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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.05.2026 AUS.2026.41 (AG.2026.297)

11 mai 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,575 mots·~8 min·2

Résumé

Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.41

URTEIL

vom 11. Mai 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Thailand

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Mai 2026

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der thailändische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...], wurde am 7. Mai 2026 um 0:55 Uhr bei einer Fahrzeugkontrolle in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich weder mit einem gültigen Reisedokument noch einem Visum ausweisen. Der telephonisch konktaktierte piketthabende Mitarbeiter des Migrationsamts Basel verfügte daraufhin die vorläufige Festnahme des Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise. Noch am gleichen Tag verfügte das Migrationsamt eine kurzfristige Festhaltung für die Dauer von drei Tagen zwecks Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus des Beurteilten sowie zwecks Abklärung von Identität, Staatsangehörigkeit und Rückkehrmodalitäten. Am 8. Mai 2026 ordnete das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum 7. Juni 2026 über den Beurteilten an. Noch gleichentags fand vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) zwecks Überprüfung der angeordneten Haft eine mündliche Verhandlung statt. Wegen Verständigungsproblemen in Englisch musste diese Verhandlung jedoch abgebrochen werden. Der Haftrichter bestätigte die Haft vorläufig bis zum 12. Mai 2026, 23:00 Uhr und setzte eine neue Verhandlung auf 12. Mai 2026, 11:00 Uhr an.

Am 11. Mai 2026 hat vor dem Haftrichter eine mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin in Thai und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und der Mitarbeiter des Migrationsamts befragt worden. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde am 7. Mai 2026 nächtens um 0:55 Uhr von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Nachdem das Migrationsamt am gleichen Tag noch gestützt auf Art. 73 AIG seine kurzfristige Festhaltung verfügt hatte, ordnete es am 8. Mai 2026 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat über den Beurteilten an. Noch am gleichen Tag fand vor dem Haftrichter im Beisein eines Dolmetschers in englischer Sprache eine mündliche Haftüberprüfungsverhandlung statt, wobei der Haftrichter sich im Einverständnis mit dem Beurteilten eine Wiederholung der Verhandlung mit einer dolmetschenden Person in Thai vorbehielt. Da der Beurteilte dieser Verhandlung, wie sich in deren Verlauf zeigte, nicht folgen konnte, bestätigte der Haftrichter die Ausschaffungshaft vorläufig bis zum 12. Mai 2026, 23:00 Uhr. Angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall, namentlich auch der Schwierigkeit, eine verfügbare dolmetschende Person für Thai zu finden, sowie unter Berücksichtigung des zurückliegenden Wochenendes kann die gesetzliche Fristvorgabe zur Haftüberprüfung als eingehalten erachtet werden, auch wenn die genannte gesetzliche Frist von 96 Stunden um ein paar Stunden überschritten worden ist, zumal der Beurteilte sich mit dem hier gewählten Vorgehen einverstanden erklärt hat.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen bzw. deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Wegweisungsverfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.1; Hugi Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.91). Der Beurteilte ist mit Verfügung des Migrationsamt vom 8. Mai 2026 aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weggewiesen worden, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

3.1      Als Haftgrund für die Anordnung der Ausschaffungshaft führt das Migrationsamt Untertauchensgefahr an (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt hat zum Haftgrund der Untertauchensgefahr in der Haftverfügung ausgeführt, dass der Beurteilte in seiner Befragung vom 7. Mai 2026 angegeben habe, etwa im Oktober 2022 mit einem für eine Woche gültigen Touristenvisum über Mailand/Italien in den Schengenraum eingereist zu sein. Im Visumsinformationssystem ORBIS habe für ihn jedoch kein Touristenvisum C festgestellt werden können. Bei seiner Befragung sei er durch widersprüchliche Angaben aufgefallen. Namentlich habe er ausgeführt, seine Reisedokumente in Frankreich verloren zu haben. Konfrontiert mit der Tatsache, dass ihm bei seinem ersten Antreffen in der Schweiz am 2. Februar 2025 seine Identitätskarte durch die Polizei abgenommen worden sei und seine Aussagen nicht stimmen könnten, habe er angegeben, Angst zu haben. In Frankreich habe er im Wissen, dass er ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, für thailändische Personen gearbeitet, da er ansonsten kein Geld habe. Sobald er genügend Geld habe, wolle er nach Thailand zurückkehren. Gleichzeitig habe er jedoch auch erklärt, dass er eigentlich schon früher habe zurückkehren wollen, jedoch kein Geld für ein Flugticket gehabt zu haben. Einerseits mache er geltend, nicht über die finanziellen Mittel für eine Rückreise zu haben, andererseits erkläre er, dass ihm die Möglichkeit bekannt sei, sich an die thailändische Botschaft zwecks Unterstützung bei der Organisation der Rückreise zu wenden. Ein milderes Mittel wie beispielsweise regelmässige Vorsprachen falle nicht in Betracht. Der Beurteilte habe anlässlich seiner Befragung selbst angegeben, nach Frankreich zurückzukehren und dort erneut arbeiten zu wollen. Zudem habe er sich bereits einmal nicht an eine behördliche Vorladung gehalten. So sei er bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz, als er ohne gültigen Pass und Visum angetroffen worden sei, dem angesetzten Termin vom 4. Februar 2025 beim Migrationsamt Basel-Stadt unentschuldigt ferngeblieben und sei nach eigenen Angaben aus Angst vor einer Festnahme bzw. einer allfälligen Rückführung nach Frankreich untergetaucht. Der Umstand, dass er über keine gültigen Reisedokumente verfüge, habe ihn nicht davon abgehalten, sich grenzüberschreitend innerhalb Europas (Belgien, Frankreich, Schweiz) zu bewegen. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte in der Region über ein gutes soziales Netzwerk verfüge. Am 7. Mai 2026 sei er gemeinsam mit mehreren thailändischen Staatsangehörigen angetroffen worden, welche über eine gültigen Aufenthaltsstatus verfügten. Bereits am 2. Februar 2025 sei er in Basel in einer Bar kontrolliert worden, wo gemäss seinen Angaben viele thailändische Leute Party machen würden. Weiter habe er angegeben, in Frankreich für thailändische Personen gearbeitet zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beurteilte in der Region gut vernetzt sei und über entsprechende Kontakte verfüge, welche ihm ein erneutes Untertauchen erleichtern könnten. Es bestehe somit konkret die Gefahr, dass der Beurteilte im Falle einer Haftentlassung erneut untertauchen und sich nach Frankreich begeben würde.

3.3      Mit dem Migrationsamt ist grundsätzlich von einer Untertauchensgefahr auszugehen. Sein bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich nicht an gesetzliche Bestimmungen und behördliche Anordnungen zu halten. Seit rund dreieinhalb Jahren hält er sich ohne Visum in Europa auf und überquert Landesgrenzen ohne gültige Reisepapiere. Des Weiteren nimmt er eingestandenermassen ohne über entsprechend Arbeitsbewilligung zu verfügen Gelegenheitsjobs an, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann ist der Beurteilte, als er anfangs Februar des vergangenen Jahres bei einer Wirtschaftskontrolle in der «[...] Bar» angetroffen wurde und sich nur mit einer thailändischen ID ausweisen konnte, ohne Entschuldigung der Vorladung zur Vorsprache beim Migrationsamt am 4. Februar 2025 ferngeblieben. Schliesslich hat er bei seiner Befragung vom 7. Mai 2026 bekundet, bei einer Haftentlassung nach Frankreich, von wo er hergekommen sei, zurückgehen zu wollen. Hiervon hat der Beurteilte heute insofern Abstand genommen, als er mehrfach glaubhaft bekräftigt hat, nach Thailand zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8). Nach Angabe des Mitarbeiters des Migrationsamts hat bereits für den 13. Mai 2026 ein Termin bei der thailändischen Botschaft in Bern zwecks Ausstellung eines Laissez Passers organisiert sowie für den 20. Mai 2026 ein Linienflug nach Bangkok/Thailand gebucht werden können. Auf Frage des Haftrichters hin, wie sich das Migrationsamt zu einer Haftentlassung stelle, hat der zuständige Mitarbeiter geantwortet, dass in diesem Fall dem Beurteilten ein Zugsticket für die selbständige Reise nach Bern bzw. an den Flughafen Zürich-Kloten ausstellen würde. Der Beurteilte hat sich hierauf ungefragt nach den näheren Modalitäten dieser Reisen erkundigt, was insofern bemerkenswert erscheint, als er dies nicht getan hätte, wenn er sich zwischenzeitlich nicht zur Rückkehr in seine Heimat entschieden hätte. Ausserdem hat er spontan erklärt, für die Reise zur Botschaft nach Bern nur sein Handy mitnehmen, «alles Restliche, inklusive wertvolle Dinge» hingegen hier zurücklassen zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Wie wertvoll seine «restlichen Dinge» – das Effektenverzeichnis vom 7. Mai 2026 führt neben wenig Bargeld und einem Smartphone nur etwas Schmuck (Halskette, Fingerring und drei Ohrstecker, alle goldfarben) auf – sind, mag dahingestellt bleiben. Diesen Aussagen lassen jedenfalls den Schluss zu, dass der Beurteilte es mit einer Rückkehr in seine Heimat doch ernst meint und die Gefahr, dass er die Freiheit zum Untertauchen nutzen könnte, vergleichsweise gering erscheint. Dabei darf mitberücksichtigt werden, dass er erst jetzt mit seiner Festsetzung durch das Migrationsamt erstmals behördlich aus der Schweiz (sowie dem Schengenraum und der EU) weggewiesen worden ist. Insofern muss dem Beurteilten auch ermöglicht werden, dieser Wegweisungsverfügung aus freien Stücken nachzukommen. Zu beachten gilt ferner, dass der Beurteilte abgesehen von seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz, wofür er nun mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Mai 2026 verurteilt worden ist, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erscheint es daher nicht erforderlich, an der angeordneten Ausschaffungshaft festzuhalten, und kann der Beurteilte per sofort aus der Haft entlassen werden. Es obliegt dem Migrationsamt, mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung die weiteren erforderlichen Auflagen anzuordnen.

4.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        A____ ist nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Diese Verfügung wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift A____:

AUS.2026.41 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.05.2026 AUS.2026.41 (AG.2026.297) — Swissrulings