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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2026 AUS.2026.37 (AG.2026.301)

13 mai 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,404 mots·~22 min·12

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.37

URTEIL

vom 13. Mai 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Mai 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 4. Mai 2018 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 20. Juni 2018 nicht eintrat, da Deutschland zuständig für das Asylverfahren war. Im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheid befand sich der Beurteilte bereits nicht mehr in der Schweiz. Am 11. Dezember 2023 reichte er ein erneutes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom SEM mit Entscheid vom 14. Februar 2024 abgewiesen und der Beurteilte wurde aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.

Seit seiner Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2019 wurde der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre ab 18. Juli 2019) sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2021 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Mai 2021 wurde er wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;

-       Mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 wurde er wegen Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten sowie einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 14. Mai 2024 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt;

Bis am 30. Januar 2025 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 14. Mai 2024. Am 19. Februar 2025 wurde er im Kanton Basel-Stadt von Mitarbeitenden des Zolls kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass er von den Behörden in Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war. Daraufhin wurde er vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt zunächst in Untersuchungs- und dann in Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Ausserdem wurde eine lebenslange Landesverweisung ausgesprochen und diese im Schengener Informationssystem eingetragen. Mit Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 11. August 2025 wurde der Beurteilte am 7. September 2025 bedingt aus der Haft entlassen (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 102 Tagen). Nach seiner Haftentlassung sprach der Beurteilte am 9. September 2025 beim Migrationsamt vor und wurde für einen nächsten Vorsprachetermin am 16. September 2025 aufgeboten. Von diesem blieb er fern und galt fortan als verschwunden. Am 13. November 2025 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am 14. November 2025 eine sechsmonatige Ausschaffungshaft, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 17. November 2025 bestätigt wurde (VGE AUS.2025.130). Am 5. Mai 2026 wurde der Beurteilte zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt zur Verbüssung von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus der Ausschaffungshaft entlassen. Nach Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafen verfügte das Migrationsamt am 12. Mai 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten. Am 13. Mai 2026 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten seine Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, sowie die Vertreterin des Migrationsamts zum Vortrag. Die Rechtsbeiständin beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu beschränken. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. Das Migrationsamt hält an seiner Verfügung vom 12. Mai 2026 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen. Sodann wurde er mit Entscheid des SEM vom 14. Februar 2024 erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Und schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 lebenslang des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Sämtliche Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, so mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2021 (einfacher Diebstahl), mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 (gewerbsmässiger Diebstahl) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.2     

3.2.1   Das Migrationsamt nimmt als zweiten Haftgrund die sog. Untertauchensgefahr an. Eine ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2.2   Der Beurteilte moniert in dieser Hinsicht, in der zu beurteilenden Verfügung werde nicht begründet, dass und weshalb bei ihm von Untertauchensgefahr auszugehen sei. Vielmehr werde ersichtlich, dass die Haft einzig mit der fehlenden Kooperation begründet werde. Damit habe die Migrationsamt einzig eine Beugehaft verfügt, was unter dem Titel der Ausschaffungshaft nicht zulässig sei (vgl. Plädoyer S. 2 und 3).

Dieser Einwand ist unbegründet. Das Migrationsamt verweist in der streitgegenständlichen Verfügung zur Begründung auf seine (Haft-)Verfügung vom 14. November 2025 und führt aus, die darin aufgeführten Haftgründe bestünden unverändert fort. Wird die erwähnte Verfügung vom 14. November 2025 betrachtet, wird ersichtlich, dass das Migrationsamt damals nicht nur die fehlende Kooperation, sondern auch seine Ablehnung gegenüber der Rückführung, den strafrechtlichen Leumund, sein mehrfaches Untertauchen, sein unentschuldigtes Fernbleiben von einem Vorsprachetermin sowie den vom Beurteilten geäusserten Wunsch erwähnte, die Schweiz im Fall einer Haftentlassung sofort zu verlassen. Es schloss, dass mildere Mittel daher nicht zielführend seien und die konkrete Gefahr bestehe, dass der Beurteilte erneut untertauche und sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum aufhalte. Es trifft damit weder zu, dass die Untertauchensgefahr nicht begründet worden wäre, noch, dass das Migrationsamt eine verkappte Beugehaft verfügt hätte. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Beurteilten – nichts, dass sich das Migrationsamt zunächst offenbar die Kooperation des Beurteilten erhoffte und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten in Erwägung zog, aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft nun aber eine Haft von sechs Monaten verfügte. Aus diesen Überlegungen des Migrationsamts wird vielmehr ersichtlich, dass es bei vorliegender Kooperation und damit verbundenen kürzeren Fristen für die erfolgreiche Repatriierung dem Verhältnismässigkeitsprinzip nachkommen und gerade darauf verzichten wollte, eine Haft auf Vorrat anzuordnen.

3.2.3   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts Solothurn vom 22. März 2023; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 9. September 2025 S. 5 f.; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 3). Er hat zudem nichts zur Papierbeschaffung beigetragen, er hat sich um seine Mitwirkungspflichten bisher regelrecht foutiert. Seine Beteuerung, dass er sich darum bemüht habe, seine Papiere zu beschaffen und er dies auch weiterhin tun werde (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 2 und 4), sind als reine Schutzbehauptungen zu werten, weigerte er sich doch ebenso, Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 4 unten und 5 oben) und eine Freiwilligkeitserklärung zu Händen der algerischen Behörden zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 9. September 2025 S. 6). Es erscheint evident, dass der Beurteilte nicht gewillt war, etwas dazu beizutragen, dass seine Heimkehr nach Algerien möglich wird, und er bislang auch nicht bereit war, die Heimkehr aus freien Stücken anzutreten. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit verschiedenen Alias-Namen und Geburtsdaten verzeichnet ist [...]: vgl. Strafregisterauszug vom 14. November 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2025, wonach er nicht gewusst habe, dass er seinen richtigen Namen habe angeben müssen, sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten, zumal er zunächst nur mit dem Alias-[...][...] konfrontiert angab, es sei seine erste Kontrolle gewesen und er habe es nicht besser gewusst, womit sich die zweite Falschangabe dann aber nicht erklären liesse. Ausserdem gab er im Asylverfahren noch an, eine andere Person habe ihm geraten, Falschangaben zu tätigen (vgl. Asylanhörung vom 5. Februar 2024 S. 2). Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. die Ausführungen zum Sachverhalt oben sowie den Strafregisterauszug vom 14. November 2025), was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es mag – wie von ihm heute eingewendet (vgl. Plädoyer S. 1) – sein, dass sich der Beurteilte keine Schwerstkriminalität zu Schulden kommen liess. Dennoch weist er etwa eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls aus, was keineswegs ein Bagatelldelikt darstellt. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch, dass der Beurteilte eine zweite, lebenslange Landesverweisung erhalten hat, was aber nur ausgesprochen werden kann, wenn die neue Tat(en) verübt worden sind, während eine bereits wegen anderer Taten ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (vgl. Art. 66b Abs. 2 StGB). Dies spricht für die Unbelehrbarkeit des Beurteilten und zeigt, dass er offensichtlich nicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen zu halten. Dies wird auch dadurch ersichtlich, dass der Beurteilte zwar am 4. Mai 2018 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, aber den Entscheid des SEM nicht abwartete, sondern in der Folge als unkontrolliert abgereist galt, was vom Beurteilten auch gar nicht wirklich bestritten wird (vgl. etwa Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 5; Verhandlungsprotokoll vom 17. November 2025). Als der Beurteilte sodann am 16. Juli 2023 aus der Haft entlassen wurde, welche er namentlich im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 zu verbüssen hatte, wurde er aufgefordert, sich bei der ORS Service AG für die Zuteilung zu einer Unterkunft zu melden (vgl. E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023). Dort ist der Beurteilte allerdings nie eingetroffen (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin der ORS Service AG vom 21. Juli 2023). Anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2025 behauptete der Beurteilte zwar, es sei ihm freigestellt worden, ob er sich dort melde oder nicht. Dies geht aber aus der E-Mail des Migrationsamts Solothurn an die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 11. Juli 2023 anders hervor. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beurteilte, nachdem sein zweites Asylgesuch in der Schweiz mit Entscheid des SEM vom 14. Februar 2024 abgewiesen worden war, am 24. April 2024 dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurde, ab dem 21. Februar 2025 aber wieder als verschwunden galt (vgl. Meldung der Sozialhilfe-Asyl Basel-Landschaft vom 24. Februar 2025). Sein Verschwinden lässt sich zwar damit erklären, dass er am 19. Februar 2025 im Kanton Basel-Stadt festgenommen worden war und sich bis am 7. September 2025 in strafrechtlich motivierter Haft befunden hatte (vgl. dazu den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 11. August 2025). Allerdings erachtete er es offensichtlich nicht als notwendig, dies den zuständigen Behörden im Kanton Basel-Landschaft mitzuteilen bzw. den Behörden im Kanton Basel-Stadt seine Meldepflicht mitzuteilen und sie zu bitten, die Behörden im Kanton Basel-Landschaft zu informieren. Anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2025 behauptete er zwar, dass er dies getan habe. Aus den Akten geht ein entsprechendes Ersuchen jedoch nicht hervor. Nach seiner Haftentlassung wurde der Beurteilte am 9. September 2025 vom Migrationsamt befragt, es wurde mit ihm ein Vorsprachetermin am 16. September 2025 vereinbart und er wurde angewiesen, sich um die Beschaffung seiner Papiere zu kümmern. Vom Vorsprachetermin am 16. September 2025 blieb der Beurteilte dann fern und galt fortan als verschwunden. Daran ändert nichts, dass das Migrationsamt von seiner Wohnsituation im Kanton Basel-Landschaft gewusst haben dürfte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt, nachdem der Beurteilte unentschuldigt vom Vorsprachetermin ferngeblieben ist und auch in der Folgezeit nicht mehr aufgetaucht ist, ihn beim SEM am 8. Oktober 2025 als verschwunden meldete. Anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2025 behauptete der Beurteilte zwar, dass er die Nothilfebestätigung den Behörden im Kanton Basel-Landschaft gezeigt habe und diese ihm bestätigt hätten, dass er den Vorsprachetermin vom 16. September 2025 nur wahrzunehmen habe, wenn er seine Papierbeschaffung habe vorantreiben können. Da er diesbezüglich nichts Neues vorzuweisen gehabt habe, sei er nicht aufgetaucht. Auch diese Ausführungen sind klarerweise als Schutzbehauptungen zu werten. Mit der Bestätigung für die Nothilfe wurde der Beurteilte aufgefordert, sich um die Beschaffung der Papiere bei den Heimatbehörden sowie, falls notwendig, bei Bekannten oder Verwandten zu bemühen. Zudem wurde er angewiesen, dem Migrationsamt bis zum nächsten Vorsprachetermin Rechenschaft abzulegen, inwieweit seine Bemühungen erfolgreich gewesen sind. Es ist bei dieser Ausgangslage kaum denkbar, dass die Behörden im Kanton Basel-Landschaft dem Beurteilten bestätigten, dass er dem Vorsprachetermin fernbleiben könne. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch sein Fernbleiben allfällige Zwangsmassnahmen vom Migrationsamt zu vereiteln versuchte, nachdem ihm anlässlich der Befragung vom 9. September 2025 bereits angedroht worden war, dass er eine letzte Chance erhalte und das Migrationsamt Zwangsmassnahmen wie die Ausschaffungshaft zu prüfen habe, sollte er bis zum nächsten Vorsprachetermin vom 16. September 2025 keine Bemühungen zur Papierbeschaffung vorweisen können (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 9. September 2025 S. 6). Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 14. November 2025 noch freimütig einräumte, dass er untergetaucht sei, um eine allfällige drohende Ausschaffungshaft zu verhindern (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. November 2025 S. 3).

Der Beurteilte zeigt damit nicht nur deutlich, dass er keinerlei Bereitschaft hat, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten, sondern schreckt er offensichtlich auch nicht davor zurück, die Vollzugshandlungen des Migrationsamts durch Untertauchen zu vereiteln. Die vorstehenden Umstände zeigen zudem, dass dem Beurteilten nun bewusst ist, dass sein bisher rein passives Verhalten Konsequenzen nach sich ziehen kann und dass die Schweizer Behörden den Vollzug seiner Landesverweisung ernsthaft und, soweit notwendig, auch gegen seinen Willen vorantreiben. Es ist daher zu befürchten, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Beurteilten anlässlich der Befragung vom 14. November 2025 zusätzlich unterstrichen, gab er doch an, die Lösung seiner Probleme sei, die Schweiz zu verlassen. Er liess gar verlauten, dass er vor seiner Festnahme geplant gehabt habe, noch in diesem Monat aus der Schweiz auszureisen. Er liess sich nicht einmal davon beeindrucken, dass ihm dies aufgrund der fehlenden Papiere nicht möglich sei. Vielmehr führte er aus, er wisse, dass er Reisedokumente benötige. Er könne die Weiterreise aber auch ohne solche vornehmen, so, wie er bereits in die Schweiz eingereist sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 3 f.). Auch anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2025 liess er verlauten, dass er plane, in ein anderes Land ausserhalb des Schengen-Raums zu gehen, und er dies auch ohne Papiere machen könne. An der Einsch.zung der Untertauchensgefahr ändert auch nichts, dass er am 4. Mai 2026 eine Freiwilligkeitserklärung zuhanden der algerischen Behörden verfasste. Dies geschah erst, nachdem er ohne sein Zutun als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und das Counselling-Gespräch bereits durchgeführt worden war. Ausserdem gab er an, dass er nur dann bereit sei, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, wenn er eine finanzielle Unterstützung erhalte. Ansonsten bleibe er bis zu seiner Rückführung in Haft und wolle Geld verdienen (vgl. Aktennotiz Kurzbefragung vom 4. Mai 2026). Die Kooperationsbereitschaft ist daher nur im Zusammenhang mit einem möglichen finanziellen Vorteil im Hinblick auf die nun unweigerlich bevorstehende Rückreise zu sehen und zeugt nicht von ernsthafter Rückreisebereitschaft. Dies bestätigte der Beurteilte nun, nachdem das SEM den Antrag des Migrationsamts auf Ausrichtung eines Ausreisegelds abgewiesen hatte, indem er eine freiwillige Ausreise ablehnt und die Zeit im Gefängnis nutzen möchte, um Geld zu verdienen. Aufgrund all dieser Umstände ist daher, entgegen den Beteuerungen des Beurteilten (vgl. auch Plädoyer S. 4), nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte sich in Freiheit den Behörden für den Vollzug der Landesverweisung(en) zur Verfügung halten würde, sondern er diese nutzen würde, um in der Schweiz bzw. im europäischen Raum zu verbleiben, zumal der Beurteilte in Freiheit gar keine Möglichkeit hätte, auf legale Weise das für die Rückreise zur Bedingung gemachte Geld zu erwirtschaften. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 3.2.3 oben) ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er reiste zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz umher [vgl. dazu Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 5; Asylanhörung vom 5. Februar 2024 S. 3]) an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal die von ihm nicht gewollte Rückführung nach Algerien aufgrund der mittlerweile erfolgten Identifizierung nun kurz bevorsteht und der Untertauchensanreiz gerade auch im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Haftüberprüfung vom 17. November 2025 umso grösser ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.3 oben), hat sich der Beurteilte zwar keine Gewaltdelikte oder Delikte gegen die sexuelle Integrität zu Schulden kommen lassen, allerdings wurde er nicht nur wegen mehrerer Katalogstraftaten verurteilt, sondern wurde er auch lebenslang des Landes verwiesen, was auf eine grosse Unbelehrbarkeit hindeutet. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung ist entsprechend gross zu werten und überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, gab er doch zuletzt an, dass es ihm – mit Ausnahme seiner Zahnprobleme – gut gehe, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die von ihm im Asylverfahren gemachten Fluchtgründe wurde vom SEM im Entscheid vom 24. Februar 2024 geprüft, worauf verwiesen werden kann.

4.4      Bereits als sich der Beurteilte im Strafverfahren im Kanton Solothurn in Haft befand, leitete das Migrationsamt Solothurn im Hinblick auf eine allfällige Landesverweisung am 5. Oktober 2022 bzw. erneut am 14. Februar 2023 die Rückkehrunterstützung beim SEM ein. Am 13. März 2023 teilte das Migrationsamt dem SEM mit, dass mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 eine siebenjährige Landesverweisung ausgesprochen wurde, am 22. März 2023 führte es eine Befragung mit dem Beurteilten durch und leitete diese gleichentags ans SEM weiter. Am 26. April 2023 stellte das SEM gestützt auf diese Informationen die Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Am 6. Juli 2023 fragte das Migrationsamt beim SEM nach dem Stand des Identifikationsprozesses, dies im Hinblick auf die bevorstehende Haftentlassung des Beurteilten am 16. Juli 2023. Da keine Rückmeldung vorlag und die Rückreiseunterstützung bei den algerischen Behörden offenbar seit dem Jahr 2022 blockiert war, wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen, obschon die Anordnung einer Ausschaffungshaft im Raum gestanden wäre (vgl. E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023). Es trifft demnach entgegen der Auffassung des Beurteilten anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2025 offensichtlich nicht zu, dass die solothurnischen Behörden untätig gewesen sind. Vielmehr sind sie mit ihrem Vorgehen nicht nur dem Beschleunigungsgebot nachgekommen, sondern beachteten dabei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem sie von der Anordnung von Zwangsmassnahmen absahen. Nachdem der Beurteilte in der Folge das Asylgesuch in der Schweiz gestellt und das SEM dieses mit Entscheid vom 14. Februar 2024 abgewiesen hatte, trat er per 29. April 2024 kurzzeitig in den Kanton Basel-Landschaft über und wurde am 19. Februar 2025 in einem Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt in strafrechtliche Haft genommen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde über den Beurteilten eine lebenslange Landesverweisung ausgesprochen. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung des Beurteilten erkundigte sich das Migrationsamt am 3. September 2025 beim SEM nach dem Verfahrensstand, wobei es die Rückmeldung erhielt, dass der Identifikationsantrag nach wie vor hängig sei und regelmässig bei den algerischen Behörden gemahnt werde. Das Migrationsamt hielt den Beurteilten zudem mehrfach dazu an, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Am 13. Februar 2026 identifizierten die algerischen Behörden den Beurteilten als ihren Staatsangehörigen, was dem Migrationsamt vom SEM am 9. März 2026 mitgeteilt wurde. Am 11. März 2026 gewährte es dem Beurteilten das rechtliche Gehör betreffend die erfolgte Identifizierung und hielt ihn an, bei der Rückkehr zu kooperieren, was der Beurteilte aber ablehnte. Daher meldete das Migrationsamt den Beurteilten zu einem Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden an, welches in der Folge bereits am 30. April 2026 durchgeführt werden konnte. Nachdem der Beurteilte seine Bereitschaft, freiwillig auszureisen, sofern ihm ein Ausreisegeld ausgerichtet werde, kundtat, trat das Migrationsamt unmittelbar in Kontakt mit dem SEM, wobei der Antrag am 6. Mai 2026 indes abgelehnt wurde. Die Schweizer Behörden kamen dem Beschleunigungsgebot demnach klarerweise nach.

4.5      Wie vorstehend erwogen, wurde der Beurteilte inzwischen von den algerischen Behörden identifiziert und auch das Counselling-Gespräch hat bereits stattgefunden. Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Rückführung des Beurteilten nicht möglich und daher nicht absehbar sein sollte. Was die Dauer der angeordneten Haft betrifft, ist, wie vom Beurteilten erwähnt (vgl. Plädoyer S. 4), zwar richtig, dass das Migrationsamt in einer E-Mail an das SEM vom 6. Mai 2026 erwähnte, dass «die Bestätigung der Ausstellung eines Laissez-Passer bis zu 4 Wochen» benötige. Es ist aus anderen Verfahren aber bekannt, dass es bis zu zwei Monate dauern kann, bis nach dem Counselling-Gespräch mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden zu rechnen ist (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4), was vom Migrationsamt sowohl in der streitgegenständlichen Verfügung als auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt wurde. Aus der Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2026 wird ausserdem ersichtlich, dass es nach der positiven Rückmeldung zwei bis drei Monate benötigt, um eine begleitete Rückführung zu organisieren, was nachvollziehbar erscheint und sich auch mit den Angaben aus anderen Verfahren deckt (vgl. VGE AUS.2026.5 vom 23. Januar 2026 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Da es sich um Erfahrungswerte und keine exakten Zeitangaben handelt, und es gerechtfertigt erscheint, eine Reserve für Unvorhergesehenes vorzusehen, erweist sich die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten damit als verhältnismässig. Dass die Repatriierung des Beurteilten nicht rascher vollzogen werden kann, ist einzig auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beurteilten sowie die Bearbeitungszeit zurückzuführen, die seine Heimatbehörden benötigen, weshalb auch die Anordnung der Haft über die Dauer von insgesamt sechs Monaten nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG). Der Beurteilte wird aber darauf hingewiesen, dass er einen Monat nach der heutigen Verhandlung jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann, um die Voraussetzungen der Haft überprüfen zu lassen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte befand sich bereits sechs Monate in ausländerrechtlich motivierter Haft, bevor er den Strafvollzug zur Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafen antrat. Aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2026 droht ihm nun eine weitere ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler zu bewilligen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 7.3 Stunden ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 0.75 Stunden Aufwand zusätzlich für die geschätzte und bereits eingesetzte Stunde der Haftprüfungsverhandlung sowie die geltend gemachten Auslagen. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 12. November 2026 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'610.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.–, insgesamt also CHF 1'615.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (RA Lea Hungerbühler)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2026.37 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2026 AUS.2026.37 (AG.2026.301) — Swissrulings