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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.03.2026 AUS.2026.19 (AG.2026.149)

9 mars 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,414 mots·~12 min·1

Résumé

Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.19

URTEIL

vom 9. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. März 2026

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) reiste am 24. November 2023 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 15. April 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, da der Beurteilte am 26. Juli 2022 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte und die deutschen Behörden einer Übernahme des Beurteilten zustimmten, und es wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Die Überstellung scheiterte in der Folge aber aufgrund von strafrechtlichen Inhaftierungen und die Frist zur Überstellung lief schliesslich ab, woraufhin das SEM das Asylverfahren am 29. Januar 2025 wiederaufnahm und den Beurteilten dem Kanton Bern zuwies.

Seit seiner Einreise in die Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2023 wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit zwei Jahre) verurteilt;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November 2023 wurde er wegen einfachen Diebstahls und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.

Ab dem 12. Juli 2024 befand sich der Beurteilte in einer strafrechtlich motivierten Haft. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wurde er des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung des Schriftgeheimnisses durch Öffnen einer Schrift oder Sendung sowie der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Ausserdem wurde der Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Das Urteil ist mit Rückzug der Berufungsanmeldung am 6. März 2025 in Rechtkraft erwachsen. In der Folge wurde auch das wiederaufgenommene Asylverfahren vom SEM abgeschrieben.

Mit Entscheid des Zwangs- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 wurde der Beurteilte per 25. Mai 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 22. Mai 2025 wurde ihm vom Migrationsamt eine Bestätigung für die Nothilfe mit einer damit verbundenen Meldepflicht beim Migrationsamt ausgehändigt. Bereits vom ersten Termin blieb der Beurteilte unentschuldigt fern und er galt fortan als untergetaucht. Am 14. Oktober 2025 ersuchten die französischen Behörden um Übernahme des Beurteilten im Dublin-Verfahren. Diesem wurde am 22. Oktober 2025 stattgegeben und der Beurteilte wurde am 6. März 2026 in die Schweiz überstellt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 6. März 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 5. Juni 2026. Am 9. März 2026 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde am 6. März 2026 in ausländerrechtlich motivierte Haft genommen. Die 96-Stunden-Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. März 2026 damit eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 für fünf Jahre (rechtskräftig) des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte wurde, nachdem ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, mit Verfügung des Migrationsamts vom 25. November 2023 für vier Monate auf das Gebiet des Bundesasylzentrums Basel-Stadt sowie dessen nähere Umgebung eingegrenzt. Nur drei Tage später am 28. November 2023 wurde er in der Greifengasse von der Polizei angetroffen, wofür er mit Strafbefehl vom 29. November 2023 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt wurde.

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 2. Dezember 2023 wurde der Beurteilte sodann, nachdem ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, für die Dauer von zwölf Monaten ab dem 4. Dezember 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt. Aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wird ersichtlich, dass der Beurteilte diese Ausgrenzung in der Folge fünfzehn Mal missachtete, wofür er wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt wurde.

Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit klarerweise gegeben.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug wird ersichtlich, dass der Beurteilte bereits mehrfach wegen eines Diebstahldelikts (teilweise versucht) rechtskräftig verurteilt worden ist, so mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2023, 29. November 2023 und 3. Dezember 2023. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wurde er zuletzt unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Dieser Haftgrund ist damit ebenfalls gegeben.

3.3     

3.3.1   Eine ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.3.2   Der Beurteilte zeigte sich bis zur heutigen Verhandlung nicht willig, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Ausserdem verweigert er auch jegliche Kooperation bei der Papierbeschaffung (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 6. März 2026 S. 3 f.). Kommt hinzu, dass er in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet ist (vgl. ZEMIS-Detailansicht vom 3. März 2026). Aus den Akten wird ersichtlich, dass er unter dem Namen B____ das Asylgesuch stellte und er von den Behörden fortan unter dieser Hauptidentität geführt wurde; mit dieser wurde er zuletzt auch vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. November 2024 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Mittlerweile ist eine Fotografie seiner algerischen Identitätskarte aufgetaucht, aus welcher ersichtlich wird, dass es sich hierbei um eine Falschidentität handelte.

Der Beurteilte befand sich vom 12. Juli 2024 (vgl. Dispositiv des Urteils des Strafgerichts vom 5. November 2024) bis am 25. Mai 2025 in strafrechtlich motivierter Haft (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 16. Mai 2025). Im Hinblick auf die bedingte Entlassung wurde ihm vom Migrationsamt am 22. Mai 2025 eine Bestätigung für die Nothilfe verbunden mit regelmässigen Vorspracheterminen beim Migrationsamt ausgehändigt. Bereits vom ersten Termin am 5. Juni 2025 blieb er allerdings fern und war fortan unbekannten Aufenthalts. Nicht nur zeigt dies, dass der Beurteilte sich in der Vergangenheit bereits nicht an behördliche Anordnungen gehalten hat, sondern ist festzustellen, dass er bereits einmal untergetaucht ist. Es stellte sich mittlerweile heraus, dass der Beurteilte sich nach seiner Haftentlassung direkt nach Frankreich absetzte, stellten die französischen Behörden doch am 14. Oktober 2025 ein Rückübernahmegesuch im Dublin-Verfahren, welchem die Schweiz am 22. Oktober 2025 zustimmte, und ergibt sich aus den sich in den Akten befindlichen Gerichtsentscheiden aus Frankreich, dass der Beurteilte bereits am 28. Mai 2025 wegen strafrechtlicher Verurteilungen in Frankreich inhaftiert wurde. Letzter Umstand zeigt zugleich, dass der Beurteilte nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Frankreich vorbestraft ist, was ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Regeln zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen auch darin, dass er während der zweijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2023 unbeirrt und gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 nur zehn Tage nach Eröffnung des Strafbefehls weiterdelinquierte, weshalb die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreissig Tagen mit dem erwähnten Urteil des Strafgerichts vollziehbar erklärt wurde.

3.3.3   Das bisherige Verhalten des hochmobilen Beurteilten (neben seinem Untertauchen in Frankreich sollte er in der Vergangenheit bereits einmal im Dublin-Verfahren nach Deutschland überstellt werden) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Daran ändert nichts, dass sich der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bereit erklärte, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine Kooperationswilligkeit führt nicht automatisch zu einer Haftentlassung, sondern ist fehlende Kooperation lediglich ein Indiz für bestehende Untertauchensgefahr (vgl. E. 3.3.1 oben). Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Beurteilte nach seinen zahlreichen Haftstrafen haftmüde geworden ist und ihn die Aussicht auf weitere Monate in (Ausschaffungs-)Haft womöglich dazu bewegen, bei der Heimkehr zu kooperieren. Wie vorstehend erwogen, sind beim Beurteilten aber klare Hinweise vorhanden, die dafürsprechen, dass er sich in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung entziehen würde. Das Gericht ist aufgrund des bisherigen Verhaltens der Auffassung, dass er, hätte er in Freiheit die Wahl, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren, sondern vielmehr untertauchen und in Europa verbleiben würde. Unterstrichen wird dies dadurch, dass er noch am Freitag gegenüber dem Migrationsamt aussagte, er wolle unter keinen Umständen zurückkehren. Zu berücksichtigen ist auch, dass er anlässlich der heutigen Verhandlung für seine Kooperation gerne ein Ausreisegeld hätte. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben), ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit sowohl eine Ein- als auch eine Ausgrenzung teils mehrfach missachtete und sich die Anordnung einer Meldepflicht, wie ausgeführt, bereits als nicht zielführend erwies. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung und der Rückführung nach Algerien nicht entgegen, hat er doch zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Wie bereits erwähnt, liegt vom Beurteilten ein Bild einer algerischen Identifikationskarte vor, sodass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass seine Repatriierung wahrscheinlich und absehbar ist. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht.

4.4      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, wurde der Beurteilte doch erst am 6. März 2026 von Frankreich an die Schweizer Behörden überstellt. Das Migrationsamt ersuchte das SEM noch gleichentags um die Wiederaufnahme der Rückkehrunterstützung. Da der Beurteilte über keine gültigen Reisedokumente verfügt, muss er nun, sollte er – entgegen seinen heutigen Beteuerungen – weiterhin nicht bereit sein, bei der Papierbeschaffung freiwillig mitzuwirken, den ordentlichen Weg der Identifizierung gehen, was bei den algerischen Behörden erfahrungsgemäss einige Monate in Anspruch nimmt (vgl. statt vieler: AGE AUS.2025.130 vom 17. November 2025 E. 5.6). Angesichts dieser Umstände erweist sich die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von drei Monaten ohne weiteres als angemessen. Der Beurteilte wird erneut darauf hingewiesen, dass er mit kooperativen Verhalten die Haftdauer massiv verkürzen kann. Ausserdem kann er einen Monat nach der heutigen Verhandlung jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, um die Voraussetzungen der Haft überprüfen zu lassen.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Haft von drei Monaten, bis zum 5. Juni 2026, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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