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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.07.2025 AUS.2025.86 (AG.2025.433)

28 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·844 mots·~4 min·1

Résumé

Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.86

URTEIL

vom 28. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1988, von Kosovo,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Juli 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der kosovarische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) am 24. Juli 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt in Basel kontrolliert und wegen Verweisungsbruch festgenommen wurde;

dass   der Beurteilte am 25. Juli 2025, 12:00 Uhr von der Kantonspolizei zu Handen des Migrationsamts aus der Untersuchungshaft entlassen wurde;

dass   das Migrationsamt am 25. Juli 2025 über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 6. August 2025 anordnete;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Reisepasses sowie einer gültigen Identitätskarte ist, sondern für den 29. Juli 2025 bereits eine Flugbuchung für ihn nach Pristina vorliegt;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten mit Urteil vom 12. September 2019 rechtskräftig wegen verschiedener Delikte schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt hat, welche Strafe mit einer Landesverweisung von sieben Jahren verbunden wurde;

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

dass   unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass   das Strafgericht den Beurteilten mit Urteil vom 12. September 2019 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls rechtskräftig schuldig gesprochen hat;

dass   auf dem Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe steht (Art. 139 Ziff. 3 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass   es unerheblich ist, dass der Beurteilte lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3);

dass   damit der Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;

dass   eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der Beurteilte nach seiner Rückführung in sein Heimatland am 4. Juni 2020 wiederholt – namentlich im Jahre 2024 – in der Schweiz betroffen und entsprechend wegen Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) bestraft wurde (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 25. Juli 2025);

dass   der Beurteilte, wie seine renitenten Rückkehren in die Schweiz ungeachtet der bis zum 3. Juni 2027 gültigen Landesverweisung beweisen, augenscheinlich unbelehrbar ist und damit offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass   der Beurteilte in der Befragung durch das Migrationsamt am 25. Juli 2025 zwar angegeben hat, bei einer Freilassung in den Kosovo zurückkehren zu wollen, was mit dem Migrationsamt aber als Schutzbehauptung zu werten ist, hat er doch in der Vergangenheit durch sein Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er sich keinen Deut um behördliche Anordnungen schert, so dass auch eine Freilassung unter behördliche Auflagen wie einer regelmässigen Meldepflicht nicht in Frage kommt;

dass   der Beurteilte zwar hierzulande über ein Beziehungsnetz (Eltern) verfügt, dass er aber offensichtlich nicht in der elterlichen Wohnung unterkommen könnte, nachdem es sein Vater gewesen war, der am 24. Juli 2025 die Polizei wegen seines gesetzeswidrigen Aufenthalts hierzulande avisiert hatte, woraufhin die Polizei ihn dort kontrollieren und festnehmen konnte;

dass   in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 25. Juli 2025 für den Beurteilte eine Flugbuchung für die Rückführung in seine Heimat in Auftrag gegeben wurde, welche gleichentags noch für den 29. Juli 2025 bestätigt wurde;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft (recte: 11 Tage, gerechnet ab Beginn der administrativ-rechtlich motivierten Haft am 25. Juli 2025) angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage ist bis zum 6. August 2025, 12:00 Uhr rechtmässig und angemessen.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:                                                          Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift Migrationsamt:

______________________

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