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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.07.2025 AUS.2025.88 (AG.2025.445)

31 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,473 mots·~12 min·1

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.88

URTEIL

vom 31. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 23. Juli 2025 von der Kantonspolizei in der Basler Innenstadt einer Kontrolle unterzogen. Da er keine Ausweispapiere auf sich trug, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Dort wurde festgestellt, dass er eine bestehende Einreiseverweigerung aus Deutschland für den gesamten Schengen-Raum hat. Daraufhin wurde das Migrationsamt Basel-Stadt informiert, welches die vorläufige Festnahme verfügte. Am 24. Juli 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserte der Beurteilte den Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Das Migrationsamt nahm das Gesuch entgegen und leitete es an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 22. Oktober 2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 25. Juli 2025 für drei Wochen, bis zum 13. August 2025, für rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2025.85; da der Beurteilte sein Asylgesuch bereits wieder zurückgezogen hatte). Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 schrieb das SEM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. In der Folge wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der Schweiz weg (Verfügung vom 30. Juli 2025) und verfügte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 23. Januar 2026.

Am 31. Juli 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M.) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Beurteilte lässt beantragen, die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2025 sei aufzuheben und er umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei die Haft zeitlich angemessen zu verkürzen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der Beendigung der Vorbereitungshaft bzw. der Anordnung der Ausschaffungshaft) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts mit der Haftanordnungsverfügung vom 30. Juli 2025 mehr als drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ für das Verfahren vor dem Haftgericht mit MLaw Daniel Senn, LL.M., eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Eigentliche Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Wie der Haftrichter bereits im Urteil AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 festgestellt hat, weist der Beurteilte im Schengener-Informationssystem (SIS) eine Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung der deutschen Behörden aus. Gemäss Angaben der deutschen Behörden wurde der Asylantrag des Beurteilten in Deutschland am 14. März 2018 abgewiesen, der Beurteilte im März 2023 nach Algerien rücküberführt und ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verfügt. Unterlegt werden diese Umstände durch das in den Akten befindliche Laissez-Passer, welches von der algerischen Botschaft in Berlin ausgestellt wurde und welches die Rückreise dokumentiert. Anlässlich der Verhandlung vom 25. Juli 2025 und auch heute gab der Beurteilte zwar an, dass er nicht gewusst habe, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gelte. Diese Angaben erscheinen indes unglaubhaft, nachdem er auch einräumte, dass ihm die Verfügung der deutschen Behörden eröffnet worden sei (er habe auch Dokumente, allerdings in deutscher Sprache, erhalten, was prima vista nicht zutreffen dürfte) und er gewusst habe, dass er weggewiesen werde. Angesichts des Umstands, dass er von den deutschen Behörden nicht entlassen oder beispielsweise nach Frankreich verbracht wurde (was auch aktuell seinem Wunsch entsprechen würde), sondern nach Algerien zurückgeschafft worden war, ist der Einwand des Beurteilten erst recht als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er anlässlich der Verhandlung vom 25. Juli 2025 freimütig einräumte, dass er nach nur fünfzehn Tagen wieder nach Europa gereist sei. An der Gerichtsverhandlung vom 25. Juli 2025 und anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2025 erklärte der Beurteilte in diesem Zusammenhang zudem, dass er – sollte er erneut in sein Heimatland ausgeschafft werden – umgehend und trotz Einreiseverbots (es liegt neben dem SIS-Ausschreiben aus Deutschland zusätzlich in Frankreich ein Einreiseverbot vor) nach Europa zurückkehren würde. Der Beurteilte foutiert sich damit regelrecht um behördliche Anordnungen und es liegt nur schon deshalb offensichtlich Untertauchensgefahr vor. Dass er sich heute geläutert zeigt und plötzlich mit den Behörden kooperieren möchte, muss – auch vor dem Hintergrund des nachfolgend zu Referierenden – als Schutzbehauptung betrachtet werden.

2.1.3   Darüber hinaus stellt ein weiteres (starkes) Indiz für Untertauchensgefahr die Tatsache dar, dass sich der Beurteilte in der Schweiz mehrfach Täuschungsmanövern bedient und so die Behörden in die Irre geführt hat. So gab er gegenüber der Polizei und dem Migrationsamt falsche Personalien an ([...]). Erst das Laissez-passer, welches dem Migrationsamt von den deutschen Behörden zugstellt wurde, erhellte seine wahre Identität, wobei der Beurteilte auch vor dem Haftrichter in der Verhandlung vom 25. Juli 2025 zunächst an seiner falschen Identität festhielt. Darüber hinaus ist der Beurteilte in den polizeilichen Registern mit 21 Alias-Namen verzeichnet, was seine Unehrlichkeit betreffend Aussagen den Behörden gegenüber belegt (in Bezug auf die abenteuerlichen Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Basel und die Reiseroute hierher kann ohne weiteres auf die zutreffende Erwägung 2.3 im Urteil des Haftrichters vom 25. Juli 2025 verwiesen werden). Aus dem EURODAC-Trefferformular wird ferner ersichtlich, dass der Beurteilte bereits drei Asylgesuche in Ungarn, Österreich und Deutschland stellte. Den Ausgang der Asylverfahren in Ungarn und in Österreich wartete der Beurteilte entgegen den behördlichen Anordnungen gemäss seinen eigenen Aussagen indes nicht ab (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erwägung 2.3 des Urteils vom 25. Juli 2025), was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber weiter unterstreicht, wobei er im Übrigen mit Urteil der französischen Migrationsbehörden vom 2. Juli 2025 für 45 Tage in Frankreich eingegrenzt wurde, um seine Wegweisung sicherzustellen, wogegen er aufgrund der vorliegenden Verhaftung vom 23. Juli 2025 offensichtlich ebenso verstiess. Kommt dazu, dass der Beurteilte ohne gültige Papiere in die Schweiz eingereist ist (was eine Straftat darstellt und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. Juli 2025 auch geahndet wurde) und er mehrfach ausgeführt hat, er sei nicht bereit, aus dem Gefängnis heraus nach Algerien zurückzukehren (dass er dies heute bejaht hat, muss als unglaubhaft betrachtet werden [vgl. dazu schon E. 2.1.2]). Gegenüber den Schweizer Behörden gab er vielmehr mehrfach zu Protokoll, er würde bei einer Haftentlassung zu seiner Frau in Frankreich gehen (ohne Papiere und trotz Einreiseverbots; die französischen Behörden haben eine Rückübernahme des Beurteilten abgelehnt). Gemäss Befragung beim Migrationsamt vom 30.  Juli 2025 habe er viele Verwandte in Europa wie in Deutschland, Frankreich oder Italien. Es liegt daher auf der Hand, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung den Schweizer Behörden nicht zu Verfügung halten, sondern nach Frankreich zu seiner Frau oder den diversen Verwandten in anderen europäischen Ländern reisen würde. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich die Aussage vor dem Migrationsamt am 30. Juli 2025, wonach er nicht in der Schweiz bleiben wolle, man werde ihn bei einer Haftentlassung nie wieder in der Schweiz sehen.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.2.2   Indem der Beurteilte trotz des bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betrat, ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. Es kann auf obige Ausführungen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr verwiesen werden.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Schliesslich überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss (es liegen deutliche Hinweise vor, dass er in Basel Ladendiebstähle begehen wollte; in Deutschland ist er mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten [unter anderem Verstösse gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sowie Hehlerei und Eigentumsdelikte; in Frankreich war er wegen bewaffneten Raubüberfalls während 1 ½ Jahren in Haft; gemäss SIS-Ausschreiben gilt er als bewaffnet und gefährlich). Zwar scheint der Beurteilte psychische Probleme zu haben und hat in der Vergangenheit auch suizidale Absichten geäussert. Indes sind die Mitarbeitenden des Gefängnisses Bässlergut gemäss den hausinternen Vorgaben professionell mit dieser Problematik umgegangen und der Beurteilte wurde für eine kurze Zeit engmaschig überwacht. Gemäss einer Aktennotiz vom 29. Juli 2025 fand ein Gespräch mit einem Psychiater statt, aktuell seien jedoch keine Massnahmen nötig, was der Beurteilte heute bestätigt hat. Nichtsdestotrotz wäre die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut auch in Zukunft sichergestellt und es kann auf die zutreffenden Erwägungen betreffend Suizidgedanken im Urteil des Haftrichters vom 25. Juli 2025 (VGE AUS.2024.85) verwiesen werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden bis anhin das Beschleunigungsgebot, ist doch bereits gestern der «Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung» an das SEM gesendet worden.

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid aus Deutschland und die durch die deutschen Behörden vollzogene Rückschaffung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar wurde der Identifikationsprozess mit den algerischen Behörden bereits gestern eingeleitet. Indes ist erfahrungsgemäss erst in einigen Monaten mit einer Antwort der algerischen Behörden zu rechnen und muss der Beurteilte als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Nur schon für die Organisation eines solchen Termins (was erst nach erfolgter Identifikation in Angriff genommen werden kann) ist mit mehreren Wochen zu rechnen, zumal Wartelisten bestehen. Nach zwei weiteren Monaten ist dann mit einer Antwort der algerischen Behörden zu rechnen, wobei in der Folge noch eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen für die Flugbuchung und eine kurze zeitliche Reserve einberechnet werden muss, weshalb die vom Migrationsamt für die Dauer von sechs Monaten angeordnete Haft angemessen erscheint, zumal der Beurteilte unentgeltlich verbeiständet wurde (vgl. dazu E. 1.2). Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Dass der Beurteilte sich heute bereit gezeigt hat, plötzlich mit den Behörden zu kooperieren, muss – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.1.2) – als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Sollte sich dies als unzutreffend erweisen und der Beurteilte tatsächlich freiwillig ausreisen wollen, steht ihm die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs offen, womit die Situation dannzumal neu zu beurteilen wäre.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Dem Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. MLaw Daniel senn, LL.M., ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands ohne weiteres auf seine Honorarnote vom 31. Juli 2025 abgestellt werden kann. Für die Haftverhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden (inklusive Wegpauschale und 3 % Auslagen) entschädigt. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 23. Januar 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., wird ein Honorar von CHF 1’166.65, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 35.–, insgesamt also CHF 1‘201.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       MLaw Daniel Senn, LL.M.

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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