Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.50
URTEIL
vom 5. Juni 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1993, von der Türkei,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Juni 2026
betreffend Anordnung Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Der in der Schweiz geborene türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1993, wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2016 der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der versuchten Nötigung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die am 30. September 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, Probezeit drei Jahre, wurde nicht als vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde jedoch verwarnt und die Probezeit um anderthalb Jahre verlängert. Ausserdem wurde Bewährungshilfe angeordnet mit dem Auftrag, insbesondere die Gewaltproblematik abzuklären.
Im Gefolge dieser Verurteilung verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Mai 2017 dem Beurteilten die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum per 26. August 2017 an. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am 22. September 2017 ab. Auf den hiergegen erhobenen Rekurs wurde mit Entscheid des Präsidialdepartements vom 27. Dezember 2017 mangels Rekursbegründung nicht eingetreten. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Da der Beurteilte sich weiter in der Schweiz aufhielt, wurde ihm mit Schreiben des Migrationsamts vom 5. April 2018 letztmals eine Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2018 gesetzt, wobei ihm für den Fall der Nichtbefolgung migrationsrechtliche Zwangsmassnahmen angedroht wurden. Nachdem er in der Folge sich hier nie abgemeldet und auch sonst nie den Nachweis einer Ausreise erbracht hatte und nie eine Ausreisebestätigung via Zoll eingegangen war, wurde der Beurteilte polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben. Alle Abklärungen blieben jedoch über die Zeit erfolglos. Aufgrund eines anonymen Hinweises wurde der Beurteilte am 3. Juni 2025 wegen Verdachts des rechtswidrigen Aufenthalts an der Reinacherstrasse 117 in Basel einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem er gegenüber der Polizei die Personalien seines Bruders angegeben hatte, welche Identität aber durch den durchgeführten Fingerabdruckvergleich widerlegt werden konnte, ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt gleichentags zwecks Abklärung seines Aufenthaltstatus und Prüfung einer Ausschaffungshaft die kurzfristige Festhaltung an. Nachdem der Beurteilte in seiner Befragung erklärt hatte, ein Asylgesuch stellen zu wollen, ordnete das Migrationsamt am 4. Juni 2026 eine Vorbereitungshaft bis zum 3. September 2026 an.
Am 5. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und der Mitarbeiter des Migrationsamts befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich seit seiner kurzfristigen Festhaltung am 3. Juni 2026 in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfung findet damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist statt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Das Migrationsamt hat seine Haftanordnung auf den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG gestützt, nachdem der Beurteilte in seiner vorgängigen Befragung erklärt hatte, um Asyl zu ersuchen. Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).
2.2 Der Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In diesem Fall erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
2.3 Das Migrationsamt verweigerte dem Beurteilten am 26. Mai 2017 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Das hiergegen vom Beurteilten eingeleitete Rekursverfahren wurde letztinstanzlich mit dem Nichteintretensentscheid des Präsidialdepartements vom 27. Dezember 2017 abgeschlossen. Der Beurteilte hätte die Schweiz daher längst verlassen müssen. Er hält sich somit rechtswidrig in der Schweiz auf. Mit dem Nichtverlängerungsentscheid des Migrationsamts vom 26. Mai 2017 liegt auch ein Wegweisungsentscheid vor, gestützt auf welchen auch eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG angeordnet werden könnte. Da letztlich aber unklar ist, ob der Beurteilte in der langen vergangenen Zeit die Schweiz nicht doch verlassen hat, hat das Migrationsamt seine Haftanordnung jedoch gestützt auf Art. 75 Abs. 1 AIG getroffen, nachdem er in seiner vorgängigen Befragung erklärt hatte, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs des Asylgesuchs mit der bevorstehenden Haftanordnung ist es offensichtlich, dass der Beurteilte das Asylgesuch einzig mit der Absicht stellte, den drohenden Vollzug seiner Wegweisung und die Rückführung in sein Heimaland zu verzögern bzw. zu verhindern. Der Beurteilte hat indessen heute gegenüber dem Migrationsamt kurz vor der Gerichtsverhandlung unterschriftlich erklärt, sein Asylgesuch zurückzuziehen. Das Migrationsamt hat diese Rückzugserklärung auch schon an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet. Da aber das Asylgesuch schon weitergeleitet und damit ein förmliches Asylverfahren eröffnet worden ist, wird dieses Asylverfahren auch förmlich mit einer Gegenstandslosigkeitserklärung infolge Gesuchsrückzugs abgeschrieben werden müssen. Bis dahin ist auch das mit dem Asylverfahren verbundene Wegweisungsverfahren (Art. 75 Abs. 1 AIG) noch als pendent zu betrachten. Erst mit dem Vorliegen des Abschreibungsentscheids des SEM würde die Vorbereitungshaft allfällig in eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG umgewandelt werden können. Es fragt sich allerdings, ob angesichts der allerjüngsten Entwicklung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch an der Haft festgehalten werden kann.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Haft zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, in concreto der Sicherung des Wegweisungsverfahrens bzw. des Vollzugs des Wegweisungsentscheids) geeignet und in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht hierfür erforderlich erscheint. Der mit dem Freiheitsentzug verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen muss diesem zudem zumutbar sein (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.53). Im Übrigen muss die Administrativhaft auch insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Anforderungen genügen. Das Mittel der Haft muss im Allgemeinen und bezogen auf die konkret betroffene Person in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang namentlich die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (BGer 2C_1106/2018 vom 1. Januar 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Ausschaffung des Beurteilten in die Türkei ist grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich. Er hat heute angegeben, das Asylgesuch gestellt zu haben, weil er befürchtet habe, bei einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen zu werden. Man wisse, dass Kurden in der Armee schlecht behandelt würden. Sein Vater habe ihn nun aber beruhigt, dass er nicht eingezogen würde. Er müsse nun nicht länger hier bleiben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Frage nach der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat stellt sich für den Beurteilten damit nicht mehr und hat er sein Asylgesuch infolge dessen zurückgezogen. Es stellt sich demnach die Frage, ob zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung aus dem ausländerrechtlichen Verfahren an der Haft festzuhalten ist oder ob der Beurteilte aus Verhältnismässigkeitsgründen aus der Haft zu entlassen ist.
3.3 Der Beurteilte ist seit 2018, als er mit der rechtskräftig gewordenen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus der Schweiz weggewiesen worden war, ausreisepflichtig. Dieser Verpflichtung ist er jedoch nie nachgekommen, sondern hält sich nach eigenen Angaben seither unterbruchlos und damit rechtswidrig hierzulande auf. Sei er in eine Polizeikontrolle geraten, habe er jeweils den Ausweis seines ihm ähnelnden Bruders vorgewiesen (Verhandlungsprotokolls, S. 2 f.). Mit diesem Manöver ist es ihm gelungen, die Polizei über Jahre hinweg über seine wahre Identität zu täuschen. Auch mit der eingestandenen Bestreitung seines Lebensunterhalts mittels Schwarzarbeit und in jüngerer Zeit durch Verkauf von Marihuana, als ihn niemand mehr einstellen wollte (Verhandlungsprotokoll, S. 4), hat er gezeigt, dass er mit Blick auf eine allfällige Haftentlassung unter Auflage einer regelmässigen Meldepflicht nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Allerdings kann dieser Punkt insofern nicht zu sehr ins Gewicht fallen, als es dem Beurteilten mangels eines legalen Aufenthaltsrechts nicht möglich war, einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu berücksichtigen gilt sodann, dass der Beurteilte, der in jüngeren Jahren wie eingangs erwähnt (Sachverhalt) verschiedentlich wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist, seit seiner Wegweisung vor rund acht Jahren in dieser Hinsicht nicht mehr aufgefallen ist, ansonsten er mit grösserer Wahrscheinlichkeit wieder in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten wäre. Die Bereitschaft des Beurteilten zur Rückkehr in seine Heimat (oben E. 3.2) wirkt glaubhaft, umso mehr als er heute dem Migrationsamt auch schon eine Kopie seines türkischen Identitätsausweises hat zukommen lassen, was es dem Migrationsamt nun erlaubt, binnen kurzer Zeit bei den türkischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zu erwirken und eine Flugbuchung vorzunehmen. Der Beurteilte erscheint mit seinem Willen zur Rückkehr in die Türkei auch insofern ehrlich, als er mit seinem Eingeständnis von Schwarzarbeit und Verkauf von Marihuana sich selber belastet hat. Er hätte sich auch mit der Aussage begnügen können, er habe seinen Lebensunterhalt mit Online-Handel und Flohmarktverkäufen bestritten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Der Beurteilte begründet seine Bitte auf Haftentlassung mit dem Wunsch, in der kurzen Zeit bis zur Rückführung – das Migrationsamt rechnet für die entsprechende Organisation bloss mit 4-5 Wochen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.) – sich in Freiheit noch von seiner Familie hierzulande verabschieden zu können. Dieser Wunsch erscheint bei einer Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und seit rund acht Jahren im Versteckten lebt, durchaus nachvollziehbar. Der Beurteilte gibt an, in dieser Zeit bei seiner Mutter unterkommen zu können und von ihr unterstützt zu werden, so dass er auch keine Drogen mehr verkaufen müsse (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Unter diesen besonderen Umständen überwiegt das Interesse des Beurteilten an der Freilassung, auch wenn das Interesse der Schweiz, dass seiner Wegweisung nun endlich nachgelebt wird, erheblich ist. Es obliegt dem Migrationsamt, dem Beurteilten den Wegweisungsvollzug sichernde Massnahmen wie eine regelmässige Meldepflicht zu auferlegen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: A____ ist nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Vorbereitungshaft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt ausgehändigt.
Datum:
Unterschrift A____: