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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.05.2025 AUS.2025.56 (AG.2025.303)

28 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,720 mots·~9 min·1

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.56

URTEIL

vom 28. Mai 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Irak,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 26. Mai 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 17. September 2015 in die Schweiz ein und stellte am 21. September 2015 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. September 2016 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2018 ab. Eine dem Beurteilten bis zum 14. Januar 2019 gesetzte Ausreisefrist liess er unbenutzt verstreichen. Am 10. Januar 2020 stellte der Beurteilte beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, welches jedoch am 23. Januar 2020 abgelehnt wurde. Nachdem die Ausreiseorganisation mit den irakischen Behörden, insbesondere bei fehlender Mitwirkung, bis im Jahr 2023 kaum möglich war und der Beurteilte aufgrund fehlender Papiere für einen Sonderflug im Herbst 2023 nicht angemeldet werden konnte, teilte das SEM dem Migrationsamt am 10. April 2025 mit, dass die irakischen Behörden hinsichtlich eines für Juni geplanten Sonderflugs bereit seien, ein Laissez-passer für den Beurteilten auszustellen. Am 26. Mai 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. In der Folge verfügte das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat, bis zum 25. Juni 2025.

Am 28. Mai 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2      Der Beurteilte hat seit Rechtskraft des abschlägigen Asylentscheids – sowie auch heute – konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, in den Irak zurückzukehren. Vielmehr wolle er lieber lebenslang im Gefängnis in der Schweiz bleiben bzw. wolle er sich lieber umbringen. Man müsse ihn unter Zwang in seine Heimat bringen. Eine Rückführung in den Irak werde er mit allen Mitteln zu verhindern versuchen. So hat er die ihm bis zum 14. Januar 2019 angesetzte Ausreisefrist denn auch verstreichen lassen und keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (gemäss Auskunft des SEM wäre es für den Beurteilten über die irakische Botschaft in Bern problemlos möglich gewesen, ein Laissez-passer erhältlich zu machen; Voraussetzung wäre jedoch die Zustimmung zu einer freiwilligen Ausreise gewesen). Vielmehr wolle er in ein anderes Land weiterreisen und dort einen Asylantrag stellen, dort werde er «willkommen geheissen». Mit der Verhaftung vom 26. Mai 2025 und der Tatsache, dass er im Anschluss daran seine Effekten behändigen bzw. Reisebereitschaft erstellen musste, muss dem Beurteilten unmissverständlich klar geworden sein, dass seine Rückführung in den Irak nun unmittelbar bevorsteht, was auch der im Gefängnis begonnene Hungerstreik (vgl. dazu E. 3.4) impliziert. Dementsprechend ist der Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn sich der Beurteilte in der Vergangenheit halbwegs regelmässig beim Migrationsamt gemeldet haben mag und heute geltend gemacht hat, er wolle seine letzte Zeit noch mit dem Bruder und dessen Familie verbringen – ausgeprägte Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise in ein anderes Land bereits in Aussicht gestellt hat.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte seit Jahren weiss, dass er die Schweiz endgültig verlassen muss bzw. hier keine Zukunft hat, ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden und ihm das Migrationsamt auch nur für eine vergleichsweise kurze Dauer die Freiheit entzogen hat. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits kurz nach Rechtskraft des negativen Asylentscheids (am 15. Januar 2019) ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. Dass sich die Erhältlichmachung eines Laissez-passer über mehrere Jahre hinzog, ist nicht den Schweizer Behörden, sondern dem Verhalten des Beurteilten und der irakischen Behörden zuzuschreiben, wobei sich der Beurteilte ohnehin die allermeiste Zeit dieses Prozesses in Freiheit befand.

3.3      Dass eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der geplante Sonderflug im Juni stattfinden wird. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid und das abgelehnte Wiedererwägungsgesuch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, was nicht nur in den erwähnten Entscheiden betreffend die Person des Beurteilten ausgeführt wurde, sondern sich auch aus den neusten (Referenz)Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters in Bezug auf Entscheide von anderen, sachkompetenten Behörden (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), ist die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Nordirak nicht weiter zu vertiefen, zumal sie gemäss dem vorstehend Erwogenen gut nachvollziehbar beantwortet wurde. Dasselbe gilt für die medizinischen Probleme des Beurteilten bzw. die Verfügbarkeit von Therapien und Psychopharmaka im Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde, sondern «bloss» eine Tablette zum Schlafen nehme. Zudem mache er wegen Knieproblemen Physiotherapie. Der Beurteilte wurde gemäss den Informationen des Migrationsamts zudem gestern nochmals ärztlich begutachtet und für gesund befunden, wobei die Transportfähigkeit von OSEARA noch bestätigt werden muss.

3.4      Auch der seit dem 26. Mai 2025 begonnene Hungerstreik stellt keinen Haftentlassungsgrund dar. Der Beurteilte hat den entsprechenden Umstand, der den Zweck der administrativen Festhaltung nicht infrage stellt, selbst zu verantworten. Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich schädigt, schliesst nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit – wie hier – alle erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden (das Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem «Beobachtungsprotokoll Hungerstreik», wovon sich der Haftrichter persönlich überzeugt hat; zudem wurde der Beurteilte mit seinem Einverständnis in die Videoüberwachungszelle versetzt). Auch bestehen gemäss der heutigen Auskunft des Gefängnisarztes aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen und der Beurteilte sei absprachefähig, sodass eine Ausschaffung gemäss heutiger Beurteilung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214), wobei der Gesundheitszustand des Beurteilten selbstredend weiterhin zu beobachten ist und die Transportfähigkeit in Zusammenarbeit mit OSEARA allenfalls kurzfristig neu beurteilt werden muss.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft für einen Monat als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2     

4.2.1   Der Beurteilte hat um Vertretung anlässlich der Haftrichterverhandlung ersucht. Die von ihm bezeichnete Rechtsvertreterin hat dem Haftrichter auf entsprechende Rückfrage jedoch mitgeteilt, dass sie bzw. ihre Organisation keine «solchen» Mandate übernehmen würden, sodass niemand zur Haftrichterverhandlung «kommen» werde. Der Haftrichter hat dies dem Beurteilten am Morgen des 27. Mai 2025 über das Migrationsamt mitteilen lassen. Gleichzeitig hat er den Beurteilten darauf hingewiesen, dass es ihm selbstredend freisteht, selber eine Rechtsvertretung zu mandatieren, was aber nicht geschehen ist.

4.2.2   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

4.2.3   Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt: Zum einen beträgt die Inhaftierungsdauer deutlich weniger als drei Monate und sind nach dem vorstehend Erwogenen auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die eine unentgeltliche Verbeiständung des Beurteilten bedürften.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 25. Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Antrag um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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