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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2025 AUS.2025.83 (AG.2025.442)

30 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·6,896 mots·~34 min·1

Résumé

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.83

URTEIL

vom 30. Juli 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung vom 25. Juli 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der unter verschiedenen Alias-Identitäten erfasste A____ (nachfolgend: Beurteilter) reiste am 15. Mai 2020 in die Schweiz ein. In der Folge trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 wurde er wegen Hehlerei, Fälschung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2020 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 1. Oktober 2020 trat der Beurteilte den Vollzug der beiden Freiheitsstrafen an. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020 wurde ihm per 7. Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter Anordnung einer Probezeit von einem Jahr. Am 3. August 2021 erfolgte die nächste Festnahme im Zusammenhang mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Einreise. Mit Strafbefehl vom 4. August 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die bedingte Entlassung gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 18. November 2020 und verurteilte den Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Mit Verfügung des Migrationsamts von gleichem Datum wurde er mit einer Ausreisefrist bis zum 11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am 20. August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration (SEM) eröffnet und er wurde aus der Haft entlassen. Am 29. Januar 2023 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, wobei die Polizei unter anderem feststellte, dass der Beurteilte von den deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung ausgeschrieben war, woraufhin ihn das Bundesamt für Justiz mit Haftanordnung vom 29. Januar 2023 per 30. Januar 2023 in Auslieferungshaft versetzte. Die Auslieferung nach Deutschland erfolgte am 19. April 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023 wurde der Beurteilte wegen Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Am 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte von den deutschen Behörden nach Algerien rücküberführt.

Am 11. Juni 2025 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in Basel einer Kontrolle unterzogen und verhaftet. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügung vom 19. Juni 2025 aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weg. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2025 wurde der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Diese Verurteilung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Bis am 27. Juli 2025 verbüsste der Beurteilte die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Bereits am 25. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten vom 27. Juli 2025 bis zum 26. Januar 2026 an. Am 30. Juli 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten seine Rechtsbeiständin sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Die Rechtsbeiständin beantragte, (1) der Beurteilte sei infolge Nichtigkeit der Haftverfügung umgehend aus der Haft zu entlassen, (2) es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beurteilten verletzt worden sei, (3) eventualiter sei der Antrag des Migrationsamts auf Anordnung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen und (4) Subeventualiter sei die Haftdauer auf maximal drei Monate zu beschränken und es sei festzustellen, dass der Beurteilte vom 27. Juli 2025 bis zum 29. Juli 2025 15.58 Uhr widerrechtlich inhaftiert gewesen sei. Ausserdem sei dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsantwältin Elena Liechti zu bewilligen. Das Migrationsamt hat an der verfügten Ausschaffungshaft von sechs Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert worden sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG des sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom Migrationsamt am 25. Juli 2025 angeordnet, in ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte nach dem Wechsel aus dem Strafvollzug allerdings erst seit dem 27. Juli 2025. Mit der heutigen Verhandlung ist die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG somit eingehalten.

2.        

2.1      Der Beurteilte macht in verschiedener Hinsicht eine gravierende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft nicht immer zwingend zu einer Haftentlassung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt und ob das Anliegen einer reibungslosen Organisation der Ausschaffung der Freilassung im Einzelfall entgegensteht (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet hat. Entscheidend ist eine Prüfung aller massgeblichen Aspekte unter Berücksichtigung einer allfälligen Straffälligkeit des Ausländers, ohne dass eine solche aber zwingend gegeben sein muss (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012 E. 4.1, 2A.200/2002 vom 17. Mai 2002 E. 4.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 29).

2.2      Der Beurteilte rügt zunächst die Aktenführung des Migrationsamts. Er macht geltend, die Akten seien unvollständig. Dem Schreiben des SEM vom 23. Juni 2025 des Office fédéral de la douane et de la Sécurite des frontirères an das Migrationsamt, in dem berichtet werde, dass das Rückübernahmegesuch abgelehnt worden sei, sei keine Begründung zu entnehmen, obschon es auf eine Begründung im Anhang verweise. Damit sei es unmöglich nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Rückübernahme abgelehnt worden sei (vgl. Plädoyer S. 6).

Es trifft zwar zu, dass dem vom Beurteilten erwähnten Schreiben des Office fédéral de la douane et de la Sécurite des frontirères (Centre de Coopération Policière et Douanière de Genève [CCPD GE]) keine Begründung für die Ablehnung der Rückübernahme des Beurteilten zu entnehmen ist. Es wird vielmehr auf einen Anhang verwiesen («Vous trouverez en annexe la motivation de ce refus»). Es mag ferner zutreffen, dass die Aktenführung des Migrationsamts nicht optimal erscheint, findet sich doch im elektronischen Dossier vor und nach dem erwähnten Schreiben (Aktenauszug 5, Dossier vom 12.06.2025, PDF S. 18) kein Dokument, welches den Grund der Ablehnung beinhaltet. Weiter vorne ist allerdings ein «Annexe 2» abgelegt, welches das Rückübernahmersuchen gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.499) aufführt und in dem einerseits unter «Décision prise» das Kästchen «Refus» angekreuzt ist und unter dem Titel «Observations» festgehalten ist: «MOTIF DU REFUS: Cette personne est toalement inconnue des bases de données consultables au CCPD. Pas de trace de passage de moins de 6 mois» (Aktenauszug 5, Dossier vom 12.06.2025, PDF S. 10 f.). Daraus wird klar ersichtlich, weshalb die französischen Behörden das Rückübernahmeersuchen abgelehnt haben, weshalb der Einwand des Beurteilten sich als unbegründet erweist.

2.3     

2.3.1   Der Beurteilte macht sodann geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch im Rahmen der vorinstanzlichen Haftanordnung mehrfach und in gravierender Weise verletzt worden. Die Befragung beim Migrationsamt vom 25. Juli 2025 habe abgebrochen werden müssen. Es habe kein normales Gespräch geführt werden können. Dies sei zwar einerseits auf die psychische Belastung des Beurteilten zurückzuführen, andererseits aber eben auch auf das Verhalten des Mitarbeiters des Migrationsamts. Es wäre seine Aufgabe gewesen, in einer solchen Situation ruhig und sachlich zu bleiben. Stattdessen hätten sich die beiden Personen gegenseitig angeschrien. Da die Befragung nicht zu Ende habe geführt werden können, habe der Beurteilte nicht die Möglichkeit gehabt, sich zur Haft zu äussern. Ausserdem sei das Protokoll einseitig verfasst und wichtige Hinweise und Aussagen, wie etwa, dass der Beurteilte ausgesagt habe, dass er Angst habe, umgebracht zu werden, seien nicht protokolliert worden (Plädoyer S. 3). Sodann sei die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur angeordneten Haft lediglich auf Deutsch erfolgt. Dies habe der Beurteilte aber nicht verstanden. Ebenso wenig den Grund für die Inhaftierung, weshalb auch in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör massiv verletzt worden sei (Plädoyer S. 4). Schliesslich sei dem Beurteilten die in deutscher Sprache verfasste Haftverfügung lediglich «via Betreuer» ausgehändigt worden. Er habe diese nicht verstehen können (Plädoyer S. 4 unten und S. 5 oben). Dies sei zwar am 29. Juli 2025 nachgeholt worden, bis dahin habe der Beurteilte jedoch nicht gewusst, weshalb er in Haft sei (Plädoyer S. 5 unten und S. 6 oben).

2.3.2   Aus dem Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 wird ersichtlich, dass – wie vom Beurteilten ausgeführt – neben dem Vertreter des Migrationsamts und dem Beurteilten ausserdem ein Dolmetscher und eine Substitutin der Rechtsvertreterin des Beurteilten anwesend waren. Der Beurteilte wurde vom Migrationsamt zunächst zu seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, worauf er angab, es gehe ihm nicht gut. Er sei die Woche zuvor (im Strafvollzug) eingeschlossen worden und er habe keine medizinische Hilfe erhalten; den Asthmaspray, den er benötige, habe er nicht erhalten. Er habe starke Schmerzen im Rücken. Auf Nachfrage gab er an, dass er ansonsten nichts habe, dies sei alles. Er wurde sodann gefragt, wie es nach Verbüssung seiner strafrechtlichen Haftstrafe weitergehen solle, woraufhin der Beurteilte zusammengefasst mitteilte, er wolle nach Frankreich zu den dortigen Behörden gehen, da er zusammen mit ihnen eine (Staatshaftungs-)Klage gegen die deutschen Behörden eingereicht habe. Es findet sich sodann auf Seite drei des Protokolls ein Hinweis, wonach der Beurteilte teils gut Deutsch verstehe und auch spreche. Er habe die Antworten oft auf Deutsch gegeben, teils auf Arabisch und dann mit dem Dolmetscher übersetzt. Auf entsprechende Nachfrage des Migrationsamts habe sich sowohl der Beurteilte als auch der Dolmetscher einverstanden erklärt, die Befragung auf Deutsch fortzusetzen, wenn nötig mit Unterstützung des Dolmetschers. Das Migrationsamt wies den Beurteilten sodann darauf hin, dass er ein schengenweites Einreiseverbot der deutschen Behörden habe. Er wurde aufgeklärt, dass er ein behördliches Schreiben benötige, sollte er für einen behördlichen Termin in einen Schengen-Staat einreisen müssen. Es wurde dem Beurteilten mitgeteilt, dass es ihm unter den aktuellen Gegebenheiten nicht möglich sei, nach Frankreich zu gehen, da die französischen Behörden seine Übernahme abgelehnt hätten. Der Beurteilte wurde gefragt, ob er sich in der Zwischenzeit um Dokumente gekümmert habe, um seine Rückkehr nach Frankreich zu ermöglichen, was der Beurteilte unbeantwortet liess. Nach dem Hinweis des Migrationsamts, dass es nicht möglich sein werde, dass der Beurteilte aus der Haftentlassen werde und er nach aktuellem Stand zurück in sein Heimatland zurückkehren müsse sowie der Frage, ob er bereit sei, in sein Heimatland zurückzureisen, antwortete der Beurteilte: «Machen [S]ie, was [S]ie wollen». Danach erfolgt der Hinweis des Migrationsamts, dass die Befragung abgebrochen wurde. Es wurde protokolliert, dass der Beurteilte ununterbrochen gesprochen habe, sich ununterbrochen mit der anwesenden Rechtsvertreterin unterhalten habe und sich trotz mehrmaligem Auffordern nicht beruhigt habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Befragung abgebrochen werde, wenn er sich nicht beruhige und zuhöre. Da er sich nicht beruhigt habe, ununterbrochen weitergesprochen habe und gesagt habe, dass man sich beim «europäischen Gerichtshof» sehen werde, sei die Befragung abgebrochen worden. Auf dem Dokument «Rechtliches Gehör zur Ausschaffungshaft» ist als Stellungnahme vermerkt: «Machen Sie das für Deutschland oder die Schweiz» und beim Unterschriftfeld des Dolmetschers ist «Auf Deutsch» vermerkt. Auf der Haftverfügung ist im Unterschriftfeld des Betroffenen und des Dolmetschers Folgendes vermerkt: «Via Betreuer ausgehändigt».

2.3.3   Hinsichtlich der Befragung vom 25. Juli 2025 ist zunächst festzuhalten, dass diese wohl tatsächlich nicht optimal verlaufen ist. Auch der Vertreter des Migrationsamts dürfte aus der Ruhe gekommen sein und die Befragung hat wohl in einem Streitgespräch geendet. Dies wurde vom Vertreter des Migrationsamts anlässlich der heutigen Verhandlung im Grunde denn auch nicht wirklich bestritten. Dem Beurteilten ist insofern beizupflichten, dass dies aus dem Protokoll selbst nicht herauszulesen ist. Ebenfalls nicht ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beurteilte, wie von ihm heute behauptet, der anwesenden Rechtsvertreterin irgendein Dokument übergeben und er über dieses mit ihr sprechen wollte – dies wurde vom Vertreter des Migrationsamts ebenfalls nicht abgestritten. Er führte heute aber glaubhaft aus, dass er dies unterbunden und das Dokument in seine Nähe auf das Pult gelegt habe, um die Befragung fortzusetzen. Dass dies, wie der Beurteilte heute beteuerte, der einzige Grund gewesen sei, weshalb die Befragung abgebrochen worden sei, ist unglaubhaft und wird selbst von seiner Rechtsvertreterin nicht behauptet, führt sie doch mit Verweis auf die Notizen, welche die anwesende Substitutin von der Befragung gemacht haben soll, selbst aus, dass die Befragung nach mehreren Diskussionen beendet worden sei. Ausserdem findet sich der vom Beurteilten erwähnte Vorfall auch in den im Parteivortrag wiedergegebenen Notizen der Substitutin nicht (vgl. etwa Plädoyer S. 2). Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass das ununterbrochene Kommunizieren mit der Rechtsvertreterin im Befragungsprotokoll als Mitursache für den Abbruch der Befragung erwähnt wurde. In diesem Zusammenhang ist es zudem nicht zu beanstanden, dass der Vertreter des Migrationsamts intervenierte, als der Beurteilte mit seiner Rechtsvertreterin während der Befragung über ein mitgebrachtes Dokument sprechen wollte. Dies geht nicht an und hierauf hat das Migrationsamt die Rechtsvertretung zu Beginn der Befragung auch hingewiesen (vgl. S. 1 des Protokolls).

Auch wenn die Reaktion des Vertreters des Migrationsamts nicht ideal gewesen und zur Aufheizung der Stimmung beigetragen haben dürfte, ist aufgrund des Protokollvermerks davon auszugehen, dass das Verhalten des Beurteilten der Auslöser war und die Befragung trotz mehrmaliger Ermahnung durch das Migrationsamt nicht fortgesetzt werden konnte. Sofern dieser Protokollvermerk heute in Frage gestellt und geltend gemacht werden soll, dieser entspreche nicht den wahren Gegebenheiten und die Verantwortung für den Abbruch liege vielmehr beim Migrationsamt, kann dem Beurteilten nicht gefolgt werden. Das Protokoll wurde von der anwesenden Substitutin der Rechtsvertreterin unterzeichnet. Auch wenn die Rechtsvertreterin geltend macht, dass die Substitutin neu im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft tätig und die Befragung für sie sehr verstörend gewesen sei, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Berichtigung des Protokolls zu verlangen (vgl. Plädoyer S. 4), hätte doch zumindest ein handschriftlicher Vermerk auf dem Protokoll erwartet werden dürfen. Wenn eine Rechtsvertretung sich durch eine Substitutin an einer Befragung durch die Behörden vertreten lässt, hat sie sich eine vorbehaltlose unterschriftliche Bestätigung auf einem Protokoll anrechnen zu lassen und kann sie sich nicht im Nachhinein auf den Standpunkt stellen, der Inhalt sei falsch protokolliert. Dies gilt grundsätzlich auch für die sonstigen Umstände, welche gemäss der Rechtsvertretung nicht protokolliert worden seien (auf die Aussagen im Zusammenhang mit den psychischen Leiden wird im Rahmen der Verhältnismässigkeit noch eingegangen). Kommt hinzu, dass die in Frage stehende Befragung und im Übrigen auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs am Freitagmorgen und damit eineinhalb Tage vor dem Wechsel der Strafhaft in die ausländerrechtlich motivierte Haft erfolgten. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb vor diesem Hintergrund die Einwände der Rechtsvertretung erst im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der heutigen Haftprüfungsverhandlung erstmals erfolgten. Hinsichtlich der Übersetzung der Haftverfügung konnte sich die Rechtsvertretung schliesslich auch zur Wehr setzen und diese wurde dem Beurteilten am 29. Juli 2025 von einem Dolmetscher übersetzt (vgl. E-Mail-Austausch vom 29. Juni 2025). Zu Beginn der Verhandlung wurden die Parteien zudem explizit gefragt, ob in Bezug auf diese Thematik noch Klärungsbedarf bestehe.

Das Vorstehende gilt auch, sofern der Hinweis im Protokoll in Bezug auf die gesprochene Sprache in der Befragung in Frage gestellt und geltend gemacht werden soll, dass die Befragung ohne Anlass und auf Initiative des Vertreters des Migrationsamts auf Deutsch erfolgt sei sowie dass der Beurteilte die Fragen nicht richtig verstanden habe. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass während der Befragung auf Deutsch gewechselt wurde, weil der Beurteilte seine Antworten oftmals in deutscher Sprache gegeben hat. Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass die ersten Fragen des Migrationsamts vom Beurteilten beantwortet wurden und insbesondere auf die Frage, wie er seine Zukunft nach der Strafhaft sehe, erstmals und relativ ausführlich ausgeführt wurde, er wolle nach Frankreich, um mit den dortigen Behörden eine (Staatshaftungs-)Klage gegen die deutschen Behörden einreichen. Nachdem der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung zunächst wahrheitswidrig angegeben hatte, dass am 25. Juli 2025 gar keine Befragung stattgefunden habe, musste er später in der Befragung einräumen, dass tatsächlich darüber gesprochen worden sei. Insgesamt gibt es hinsichtlich der Befragung keine Hinweise, dass der Beurteilte dieser aufgrund sprachlicher Probleme nicht hätte folgen können, zumal ein Dolmetscher anwesend war und er diesen jederzeit um Hilfe hätte bitten können.

2.3.4   Was die Information des Beurteilten über die Anordnung der angeordneten Haft betrifft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Befragung vom 25. Juli 2025 um die dritte Befragung des Migrationsamts innert rund einem Monat handelte. Anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 wurde dem Beurteilten eröffnet, es sei bekannt, dass er von Deutschland nach Algerien zurückgeschafft worden sei und er ein schengenweites Einreiseverbot habe. Es wurde ihm ferner mitgeteilt, dass er in sein Heimatland zurückmüsse, wenn er keine Dokumente beibringen könne, welche ihm eine Rückkehr nach Frankreich ermöglichten. Ausserdem erfolgte der Hinweis, dass er nach Verbüssung der Haftstrafe nicht in Freiheit gehen könne, sollte die Ausreise nicht nach der Haftstrafe erfolgen können. Diesfalls müsse er weiter im Gefängnis bleiben. Daraufhin entgegnete der Beurteilte: «Ich gebe Ihnen mein Wort, wenn ich Papiere habe[,] bringe ich [s]ie vorbei» (vgl. S. 2 f. und S. 4 des Protokolls). Anlässlich der Befragung erfolgte erneut der Hinweis auf die Ausschaffung durch die deutschen Behörden sowie das schengenweite Einreiseverbot. Ausserdem wurde dem Beurteilten mitgeteilt, dass er kein Aufenthaltsrecht in Europa habe, die französischen Behörden seine Rücknahme abgelehnt hätten, da er ihnen nicht bekannt sei, und er in sein Heimatland zurückkehren müsse. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass er nach der Strafe nicht in Freiheit komme und inhaftiert bleiben werde, wenn seine Ausreise nicht nach Ende des Strafvollzugs erfolgen könne, und er wurde gefragt, ob er bereit sei, Dokumente zu beschaffen und freiwillig zurückzukehren. Darauf antwortete der Beurteilte mit: «Sie tragen die Verantwortung», woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten darauf hinwies, dass es an ihm bzw. an seiner Kooperation bei der Heimkehr liege, wie schnell er aus dem Gefängnis komme. Schliesslich wurde ihm mitgeteilt, dass er Unterlagen beibringen könne, die seinen Aufenthalt in Frankreich belegen würden, und dass in diesem Fall eine neue Anfrage an die französischen Behörden gestellt werden könne (S. 2 f. des Protokolls). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.3.2 oben) wurde der Beurteilte auch anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 erneut auf das schengenweite Einreiseverbot der deutschen Behörden, die abgelehnte Rücknahme der französischen Behörden sowie die Verpflichtung, in sein Heimatland zurückzukehren, hingewiesen und vor Abbruch der Befragung wurde dem Beurteilten abermals eröffnet, dass es nicht möglich sein werde, dass er aus der Haft entlassen werde.

Es trifft zu, dass das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft auf Deutsch erfolgte. Dies ist auf dem Dokument entsprechend vermerkt und wird auch vom Vertreter des Migrationsamts nicht bestritten. Es ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen aber festzuhalten, dass es dem Beurteilten bekannt war, dass das Migrationsamt nicht beabsichtigte, ihn nach Verbüssung seiner strafrechtlichen Haft zu entlassen, sondern dass es ihn – sollte er bei seiner Papierbeschaffung nicht mitwirken und die Rückführung nach Algerien nicht vor Ende der Strafhaft möglich sein – in Haft behalten werde. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.3.3 oben), ist zudem davon auszugehen, dass die vorangegangene Befragung weitestgehend (auch) auf Deutsch geführt werden konnte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beurteilte zumindest verstand, dass das Migrationsamt eine entsprechende Haft für die Dauer von sechs Monaten anordnet. Daran ändert nichts, dass die Substitutin und der Dolmetscher gemäss den von der Rechtsvertreterin vorgetragenen Notizen der Befragung Bedenken äusserten, ob der Beurteilte alles verstanden habe (vgl. Plädoyer S. 2). In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Ausschaffungshaft gab der Beurteilte denn auch nicht an, dass er dies nicht verstanden habe, sondern er fragte vielmehr, ob das Migrationsamt dies für Deutschland oder die Schweiz tue. Ausserdem wäre es dem Beurteilten möglich gewesen, den Dolmetscher beizuziehen, war er doch offenbar auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs anwesend, zumal gemäss Notizen der Substitutin im Anschluss an die Stellungnahme des Beurteilten noch eine weitere Diskussion entfacht sei. Zudem war eine Rechtsvertretung für den Beurteilten anwesend und es wäre an ihr gelegen, zu intervenieren und eine Übersetzung zu verlangen, wenn sie das Gefühl gehabt hätte, der Beurteilte habe etwas nicht richtig verstanden. Wie bereits ausgeführt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb vor diesem Hintergrund die Einwände der Rechtsvertretung erst im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der heutigen Haftprüfungsverhandlung erstmals erfolgten (vgl. dazu bereits E. 2.3.3 oben). An der Aussagekraft des Dokuments «Rechtliches Gehör zur Ausschaffungshaft» ändert im Übrigen, entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin nichts, dass einleitend erwähnt ist, dem Beurteilten sei anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 eröffnet worden, dass er in Haft bleiben müsse und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung die Anordnung der Ausschaffungshaft geprüft werde. Das Dokument wurde offensichtlich vor der fraglichen Befragung erstellt, als ein Abbruch noch nicht zur Diskussion stand. Die von der Rechtsvertreterin vorgetragenen Notizen ihrer Substitutin bestätigen zudem, dass der Vertreter des Migrationsamts dem Beurteilten das rechtliche Gehör (auf Deutsch) gewährte und er ihm mitteilte, dass er für sechs Monate in Ausschaffungshaft versetzt werde (vgl. Plädoyer S. 2). Die Behauptung, dass der Beurteilte bis am 29. Juni 2025 gar keine Ahnung gehabt habe, weshalb er am Sonntag nicht aus der Haft entlassen worden sei, kann daher nicht aufrechtgehalten werden.

2.3.5   Zutreffend ist, dass dem Beurteilten am 25. Juli 2025 die Haftanordnungsverfügung nicht übersetzt wurde. Dies ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf der Verfügung und wird vom Migrationsamt auch gar nicht bestritten. Ebenfalls zu folgen ist dem Beurteilten, dass nicht davon auszugehen ist, dass seine Deutschkenntnisse genügen, damit er die Begründung verstanden haben dürfte. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.3.3 oben), ist allerdings davon auszugehen, dass die Befragung vom 25. Juli 2025 aufgrund des Verhaltens des Beurteilten abgebrochen werden musste. Der Beurteilte hat damit den Grund dafür, dass ihm die Haftverfügung im Anschluss an die Befragung vom 25. Juli 2025 nicht mündlich erläutert und (bei Bedarf) übersetzt werden konnte, selbst zu verantworten, zumal gemäss Notizen der Substitutin der Rechtsvertreterin im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs offenbar erneut eine lauthalse Diskussion entfacht sei (vgl. Plädoyer S. 2). Es erscheint rechtsmissbräuchlich, eine mündliche Eröffnung einer Verfügung mit seinem Verhalten zu verunmöglichen und sich dann im Nachhinein auf den Standpunkt zu stellen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Verfügung nicht mündlich erläutert und übersetzt worden sei. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz und auch in dieser Hinsicht kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beurteilten ausgegangen werden.  

2.3.6   Selbst wenn der Anspruch des Beurteilten auf rechtliches Gehör bei der Eröffnung der Haftverfügung verletzt worden wäre, würde es sich angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte durch sein Verhalten anlässlich der Befragung den Grund setzte, weshalb ihm die Verfügung nicht mündlich erläutert wurde, nicht um eine gravierende Gehörsverletzung handeln. Kommt hinzu, dass der Beurteilte bereits anwaltlich vertreten war und die Verfügung der Rechtsvertretung rechtsgültig eröffnet wurde. Die Verletzung wäre zudem geheilt worden, nachdem das Migrationsamt dem Beurteilten die Verfügung am 29. Juli 2025 auf Intervenieren der Rechtsvertretung mündlich und unter Beizug eines Dolmetschers eröffnet wurde. 

2.3.7   Zusammengefasst erweisen sich die Vorwürfe des Beurteilten von groben Verfahrensfehlern und einer gravierenden Verletzung seines rechtlichen Gehörs als unbegründet.

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

4.

4.1

4.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.1.2   Der Beurteilte tritt unter verschiedenen Alias-Identitäten auf. Bei den Schweizer Behörden war er lange Zeit als palästinensischer Staatsangehöriger bekannt; gegenüber dem Migrationsamt gab er denn etwa auch explizit an, dass er aus Palästina stamme und in Gaza geboren worden sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. August 2021 S. 2). Anlässlich zweier Polizeikontrollen vom 15. Mai 2020 und vom 29. September 2020 wurden beim Beurteilten jeweils ein gefälschtes Ausweisdokument vorgefunden (einmal eine gefälschte belgische Identitätskarte und das andere Mal eine B-Aufenthaltsbewilligung), wobei er sich bei der Kontrolle vom 15. Mai 2020 gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt auch damit auswies (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020; Festnahme-Rapport vom 29. September 2020; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023). Inzwischen macht der Beurteilte geltend, sein Name sei zwar A____, er stamme aber aus Algerien (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 2 sowie vom 19. Juni 2025 S. 2). Am 29. Januar 2023 wurde der Beurteilte einer polizeilichen Kontrolle in Basel unterzogen. Dabei stellte die Polizei unter anderem fest, dass er von den deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung ausgeschrieben war (vgl. Festnahme-Rapport vom 29. Januar 2023), wobei die SIS-Ausschreibung unter den Personalien B____, Nationalität Algerien, Geburtsdatum am [...] erfolgte. Gemäss der SIS-Ausschreibung war er den deutschen Behörden ausserdem unter weiteren Alias-Identitäten bekannt, darunter etwa [...], [...] oder [...]. Auf die Personalien der deutschen SIS-Ausschreibung B____ angesprochen, machte der Beurteilte geltend, dies sei nur ein Alias-Name. Sein richtiger Name sei A____ (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 2; vgl. auch heutiges Verhandlugnsprotokoll). Diese Beteuerung erscheint indes wenig glaubhaft, ist der Beurteilte doch gemäss Angaben der deutschen Behörden von den algerischen Behörden als B____ identifiziert worden (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025), was durch das in den Akten befindliche Laissez-Passer der algerischen Behörden vom 26. Juni 2024 belegt wird. Seine heutigen Aussagen hinsichtlich der bekannten Alias-Identitäten waren alles andere als überzeugend. So gab er an, er habe gegenüber den Behörden nie eine andere Identität angegeben; die Einträge und Protokolle seien alle fehlerhaft. Den Umstand aber, dass er bereits zwei Mal mit gefälschten Ausweisen von der Polizei kontrolliert worden sei, konnte bzw. wollte er nicht erklären. Sein Aussageverhalten lässt sich auch nicht mit seinem psychischen Zustand erklären, wie von der Rechtsvertreterin beliebt gemacht wird. Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Es ist damit nicht nur erstellt, dass der Beurteilte gegenüber von Behörden mehrfach falsche Personalien angab und teilweise gefälschte Papieren auf sich trug, um sich damit auszuweisen, sondern auch, dass er damit den Vollzug seiner Wegweisung zu erschweren versucht. Bei entsprechendem Verhalten ist klarerweise von bestehender Untertauchensgefahr auszugehen.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. So wurde der Beurteilte nach seiner Festnahme am 15. Mai 2020 am 17. Mai 2020 aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen mit der Weisung, sich am Folgetag beim Migrationsamt Basel-Stadt zur Vorsprache vorzufinden (vgl. Formular Vorsprache des Migrationsamts vom 17. Mai 2020). Dieser Weisung ist er nicht nachgekommen und er war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Am 1. Oktober 2020 trat der Beurteilte den Vollzug zweier Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2020 und 31. August 2020 an. Mit Entscheid vom 18. November 2020 wurde ihm per 7. Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter Anordnung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020). Bereits am 3. August 2021 erfolgte die nächste Festnahme und am 4. August 2021 wurde der Beurteilte erneut strafrechtlich verurteilt, wobei die bedingte Entlassung widerrufen wurde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. August 2021). Noch am gleichen Tag wurde der Beurteilte mit einer Ausreisefrist bis zum 11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am 20. August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration (SEM) eröffnet (vgl. Divieto D’Entrata vom 21. August 2020). Auch dieses Einreiseverbot interessierte den Beurteilten offensichtlich nicht, wurde er doch am 29. Januar 2023 erneut in Basel inhaftiert (vgl. Festnahme-Rapport vom 29. Januar 2023), wobei er gegenüber der Staatsanwaltschaft unumwunden zugestand, dass er um das Verbot gewusst habe (vgl. Einvernahme vom 29. Januar 2023 S. 10). Am 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte von den deutschen Behörden nach Algerien rücküberführt (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025; Laissez-Passer vom 26. Juni 2024). Ausserdem erhielt er eine schengenweite Einreiseverweigerung (vgl. Ripol-Ausdruck vom 18. Juni 2025 sowie E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025), wogegen er offenkundig abermals verstiess, indem er am 11. Juni 2025 erneut in Basel aufgegriffen wurde. Sofern er mit seiner Bestreitung anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2025, wonach er kein schengenweites Einreiseverbot habe (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls), sinngemäss geltend machen möchte, dass er vom Verbot nichts gewusst habe, ist ihm kein Erfolg beschieden. Es erscheint geradezu abwegig, dass die deutschen Behörden ein Einreiseverbot verfügen, ohne dem Beurteilten auch zu eröffnen, dass dieses für den gesamten Schengen-Raum gilt, zumal sie ihn in der Folge nach Algerien zurückgeschafft hatten.

Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem ist er nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 3). Ausserdem gab er mehrfach an, sich im Fall seiner Haftentlassung nach Frankreich abzusetzen, wobei er sich vom Umstand, dass es ihm aufgrund des schengeweiten Einreiseverbots und seiner fehlenden Reisepapiere nicht erlaubt ist, nicht beeindrucken liess (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 19. Juni 2025 S. 3 f.; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 3; Befragung Migrationsamt vom 25. Juli 2025 S. 2). Hinsichtlich der Gründe, weshalb er nach Frankreich wolle, ist festzuhalten, dass diese alles andere als beständig waren. So gab er anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 an, er sei in Frankreich in psychiatrischer Behandlung, habe einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt und diesem werde unter der Bedingung entsprochen, dass er regelmässig zum Arzt gehe. Er sei unter den Personalien A____ aus Algerien, geboren am [...] gemeldet (vgl. S. 2 ff.). Die daraufhin getätigte Anfrage des Migrationsamts bei den französischen Behörden ergab allerdings, dass diesen die vom Beurteilten angegebenen Personalien gänzlich unbekannt sind (vgl. E-Mail-Verkehr vom 19. und 20. Juni 2025). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2025 führte der Beurteilte plötzlich aus, dass er in Frankreich eine Frau und eine siebenjährige Tochter habe. Das Migrationsamt wies den Beurteilten darauf hin, dass die französischen Behörden eine Rücknahme abgelehnt hätten, und er Unterlagen beibringen müsse, die seinen Aufenthalt in Frankreich belegten (vgl. Protokoll S. 2 f.). Entsprechende Dokumente blieb der Beurteilte in der Folge schuldig. Vielmehr war anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 wieder keine Rede von einer Frau und einem Kind in Frankreich. Vielmehr müsse er nach Frankreich, weil er zusammen mit den französischen Behörden eine Klage gegen die deutschen Behörden vorbereiten müsse, vermutungsweise im Zusammenhang mit seiner Medikation während seiner dortigen Inhaftierung (vgl. Protokoll S. 2). Anlässlich der heutigen Verhandlung wollte er diese Widersprüche nicht aufklären. Angesichts dieser Umstände sind seine heutigen Beteuerungen, dass er sich an eine Meldepflicht halte, wenn ihm ein Ort gegeben werde, wo er sich aufhalten könne, als reine Lippenbekenntnisse zu werten. Sein Aussageverhalten zeigt insgesamt nicht nur, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, sondern auch, dass er dadurch versucht den Vollzug seiner Wegweisung zu vereiteln.

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 22. Juli 2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

4.1.3   Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist zu befürchten, dass der hochmobile Beurteilte die Freiheit dazu nutzen würde, sich ins Ausland abzusetzen.

4.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 der Fälschung von Ausweisen, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 22. Juli 2025). Bei der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB, womit auch dieser Haftgrund vorliegend erfüllt ist.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

5.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 4.1.2 oben) ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Einoder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht im Sinn einer milderen Massnahme halten würde. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.

An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch sein Einwand nichts, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 angab, dass er psychische Probleme habe und nach Frankreich wolle, weil er dort in Behandlung sei. Es wurde aber bereits dargelegt (vgl. E. 4.1.2 oben), dass er diese Version in den Folgebefragungen wieder abänderte. Kommt hinzu, dass der Beurteilte den französischen Behörden gänzlich unbekannt ist, was seine Ausführungen, dass er dort bei einer Krankenkasse gemeldet sei für die Behandlung, höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 gab der Beurteilte lediglich an, dass es ihm nicht gut gehe, weil er im Strafvollzug eingeschlossen gewesen sei und seinen Asthmaspray nicht erhalten habe. Andere Leiden führte er nicht aus. Selbst wenn er anlässlich der Befragung ausgeführt hätte, dass er verfolgt werde und Stimmen höre, was er auch anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete, genügt dies nicht, um von ernsthaften psychischen Problemen auszugehen, die einer Inhaftierung entgegenstünden. Bisher sind mit Ausnahme der Angaben des Beurteilten zu seiner psychischen Verfassung nichts bekannt. Anlässlich der heutigen Verhandlung machte der Beurteilte zudem keinen verwirrten oder weggetretenen Eindruck. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beurteilte anlässlich der Verhaftung zwar angegeben hatte, dass er in der Schweiz sei, um Lyrica zu kaufen, anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 gab er dann aber an, er sei in die Schweiz eingereist, um Zigaretten zu kaufen. Die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt und der Beurteilte führte heute auch aus, dass er sie bezüglich seiner Leiden kontaktiert habe. Sollten die Untersuchungen ergeben, dass beim Beurteilten die Hafterstehungsfähigkeit fehlt, würde dies selbstverständlich einer Inhaftierung entgegenstehen. Im heutigen Zeitpunkt gibt es jedoch keinen Anlass an dieser zu zweifeln.

5.3      Nach seiner Verhaftung am 11. Juni 2025 gab der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt am 12. Juni 2025 an, dass er am Tag der Verhaftung von Frankreich in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der Überweisung an die Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise vom 12. Juni 2025). Das Migrationsamt ersuchte daher den Verbindungsbeamten der französischen Behörden gleichentags um die Übernahme des Beurteilten nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft, was zunächst mit Verweis auf die Personenfahndung zwecks Wegweisung der griechischen Behörden im Schengener-Informationssystem abgelehnt wurde (vgl. E-Mail-Verkehr mit dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 12. Juni 2025). Nachdem der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 dem Migrationsamt angegeben hatte, dass er sich in Frankreich für Aufenthaltsdokumente gemeldet habe und dort in ärztlicher Behandlung sei, erkundigte sich das Migrationsamt gleichentags beim Verbindungsbeamten der französischen Behörden, ob der Beurteilte verzeichnet sei, woraufhin dieser mitteilte, dass er den französischen Behörden nicht bekannt sei und weder ein Asylverfahren noch ein anderes Verfahren hängig sei (vgl. E-Mail-Verkehr mit dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 19. und 20. Juni 2025). Parallel zur ersten Anfrage an die französischen Behörden erkundigte sich das Migrationsamt bei den deutschen Behörden, wie das weitere Verfahren nach der Auslieferung des Beurteilten im Jahr 2023 ablief (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 12. Juni 2025 an [...]). Am 17. Juni 2025 erhielt das Migrationsamt die Rückmeldung, dass der Beurteilte unter den Personalien B____ erfasst sei, sich vom 19. April 2023 bis am 28. Juni 2024 in Deutschland in Haft befunden habe, am 13. Februar 2024 eine Ausweisungsverfügung erlassen worden sei und er am 28. Juni 2024 nach Algerien zurückgeschafft worden sei. Ausserdem wurde dem Migrationsamt ein Bild des Laissez-Passer vom 28. Juni 2025 zugestellt (vgl. E-Mail-Verkehr der deutschen Behörden vom 17. Juni 2025). Gestützt auf diese Informationen leitete das Migrationsamt am 19. Juni 2025 eine Rückkehrunterstützung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom 19. Juni 2025), woraufhin das SEM am 24. Juni 2025 eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in der Schweiz stellte. Parallel zum Gesuch um Rückkehrunterstützung stellte das Migrationsamt am 20. Juni 2025 über das SEM ein Rücknahmeersuchen an die französischen Behörden, welches am 23. Juni 2025 abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass ihnen der Beurteilte unbekannt sei (vgl. Demande de réadmission d’un ressortissant d’Etat tiers vom 23. Juni 2025). Entgegen der Behauptung des Beurteilten (vgl. Plädoyer S. 8), leitete das Migrationsamt unmittelbar nach der strafrechtlichen Festnahme des Beurteilten die ersten Nachforschungen ein. Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot klarerweise, ist das Verfahren doch stets vorangetrieben worden.

5.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal der Beurteilte von den deutschen Behörden unlängst bereits einmal zurückgeschafft wurde. Zudem spricht weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

5.5      Das Migrationsamt hat, wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.3 oben), beim SEM die Rückkehrunterstützung eingeleitet und das SEM hat am 24. Juni 2025 eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden gestellt. Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte bereits einmal von den deutschen Behörden nach Algerien zurückgeschafft wurde und die Identifizierungsanfrage unter Beilegung des damaligen Laissez-Passer der algerischen Behörde erfolgte, ist eine Identifizierung durch die algerischen Behörden äusserst wahrscheinlich und die Repatriierung des Beurteilten daher absehbar. Hinsichtlich der Dauer, die dieser Prozess voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, kann als notorisch erachtet werden, dass es mehrere Wochen, wenn nicht einige Monate dauern dürfte, bis die Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgt. Danach ist der Beurteilte zu einem Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden anzumelden und dieses ist abzuhalten, bevor dem Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt wird und ein Flug organisiert werden kann. Dass nicht genau abgeschätzt werden kann, wie lange der ganze Prozess dauert, ändert an der Absehbarkeit, entgegen der Auffassung des Beurteilten (vgl. Plädoyer S. 7), klarerweise nichts, ist eine Rückführung innert absehbarer Zeit aufgrund der bereits einmal erfolgen Rückführung sehr wahrscheinlich. Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv zu verkürzen. So könnte er entweder Dokumente beibringen oder freiwillig bei der Identifizierung mitwirken. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

6.

6.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

6.2      Der Beurteilte beantragt die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Haftprüfungsverfahren.

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Juli 2025 eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit MLaw Elena Liechti zu bewilligen.

MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die geltend gemachten Aufwandsposten, welche vor Beginn des Haftprüfungsverfahrens und vor der Vorinstanz angefallen sind (1.95 Stunden der Praktikantin und 0.3 Stunden RA) nicht entschädigt werden können. Die Rechtsvertreterin weist heute zwar darauf hin, wie wichtig die Begleitung an die Befragung des Migrationsamts vom 25. Juli 2025 gewesen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass das gerichtliche Verfahren noch nicht am Laufen war. Das Gericht hatte in jenem Zeitpunkt die Verfahrensleitung nicht, weshalb es für das Gericht auch nicht möglich gewesen wäre, die unentgeltliche Verbeiständung hierfür zu bewilligen. Anders ist es hinsichtlich der Korrespondenz vom 24. Juli 2025, war diese doch mit dem Gericht und im Zusammenhang mit der Koordination der Gerichtsverhandlung. Im Übrigen kann grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden, auch wenn der betriebene Aufwand vergleichsweise sehr hoch erscheint, angesichts der Frage im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör aber ausnahmsweise noch angemessen ist. Einzig der Stundenansatz von CHF 220.– fällt zu hoch aus und ist zu kürzen; dieser beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) CHF 200.–. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde zu den beabsichtigten Kürzungen das rechtliche Gehör gewährt. Zum Honorar hinzukommen die bereits eingesetzte halbe Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR) sowie die ebenfalls bereits in der Honorarnote geltend gemachten drei Stunden für die heutige Verhandlung. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 26. Januar 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 2'510.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–, insgesamt also CHF 2'520.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per RA Elena Liechti)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.83 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2025 AUS.2025.83 (AG.2025.442) — Swissrulings