalls erst im Zeitpunkt der Aktenüberweisung ans Gericht erstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt bilde das erwähnte Griffregister das Aktenverzeichnis.

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Aktenablage der Jugendanwaltschaft systematisch erfolgt, wie es Art. 100 Abs. 2 StPO vorschreibt. Welcher Art die Systematik sein muss, sagt die StPO nicht. Dies wird den zuständigen Strafbehörden überlassen (Riedo/ Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 770: Schmutz, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 100 StPO N 26). Die Ablage kann entweder in einer chronologischen oder in einer thematischen Erfassung der Akten erfolgen (Brüschweiler, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 100 StPO N 7; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1161, Ziff. 2.2.8.9). Die rein chronologische Ablage kommt allerdings nur für einfachste Verfahren in Betracht, während in umfangreicheren Fällen die Akten nach Themen, Sachverhalten oder andern Kriterien zu gliedern und in entsprechenden Faszikeln oder Ordnern abzulegen sind (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 26). Die Systematik der Jugendanwaltschaft, die Akten zunächst thematisch und innerhalb der Themenbereiche chronologisch abzulegen, ist daher nicht zu beanstanden. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer in der Replik zu Recht nicht mehr geltend gemacht (wobei er allerdings tatsachenwidrig behauptet, dass er dies nie geltend gemacht habe).

4.

4.1      Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt im Weiteren „die fortlaufende Erfassung (der Akten) in einem Verzeichnis“, wovon nur in einfachen Fällen abgesehen werden kann. Ein derartiges Verzeichnis dient gemäss der Botschaft sowie den übereinstimmenden Lehrmeinungen einerseits der Benutzungsfreundlichkeit, d.h. der Ermöglichung eines jederzeitigen raschen und mühelosen Auffindens von Aktenstücken (Brüschweiler, a.a.O., Art. 100 StPO N 6; Riklin, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 100 StPO N 2), andererseits der Verhinderung von Aktenunterdrückung bzw. der Kontrolle der Vollständigkeit der Akten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1161 Ziff. 2.2.8.9; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 100 StPO N 6; Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 28; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Testausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 77). Aus dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung ergibt sich, dass das genannte Verzeichnis die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle in den Akten aufführen muss. Verschiedene Autorinnen und Autoren präzisieren denn auch den Begriff „Verzeichnis“ als „Aktenverzeichnis“ (Brüschweiler, a.a.O., Art. 100 StPO N 6; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 6; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich 2012, § 130 N 23; Schmid, a.a.O., Art. 100 N 6). Auch das Bundesgericht legt in seinem Entscheid BGer 1B_293/2011 vom 14. September 2011 E. 5.2 dem Begriff „Verzeichnis“ diese Deutung zugrunde. Im genannten Fall hatte die Vorinstanz des Bundesgerichts vor der Fällung ihres Entscheides, jedoch nach Gewährung der Akteneinsicht, weitere Akten beigezogen und hiervon die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt. Auch war dem Aktenverzeichnis dieser Aktenbeizug nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat erwogen, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt worden, indem sie sich zum Beizug weiterer Akten nicht habe vernehmen lassen können. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Hinweises im Aktenverzeichnis nicht ausreichend habe vergewissern können, ob die ihr zur Einsicht vorgelegten Akten alle entscheiderheblichen Dokumente enthielten (a.a.O, E. 5.2). Es hat den angefochtenen Entscheid daher aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich aller beigezogenen entscheidrelevanten Akten und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat die Verfahrensleitung zudem angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Akten, auf welche sich der Entscheid stützt, in einem aktuellen Aktenverzeichnis vollständig aufgeführt würden (a.a.O. E. 5.3). Geht somit das Bundesgericht davon aus, dass ein Aktenbeizug im Aktenverzeichnis zu erscheinen hat, ist daraus zu schliessen, dass im Verzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sämtliche Dokumente aufgeführt werden müssen. Auch das Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid SK.2012.39 vom 11. April 2011 verlangt, dass (Rechtshilfe-)Akten, die aus Sicht der Bundesanwaltschaft für den angeklagten Sachverhalt beweismässig relevant sind, auszuscheiden und in einem detaillierten Verzeichnis zu erfassen sind (a.a.O., E. 4.4).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Griffregister in den Akten der Jugendanwaltschaft nicht als „Verzeichnis“ im Sinne des Gesetzes gelten kann. Aber auch das reduzierte Inhaltsverzeichnis, das von der Staats- und Jugendanwaltschaft (nur in Fällen mit mindestens zwei beschuldigten Personen, drei Sachfaszikeln oder zwei blauen Ordnern; vgl. Weisung Nr. 31 des Ersten Staatsanwaltes vom 17. Dezember 2010, Richtlinien für die Aktenausfertigung, Ziff. 5.4) im Zeitpunkt der Überweisung der Akten ans Gericht erstellt wird, vermag den genannten Anforderungen nicht zu genügen. Dieses listet nur die sich bereits aus den Griffregistern ergebenden Rubriken („zur Person“, „Rechtsbeistände“, „Allgemeiner Teil“, „zur Sache“, „Nebenakten“, „Abschluss des Vorverfahrens“) mit den entsprechenden Seitenzahlen (von – bis) auf, wobei die Rubrik „zur Sache“ gegebenenfalls noch in die einzelnen Verfahren mit Angaben der entsprechenden Faszikelnummern aufgelistet werden. Welche Dokumente im Einzelnen sich wo in den Akten befinden, geht daraus indessen nicht hervor. Damit erfüllt dieses Inhaltsverzeichnis den Zweck eines Verzeichnisses gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO, nämlich die Verschaffung eines Überblicks über existierende Akten, die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten und das rasche Auffinden bestimmter Dokumente, nicht, zumal die Rubrik „allgemeiner Teil“ in umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden mehrere Ordner umfassen kann.

4.2      Das Gesetz schreibt im Weiteren ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vor. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend – d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück – zu ergänzen ist. Die Jugendanwaltschaft führt hierzu unter Verweis auf den Basler Kommentar (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 27) zwar zutreffend aus, dass auch für die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis (wie für die systematische Ablage) verschiedene Systeme möglich sind und es den einzelnen Staats- und Jugendanwaltschaften überlassen bleibt, welcher Systematik sie sich bedienen, wobei eine durchgehende Nummerierung der Akten, wie sie die Staatsund Jugendanwaltschaft Basel-Stadt durchführt, als ein zulässiges Erfassungssystem anerkannt ist. Sollte die Jugendanwaltschaft daraus aber schliessen, dass die fortlaufende Paginierung der Akten bereits als „fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis“ gewertet werden kann, wäre ihr zu widersprechen. Genauso wenig wie die Seiten eines Buches ein Inhaltsverzeichnis sind, stellen paginierte Dokumente ein Aktenverzeichnis dar. Die Paginierung ist nicht mehr als ein mögliches Hilfsmittel zur Herstellung eins Verzeichnisses. Richtig ist hingegen der Hinweis der Jugendanwaltschaft, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann vorgenommen werden kann, wenn die Akten vollständig sind. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bis zur Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis angelegt werden muss. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens resp. einer solchen Unterlassung lässt sich auch nicht auf den Basler Kommentar stützen, auf den sich die Jugendanwaltschaft beruft. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass wegen des genannten Nachteils des Systems einer durchgehenden Nummerierung in mittleren und umfangreicheren Fällen die Nummerierung häufig im Dezimalsystem erfolge, welches es auf einfache Weise erlaube, sämtliche Dokumente von allem Anfang zu nummerieren (Schmutz, a.a.O.). Auf dieser Grundlage kann dann bereits zu Beginn des Verfahrens das geforderte Verzeichnis erstellt werden.

Auch wenn die Staats- und Jugendanwaltschaften bei der Wahl des Systems zur Erfassung der Akten frei sind, haben sie nach dem Gesagten jedenfalls ein System zu wählen, das die gesetzlich geforderte fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis ermöglicht. Hierbei sind verschiedene Varianten denkbar. Die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA, Stand 1. März 2013) sehen beispielsweise eine provisorische Nummerierung mit Bleistift als mögliches System zur Identifizierung der Dokumente in den Akten vor (Ziff. 8.2.5.1). Sie schreiben darüber hinaus vor, dass jedes Aktenstück im Verzeichnis aufzuführen und möglichst genau zu bezeichnen ist (Ziff. 8.2.5.3). Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Aktenführung und Aktenordnung (Stand 1. Januar 2011) sieht eine äusserst detaillierte systematische Aktenordnung vor (Ziff. 3) und ordnet die fortlaufende Paginierung der Akten spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO an, wobei anstelle einer fortlaufenden Paginierung auch eine andere systematische Paginierung möglich ist (Ziff. 4). In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz über die Fallerfassung, Vergabe von Fallnummern und Aktenführung (Stand 25. Januar 2012) sodann wird festgehalten, dass jedes Aktenstück im über die Aktenlage zu führenden Aktenverzeichnis mit der entsprechenden Nummer, Erstellungs- bzw. Eingangsdatum und kurzer prägnanter Bezeichnung aufzunehmen und dass das Aktenverzeichnis laufend nachzuführen ist (Ziff. 3.5).

5.

5.1      Zusammenfassend ist festzustellen, dass es in den Akten des Strafverfahrens in Sachen des Beschwerdeführers an einem gesetzeskonformen Aktenverzeichnis fehlt, in dem die einzelnen Aktenstücke fortlaufend erfasst werden. In Gutheissung der Beschwerde ist die Jugendanwaltschaft daher anzuweisen, „unverzüglich“ resp. innert einer Frist von 30 Tagen ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis dieser Strafakten zu erstellen.

5.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben und ist den Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzlichen Vertretern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der vom Verteidiger in seiner Rechnung vom 1. April 2013 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 3,25 Stunden erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist der Berechnung der Parteientschädigung nicht der vom Verteidiger fakturierte Stundenansatz von CHF 380.– zu Grunde zu legen. Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist der zulässige Überwälzungstarif. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 220.– (AGE BE.2011.202 vom 29. Mai 2012, BE.2011.81 vom 17. Oktober 2011, BE.2011.76 vom 29. August 2011). Bei in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders komplizierten Fällen kommt vereinzelt ein Ansatz von CHF 250.– zur Anwendung (vgl. z.B. AGE DG.2010.6 vom 3. März 2011). Vorliegend handelt es sich, wie der Verteidiger in der Beschwerde selbst ausgeführt hat, nicht um einen rechtlich besonders komplexen oder rechtlich sehr anspruchsvolle Fall, weshalb der am Appellationsgericht übliche Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung zu bringen ist. Das ergibt ein Honorar von Fr. 715.–. Die geltend gemachten Spesen für 51 Kopien à CHF 2.– sowie CHF 9.– Porto sind antragsgemäss zu entschädigen. Hinzu kommen 8 % MWST von insgesamt CHF 66.10.

Demgemäss erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Jugendanwaltschaft angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids im Verfahren V121010 026 in Sachen X._____ ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis im Sinne der Erwägungen zu erstellen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Den Eltern des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung von 892.10 (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin  

lic. iur. Gabriella Matefi                                              lic. iur. Barbara Noser Dussy      

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2013.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2013 BES.2013.1 (AG.2013.808) — Swissrulings