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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.04.2025 AUS.2025.34 (AG.2025.179)

1 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,809 mots·~9 min·2

Résumé

Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.34

URTEIL

vom 1. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Nigeria stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2024 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 31. Mai 2023. Ausserdem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintragung im Schengener Informationssystem [SIS]). Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 25. März 2025 wurde der Beurteilte per 29. März 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 28. März 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen vom 29. März 2025, 08.30 Uhr, bis zum 10. April 2025, 08.30 Uhr, an.

Am 1. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.        

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden seit der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG).

1.2      Der Beurteilte ist nicht nur im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses, sondern auch eines gültigen Aufenthaltstitels in Spanien (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 20 f.). Die spanischen Behörden stimmten am 26. März 2025 einer Rücknahme des Beurteilten zu (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 30) und das Migrationsamt holte am 28. März 2025 beim Beurteilten eine Verzichtserklärung betreffend Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 39). Am 28. März 2025 wurde dem Beurteilten über das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Flug nach Madrid für den 7. April 2025 gebucht. Da er sich seit dem 29. März 2025 in ausländerrechtlich motivierter Haft befindet und die Ausschaffung daher nicht innerhalb von acht Tagen möglich, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

1.3      Mit der heutigen Verhandlung ist die 96-Stunden-Frist zur Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens (rechtskräftig [vgl. Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12) dazu verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).

3.2      Der Beurteilte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024 des (mehrfachen) mengen- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer 33-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (Aktenauszug [...] PDF S. 62 ff.). Er wurde mithin eines Verbrechens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Die Verurteilung ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 27), womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Der hier straffällig gewordene Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein wesentliches Beziehungsnetz. Wie erwähnt (E. 1.2 oben), ist der Beurteilte im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und die spanischen Behörden haben einer Rücknahme des Beurteilten zugestimmt. Anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 28. März 2025 gab der Beurteilte an, er wolle nach Spanien zurück und sich dort eine Arbeitsstelle suchen (vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 31 ff.). Der Beurteilte zeigte sich demnach grundsätzlich gewillt, nach Spanien überführt zu werden. Aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2024 (SB.2024.30) ist allerdings zu entnehmen, dass der Beurteilte anlässlich der strafrechtlichen Berufungsverhandlung noch erklärt hatte, er wolle nach seiner Haftentlassung zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern gehen, welche in Tschechien leben würden (E. 4.3; vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 17 f.). Dies ist ihm aufgrund des SIS-Eintrags der Landesverweisung aber nicht möglich ist. Kommt hinzu, dass die Familiensituation des Beurteilten nicht ganz klar erscheint. So ist aus dem genannten Urteil des Appellationsgerichts ferner zu entnehmen, dass er offenbar noch eine Freundin in Nigeria und mit dieser zusammen ein weiteres Kind hat (E. 4.3; vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 17 f.). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte hatte im Strafverfahren ausserdem angegeben, dass er mit dem Zweck in die Schweiz eingereist sei, eine Arbeitsstelle zu finden (E. 3.3.3; vgl. Aktenauszug [...] PDF S. 75), was er auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Dies spricht dafür, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz keine Arbeit in Spanien hatte. Er verfügt in Spanien daher weder über konkrete berufliche Perspektiven noch ist seine Familie dort ansässig. Anlässlich der heutigen Verhandlung meinte er zwar, dass seine Familie zu ihm nach Spanien kommen werde. Wie er aber auch schilderte, ist seine Ehefrau tschechische Staatsbürgerin und hat sich mit den gemeinsamen Kindern mittlerweile in Tschechien niedergelassen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Es erscheint zumindest fraglich, ob sie sich bei solch unsicheren Zukunftsaussichten tatsächlich nach Spanien begeben wird. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die heutigen Ausführungen des Beurteilten zur Frage, weshalb und unter welchen Umständen er in die Schweiz gekommen ist, abenteuerlich und wenig glaubhaft erscheinen. So will er ohne Aussicht auf eine Arbeit und ohne Unterkunft in die Schweiz gekommen sein, zufälligerweise einen Landsmann angetroffen haben, der ihn bei sich habe wohnen gelassen, und er sei dann in den Betäubungsmittelhandel geraten (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beurteilte eine weitere einschlägige Vorstrafe wegen Betäubungsmittelhandel in Österreich aus dem Jahr 2018 aufweist (vgl. AGE SB.2024.30 vom 30. Oktober 2024 E. 3.3.3, Aktenauszug [...] PDF S. 75). Der Beurteilte weist demnach in verschiedenen Ländern Anknüpfungspunkte sowohl familiärer als auch strafrechtlich relevanter Natur auf, was für eine grosse Mobilität des Beurteilten spricht. Diese Umstände lassen durchaus befürchten, dass der Beurteilte sich im Fall einer Entlassung der bevorstehenden Rückschaffung entziehen könnte. Es mag zwar, wie vom Beurteilten heute ausgeführt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), zutreffen, dass sein nigerianischer Pass und seine spanische Aufenthaltsbewilligung hinterlegt sind. Allerdings ist es gerade im Schengenraum relativ einfach, sich auch ohne entsprechende Ausweispapiere zu bewegen. Für die Befürchtung, dass er dies auch ohne gültige Papiere tun könnte, spricht, dass der Beurteilte mehrfach und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, was grundsätzlich befürchten lässt, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

Insgesamt ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen daher von bestehender Untertauchensgefahr auszugehen.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Der Beurteilte verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz. Angesichts der Erwägungen betreffend Untertauchensgefahr, ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde. Auch ein anderes milderes Mittel als die Inhaftierung ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal – wie erwähnt (vgl. E. 3.3 oben) – gerade aufgrund seines strafrechtlichen Leumunds sowie den wenig überzeugenden Angaben betreffend den Grund für die Einreise in die Schweiz anlässlich der heutigen Verhandlung auch eine Hinterlegung seiner Ausweispapiere nicht als griffige Massnahme erscheint. Kommt hinzu, dass vom Beurteilten angesichts der schweren Delinquenz – er ist dem bandenmässigen Betäubungsmittelhandel mit qualifizierten Mengen in der Schweiz nachgegangen – eine grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das als daher sehr gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal vom Migrationsamt vorerst eine Ausschaffungshaft von lediglich 12 Tagen angeordnet wurde und der Flug nach Spanien bereits für den kommenden Montag gebucht ist. Ausserdem ist der Beurteilte auch gemäss eigenem Bekunden – mit Ausnahme von erhöhtem Blutdruck – guter gesundheitlicher Verfassung (vgl. Aktenauszug MAS S. 32; heutiges Verhandlungsprotokoll) und die medizinische Betreuung ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt, wie er heute auch bestätigte (vgl. heutiges Verhandlungsprotoll).

4.3      Dass eine Rückführung nach Spanien tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Spanien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.4      Die Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits während dem Strafvollzug im Hinblick auf die (vom Beurteilten am 10. Februar 2025 beantragte) bedingte Entlassung vom 29. März 2025 am 10. März 2025 über das SEM ein Rückübernahmegesuch an die spanischen Behörden gestellt (vgl. Aktenauszug MAS PDF S. 20 f.). Nachdem das Migrationsamt die Zustimmung der spanischen Behörde zur Rücknahme des Beurteilten vom 26. März 2025 (vgl. Aktenauszug MAS PDF S. 30) erhalten hatte, wurde dem Beurteilten am 28. März 2025 ein Flug nach Spanien gebucht, wobei dieser – da eine Vorankündigungsfrist des Flugs von fünf Arbeitstagen notwendig ist (vgl. Aktenauszug MAS PDF S. 26) – am 7. April 2025 stattfindet. Die drei Tage über das Abflugdatum hinaus beantragte Haftdauer von 12 Tagen bis zum 10. April 2025 ist nicht zu beanstanden, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 10. April 2025, 08.30 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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