Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.25
URTEIL
vom 31. März 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Libyen,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Simon Berger, Advokat,
Büchelistrasse /Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 26. März 2026
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der unter verschiedenen Alias-Namen bekannte A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 2. November 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. Juni 2015 ab und den Beurteilten aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung schob es den Vollzug der Wegweisung auf und gewährte dem Beurteilten die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Seit seiner Einreise in der Schweiz ist der Beurteile mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt dreizehn Urteile aufgeführt. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Raufhandels, Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, falscher Anschuldigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 in Anwendung von Art. 66abis für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Der Beurteilte befand sich vom 12. September 2022 bis zum 7. Oktober 2025 in strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung der Freiheitsstrafen gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 und Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 sowie verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 7. Oktober 2025 eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, welche mit Urteil vom 10. Oktober 2025 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (VGE AUS.2025.112). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 6. April 2026, was vom Haftrichter mit Urteil vom 6. Januar 2026 bestätigt wurde (VGE AUS.2025.147). Am 26. März 2026 verlängerte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 6. Juli 2026. Am 31. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und des Rechtsvertreters des Beurteilten, lic. iur. Simon Berger, Advokat, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Danach gelangten der Rechtsvertreter des Beurteilten und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie seinem Rechtsbeistand und dem Migrationsamt im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 6. April 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 für sieben Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2015 für eine unbefristete Zeit aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 2. Dezember 2017 wurde er bei der Dreirosenanlage in Basel von der Polizei kontrolliert und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 unter anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig erklärt. Am 8. August 2018 wurde er erneut bei der Dreirosenanlage von der Polizei angetroffen, woraufhin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von gleichem Datum ein weiterer Schuldspruch wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG erging.
Am 11. November 2020 verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt für die Dauer von zwölf Monaten. Auch gegen diese verstiess der Beurteilte in der Folge mehrfach: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 16. November 2020, 5. Dezember 2020 und 20. Dezember 2020, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2021 wegen einfacher Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 13. Februar 2021, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Missachtung dieser Ausgrenzung, begangen am 25. Oktober 2021, schuldig erklärt.
Das Migrationsamt verfügte am 16. November 2021 eine weitere Ausgrenzung des Beurteilten für die Dauer von sechs Monaten. Auch diese missachtete er mehrfach, nämlich am 24. November 2021, 6. Dezember 2021 und 11. Dezember 2021, wofür er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November 2021 und 7. Februar 2022 entsprechend schuldig gesprochen wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 26. September 2025).
Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit klarerweise erfüllt.
3.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Ferner kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 24).
Im Strafregisterauszug des Beurteilten vom 26. September 2025 sind unter anderem die folgenden Verurteilungen verzeichnet:
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. August 2017 wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2020 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls verurteilt;
- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde der Beurteilte unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt;
- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 wurde der Beurteilte unter anderem wegen Diebstahls und falscher Anschuldigung verurteilt.
Bei sämtlichen, vorstehend erwähnten Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB. Auch dieser Haftgrund ist damit gegeben.
Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2023 ausserdem wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2019 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 26. September 2025). Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ebenfalls erfüllt.
3.3
3.3.1 Das Migrationsamt nimmt schliesslich auch den Haftgrund der Untertauchensgefahr an.
Eine ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.3.2 Der Beurteilte stand einer Rückkehr in sein Heimatland bisher ablehnend gegenüber (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 S. 3; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025). Wie im Urteil vom 10. Oktober 2025 bereits erwähnt wurde, fiel er ausserdem bei der Papierbeschaffung für seine Rückführung in sein Heimatland mehrheitlich durch passives bzw. durch unkooperatives Verhalten auf. Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 versprach er, dass er seine Dokumente über seine Verwandten organisieren werde (vgl. S. 3 der Befragung). Auf entsprechende Ersuche des Migrationsamts wurde der Beurteilte in der Folge in den Justizvollzugsanstalten Thorberg und Burgdorf hinsichtlich seiner Bemühungen zur Papierbeschaffung befragt, wobei stets die Rückmeldung erfolgte, dass er – obschon er dies in Aussicht gestellt hatte – keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe. Er gab gar an, dass er aufgrund seiner ablehnenden Haltung mit einem Verbleib in der Schweiz rechne (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 8. Mai 2024 und vom 11. September 2024; E-Mail des Mitarbeiters der [...] vom 26. September 2025). Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 liess er dann plötzlich verlauten, dass er erfolglos versucht habe, seine Schwester telefonisch zu erreichen. Mit ihr habe er vor eineinhalb Jahren letztmals Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter pflege er Kontakt; er rufe sie über seinen Halbbruder an (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 mit dem Widerspruch zu den Rückmeldungen der Justizvollzugsanstalten konfrontiert, meinte er lediglich, dass die Rückmeldungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und er nie solche Aussagen getätigt habe. Es erscheint aber geradezu abwegig, dass die Rückmeldungen der Behörden erfunden sind, zumal die E-Mails von zwei verschiedenen Personen stammen. Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass für den Kontakt bzw. seine Kontaktversuche keinerlei Belege vorliegen. Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf die im Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 3. Oktober 2025 erwähnte Kontaktaufnahme des Beurteilten mit dem Schweizerischen Roten Kreuz zwecks Dokumentenbeschaffung (vgl. S. 4 des Entscheids; ferner Befragungsprotokoll vom 7. Oktober 2025 S. 4). Anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2025 gab der Beurteilte zwei Telefonnummern an, welche seiner Schwester bzw. seinem Bruder gehören sollen. Ein Anrufversuch vom 16. Oktober 2025 scheiterte indes, da keine Verbindung hergestellt werden konnte (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 16. Oktober 2025). Seit der Haftprüfungsverhandlung vom 10. Oktober 2025 zeigte sich der Beurteilte zwar teilweise vordergründig ausreisewillig und stand er über Instagram offenbar mehrfach telefonisch in Kontakt mit einer Person, von der er behauptet, es sei seine Schwester (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. Dezember 2025 S. 3 und 5; Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Oktober 2025). Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 19. November 2025 liess er aber ebenso unmissverständlich verlauten, dass er nicht gewillt sei, nach Libyen zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 19. November 2025 S. 5 f.). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben erscheint es naheliegend, dass die jüngsten Beteuerungen (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom 6. Januar 2026; Befragungsprotokoll vom 26. März 2026 S. 5; vgl. auch das heutige Verhandlungsprotokoll) opportunistisch in Bezug auf die Beendigung der Haft motiviert und nicht Ausdruck eines ernstgemeinten Ausreisewillens sind, zumal auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Versuche seiner Schwester, an Informationen und Dokumente über ihn in Libyen zu gelangen, keinerlei Belege vorliegen. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 26. März 2026 zwar seinen Heimkehrwillen äusserte, die darauffolgende Frage des Mitarbeiters des Migrationsamts, ob er gewillt sei, eine handschriftliche Freiwilligkeitserklärung zu verfassen, jedoch wieder verneinte. Auch die NIN-Nummer seiner (Adoptiv-)Schwester wollte er nicht angeben. Ausserdem gab er an, er habe versucht, schriftlichen Kontakt mit der Botschaft von Libyen aufzunehmen, Belege, die diesen schriftlichen Kontakt nachweisen, blieb er aber ebenso schuldig (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. März 2026 S. 2, 4 und 5). Daran änderte sich auch anlässlich der heutigen Verhandlung nichts.
Kommt hinzu, dass die bisherigen Angaben des Beurteilten auch in anderer Hinsicht unbeständig ausfielen. Zu erwähnen ist etwa, dass er anlässlich der Befragung vom 19. November 2025 angab, seine Geburtsurkunde in Libyen sei verlorengegangen, als Behördengebäude und Ämter niedergebrannt seien, und daher habe er sich, da er ansonsten über keine Ausweise und Dokumente verfügt habe, keine neuen Dokumente ausstellen lassen können (vgl. S. 5 des Protokolls). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2026. Sie stehen aber im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen anlässlich der Befragung vom 6. Januar 2023, wonach er hoffe, dass seine Verwandten in Libyen den Geburtsschein bei den Behörden besorgen könnten (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 6. Januar 2023 S. 3 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, machte er anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2026 geltend, er habe damit lediglich eine Kopie des Geburtsscheins gemeint. Nicht nur vermag er damit – sollte seinen Angaben gefolgt werden – nicht zu erklären, weshalb es ihm dann damals nicht möglich gewesen sein sollte, neue Dokumente zu beschaffen, sondern erwähnte er das Abhandenkommen der originalen Geburtsurkunde anlässlich der Befragung vom 6. Januar 2023 mit keinem Wort. Sodann gab der Beurteilte im Asylverfahren zu Protokoll, dass er von Geburt her sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei, er aber in Libyen geboren worden und aufgewachsen sei. Im Jahr 2002 habe er die libysche Staatsbürgerschaft erhalten (vgl. Asylentscheid vom 30. Juni 2015). Auch anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 6. Januar 2023 führte er aus, dass er in Libyen geboren worden sei. Sein Vater sei im Sudan zur Welt gekommen, seine Mutter in Libyen. Von 2002 bis 2009 habe er sich zusammen mit seinem Vater in den Arabischen Emiraten aufgehalten. Danach sei er nach Libyen zurückgekehrt und sei im Jahr 2014 dann über Italien in die Schweiz gelangt. Eine lybische Identifikationsnummer (sog. NIN-Nummer) habe er nicht. Diese sei eingeführt worden, als er in den Arabischen Emiraten gewesen sei. Als er nach Libyen zurückgekommen sei, habe es nicht lange gedauert, bis der Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Er habe zu dieser Zeit daher nicht zum Rathaus gehen können, um die NIN-Nummer zu beantragen (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 ff.). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Oktober 2025 behauptete er dann plötzlich, dass er adoptiert worden sei und seine biologischen Eltern nie kennengelernt habe. Er wisse nicht, woher er wirklich stamme. Im kompletten Widerspruch zu seinen früheren Angaben meinte er ferner, dass er die libysche Nationalität nie erhalten habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f.). Bei diesen Angaben blieb er in der Folge im Wesentlichen. Auf die Frage anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025, wie er denn von Libyen in die Arabischen Emirate gereist sei, gab er an, dies habe er mit dem sudanesischen Pass gemacht, den sein Adoptivvater ihm habe besorgen können. Dieser sei sudanesisch-libyscher Doppelbürger. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb ihm sein Vater keinen libyschen Pass besorgen konnte, wäre dies doch naheliegender gewesen, wenn er – den Angaben des Beurteilten folgend – in Libyen zur Welt gekommen und noch nie im Sudan gewesen sein soll. Damit konfrontiert meinte er nur, es sei komplizierter einen libyschen Pass zu erhalten. Ebenfalls auffällig erscheint im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten sudanesischen Nationalität, dass er angab, er habe nach seiner Rückkehr nach Libyen für das dortige staatliche Militär gearbeitet (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025 S. 5). Im Zusammenhang mit der NIN-Nummer ist zudem festzustellen, dass der Beurteilte dem Migrationsamt anlässlich Befragung vom 6. Januar 2023 mehrfach zu verstehen gab, dass er eine solche grundsätzlich hätte beantragen können. Selbst wenn dem Einwand des Rechtsvertreters gefolgt wird, wonach in anderen Ländern ein gefestigtes Aufenthaltsrecht zum Erlangen einer NIN-Nummer genüge, müsste festgestellt werden, dass der Beurteilte diesfalls bei seinem letzten Aufenthalt in Libyen bei den dortigen Behörden hätte gemeldet sein müssen, was er aber auch heute dementierte. Insgesamt sind zahlreiche Auffälligkeiten bei den Angaben des Beurteilten auszumachen und es macht den Anschein, als mache er bewusst falsche Angaben, um die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren. Dies bestätigen auch die neusten Entwicklungen. So gab er etwa im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen an, dass das neue System zur Identitätserfassung erst eingeführt worden sei, als er das Land verlassen habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. März 2026 S. 3), obschon er, wie dargelegt, die Unmöglichkeit der Beschaffung einer NIN-Nummer zuvor stets mit dem Ausbrechen des Kriegs in Libyen begründet hatte. Ausserdem gab er – abermals im Widerspruch zu seinen früheren Angaben – anlässlich eines Gesprächs mit dem Migrationsamt vom 16. Februar 2026 neuerdings an, dass der sudanesische Pass, den er früher gehabt haben soll, gefälscht gewesen sei. Auch diese Unstimmigkeit vermochte der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung nicht wirklich aufzulösen.
Der Beurteilte ist in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet (vgl. etwa IPAS-Eintrag vom 8. Juli 2022), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 machte er zwar geltend, dass er nie falsche Personalien gegenüber den Behörden angegeben habe. Er habe immer seinen vollständigen Namen genannt, welcher aus den verschiedenen Alias-Namen zusammengesetzt sei, die Beamten hätten den Namen jedoch jeweils nur unvollständig protokolliert. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2017 (dieser befindet sich in den Akten) unter anderem wegen Diensterschwerung verurteilt wurde, da er anlässlich der Polizeikontrolle von gleichem Datum verschiedene falsche Geburtsdaten angegeben hatte, sodass er in den Registraturen zunächst nicht gefunden werden konnte.
Für bestehende Untertauchensgefahr spricht sodann, dass der Beurteilte sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Anordnungen und bestehende Regeln gehalten hat. Hierzu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Missachtung der Ausgrenzungsverfügungen des Migrationsamts verwiesen werden (vgl. E. 3.1 oben). Kommt hinzu, dass der Beurteilte vom 5. September 2020 ein zweijähriges Hausverbot für sämtliche [...]-Verkaufsstellen und vom 10. November 2020 ein fünfjähriges Hausverbot für alle [...]-Verkaufsstellen, Restaurants, [...] und Areale [...] erhalten hatte und auch gegen diese mehrfach verstiess, wofür er jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2021, 16. November 2021 sowie 25. November 2021). Nebst diesen Verurteilungen ist der Beurteilte auch ansonsten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So weist sein Strafregisterauszug vom 26. September 2025 insgesamt dreizehn Verurteilungen aus, was ebenso befürchten lässt, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2025 beteuerte der Beurteilte zwar, dass er sich geändert habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass er auch im Strafvollzug mehrfach negativ aufgefallen ist. Nebst dem, dass er offenbar die Arbeit verweigerte und Betäubungsmittel konsumierte, war er auch mehrfach im Besitz von (weiteren) verbotenen Gegenstände, darunter angespitzte Gegenstände und ein selbstgebasteltes Messer (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 29. August 2024 betreffend bedingte Entlassung).
3.3.3 Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht halten würde. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der letzten Verhandlung angab, dass er eine Freundin in der Schweiz habe, die in Olten lebe. Einerseits war über diese Freundin bisher nichts bekannt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilte vor der vorliegenden Ausschaffungshaft bereits seit dem 8. Juli 2022 in strafrechtlich motivierter Haft befand. Selbst wenn es die von ihm geltend gemachte Beziehung tatsächlich geben sollte, wäre damit festzustellen, dass der Beurteilte bereits seit rund dreieinhalb Jahren getrennt von seiner Freundin lebt, der vom Beurteilten behauptete tägliche Austausch nicht belegt ist und selbst der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung nicht sagen konnte, ob er überhaupt bei ihr wohnen dürfte. Auch eine andere, zielführende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung ist angesichts seiner mehrfachen Delinquenz (wie erwähnt, sind in seinem Strafregister dreizehn Verurteilungen aufgeführt) als gross einzustufen und dieses überwiegt das Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich. Aus den untenstehenden Ausführungen betreffend Absehbarkeit (vgl. E. 4.3 unten) wird zudem ersichtlich, dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot gewahrt haben, zumal das Migrationsamt sowohl mehrfach beim SEM nach dem Stand des Verfahrens anfragte, als auch den Beurteilten bereits im Strafvollzug durch die Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Rückführung befragen liess. Auch seit der Haftprüfungsverhandlung vom 10. Oktober 2025 und vom 6. Januar 2026 blieb das Migrationsamt nicht tatenlos. So erkundigte es sich beim SEM über weitere Möglichkeiten bzw. fragte nach dem Stand des Verfahrens (vgl. E-Mail vom 10. Oktober 2025 sowie Mitteilung SEM vom 19. Februar 2026), es führte mehrfach Gespräche mit dem Beurteilten (vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 16. Oktober 2025 und 16. Februar 2026; Befragungsprotokoll vom 26. März 2026) und es leitete Interpol-Anfragen an verschiedene Länder ein.
Wie bereits im Urteil vom 10. Oktober 2025 erwogen, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haft auch der Gesundheitszustand des Beurteilten nichts. Aus dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Oktober 2025 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird ersichtlich, dass beim Beurteilten eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F.23.0), differentialdiagnostisch drogeninduziert, psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2), sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zuletzt befand er sich im Strafvollzug in psychotherapeutischer Behandlung. Er führte aus, dass er seine Medikation aktuell erhalte. Der Vertreter des Migrationsamts bestätigte ausserdem, dass der medizinische Dienst des Bässlerguts über den Gesundheitszustand des Beurteilten informiert und die Weiterführung der Behandlung sichergestellt sei. Für die Gewährleistung der Behandlung (gemäss Beurteilter habe er zuvor zwei Mal wöchentlich ein einstündiges Gespräch gehabt) werde er, so das Migrationsamt, auch zu einer externen Fachperson gebracht, sollte dies notwendig sein. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2026 bestätigte der Beurteilte, dass er aktuell alle zwei Wochen eine Sprechstunde habe und die notwendige Medikation erhalte. Die medizinische Betreuung des Beurteilten ist damit sichergestellt und auch an der Hafterstehungsfähigkeit bestehen keine Zweifel, zumal er stets angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe.
4.3
4.3.1 Das Migrationsamt stellte über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die sudanesischen Behörden. Bereits am 26. April 2024 erhielt das Migrationsamt vom SEM die Rückmeldung, dass aufgrund des Bürgerkriegs im Sudan keine Abklärungen hinsichtlich der Identifikation möglich seien. Aus der E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 1. Oktober 2025 ist ferner zu entnehmen, dass die sudanesische Vertretung derzeit nach wie vor keine Identifikationsbefragungen durchführe und für unfreiwillig Rückkehrende keine Reisedokumente ausstelle. Bei den sudanesischen Behörden ist damit nicht ersichtlich, was die Schweizer Behörden bei der derzeitigen Lage vornehmen könnten, um eine allfällige Repatriierung zu erwirken.
4.3.2 Anders sieht die Lage bei den libyschen Behörden aus. Das Migrationsamt startete auch in dieser Hinsicht beim SEM einen Identifizierungsprozess. Anders als bei den sudanesischen Behörden, ist bei den libyschen Behörden eine Anerkennung auch bei nicht freiwillig zurückkehrenden Personen möglich. Am 9. Oktober 2024 fand eine zentrale Befragung des Beurteilten mit Vertretern der libyschen Botschaft statt. Diese haben ihn nicht anerkannt, sondern sie vermuteten, dass der Beurteilte aus dem Sudan stammen könnte (vgl. Resultat zentrale Befragung vom 15. Oktober 2024). Worauf diese Vermutung basierte, ergibt sich nicht aus den Akten. Insbesondere ist nicht bekannt, was anlässlich der zentralen Befragung besprochen wurde. Angesichts seiner jüngsten und im Widerspruch zu seinen früheren Angaben (vgl. insbesondere den Asylentscheid vom 30. Juni 2015) stehenden Behauptungen, wonach er lediglich einen sudanesischen Pass, jedoch nie die libysche Staatsangehörigkeit gehabt habe, erscheint es naheliegend, dass das Ergebnis auf diese Angaben des Beurteilten zurückzuführen ist. Aus der Mitteilung des SEM an das Migrationsamt vom 16. Oktober 2025 wird ersichtlich, dass im August 2025 eine erneute Identifizierungsanfrage an die libyschen Behörden gestellt wurde. Das SEM teilte dem Migrationsamt am 11. April 2025 mit, dass es bei einem Testfall die Identität über die tunesische Botschaft in Tunis abklären und ein Laissez-passer ausstellen lassen wolle. Sollte dies funktionieren, werde es auch den Beurteilten unterbreiten lassen (vgl. auch die E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 7. Oktober 2025). In der Mitteilung vom 16. Oktober 2025 liess das SEM das Migrationsamt sodann wissen, dass in Bezug auf den Beurteilten im August 2025 ein erneuter Identifizierungsantrag über einen neuen Kanal gestellt worden sei. Über diesen Kanal habe es – so das SEM weiter – bereits in der Vergangenheit Resultate erzielt. Es ist daher davon auszugehen, dass das SEM beim Beurteilten nun eine neue Strategie verfolgt, bei dem es sich aufgrund bisheriger Erfahrungen ein positives Ergebnis erhofft. Auf diese Angaben kann abgestellt werden, ist doch nicht zu erwarten, dass das SEM oder das Migrationsamt bewusst Falschangaben in ein gerichtliches Verfahren einbringen würden. Wie vorstehend erwogen (vgl. E. 4.1 oben), genügt unter dem Gesichtspunkt der Absehbarkeit auch eine allenfalls noch geringe Aussicht auf den Vollzug der Landesverweisung, was angesichts der vorstehenden Ausführungen jedenfalls bis zur Verhandlung vom 6. Januar 2026 zu bejahen war. Kommt hinzu, dass bei der Beurteilung der Absehbarkeit – wie zuvor erwogen (vgl. E. 4.1 oben) – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Beurteilte es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt, was nach erfolgter Identifikation im Übrigen auch hinsichtlich der (freiwilligen) Ausreise gilt. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.3.2 oben), fiel der Beurteilte bisher nicht nur durch mehrheitlich passives bzw. teilweise gar unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung auf, sondern sind seine Angaben zu seiner Herkunft teils widersprüchlich und unbeständig. Jüngst macht er zwar geltend, dass er über seine Schwester versucht habe, an seine Heimatpapiere zu gelangen. Wie ebenfalls bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, liegen für diese Behauptungen mit Ausnahme eines Verlaufs, der Audioanrufe zu einem Instagram-Account dokumentiert, keinerlei Beweise vor. Er wurde vom Migrationsamt mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl. etwa die rechtliche Belehrung bei den Befragungsprotokollen). Anlässlich der Befragung vom 19. November 2025 wurde er zudem aufgefordert, über seine Schwester die Geburtsurkunde oder, sollte diese tatsächlich vernichtet worden sein, einen behördlichen Nachweis über den Verlust erhältlich zu machen (vgl. S. 5 des Protokolls). Keinem von beidem ist der Beurteilte nachgekommen. Nicht einmal eine schriftliche Nachricht seiner Schwester lieferte er den Behörden ab. Bekannt ist einzig, dass er auf Instagram telefonischen Kontakt zu einer Person hatte. Um wen es sich dabei konkret handelte und um was es in den Gesprächen jeweils ging, bleibt unbekannt. Kurzum, über seine geltend gemachten Bemühungen zur Papierbeschaffung liegen keinerlei Belege vor. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beurteilten sowie seiner Haltung gegenüber der bevorstehenden Rückführung in sein Heimatland, erscheinen seine diesbezüglichen Beteuerungen aber als wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch, dass er anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2026 einräumte, dass er sich in der Zwischenzeit auch nicht mit dem libyschen Konsulat in Verbindung setzte und am 26. März 2026 zwar behauptete, dass er versucht habe, schriftlich in Kontakt zu treten (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Mär 2026 S. 2), hierfür bis zur heutigen Verhandlung abermals keine Belege beibrachte. Hätte der Beurteilte eine ernsthafte Kooperationsbereitschaft, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er sich tatsächlich und nachweislich mit den Heimatbehörden in Verbindung setzt, nachdem er anlässlich der Haftprüfungsverhandlungen vom 10. Oktober 2025 und vom 6. Januar 2026 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. VGE AUS.2025.112 vom 10. Oktober 2025 E. 4.2, AUS.2025.147 vom 6. Januar 2026 E. 4.2.3). Insgesamt ist damit zu konstatieren, dass er seinen Mitwirkungspflichten bisher nicht im Ansatz nachgekommen ist. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt. Daran ändert im derzeitigen Zeitpunkt auch nichts, dass die jüngste Mitteilung des SEM nicht sehr optimistisch klang. Zu berücksichtigen ist, dass die neue Anfrage im August 2025 und damit erst vor rund acht Monaten gestellt wurde. Dass die Beantwortung entsprechender Anfragen auch bei Ländern, bei denen die Identifizierungsprozesse besser laufen, teilweise viele Monate in Anspruch nehmen können, ist hinlänglich bekannt. Der Beurteilte befindet sich mittlerweile seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft und noch nicht einmal die Hälfte der Maximaldauer von achtzehn Monaten ist erreicht. Aufgrund der gescheiterten ersten Anerkennung vom 9. Oktober 2024 kann ausserdem grundsätzlich mit einer Antwort der libyschen Behörden gerechnet werden, sei diese nun negativ oder positiv. Aus all diesen Gründen ist die Absehbarkeit hinsichtlich der Identifikation derzeit noch zu bejahen. Aus den vorstehenden Ausführungen wird zudem ersichtlich, dass die Verzögerung bei der Repatriierung des Beurteilten derzeit an seinem Verhalten sowie der Bearbeitungszeit seiner Heimatbehörden liegt, weshalb auch die Verlängerung der Haft über die Dauer von sechs Monaten möglich ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG).
4.3.3 Bisher stand die Identifikation des Beurteilten im Vordergrund. Hinsichtlich der Möglichkeit, den Beurteilten nach einer künftigen Identifikation auch tatsächlich zurückzuschaffen, lag zunächst eine Rückmeldung des SEM vor, wonach aktuell lediglich eine freiwillige Ausreise nach Libyen möglich sei (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 10. Oktober 2025 sowie die eingeholte Vollzugsdokumentation des SEM). Aus der jüngsten Stellungnahme des SEM vom 26. März 2026 wird ersichtlich, dass inzwischen auch unbegleitete Rückführungen aus der Haft (DEPU) sowie im Einzelfall auch (zumindest teils) polizeilich begleitete Rückführungen (DEPA) möglich sind. Gemäss Angaben des SEM sei im Jahr 2025 eine Person mit einer DEPA-Rückführung nach Libyen verbracht worden. Grundsätzlich wäre eine zwangsweise Rückführung in Bezug auf Libyen damit möglich.
Zu berücksichtigen ist aber, dass gemäss – soweit ersichtlich nach wie vor massgebender – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylwesen der Vollzug einer Wegweisung in weite Teile Libyens unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG sei, da eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch nach Tripolis sei ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar. Die Zumutbarkeit könne nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren bejaht werden (BVGer E-1936/2024 vom 2. Mai 2024 E. 8.4.2, BVGer D-1559/2025 vom 13. März 2025, je mit Hinweis auf das Referenzurteil vom 23. März 2018 D-6946/2013). In Bezug auf den Sudan ist derzeit wenig bekannt. Angesichts der derzeitigen Medienberichte erscheint die dortige Lage jedoch nicht viel besser bzw. wohl noch schlimmer.
Der Beurteilte wurde mit einer zweifachen Landesverweisung belegt, womit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erlosch (Art. 83 Abs. 9 AIG). Dennoch hat die mit dem Vollzug der Landesverweisung beauftragte Behörde (in casu das Migrationsamt) zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Vollzugs allfällige Vollzugshindernisse vorliegen (BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61 S. 589 ff.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7, in: Pra 2022 Nr. 36 S. 382 ff.; BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen). Solche liegen gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB vor und die obligatorische Landesverweisung ist aufzuschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a). Ferner ist der Vollzug auch dann aufzuschieben, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts ihm entgegenstehen (lit. b).
Wie der Vertreter des Migrationsamts heute bestätigte, wurden in Bezug auf den Beurteilten bisher noch keine Abklärungen hinsichtlich möglicher Vollzugshindernisse betreffend Libyen oder Sudan in die Wege geleitet. Dies ist angesichts der soeben dargestellten Umstände in Libyen (und im Sudan) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachzuholen, damit beurteilt werden kann, ob im vorliegenden Fall der Vollzug der Landesverweisung überhaupt rechtlich zulässig und damit auch in dieser Hinsicht absehbar bleibt. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass hierzu Amtsberichte betreffend Zulässigkeit des Vollzugs von Landesverweisungen beim SEM in Auftrag gegeben werden, die sich zur allgemeinen sowie der konkreten Lage der betroffenen Personen äussern (vgl. etwa VGE AUS.2026.7 vom 3. Februar 2026 E. 4.4.4), was sich wohl vorliegend sowohl hinsichtlich des Sudans als auch von Libyen anbietet. Daran ändert im Übrigen nichts, dass der Beurteilte in beide Länder freiwillig zurückkehren könnte. Weder mit der Ausschaffungs- noch einer allfälligen Durchsetzungshaft können die Schweizer Behörden eine Rückreise in ein Land erzwingen, bei dem sich eine zwangsweise Rückführung als völkerrechtswidrig herausstellen würde.
4.4 Die Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig, zumindest bis hinsichtlich von möglichen Vollzugshindernissen Klarheit besteht. Was die Dauer für die Erstellung entsprechender Amtsberichte und/oder gegebenenfalls das Betreiben weiterer Nachforschungen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilte inzwischen seit bald sechs Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft befindet. In Nachachtung des in Haftfällen geltenden Beschleunigungsgebots, muss es nun möglich sein, innert drei Wochen entsprechende Einschätzungen einzuholen. Die aktuelle Haft dauert noch bis am Montag, 6. April 2026, weshalb die vom Migrationsamt verfügte Verlängerung der Haft bis am 21. April 2026 zu bestätigen ist.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft bis am 21. April 2026 als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).
Der Beurteilte befindet sich bereits drei Monate in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic. iur. Simon Berger, zu bewilligen ist. Dieser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand kommen zwei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung), die geltend gemachte Wegentschädigung von 30 Minuten Aufwand, der von ihm geltend gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis am 21. April 2026 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Simon Berger, Advokat, wird ein Honorar von CHF 900.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 9.15, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 73.65, insgesamt also CHF 982.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beurteilter (per Advokat Simon Berger)
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.