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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.05.2026 AUS.2026.44 (AG.2026.323)

22 mai 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·6,276 mots·~31 min·3

Résumé

Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.44

URTEIL

vom 22. Mai 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Mai 2026

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit mehreren Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn daraufhin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024 wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen wurde. Mit gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.

Seit seiner Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 wurde er wegen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung einer Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich ein Tag ausgestandene Untersuchungshaft) und einer Busse von CHF 500.–. Und schliesslich wurde er mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. September 2025 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstals, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Der Beurteilte wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befand sich bis am 6. April 2025 in strafrechtlich motivierter Haft. Am 5. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 9. April 2025 bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 verlängert das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, was vom Haftrichter mit Urteil vom 3. Juli 2025 bestätigt wurde. Am 23. Juli 2025 wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft zuhanden des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau zwecks Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. September 2025 entlassen. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafen wurde der Beurteilte am 19. Mai 2026 zuhanden des Migrationsamts aus der Haft entlassen. Dieses verfügte am 19. Mai 2026 zunächst eine kurzfristige Festhaltung und am 20. Mai 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, bis zum 19. Juli 2026. Am 22. Mai 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Haft auf einen Monat zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von zwei Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 22. Mai 2026 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Ausserdem wurde er mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Nachdem die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde, ist auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.

3.

3.1

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2  

3.1.2.1 Der Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei Mal den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich am 16. Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein Asylgesuch stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen wurde. Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein Zugticket ausgehändigt. Gemäss Auskunft des SEM ist er in der Folge indes nie beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl. E-Mail des SEM an das Migrationsamt vom 9. Januar 2024). Am 22. Dezember 2023 wurde der Beurteilte im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport vom 22. Dezember 2023), woraufhin er dem Migrationsamt mitteilte, dass er ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 23. Dezember 2023). Daraufhin wurde er am 23. Dezember 2023 aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei der SEM-Empfangsstelle beim Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Haftentlassungsanzeige vom 23. Dezember 2023). Ein Asylgesuch stellte er in der Folge nicht. Mit dem Einwand, er habe das Asylverfahren nicht verstanden und habe nicht gewusst, wohin er gehen müsse, ist er nicht zu hören. Im Laissez-passer des SEM, welches dem Beurteilten in Boudry ausgestellt wurde, wurde die Adresse des Bundesasylzentrums Basel-Stadt vermerkt und es ist (auf Deutsch, Französisch und Italienisch) festgehalten, dass er sich innert 24 Stunden dort zu melden habe. Auch anlässlich der Haftentlassung vom 23. Dezember 2023 wurde ihm gemäss Aktennotiz des Migrationsamts zusätzlich ein Laissez-passer ausgestellt. Es mag sein, dass der Beurteilte womöglich nicht wusste, weshalb er sich für das Stellen des Asylgesuchs ans Bundesasylzentrum in Basel-Stadt wenden musste, aufgrund des Gesagten war ihm aber bestens bekannt, dass ihm dies angeordnet wurde und wohin er zu gehen hatte. Dass er trotz dieser Anweisungen nicht beim Bundesasylzentrum Basel-Stadt erschien, spricht dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten.

Am 8. Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport vom 8. Januar 2024), woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen wurde. Gleichentags verfügte das SEM ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie für den Schengen-Raum für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar 2027. Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm unterschriftlich quittiert (vgl. Empfangsbestätigung des Einreiseverbots vom 9. Januar 2024 sowie S. 4 der Wegweisungsverfügung vom 9. Januar 2024). Trotz dieser ihm bekannten Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport vom 24. Januar 2024), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der Überweisung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024). Dies zeugt von grosser Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, zumal der Beurteilte ausserdem von Frankreich seit August 2023 mit einer «obligation à quitter le territoire» belegt ist, es ihm also bereits lange vor der Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht erlaubt war, sich nach Frankreich zu begeben (vgl. E-Mail der französischen Behörden vom 15. Januar 2025). Der Beurteilte behauptete anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht bewusst gewesen sei, dass er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint diese Behauptung eher unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung selbst die Wegweisung mit einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 auf diesen Widerspruch angesprochen, fielen seine Antworten ausweichend aus. Letztlich wollte oder konnte er die Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar erklären (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025). Aber unabhängig davon, ob er um die französische Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen, dass ihn zumindest das schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht nicht kümmerte.

Am 14. Februar 2024 stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, als er nach seiner Festnahme am 24. Januar 2024 eine über ihn mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2023 verhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste (vgl. Vollzugsauftrag Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Februar 2024). Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen worden war und er dagegen am 25. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der Beurteilte indes untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Beurteilten doch am 6. Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024 (vgl. E-Mail der Sozialhilfe an das Migrationsamt vom 6. Juni 2024). Der Rechtsvertreter wies anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 darauf hin, dass es ausländischen Personen, denen während dem Asylverfahren der Aufenthalt in der Schweiz gewährt wird, oftmals nicht bewusst sei, dass sie an einem Ort bleiben und der Behörde zur Verfügung stehen müssten, weshalb daraus keine Untertauchensgefahr abgleitet werden könne (vgl. Plädoyer S. 1). Dies erscheint grundsätzlich nicht völlig abwegig, zumal aus den Akten keine entsprechende explizite Weisung der Behörden zu entnehmen ist. Dennoch fällt ins Auge, dass selbst der Beurteilte davon sprach, dass er während dieser Zeit «schwarz» bei einem Kollegen gewohnt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Ausserdem kann aus seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025, wonach er damals illegal in Basel gelebt habe, weil sein Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025), zwar geschlossen werden, dass er die Erlaubnis des Bundesverwaltungsgerichts, das Asylverfahren in der Schweiz abzuwarten, falsch oder nicht verstanden hatte, allerdings zeigen sie auch, dass ihm ein Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, offenbar gleichgültig gewesen wäre. Aber selbst wenn diese Umstände unberücksichtigt blieben, ändert dies mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen nichts daran, dass der Beurteilte bereits mehrfach behördliche Anordnungen missachtete. Seine Ignoranz gegenüber Vorschriften zeigt sich auch darin, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2025 freimütig einräumte, dass er in der Vergangenheit ohne gültige Papiere in Spanien gelebt und gearbeitet habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2025 S. 4). All diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

3.1.2.2 Der Beurteilte wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau unter anderem im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem Polizeirapport vom 14. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem Mobiltelefon auswies. Das Migrationsamt machte in der Folge beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Fotografie des Passes erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem [...], geboren am [...] ersichtlich ist (vgl. E-Mailaustausch vom 19. und 21. Februar 2025). Die Prüfung des maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt liess vermuten, dass es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Februar 2025). Ausserdem ist aus dem E-Mail des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der Beurteilte auf die Ansprache mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe. Der Beurteilte stritt sowohl im selbstverfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 als auch anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 ab, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, und machte geltend, dass es sich um ein Bild eines gefälschten Passes handle (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Mittlerweile wurde der Beurteilte unter den Personalien A____, geboren am [...], von den algerischen Behörden als algerischer Staatsbürger identifiziert (vgl. Mitteilung SEM vom 13. Mai 2025), womit seine Abstreitungen als wahr erachtet werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund der Anhaltesituation mit der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar 2025 erstellt ist, dass der Beurteilte in der Schweiz unter Angabe verschiedener Identitäten aufgetreten ist und hierfür gefälschte Dokumente mitführte, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 15. Mai 2025 einerseits bestätigte, dass er A____ aus Algerien sei, gleichzeitig aber plötzlich ebenso behauptete, es handle sich um ein Bild eines von den tunesischen Behörden ausgestellten Passes und die darin ausgewiesene Identität sei seine richtige (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025 S. 2). Es erscheint evident, dass der Beurteilte durch dieses widersprüchliche Verhalten den Vollzug der Wegweisung zu erschweren versucht. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 gab er denn auch unumwunden zu, dass er gelogen habe, weil er seine richtige Identität nicht habe offenlegen wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025 S. 9). Kommt hinzu, dass er stets unmissverständlich klarstellte, dass er bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde (vgl. Befragungsprotokoll Burgdorf vom 18. März 2025; Befragungsprotoll vom 2. April 2025; Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025; Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2025 S. 3), zuletzt erneut anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 25. Juni 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Juni 2025 S. 2), er sich folglich um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG regelrecht foutiert. Der Einwand des Vertreters des Beurteilten anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025, wonach unterschieden werden müsse zwischen dem anhaltenden Widerstand, in sein Heimatland zurückgeführt zu werden, und der Bereitschaft, sich der Behörde zur Verfügung zu halten, ist unbehelflich, sind die Verweigerung der Mitwirkungspflicht sowie erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zur Erschwerung der Vollzugsbemühungen doch gemäss Lehre und Rechtsprechung klare Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person versuchen könnte, sich dem Vollzug der Wegweisung durch Untertauchen zu entziehen (vgl. E. 3.1.1 oben).

3.1.2.3 Der Beurteilte verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte zudem mehrfach dezidiert zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte, so anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf durchgeführten Befragungen vom 20. Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April 2025, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft am 5. April 2025, anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025, der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025, der Befragung durch das Migrationsamt vom 15. Mai 2025, der Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Juni 2025, der Verhandlung vom 3. Juli 2025, der Befragungen durch das Migrationsamt vom 27. Oktober 2025 und 20. Mai 2026 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung.

Hinzu kommt, dass der Beurteilte mehrfach angab, dass er sich im Fall einer Freilassung ins Ausland absetzen würde. Während er zunächst noch angegeben hatte, dass er nach seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie bzw. zu seiner Freundin wolle (vgl. Befragungsprotokoll Burgdorf vom 18. März 2025; vgl. ferner das handschriftlich verfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 sowie das Protokoll betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft vom 5. April 2025), gab er anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 zu Protokoll, dass er seine Zukunft in Spanien sehe; er wolle nach der Haftentlassung nach Spanien wegziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025 S. 4). An seinem Wunsch, sich nach seiner Haftentlassung nach Spanien abzusetzen, hielt er auch an den beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 und 15. Mai 2025 fest (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2025 S. 3; Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025 S. 4). Anlässlich der Befragungen des Migrationsamts vom 25. Juni 2025 und 20. Mai 2026 sowie anlässlich der Verhandlungen vom 3. Juli 2025 und von heute gab er plötzlich an, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz bleiben und sich den Behörden zur Verfügung halten werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025 S. 4 f.; Befragungsprotokoll vom 25. Juni 2025 S. 3; Befragungsprotokoll vom 20. Mai 2026 S. 2; heutiges Verhandlungsprotoll).

Der Beurteilten machte anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 geltend, dass es ihm erst seit kurzem bekannt gewesen sei, dass er nicht in einen anderen Schengen-Staat dürfe. Mittlerweile habe er dies aber eingesehen und werde daher in der Schweiz bleiben und dem Migrationsamt zur Verfügung stehen. Komme hinzu, dass er über keine gültigen Reisepapiere verfüge, was die Untertauchensgefahr «massiv einschränkt». Und selbst wenn der Beurteilte sich nach Spanien absetzen würde, wäre aufgrund des Dublin-Systems gewährleistet, dass der Beurteilte im Fall einer Kontrolle wieder direkt zurück in die Schweiz gebracht würde (vgl. Plädoyer des Rechtsvertreters der Verhandlung vom 3. Juli 2025; Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025 S. 11).

Der Beurteilte ist nicht nur ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz eingereist, sondern hielt sich in der Vergangenheit, wie er selbst einräumt, zudem in Spanien und Frankreich auf. In Spanien sei er gar, ohne über entsprechende Papiere zu verfügen, einer Arbeit nachgegangen. Fehlende Reisepapiere haben den Beurteilten daher noch nie von Grenzübertritten abgehalten, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 wurde der Beurteilte darauf hingewiesen, dass nicht nur eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde, sondern auch aus dem Schengen-Raum bzw. aus der Europäischen Union (EU), und er verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen und in ein Land zu gehen, welches sich ausserhalb des Schengen-Raums und der Europäischen Union befinde. Im Einreiseverbot von gleichem Datum wurde der Beurteilte darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führe und ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten auf Französisch eröffnet (vgl. S. 4 der Wegweisungsverfügung sowie Empfangsbestätigung des Einreiseverbots vom 9. Januar 2024). Anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 wurde dem Beurteilten sodann mehrfach erläutert, dass er auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen sei und er nicht nach Spanien dürfe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Angesichts dieser Umstände kann – auch wenn ihm die rechtlichen Feinheiten von migrationsrechtlichen Wegweisungen und Einreiseverbote nicht bekannt sein dürften – die Behauptung, es sei ihm bis kurz vor seiner Befragung durch das Migrationsamt am 25. Juni 2025 nicht bewusst gewesen, dass er nicht nach Frankreich oder Spanien dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Vielmehr zeigte er sich anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 9. April 2025 selbst vom Hinweis, dass es ihm aufgrund fehlender Papiere, der Fernhaltemassnahme der französischen Behörden sowie seiner rechtskräftigen Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht möglich sei, sich im Schengen-Raum niederzulassen, wenig beeindruckt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Wie vorstehend erwähnt, hielt er an seinem Vorhaben, nach Spanien weiterzuziehen, auch an den beiden nachfolgenden Befragungen durch das Migrationsamt vom 9. Mai 2025 und 15. Mai 2025 fest. In Anbetracht dieser Umstände erscheint sein Sinneswandel, welcher kurz vor der Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte, bei welcher insbesondere die Untertauchensgefahr zu überprüfen ist, rein taktisch motiviert. Seine Beteuerung ist aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens sowie seiner anhaltenden Verweigerung, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, daher als Schutzbehauptung zu werten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte, wie erwähnt, mehrfach dezidiert zum Ausdruck brachte, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte. Es erscheint geradezu abwegig, dass sich der Beurteilte bei der bisher offenbarten Haltung dem Migrationsamt zur Verfügung halten würde. Vielmehr bleibt es dabei, dass es nicht nur möglich erscheint, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Wegweisung zu entziehen, sondern ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland absetzen würde.

Was schliesslich den Einwand betrifft, dass er im Fall einer Kontrolle durch die spanischen Behörden aufgrund des Dublin-Systems ohnehin wieder in die Schweiz rückgeführt werde, ist nicht nachvollziehbar, was dies an der Annahme von Untertauchensgefahr ändern soll. Erforderlich für die Annahme von Untertauchensgefahr ist nicht, dass der Vollzug der Wegweisung auch tatsächlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitert. Es genügt, wenn der Vollzug erheblich gefährdet erscheint (BGE 119 Ib 193 E. 2b). Dass dies bei einem Untertauchen in Spanien oder einem anderen EU-Staat der Fall wäre, steht ausser Frage, zumal die Gefahr eines Untertauchens im Inland den Haftgrund ebenso erfüllen kann. Kommt erschwerend hinzu, dass sich der Beurteilte, wie dargelegt, bei der Polizeikontrolle vom 9. Januar 2025 mit einem Bild eines gefälschten Passes auswies (vgl. E. 3.1.3.2 oben) und seine Angaben im vorliegenden Verfahren darauf schliessen lassen, dass es für den Beurteilten relativ normal ist, einen gefälschten Ausweis zu besitzen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Juil 2025).  

3.1.2.4 Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu Sachverhalt oben sowie den Strafregisterauszug vom 30. Dezember 2025).

3.1.3   Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde, zumal der Beurteilte mittlerweile von den algerischen Behörden identifiziert wurde, diese bereit sind, ihm ein Ersatzreisedokument auszustellen, das Migrationsamt gemäss Verfügung vom 20. Mai 2025 bereits einen DEPA-Flug organisiert hat und die vom Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Ausschaffung in sein Heimatland damit kurz bevorsteht. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann auch, dass er in der Schweiz untertauchen würde, ist der Beurteilte doch, wie dargelegt, in verschiedenen Kantonen straffällig geworden.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 unter anderem wegen einfachen Diebstahls, mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 unter anderem wegen Diebstahls und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. September 2025 unter anderem wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Mai 2025). Es mag, wie von der Rechtsvertreterin geltend gemacht, sein, dass es sich um keine schwerwiegenden Delikte handelt. Dieser Umstand kann im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rolle spielen, ändert aber nichts daran, dass es sich sowohl beim Diebstahl als auch bei der Hehlerei um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.3      Das Migrationsamt nimmt in der Verlängerungsverfügung vom 20. Mai 2026 zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung sowie der Missachtung eines Einreiseverbots an.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), oder wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde. Am 9. Januar 2025 wurde der Beurteilte in Aarau angetroffen und polizeilich festgenommen (vgl. Polizei-Rapport vom 14. Februar 2025). Anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025 behauptete der Beurteilte noch, dass er gedacht habe, er sei lediglich für zwei Monate ausgegrenzt worden, da er nicht lesen könne und die Verfügung nicht richtig verstanden habe. Auf den Vorhalt, dass ihm die Verfügung aber am 6. Januar 2024 auf Arabisch eröffnet und anschliessend schriftlich ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Empfangsbestätigung vom 6. Januar 2024), meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses gedacht habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Der Haftrichter erwog bereits im Urteil vom 9. April 2025, dass die Angaben widersprüchlich sind, sich daher als unglaubhaft erweisen und als Schutzbehauptungen erachtet werden müssen (VGE AUS.2025.35 vom 9. April 2025 E. 3.3). Mittlerweile wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2025 hierfür rechtskräftig wegen (vorsätzlich begangener) Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung einer Ausgrenzung schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Mai 2026). Es steht damit fest, dass auch dieser Haftgrund gegeben ist.

Wie bereits erwogen (vgl. E. 3.1.2.1 oben), verfügte das SEM am 9. Januar 2024 ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie für den Schengen-Raum für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar 2027. Diese Verfügung wurde dem Beurteilten mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm unterschriftlich quittiert (vgl. Empfangsbestätigung des Einreiseverbots vom 9. Januar 2024). Trotz dieser ihm bekannten Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen (vgl. Festnahme-Rapport vom 24. Januar 2024), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der Überweisung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024). Hierfür wurde der Beurteilte inzwischen rechtskräftig wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt (vgl. Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. September 2025 sowie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. März 2024). Auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist folglich gegeben.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Es wurde bereits eingehend darauf eingegangen, dass die jüngsten Beteuerungen des Beurteilten, dass er sich den Schweizer Behörden zur Verfügung halten werde, als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.1.3 oben). Ausserdem trat er mit verschieden Identitäten auf und hat mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm behördliche Anordnungen und Verbote gänzlich gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, zumal er sich, wie dargelegt, bereits in der jüngsten Vergangenheit nicht an eine Ausgrenzung und ein Einreiseverbot gehalten hat (vgl. E. 3.3 oben). Der Beurteilte hat denn auch keinerlei Interesse, sich an eine allfällige mildere Massnahme zu halten, nachdem er auch heute zu Protokoll gegeben hat, dass er unter keinen Umständen bereit sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und ihm nun bewusst ist, dass eine polizeilich begleitete Rückführung kurz bevorsteht. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Auch wenn es sich nicht um schwerwiegende Gewaltdelikte handelte, ist zudem festzustellen, dass der Beurteilte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weshalb das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung höher zu gewichten ist, als bei Personen mit unbescholtenem strafrechtlichem Leumund. Dieses öffentliche Interesse überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit vorliegend. Daran ändert nichts, dass sein (damaliger) Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2025 ausführte, dass der Beurteilte psychisch angeschlagen sei (vgl. Plädoyer der Verhandlung vom 3. Juil 2025 S. 2). Der Beurteilte selbst machte nie ernsthafte psychische oder andere gesundheitliche Probleme gelten, welche etwa eine Verlegung in eine Klinik indizieren würden. Er gab bisher lediglich an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben, sich «gestresst» zu fühlen und Medikamente zum Schlafen zu benötigen, welche er auch erhält (vgl. E-Mail des Migrationsdienstes Bern vom 20. Januar 2025; Ausreisegespräch vom 20. Januar 2025; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025, Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2025, Befragungsprotokoll vom 20. Mai 2026 S. 2 sowie heutiges Verhandlungsprotokoll). Jüngst musste zwar im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung eine neurologische Abklärung betreffend die vom Beurteilten mitgeteilten mnestischen Episoden («Black-Outs von 2-3 Minuten») bzw. wegen möglicher Epilepsie vorgenommen werden. Aus dem ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich vom 30. April 2026 kann indes entnommen werden, dass in der Elektroenzephalographie keine Hinweise auf epileptische Anfälle festzustellen waren. Ausserdem seien keine fokal-neurologische Defizite auszumachen. Es mag zwar – wie von der Rechtsvertreterin geltend gemacht – sein, dass Empfehlungen für weitergehende Untersuchungen abgegeben wurden. Allerdings wurden diese einerseits nur für den Fall gemacht, dass die mnestischen Episoden anhalten, und andererseits wurden sie auch als nicht hoch dringlich bewertet; diese könnten – so die Neurologin – auch im Zielland stattfinden. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung, kann aus dem ärztlichen Bericht daher nicht nur der Schluss gezogen werden, dass die gesundheitliche Verfassung des Beurteilten eine zwangsweise Rückführung zulässt, sondern auch, dass mit einer Ausstellung des MEDIF zu rechnen ist und das Kriterium der Absehbarkeit erfüllt ist.

4.3      Wie bereits dargelegt (E. 3.1.3.1 oben), galt der Beurteilte während dem Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem 19. Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom 9. Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Inhaftierungsprotokoll Inhaftierungsmodalitäten und Inhaftierungsprotokoll Eröffnung Festnahme jeweils vom 9. Januar 2025) und woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur Rückübernahme an die französischen Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes gleichentags abgelehnt (vgl. E-Mail-Austausch zwischen den französischen Behörden und dem Migrationsamt vom 15. Januar 2025). Daraufhin versuchte das Migrationsamt bei den französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis Burgdorf erfolglos, Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl. E-Mail-Austausch zwischen den französischen Behörden und dem Migrationsamt vom 15. Januar 2025 und E-Mail-Austausch mit dem Regionalgefängnis vom 15. und 16. Januar 2025). Es organisierte in der Folge ein Ausreisegespräch im Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. E-Mail-Austausch mit dem Regionalgefängnis vom 16. und 20. Januar 2025) und stellte am 21. Januar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in der Schweiz (vgl. Mitteilung ans SEM vom 21. Januar 2025 und Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden vom 21. Januar 2025). Da im Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend die Verhaftung des Beurteilten vom 9. Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen hatte (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2025), machte das Migrationsamt am 19. Februar 2025 die entsprechende Fotografie des Passes erhältlich (vgl. E-Mail-Austausch mit dem Amt für Migration des Kantons Aargau zwischen dem 19. Februar 2025 und 21. Februar 2025), unterzog diese am 21. Februar 2025 einer MRZ-Prüfung (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. Februar 2025), konfrontierte den Beurteilten mit der Identität des tunesischen Passes (vgl. E-Mail-Austausch mit dem Regionalgefängnis zwischen dem 21. Februar 2025 und 24. Februar 2025) und stellte am 25. Februar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die tunesischen Behörden in der Schweiz. Das algerische Generalkonsulat in Genf identifizierte den Beurteilten am 25. April 2025 unter den Personalien A____, geboren am [...], und anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen, was dem Migrationsamt am 13. Mai 2025 vom SEM mitgeteilt wurde. Am 15. Mai 2025 informierte das Migrationsamt den Beurteilten über die Identifizierung und fragte ihn, ob er einer freiwilligen Rückkehr zustimmen würde, was der Beurteilte allerdings ablehnte (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2025). In der Folge teilte das SEM dem Migrationsamt am 2. Juni 2025 mit, dass die nächsten Counselling-Termine für algerische Staatsangehörige am 26. Juni 2025 in Planung seien und dem Kanton Basel-Stadt zwei Plätze zur Verfügung stünden (vgl. E-Mail des SEM vom 2. Juni 2025), woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten für den Termin anmeldete (vgl. DZA Convacation councelling au Ct). Das Counselling-Gespräch fand am 26. Juni 2025 statt und am 30. Juli 2025 erhielt das Migrationsamt die Mitteilung, dass die algerischen Behörden dem Beurteilten ein Laissez-passer ausstellen. Am 24. Juli 2025 trat der Beurteilte den Strafvollzug zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen an. In diesem Zeitpunkt war das ordentliche Vollzugsende am 19. Januar 2026 (vgl. Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug Aargau vom 24. Juli 2025). Aufgrund des strafrechtlichen Leumunds war nicht zwingend davon auszugehen, dass dem Beurteilte die bedingte Entlassung gewährt würde (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB). Dennoch wandte sich das Migrationsamt bereits am 30. Juli 2025 an die aargauischen Strafvollzugsbehörden, um in Erfahrung zu bringen, ob dem Beurteilten die bedingte Entlassung per 17. November 2025 gewährt werden könnte (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 30. Juli 2025). Aus dem weiteren E-Mail-Verlauf wird ersichtlich, dass erst am 26. September 2025 seitens der aargauischen Behörden eine entsprechende Zusicherung gemacht werden konnte, woraufhin der Beurteilte mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz per 19. November 2025 bedingt aus der Haft entlassen wurde. Daraufhin führte das Migrationsamt am 27. Oktober 2025 eine Befragung durch, um herauszufinden, ob der Beurteilte bereit ist, freiwillig auszureisen, wobei er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Migrationsamt bei seiner Mitwirkung einen (DEPU)-Flug per Haftende buchen könne (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls). Der Beurteilte lehnte eine freiwillige Heimkehr jedoch ab und in der Folge wuchs das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. September 2025 in Rechtskraft, womit sich das Vollzugsende auf den 19. Mai 2026 nach hinten verschob und eine bedingte Entlassung erst ab dem 6. Februar 2026 möglich wurde (vgl. Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug Aargau vom 29. Oktober 2025). Am 6. Januar 2026 erhielt der Beurteilte die bedingte Entlassung, wiederum unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz, worüber das Migrationsamt gleichentags orientiert wurde. Wie aus der E-Mail des Migrationsamts vom 19. Januar 2026 ersichtlich wird, wurde zunächst ein Rückflug für den 6. Februar 2026 beantragt, was vom SEM abgelehnt wurde, weil der Beurteilte die Unterschrift beim Ausreisegespräch verweigert habe. Es musste deshalb eine gesundheitliche Abklärung im Hinblick auf eine DEPA-Rückführung in Auftrag gegeben werden. Am 17. Februar 2026 erhielt das Migrationsamt das notwendige MEDIF und aus den heute eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass es am 23. Februar 2026 die Organisation einer polizeilich begleiteten Rückführung in die Wege leitete. Wohl weil sich abzeichnete, dass das MEDIF bis zum Ausschaffungsdatum abgelaufen sein wird (dieses hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten), gab das Migrationsamt bereits am 9. März 2026 eine neue medizinische Abklärung in Auftrag, woraufhin es am 10. März 2026 eine Checkliste des ärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Aargau erhielt, aus welchem ersichtlich wird, dass beim Beurteilten Hinweise auf gesundheitliche Probleme bestünden und er zum Ausschluss von Epilepsie zu einem Termin beim Kantonsspital Aargau angemeldet werden müsse. Am 13. April 2026 sandte das Migrationsamt die Gesundheitscheckliste an die neurologische Abteilung des Kantonsspitals Aargau, woraufhin diese dem Migrationsamt mitteilte, dass eine Sprechstunde Ende März geplant gewesen sei, diese aber scheiterte, da der Arzt kurzfristig ausgefallen sei, und ein neuer Termin gesucht werden müsse. Eine Woche später fragte das Migrationsamt nach, ob bereits ein neues Datum festgelegt worden sei, woraufhin das Kantonsspital Aargau mitteilte, dass der Termin am 4. Juni 2026 vorgesehen sei. Am 23. April 2026 wandte sich das Migrationsamt an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau mit der Bitte, einen früheren Termin für die ärztliche Untersuchung zu finden. Diesem Ersuchen wurde entsprochen und ein Termin für die Epilepsiesprechstunde am 30. April 2026 festgelegt. Die Untersuchung fand inzwischen statt; die abschliessende Beurteilung der Transportfähigkeit durch die Oseara steht derzeit noch aus.

Entgegen der Auffassung des Beurteilten (vgl. Plädoyer S. 3), war das Migrationsamt seit dem Counselling-Gespräch keineswegs tatenlos, sondern aus der vorstehenden Darstellung der Ereignisse wird ersichtlich, dass das Migrationsamt sichtlich bemüht war, dem Beurteilten die Rückführung nach Algerien auf das Entlassungsdatum aus dem Strafvollzug zu ermöglichen. Wäre der Beurteilte gewillt gewesen, einen unbegleiteten Flug anzutreten, wäre die Rückkehr denn auch bereits Mitte November 2025 erfolgt. Aus der heute eingereichten, teilweise geschwärzten Flugbuchung wird zudem ersichtlich, dass ohne die neu aufgetretenen gesundheitlichen Bedenken die begleitete Rückführung in diesem Monat und damit wohl auch per Strafende oder kurz danach stattgefunden hätte. Die Verzögerung ist einzig auf die Durchführung der neurologischen Abklärung zurückzuführen. Das Beschleunigungsgebot wurde damit – entgegen der Auffassung des Beurteilten – klarerweise gewahrt.  

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er führte anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2025 zwar, wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien wegen einer Beziehung zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025). Allerdings wurden diese Umstände bereits im abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und haben diese die Ausstellung eines Laissez-passer zugesichert. Am 30. April 2026 fand die noch ausstehende neurologische Abklärung statt, wobei aufgrund des ärztlichen Berichts im Rückkehrbereich von gleichem Datum davon ausgegangen werden kann, dass das MEDIF demnächst ausgestellt wird. Gemäss Verfügung des Migrationsamts ist eine DEPA-Rückführung bereits geplant. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte das Migrationsamt aus, dass innerhalb von vier bis sechs Wochen mit dem MEDIF gerechnet werden könne. Auf Nachfrage bestätigte der Mitarbeiter des Migrationsamts, dass dies reiche, um den geplanten DEPA-Flug wahrzunehmen. Auch wenn das exakte Rückflugdatum aus polizeitaktischen Gründen nicht bekannt ist, erscheint die verfügte Ausschaffungshaft von zwei Monaten vor diesem Hintergrund ohne weiteres angemessen. Der Beurteilte befand sich bereits etwas mehr als drei Monate in ausländerrechtlich motivierter Haft, womit die gesamte Haftdauer mit der vorliegenden Anordnung noch unter sechs Monaten bleibt. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Ausschaffungshaft von zwei Monaten als rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte befand sich bereits etwas mehr als drei Monate in ausländerrechtlich motivierter Haft, bevor er den Strafvollzug zur Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafen antrat. Aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2026 droht ihm nun eine weitere ausländerrechtliche Haft von zwei Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler zu bewilligen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 0.75 Stunden Aufwand zusätzlich für die geschätzte und bereits eingesetzte Stunde der Haftprüfungsverhandlung. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von zwei Monaten, das heisst bis zum 19. Juli 2026, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'650.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per RA Hungerbühler)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2026.44 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.05.2026 AUS.2026.44 (AG.2026.323) — Swissrulings