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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2025 AUS.2025.43 (AG.2025.269)

29 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,169 mots·~11 min·3

Résumé

Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.43

URTEIL

vom 29. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 2001,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. April 2025

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Sachverhalt

Der (nach seinen Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001, reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am 3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen, tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom 2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte der Haftrichter mit Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der Beurteilte verlangte in der Folge die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines gerichtsinternen Säumnisses unterblieb die rechtzeitige Ansetzung einer Verhandlung, weshalb der Haftrichter am 26. September 2024 die Entlassung des Beurteilten aus der Haft anordnete.

Am 28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft bis zum 27. November 2024, welche der Haftrichter mit Urteil vom 31. Oktober 2024 bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der Haftrichter stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024 schriftlich zu. Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungshaft mit Verfügung vom 16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum 27. März 2025, welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025 schriftlich zustimmte. Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des schriftlichen Zustimmungsentscheids ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde er am 23. Januar 2025 aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt aus der Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025 vorgesehene Haftverhandlung ab. Mit Blick auf die per 22. März 2025 anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug ordnete das Migrationsamt am 20. März 2025 eine Durch-setzungshaft von einem Monat bis zum 21. April 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom 25. März 2025 bestätigte.

Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die Dursetzungshaft mit Verfügung vom 11. April 2025 um zwei Monate bis zum 21. Juni 2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter mit Verfügung vom 16. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung verlangt. Mit Verfügung vom 17. April 2025 zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung aufgefordert hat der Beurteilte am 22. April 2025 über seinen Anwalt mitteilen lassen, dass er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurückziehe und er entsprechend alleine zur anstehenden Verhandlung erscheinen werde. Diese Verhandlung hat am 29. April 2025 unter Beizug eines Dolmetschers stattgefunden. Für seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten mündlich erläutert worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die vorliegend bis zum 21. April 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 11. April 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 21. Juni 2025 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 16. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am gleichen Tag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt.

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Zweck der Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2      Dass im Fall des Beurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft erfüllt sind, wurde zuletzt in VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025 in E. 2.2 f. eingehend erläutert. Auf die dortigen Ausführungen kann deshalb integral verwiesen werden. Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der Beurteilte zeigte sich anlässlich seiner Befragung vom 11. April 2025 nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Auf die Frage nach den Gründen, in der Zwischenzeit nichts für die Papierbeschaffung unternommen zu haben, antwortete er: «Ich habe keine Zeit, ich schlafe viel.» Auf die konkrete Frage hin, warum er nicht in seine Heimat zurück möchte, führte er «private Probleme» an (Befragungsprotokoll vom 11. April 2025, S. 2). An seiner verweigernden Haltung hält der Beurteilte auch an der heutigen Verhandlung unverändert fest (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um ihn zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Beschaffung von sachdienlichen Reisepapieren zu bewegen.

2.3      Die Durchsetzungshaft muss wie jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I 92 E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).

Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp sechs Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch in Anrechnung der Haftverlängerung bis zum 21. Juni 2025 noch weit von der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit über fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Im Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht und macht sich teilweise sogar über die schweizerischen Behörden lustig (dazu auch VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025 E. 2.4). Um seine Identifizierung wiederaufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der fortgesetzten Weigerung des Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es an einer minimalen Eignung dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Beurteilte seine Position unter dem Eindruck des Freiheitsentzugs überdenkt und mit den Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.3 und 2C_936/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 2.2). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der nach Abweisung des Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte aufgrund seiner wiederholten Delinquenz, die zu sechs strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht ihn zur Beschaffung von Reisepapieren und zur Ausreise bewegen könnte, umso mehr als er auch nach seiner Entlassung aus der früheren Durchsetzungshaft am 26. September 2024 nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternahm, was zu seiner erneuten Festnahme am 28. Oktober 2024 führte. Wie der Beurteilte heute ausführt, würde er bei einer Freilassung zu seiner «Familie» (gemeint sind Kollegen) hier in Basel zurückkehren, wo er schon früher Unterschlupf gefunden habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es ist offensichtlich, dass er in Freiheit erst recht nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternehmen bzw. in seine Heimat zurückkehren würde. Unter all diesen Umständen erweist sich die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate in jeder Hinsicht als verhältnismässig.

3.

3.1      Der Beurteilte macht heute geltend, dass es bei ihnen auf der Station Probleme mit dem Internetzugang gebe. Sie seien elf Personen und hätten nur einen Zugang. Damit wolle man unter den Insassen Probleme schüren (Verhandlungsprotokoll, S. 5).

3.2      Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 331). Das Internet ermöglicht es ausländerrechtlich inhaftierten Personen, sich über die Geschehnisse ausserhalb der Gefängnismauern zu informieren und den Kontakt zur Aussenwelt und zur Heimat aufrechtzuerhalten, was für ihr Sozialleben in der Festhaltungssituation von grundlegender Bedeutung ist. Mit Blick auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) hat das Bundesgericht festgehalten, dass in der Administrativhaft eine generelle Verweigerung des Internetzugangs sich nicht rechtfertigen lässt und auch keine durch den Haftzweck gebotene und verhältnismässige Einschränkung dieses Grundrechts darstellt. Allfällige Missbräuche können im Einzelfall unterbunden und organisatorische Vorgaben in einer Hausordnung geregelt werden (BGE 149 II 6 E. 5.2).

3.3      Die Hausordnung des Gefängnisses Bässlergut, Administrativhaft (Stand: 9. Oktober 2023) hält unter Ziff. 3.10 mit dem Titel «Internet und Videotelefonie» fest, dass die eingewiesenen Personen auf Kosten des Gefängnisses Zugang zum Internet und die Möglichkeit haben, über Video zu telefonieren. Für die Einzelheiten wird auf das separate Merkblatt Nr. 12 verwiesen. Das betreffende Merkblatt hält als Grundsatz u.a. fest, dass die bei der Nutzung des Internet bzw. der Videotelefonie konsumierten oder verbreiteten Daten die Ruhe, Ordnung und Sicherheit inner- und ausserhalb des Gefängnisses nicht gefährden dürfen. Verboten sind namentlich Pornografie, Gewaltdarstellungen, Beleidigungen oder Beschimpfungen. Entsprechende Seiten bzw. Suchbegriffe sind gesperrt (Ziff. 1.2). Die Internetstationen befinden sich in einem speziellen Raum (Ziff. 2.1). Gemäss Ziff. 2.2 des Merkblatts haben sich die eingewiesenen Personen, die das Internet nutzen möchten, sich zur auf dem Tagesplan angegebenen Zeit bereitzuhalten. Anschliessend werden sie durch das Gefängnispersonal zum Internetraum zugeführt und am Ende wieder auf ihre Station rückgeführt. Nach Angaben des heute befragten Leiters der Abteilung Administrativhaft, haben die Insassen wöchentlich Anspruch auf zweimal 50 Minuten, sich in einem separaten Raum an einer eigenen Computerstation ins Internet einzuloggen (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Die Videotelefonie steht den eingewiesenen Personen demgegenüber während den gesamten Zellenöffnungszeiten im Aufenthaltsraum der betreffenden Station zur Verfügung (Ziff. 3.1 f. des Merkblatts), mithin täglich während rund 12 Stunden. Die Insassen der jeweiligen Station verständigen sich über die Nutzung der Videotelefonie grundsätzlich selbständig untereinander. Nach Angaben des Gefängnisleiters erfolgen Video- und Sprachanrufe derzeit noch über Skype, allerdings stehe eine Umstellung an, weil Skype von Microsoft im Mai abgestellt werde. Ein Problem sei, dass sich Skype geöffnet habe, so dass man auch auf Google zugreifen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Es versteht sich von selbst, dass es aufgrund der bevorstehenden Änderungen zu Arbeiten am gefängnisinternen System kommen kann, die zu vorübergehenden Unterbrüchen in der Internetnutzung führen können. Solch technisch bedingten Systemunterbrüche sind von den Insassen hinzunehmen, solange sie zeitlich beschränkt sind. Im Übrigen weist der Gefängnisleiter auf die aktuell sehr hohe Belegung der verschiedenen Stationen hin. Auf der Station des Beurteilten befänden sich derzeit neun Personen. Wenn jemand länger im Internet sei, könne dies zu Konflikten führen. Auf der Station werde deshalb eine Liste geführt, wo man sich eintragen könne, wenn man das Internet nutzen möchte (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Diese Ausführungen zeigen, dass der Internetzugang für den Beurteilten grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn auch nicht immer zu den Zeiten bzw. im Ausmass, wie der Beurteilte es sich möglicherweise wünscht. Allfällige Einschränkungen in der Verfügbarkeit sind betrieblich-technisch begründet und deshalb hinzunehmen. Jedenfalls sind sie nicht derart einschneidend, als dass sie die Festhaltung des Beurteilten unzumutbar erscheinen liessen, so dass er hierauf gestützt freizulassen wäre (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.191) bzw. der Beurteilte in eine andere Haftanstalt zu verlegen wäreS, wie er das wünscht. Falls die Insassen auf seiner Station sich nicht einvernehmlich über die Nutzung der Videotelefonie verständigen können – gemäss Ziff. 3.3 des Merkblatts sind die eingewiesenen Personen angehalten, bezüglich der Dauer und Lautstärke der Videotelefonie gegenseitig Rücksicht zu nehmen –, wird es an der Stations- bzw. Gefängnisleitung liegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um für geordnete Verhältnisse zu sorgen und unerwünschte Konflikte in der Nutzung zu vermeiden.

4.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 21. Juni 2025 rechtmässig und wird bestätigt.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung:

-       A____

-       Advokat [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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