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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.07.2026 AUS.2026.52 (AG.2026.421)

1 juillet 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,733 mots·~14 min·4

Résumé

Anordnung Durchsetzungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.52

URTEIL

vom 1. Juli 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1996, von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Juni 2026

betreffend Anordnung Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1996, stellte am 9. März 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 25. März 2022 verliess er die ihm zugewiesene Unterkunft und galt fortan als verschwunden. Das Asylverfahren wurde daraufhin vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Beschluss vom 14. April 2022 als gegenstandslos abgeschrieben. In der Folge wurde der Beurteilte im Rahmen von Dublin-Rückübernahmeverfahren insgesamt zwei Mal von Belgien (am 19. Oktober 2022 und 24. November 2022) und vier Mal aus den Niederlanden (am 19. Juni 2023, 14. August 2023, 13. Dezember 2023 und 14. März 2024) in die Schweiz rücküberstellt. Am 20. März 2024 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens trat der Beurteilte in der Schweiz verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er jeweils mit einem Strafbefehl zu (teils bedingt vollziehbaren) Geldstrafen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 11. September 2024 bzw. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober 2024) bzw. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Ta-gen verurteilt wurde (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2025). Mit Urteil vom 11. Juni 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten zudem des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu sowie des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von CHF 200.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten für sieben Jahre des Landes.

Nachdem der Beurteilte per 4. März 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt am gleichen Tag eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten über ihn an. Mit Urteil vom 6. März 2026 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung (VGE AUS.2026.14)

Nachdem das SEM im Nachgang zum zwischenzeitlich durchgeführten konsularischen Ausreisegespräch (sog. Counseling) mitgeteilt hatte, dass sich das algerische Generalkonsulat in Genf wegen familiärer Verbindungen des Beurteilten nicht in der Lage sehe, für ihn ein Laissez Passer auszustellen, und der Beurteilte sich in der Folge nicht dazu bewegen liess, zwecks Ausstellung von Ersatzreisepapieren mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juni 2026 Durchsetzungshaft bis zum 30. Juli 2026 an.

Am 1. Juli 2026 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Er beantragt die umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen. Das Migrationsamt hält an seiner Haftanordnung fest. Das Urteil ist dem Beteiligten mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv abgegeben worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ist die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft spätestens nach 96 Stunden richterlich zu überprüfen. Die hier zu beurteilende Durchsetzungshaft wurde am 30. Juni 2026 angeordnet. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die genannte Gesetzesfrist eingehalten.

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).

2.2      Der Beurteilte ist im Asylverfahren mit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Darüber hinaus ist er mit ebenso rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen worden (mit Eintragung im Schengener Informationssystem). Die schweizerischen Behörden haben die Ausschaffung des Beurteilten schon früh in die Wege geleitet. Am 11. August 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die algerischen Behörden den Beurteilten als algerischen Staatsangehörigen anerkannt hatten. Noch während des Strafvollzugs versuchte das Migrationsamt wiederholt ihn zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu bewegen. Der Beurteilte lehnte dies jedoch konsequent ab, weshalb er nach Beendigung des Strafvollzugs am 4. März 2026 in Ausschaffungshaft genommen und zum sog. Counseling, dem Ausreisegespräch, bei den algerischen Behörden angemeldet werden musste. Nachdem er am 30. April 2026 an diesem Ausreisegespräch teilgenommen hatte, teilte das SEM am 12. Juni 2026 mit, dass das algerische Generalkonsulat in Genf mitgeteilt habe, dass es zur Zeit nicht in der Lage sei, ein Laissez Passer auszustellen. Als Grund würden familiäre Verbindungen des Beurteilten angeführt. Man bitte, bis auf Weiteres von einer Flugbuchung abzusehen. Der Fall werde auf der Liste der blockierten Fälle geführt und das SEM werde das Generalkonsulat in regelmässigen Abständen auf diesen Fall ansprechen. Mit E-Mail vom 15. Juni 2026 erkundigte sich das Migrationsamt, welches weitere Vorgehen das SEM verfolge und was seitens des Beurteilten bzw. des Migrationsamts zur Deblockierung der Situation beigetragen werden könne. Mit Antwort vom 16. Juni 2026 bat das SEM um nähere Auskunft zu den angesprochenen familiären Beziehungen des Beurteilten und zur Intensität, wie diese Beziehung gelebt werde. Zudem fügte es an, dass es helfen würde, wenn der Beurteilte sich telephonisch mit dem algerischen Konsulat in Verbindung setzen und dieses informieren würde, dass er nach Algerien heimkehren wolle, und eine dementsprechende Freiwilligkeitserklärung schreiben würde. Nachdem das Migrationsamt am 25. Juni 2026 mit dem Beurteilten gesprochen hatte, konnte es dem SEM zwar nähere Angaben zu den fraglichen familiären Beziehungen machen, musste aber zugleich einräumen, dass die Unmöglichkeit einer legalen Wiedervereinigung mit dem (angeblichen) Sohn (Jahrgang 2023) und der Kindsmutter (niederländisch-ungarische Doppelbürgerin) im Gespräch erörtert worden sei, was aber auf die Haltung des Betroffenen keinen Einfluss gehabt habe. Das Migrationsamt erkundigte sich abermals nach Möglichkeiten zur Deblockierung der Situation (E-Mail Migrationsamt vom 25. Juni 2026). Das SEM antwortete tags darauf, dass erfahrungsgemäss «die Wahrscheinlichkeit», dass wir in diesen Fällen innert kurzer Zeit eine Deblockierung erreichen können, eher eingeschränkt» sei. In diesen Konstellationen käme man oft erst zu einem Laissez Passer, wenn der Betreffende sich zur Ausreise bereit erkläre (E-Mail SEM vom 26. Juni 2026). Angesichts dieser Ausgangslage mit geringen Aussichten auf den Vollzug der jeweils rechtskräftigen Wegweisung bzw. Landesverweisung sah sich das Migrationsamt veranlasst, am 30. Juni 2026 eine Durchsetzungshaft anzuordnen, umso mehr nachdem der Beurteilte die Zuführung verweigert hatte, womit er sich auch der Möglichkeit begab, im Rahmen des rechtlichen Gehörs nochmals Stellung zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu nehmen. Da die zwangsweise Ausschaffung unter den gegebenen Umständen derzeit realistischerweise nicht absehbar ist und die schweizerischen Migrationsbehörden alles für die Papierbeschaffung Zumutbare unternommen haben, kann die bestehende Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG nicht länger aufrechterhalten werden. Demzufolge bleibt einzig die Anordnung einer Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr zu bewegen.

2.3

2.3.1   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

2.3.2   Die vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten und seiner Ausreise verweigert. Dem Beurteilten ist es aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, zwecks Erhalt von Reisepapieren Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen. Er bringt zwar vor, Vater eines Sohnes zu sein, dessen Mutter über die niederländische wie auch die ungarische Staatsbürgerschaft verfüge. Diese Vaterschaft ist indessen in keiner Weise belegt. Insbesondere fehlen jegliche amtliche Dokumente, die eine Vaterschaft bestätigen würden. Der Beurteilte kennt gerade mal den Vornamen seines Sohn («B____»), kann jedoch nicht seinen genauen Geburtstag nennen (auf Nachfrage erklärt er «Herbst 2023» [Verhandlungsprotokoll, S. 4]). Von der Kindsmutter kennt er ebenfalls nur den Vornamen («C____»), ihr Familienname sei zu lang, den habe er sich nicht merken können (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Eine engere Beziehung zu Kind und Mutter scheint der Beurteilte nicht zu pflegen, jedenfalls gibt er an, nur im bzw. bis 2022 in den Niederlanden gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4) und damit bevor sein Sohn im «Herbst 2023» zur Welt kam. Dass er Kind und Mutter finanziell unterstützt hätte, macht er nicht geltend und ist umso unwahrscheinlicher, als er sich seit 2022 hierzulande als Asylbewerber aufgehalten hat, soweit er nicht in Belgien und den Niederlanden untergetaucht war, von wo er wiederholt in die Schweiz rücküberstellt werden musste. Ein reguläres Erwerbseinkommen, das ihm wenigstens die finanzielle Unterstützung seines Sohns erlaubt, kann er in dieser Zeit nicht erzielt haben.

Selbst wenn man zu Gunsten des Beurteilten von einer Vaterschaft ausginge, würde die Berufung auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) alleine schon daran scheitern, dass das Kind mit seiner Mutter hierzulande gar nicht gefestigt anwesenheitsberechtigt ist, sondern gemäss seinen Angaben in den Niederlanden lebt. Im Übrigen kann der Anspruch auf Achtung des Familienlebens praxisgemäss nur berührt sein, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer hierzulande gefestigt anwesenheitsberechtigen Person beeinträchtigt ist, was im vorliegenden Fall wie dargelegt in keiner Weise belegt ist (näher zum konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Familienlebens etwa Uebersax/ Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 9.240 ff.). Der Beurteilte macht zwar heute geltend, in den Niederlanden sich gegenüber den Migrationsbehörden jeweils darauf berufen zu haben, dass er dort ein Kind habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Wenn er tatsächlich der Vater eines Kindes einer niederländischen (und ungarischen) Staatsangehörigen mit Aufenthalt in den Niederlanden wäre, wäre zu erwarten, dass er spätestens nach der Geburt seines Sohnes alles darangesetzt hätte, seinen Aufenthalt in den Niederlanden im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs zu regularisieren. Hätte er dies getan, wäre es weder am 13. Dezember 2023 noch am 14. März 2024 von den Niederlanden aus zu Rückführungen in die Schweiz gekommen.

2.3.3   Der Beurteilte bestreitet, dass er alleine mit einer Freiwilligenerklärung die Ausstellung eines Laissez Passer noch bewirken könne, nachdem die algerischen Behörden wegen seiner familiären Verbindungen ebendiese verweigert hätten. In solchen Konstellationen würde von Seiten der algerischen Botschaft regelmässig implizit kommuniziert, dass die betroffene Person ihre Pflichten als Elternteil vernachlässigen würde, wenn sie nach Algerien zurückkehren würde. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Botschaft schlicht kein Laissez Passer ausstellen werde, selbst wenn er nun ausreisewillig wäre, weil dies als Verletzung seiner familiären Pflichten gewertet würde (Plädoyernotizen, S. 3). Der Beurteilte übergeht damit den Umstand, dass seine Vaterschaft in keiner Weise belegt ist. Die blosse Behauptung, Vater eines Kindes in Europa zu sein – es ist unbekannt, welchen Aufenthaltsort des Kindes er im Counseling angegeben hat –, hat offenbar schon genügt, um die algerischen Behörden dazu zu bringen, die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zu verweigern. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das SEM bei Vorlage einer Freiwilligenerklärung des Beurteilten im direkten Kontakt den algerischen Behörden klar machen könnte, dass bei einer Rückkehr nach Algerien keine Verletzung familiärer Verpflichtungen zu befürchten wären. Denn die angebliche Vaterschaft sei bislang unbelegt geblieben, ebenso eine in emotionaler und wirtschaftlicher Hinsicht gelebte Beziehung zum angeblichen Sohn und dessen Mutter. Im Übrigen könne der Beurteilte sich in der Schweiz auch nicht auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens mit seinem Sohn berufen. Unter diesen Umständen bleibt die Ausschaffung des in der Durchsetzungshaft befindlichen Beurteilten immer noch wahrscheinlich. Da damit der Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar bleibt, hat das vorliegende Ausschaffungsverfahren immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK zu gelten (BGE 147 II 49 E. 4.1; BGer 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.2).

2.3.4   Der Beurteilte ist mit abschlägigen Asylentscheid vom 16. Dezember 2024 nicht nur aus der Schweiz, sondern auch aus dem gesamten Schengenraum weggewiesen worden, ebenso wie die Landesverweisung nicht nur für die Schweiz ausgesprochen, sondern auch im Schengener Informationssystem eingetragen worden ist. Es ist ihm deshalb verwehrt, in die Niederlande einzureisen. Ohnehin ist ihm mangels gültiger Reisepapiere der legale Grenzübertritt in ganz Europa verwehrt, mithin auch in die Niederlande. Es bleibt somit nur die Rückkehr nach Algerien. Es ist dem Beurteilten unbenommen, nach seiner Ausschaffung von seiner Heimat aus die niederländischen Behörden um Bewilligung des Verbleibs bei seinem (angeblichen) Kind und der Kindsmutter zu ersuchen. Von hier aus auf legalem Weg in die Niederlande zu reisen, ist mangels Reisepapieren ausgeschlossen. Angesichts der kategorischen Weigerung des Beurteilten zur Rückkehr in die Heimat kommt als milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung unter Auflagen wie regelmässige Meldepflicht und/oder Eingrenzung, nicht in Frage. Der Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2026.14 vom 6. März 2026 in E. 3.3.2 aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beurteilten und des wiederholten Abtauchens mit mehrfachen Rückführungen aus Belgien und den Niederlanden auf eine ausgeprägte Untertauchensgefahr hingewiesen. An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert, verweigert der Beurteilte auch weiterhin jede Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren. Nur der mit der Durchsetzungshaft verbundene Freiheitsentzug kann ihn dazu bewegen, sich umzubesinnen. Es kann nicht erwartet werden, dass er in Freiheit kooperieren würde. Der Beurteilte könnte eine Freilassung vielmehr dazu nutzen, unterzutauchen und sich dadurch dem Vollzug von Wegweisung und Landesverweisung zu entziehen. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung von Wegweisung und Landesverweisung überwiegt, wie das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung richtig bemerkt, das Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine Haftzeit abzukürzen. Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp vier Monaten in Administrativhaft. Die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat erscheint auch im Lichte der gesetzlichen Maximaldauer (vgl. Art. 79 AIG) als in jeder Hinsicht angemessen.

2.4      Der Beurteilte beanstandet heute, dass es in den letzten Tagen im Gefängnis sehr heiss gewesen sei und er kaum noch habe schlafen können (Verhandlungsprotokoll, S. 6). In den vergangenen Tagen herrschten bekanntermassen ausserordentlich hohe Temperaturen, die nun jedoch wieder zurückgegangen sind. Die Gefängnisleitung hat dieser besonderen Situation Rechnung getragen und bietet Ventilatoren an, die gemäss Angaben des Beurteilten zum Preis von rund CHF 20.– erworben werden können. Der Beurteilte wirft der Gefängnisleitung vor, aus der gegenwärtigen Hitzewelle Profit zu schlagen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Davon kann keine Rede sein. Nach Kenntnis des Haftrichters werden im gefängnisinternen Laden Lebensmittel, Getränke und andere Produkte wie Hygieneartikel zum Einkaufspreis angeboten. Gefängnisinsassen können keinen Anspruch darauf erheben, minderwertige Billigimporte aus Fernost im Gefängnisladen erwerben zu können. Die Produkte müssen nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen auch eine Mindestqualität aufweisen. Der Beurteilte hat die Möglichkeit, im Gefängnis zu arbeiten, wobei die Insassen nach Kenntnis des Haftrichters zwischen 5 und 7 Franken/Stunde verdienen. Die Inhaftierten können das Arbeitsentgelt nach ihren eigenen Bedürfnissen verwenden. Bei einem Kaufpreis von rund CHF 20.– ist es ihnen durchaus zuzumuten, zugunsten des Erwerbs eines Ventilators andere Bedürfnisse etwas zurückzustecken. Ohnehin können untergeordnete, wie vorliegend vorübergehende Mängel nur dann zu einer Haftentlassung führen, wenn sie in einer Gesamtschau die Zumutbarkeit der Festhaltung als solche beeinflussen (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.191). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, auch wenn die hohen Temperaturen der vergangenen Tage anstrengend zu ertragen waren. Dem Beurteilten steht jedoch die Möglichkeit offen, die beanstandeten Haftbedingungen, zumal sie für alle Inhaftierte gleichermassen gelten, im Verwaltungs- oder Aufsichtsverfahren zu rügen (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.191; vgl. § 15 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

2.5      Die angeordnete Durchsetzungshaft von einem Monat erweist sich nach dem Gesagten als recht- und verhältnismässig.

3.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, die ihm zu bewilligen ist. Er befindet sich bereits seit (knapp) vier Monaten in Administrativhaft. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls wenn sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst –, den Inhaftierten bereits bei der erstmaligen Überprüfung der Durchsetzungshaft unentgeltlich zu verbeiständen, in der Folge aber nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92 E. 4.1). Die Rechtsvertretung weist einen Aufwand von 5.55 Stunden aus, wobei die Verhandlung (rund) 0.45 Stunden länger gedauert hat als geschätzt. Ihr sind daher Bemühungen von insgesamt 6 Stunden zu vergüten, was bei einem Stundenansatz von 200.– eine Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'200.– (zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 5.–) ergibt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ bis zum 30. Juli 2026 angeordnete Durchsetzungshaft ist rechtmässig und angemessen.

            A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler bewilligt.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin MLaw Lea Hungerbühler wird ein Honorar von CHF 1'205.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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