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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.01.2025 AUS.2025.2 (AG.2025.3)

3 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,299 mots·~6 min·3

Résumé

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.2

URTEIL

vom 3. Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 2. Januar 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stammt aus Algerien. Er wurde am 25. Oktober 2024 anlässlich eines Ladendiebstahls in Basel verhaftet. Am 27. Oktober 2024 wurde er deswegen (und wegen rechtswidrigen Aufenthalts) per Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe vom 50 Tagen verurteilt. Zudem wurde eine zunächst bedingt ausgesprochene Geldstrafe aus dem Kanton Genf wegen Delikten gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vollziehbar erklärt. Gleichentags wurde der Beurteilte aus der Haft entlassen und aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 16. November 2024 wurde der Beurteilte in Lausanne kontrolliert und aufgrund des Ausschreibens bezüglich des mittlerweile rechtskräftig gewordenen Strafbefehls dem Kanton Basel-Stadt zwecks Verbüssung der Strafhaft zugeführt. Am 22. November 2024 stellte der Beurteilte aus der Haft heraus ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Dezember 2024 zufolge Dublin-Zuständigkeit der Niederlande (Asylgesuch vom 19. April 2024) nicht eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde der Beurteilte nach den Niederlanden weggewiesen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs Wochen an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Am 3. Januar 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung vom 2. Januar 2025 gestellt. Da Letzterer erst seit dem 3. Januar 2025 aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert ist, ist die Frist von 96 Stunden mit dem heutigen Entscheid ohne weiteres gewahrt.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2     

2.2.1   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, ergibt sich aus einem sich in den Akten befindlichen Schreiben vom 14. Oktober 2024 doch, dass er seit dem 7. Oktober 2024 aus dem Bundesasylzentrum in Boudry, wohin man ihn nach der Haftentlassung vom 27. Oktober 2024 verwiesen hatte, verschwunden ist. Zudem hat er sich den niederländischen Behörden nach seinem Asylgesuch vom 19. April 2024 nicht zur Verfügung gehalten und ist (gemäss eigenen Angaben) selbständig – nota ebene ohne die entsprechenden Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – über Deutschland in die Schweiz gereist, sodass er am 21. Oktober 2024 von den niederländischen Behörden zur Personenfahndung zwecks Wegweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden musste. Darüber hinaus wurde er gemäss SIS-Auszug am 16. April 2024 von den französischen Behörden zur Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Seine Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber illustriert ferner auch die Tatsache, dass der Beurteilte in der Vergangenheit neben dem Kanton Basel-Stadt auch aus den Kantonen Bern und Zürich ausgegrenzt wurde.

2.2.2   Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und sich – wie mehrfach zum Ausdruck gebracht – nach Berlin zu seiner Familie absetzen bzw. allenfalls untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er mehrfach zu verstehen gegeben hat, dass er nicht in die Niederlande zurückkehren wolle und bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern (neben den bereits im Sachverhalt erwähnten Strafbefehlen der Kantone Basel-Stadt und Genf wurde der Beurteilte auch von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilt [Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 wegen Diebstahls und Veruntreuung; bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 90 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren]) eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten (wobei ihn das Fehlen eines Reisepasses in der Vergangenheit ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen). Er hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise (insbesondere zu seiner Familie nach Berlin) zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ (er wurde gemäss SIS in den Niederlanden und Frankreich betroffen; zudem wurde er in der Schweiz anfangs Oktober in den Kanton Neuenburg, Bern und Genf daktyloskopisch erfasst) kaum davon abhalten, zumal er sich – wie zuvor erwogen – in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom Beurteilten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er in Aussicht gestellte Dokumente betreffend seinen Gesundheitszustand (Nervenzittern) nie eingereicht hat bzw. er im Gefängnis Bässlergut «bloss» wegen eines Suchtverlangens bei Missbrauch und Abhängigkeit von Sedativa medikamentös behandelt wird. Angesichts der überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen im Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. Dezember 2024 spricht auch nichts gegen die Überstellung des Beurteilten in die Niederlande. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal zunächst die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids vom 20. Dezember 2024 abzuwarten ist (Art. 107a des Asylgesetzes [SR, 142.31]), aufgrund der Verweigerung des Beurteilten noch ergänzende medizinische Unterlagen einzuholen sind und auch jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann. Das Migrationsamt hat das Beschleunigungsgebot mit bereits unmittelbar nach Beginn der strafrechtlich motivierten Haft erfolgten Verfahrenshandlungen gewahrt. Nachdem die Niederlande der Übernahme des Beurteilten am 16. Dezember 2024 bereits zugestimmt hat, wird es nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheid alsdann zügig eine entsprechende Flugbuchung in Auftrag zu geben haben.

3.

Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 3. Januar 2025 bis zum 14. Februar 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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