Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.68
URTEIL
vom 14. August 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 13. August 2026
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) reiste am 18. Oktober 2022 in den Schengenraum ein und stellte unter unwahrer Angabe von Minderjährigkeit in Deutschland ein Asylgesuch. Unmittelbar nach seiner Einreise trat der Beurteilte bereits deliktisch in Erscheinung und delinquierte in der Folge in verschiedenen deutschen Bundesländern regelmässig. Nachdem der Beurteilte mehrfach untergetaucht war und sich auch in Frankreich und den Niederlanden aufgehalten hatte, wurde sein Asylantrag am 6. Mai 2025 rechtskräftig abgelehnt und er am 27. Februar 2026 nach Algerien abgeschoben und eine bis zum 27. Februar 2032 gültige Einreiseverweigerung in den Schengenraum verfügt. Am 31. Mai 2026 requirierte ein Mitarbeiter des Bundesasylzentrums (BAZ) die Kantonspolizei, da sich eine im Schengener Informationssystem (SIS) mit einer Einreiseverweigerung belegte Person im BAZ aufhalte. Die Kantonspolizei begab sich vor Ort und nahm den Beurteilten um 23:06 Uhr im Auftrag des Piketthabenden des Migrationsamt vorläufig fest. Am 2. Juni 2026 verfügte das Migrationsamt – nachdem der Beurteilte auch formell ein Asylgesuch gestellt hatte – eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 31. August 2026. Diese Haft wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) am 4. Juni 2026 für rechtmässig und angemessen befunden (VGE AUS.2026.48). Am 12. August 2026 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beurteilten ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der abschlägige Asylentscheid wurde dem Beurteilten am 13. August 2026 durch den zuständigen Mitarbeiter des Basler Migrationsamts eröffnet und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. November 2026, verfügt.
Am 14. August 2026 hat eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Antrag des Migrationsamts Basel-Stadt auf Anordnung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Haft für maximal einen Monat anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen und diese gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem im Dispositiv abgegeben worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Da die Ausschaffungshaft gestern angeordnet wurde, ist diese Frist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1.1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen, wenn diese trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
2.1.2 Der Beurteilte ist im SIS mit einer bis zum 27. Februar 2032 gültigen Einreiseverweigerung von Deutschland belegt, womit ihm die Einreise in den gesamten Schengenraum untersagt ist. Diese Verfügung hat er durch seine Einreise in die Schweiz missachtet und hält sich rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum auf. Da er ohne Reisedokumente eingereist ist und die Identifizierung durch die heimatlichen Behörden aussteht, ist eine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum nicht unmittelbar umzusetzen. Dass er von der Einreiseverweigerung für den ganzen Schengenraum nichts gewusst habe (Befragung beim Migrationsamt vom 2. Juni 2026 und vor dem Haftrichter am 4. Juni 2026 und 14. August 2026), kann nicht den Tatsachen entsprechen, zumal eine nicht eröffnete Einreiseverweigerung nicht im SIS erscheinen würde und er an anderer Stelle der Befragung beim Migrationsamt, als er nochmals mit dem Einreiseverbot für den Schengenraum konfrontiert wurde, nicht entgegnete, darüber nicht in Kenntnis zu sein. Kommt dazu, dass die Behauptung pauschal ausfiel und keinerlei plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb die deutschen Behörden dem Beurteilten das Einreiseverbot anlässlich seiner Rückschaffung nach Algerien nicht hätten eröffnen sollen. Auch liegt nahe, dass der Beurteilte aufgrund seiner Kenntnis des schengenweit geltenden Einreiseverbots unter falschen Personalien in der Schweiz erfasst worden ist. Darüber hinaus wurde dem Beurteilten am 21. August 2025 von den deutschen Behörden per «öffentliche Zustellung» mitgeteilt, dass er aus Deutschland ausgewiesen werde und es ihm für die Dauer von sechs Jahren seit der Abschiebung verboten sei, nach Deutschland bzw. den Schengenraum einzureisen. Bei der «öffentlichen Zustellung» handelt es sich gemäss dem deutschen Recht um ein Äquivalent der in der Schweiz bekannten Zustellfiktion. Demgemäss ist erstellt, dass der Beurteilte davon wusste, dass er sich nach seiner Abschiebung nicht in der Schweiz bzw. dem Schengenraum hätte aufhalten dürfen. Dass diese Verfügung dem Beurteilten nicht formell und mit Übersetzung eröffnet werden konnte, liegt in seiner eigenen Verantwortung, hat er sich den deutschen Behörden doch nicht zur Verfügung gehalten und war zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. August 2025 unbekannten Aufenthaltes. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt.
2.2
2.2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen, wenn diese sich im Asylverfahren geweigert hat, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten eingereicht hat, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge geleistet hat oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet hat.
2.2.2 Der Beurteilte hat sich am 31. Mai 2026 unter der [...], geboren [...], aus Marokko, im BAZ registrieren lassen und legte dem für das Asylgesuch zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) keinerlei Dokument zum Nachweis seiner Identität vor. Wie zu Beginn des Verfahrens in Deutschland machte er auch vor der schweizerischen Asylbehörde Minderjährigkeit geltend. Nachdem er am 17. Februar 2026 unter den Personalien A____, geboren [...], aus Algerien, von Deutschland nach Algerien ausgeschafft worden ist, ist erstellt, dass er das aktuelle Asylgesuch in der Schweiz mit Angabe einer falschen Identität eingereicht hat. Dass er der schweizerischen Asylbehörde gegenüber aus Angst falsche Angaben zur eigenen Identität gemacht habe, ist schon grundsätzlich und auch mit Blick auf die Vorgeschichte aus Deutschland, wo er zu Beginn des Verfahrens ebenfalls eine falsche Identität unter Vortäuschung von Minderjährigkeit angegeben hatte, als Schutzbehauptung zu werten, wobei dies selbst bei Wahrunterstellung den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG nicht entfallen liesse. Dasselbe gilt für die heute vorgebrachte Behauptung, eine Kollege habe ihn dazu angehalten, sich unter falschen Personalien im BAZ anzumelden.
2.3
2.3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids auch dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.3.2 Wie zuvor erwogen, missachtete der Beurteilte ein schengenweites Einreiseverbot (vgl. dazu auch E. 2.1) und hat sich am 31. Mai 2026 unter einer Falschidentität und unter Verschleierung seiner Volljährigkeit im BAZ registrieren lassen (vgl. dazu auch E. 2.2). Dass sich der Beurteilte nicht an behördliche Weisungen hält, lässt sich auch damit belegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland nie den Behörden zur Verfügung gehalten hat, mehrmals untergetaucht ist, mehrfach zur Fahndung ausgeschrieben werden musste, durch Verwendung unzähliger Alias-Identitäten (28 Stück) versucht hat, die Behörden in die Irre zu führen, Deutschland verlassen hat, ohne das Ende des Asylverfahrens abzuwarten sowie andere Länder im Schengenraum aufgesucht hat, die aufgrund des Verhaltens des Genannten diesen entweder aus dem Schengenraum weggewiesen (Niederlande) oder mit einer Einreiseverweigerung (Frankreich) belegt haben. Hinzu kommt, dass der Beurteilte in Deutschland eine Vielzahl von Straftaten begangen hat und eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat (Strafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfachen Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mehrfaches Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; Hinweise im SIS als «bewaffnet, gewalttätig, Einbrecher, reisender Täter, Trick-/Taschendieb»). Die Untertauchensgefahr exemplarisch unterstreicht schliesslich, dass der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 13. August 2026 – trotz ihm des schengenweiten Einreiseverbots – mehrfach zu Protokoll gegeben hat, er werde nicht nach Algerien zurückkehren und bei einer Haftentlassung die Schweiz nach Frankreich oder Spanien verlassen, man werde ihn hier nie wieder sehen.
2.3.3 Wenn der Beurteilte heute darauf hinweisen lassen hat, dass er allenfalls ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen Asylentscheid einreichen werde und deshalb kein Fluchtanreiz bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass Stand heute nicht feststeht, ob überhaupt ein Rechtsmittel ergriffen werden wird. Zudem hat der Beurteilte in der Vergangenheit demonstriert, dass ihm nicht wirklich etwas an einem geordneten Asylverfahren liegt, konnte in Deutschland doch nicht einmal ein ordentlicher Entscheid ergehen, da sich der Beurteilte den Asylbehörden nicht zur Verfügung gehalten hat. Darüber hinaus müssen die Erfolgschancen einer Beschwerde als verschwindend klein bezeichnet werden, macht der Beurteilte doch nicht einmal eine asylrelevante Verfolgung geltend. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beurteilte nach Beschwerdeerhebung dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung halten müsste, ergehen die Beschwerdeentscheide doch auf schriftlicher Basis. Insofern könnte auch ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen Asylentscheid den Beurteilten nicht von einem Untertauchen abhalten.
2.4 Angesichts von drei erfüllten Haftgründen kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG («missbräuchliches Asylgesuch») erfüllt wäre.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
3.2 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit (in Deutschland) deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss.
3.3 Auch die in der Haftverhandlung kritisierten Haftbedingungen bzw. die gesundheitliche Situation des Beurteilten vermögen weder eine Haftentlassung noch die Unverhältnismässigkeit der Haft zu begründen. Es ist notorisch, dass im Sommer 2026 ausserordentlich heisse Temperaturen herrsch(t)en und viele Personen darunter leiden, wobei sich diese Situation bei inhaftierten Personen zufolge fehlender eigenständiger Reaktionsmöglichkeiten sicherlich akzentuiert. Indes hat die Gefängnisleitung hierauf reagiert und lässt seit der Hitzewelle zwecks Luftdurchzugs nachts alle Zellenklappen auf den Stationen öffnen. Zudem wurden kleine Ventilatoren beschafft und die Gefangenen können diese kostenlos erwerben. Ohnehin führten ungenügende Haftbedingungen nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie in einer Gesamtschau die Zumutbarkeit der Festhaltung als solche beeinflussten (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.191), was hier aber nicht der Fall ist. Daran ändert auch die gesundheitliche Situation des Beurteilten nichts. Es ist dokumentiert, dass der Beurteilte mehrfach medizinisch begutachtet wurde, aber offenbar keine Weiterungen erfolgten. Auch werden dem Beurteilten die benötigten Medikamente (gegen Epilepsie und Asthma) abgegeben. Der Haftrichter sieht sich nicht imstande, die Expertise medizinischer Fachpersonen in Frage zu stellen, hat über den zuständigen Mitarbeiter des Migratiosnamts der Gefängnisleitung bzw. dem medizinischen Dienst aber ausrichten lassen, dass man die Situation des Beurteilten im Auge behalten soll. Dazu kommt, dass der Beurteilte mit Hilfe des zuständigen Mitarbeiter des Migratiosnamts medizinische Unterlagen ausdrucken konnte und diese nun dem medizinischen Dienst weitergeben kann. Entgegen der in der Haftverhandlung geäusserten Sorge fehlt es beim Migrationsamt (und dem Haftgericht) damit nicht an der notwendigen Sensibilität der medizinischen Situation des Beurteilten gegenüber. Dem Beurteilten steht es selbstredend frei, die beanstandeten Haftbedingungen im Verwaltungsbeschwerde- oder Aufsichtsverfahren zu rügen (vgl. dazu Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.191).
3.4 Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Da der Beurteilte zunächst als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden muss, was selbst bei Vorliegen eines abgelaufenen Laissez-passer einige Wochen bis sogar Monate dauern kann, und danach eine Flugbuchung in Auftrag und das (neue) Laissez-passer beschafft werden müssen und auch eine zeitliche Reserve für nie im Detail voraussehbare Unwägbarkeiten eingerechnet werden muss, ist die verfügte Haftdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden (dies unter der Annahme, dass keine Beschwerde gegen den abschlägigen Asylentscheid eingereicht wird). Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Selbst wenn das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einige Zeit beanspruchen kann, trifft nicht zu, dass der Vollzug bei Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr absehbar wäre, zumal auch vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt und es dem Beurteilten nach dem (allfälligen) Entscheid des Bundesverwaltungsgericht frei steht, unmittelbar und freiwillig auszureisen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für drei Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
4.2.2 Der Beurteilte ist seit knapp drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert, wobei seine Administrativhaft mit vorliegenden Urteil um weitere drei Monate verlängert wird. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
4.2.3 Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wird zusätzlich eine halbe Stunde vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 13. November 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird bewilligt.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’385.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 5.–, insgesamt also CHF 1‘390.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.