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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.12.2025 AUS.2025.148 (AG.2025.749)

29 décembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·964 mots·~5 min·2

Résumé

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündliche Verhandlung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.148

URTEIL

vom 29. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

 zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2025

betreffend Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündliche Verhandlung

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der albanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) am 26. Dezember 2025 vom Zoll Basel-Flughafen am Grenzübergang Basel Flughafen kontrolliert und festgenommen wurde;

dass   das Migrationsamt Basel-Stadt am 27. Dezember 2025 über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 7. Januar 2026 anordnete;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte über einen gültigen Reisepass verfügt, das Migrationsamt am 27. Dezember 2025 eine Buchung für einen Flug nach Tirana in Auftrag gab und der Rückflug bereits am 30. Dezember 2025 und damit innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   das Migrationsamt den Beurteilten mit Verfügung vom 27. Dezember 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen hat;

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass   eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass   eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der Beurteilte unter dem Namen B____ ein seit dem 13. März 2024 bestehendes schengenweites Einreiseverbot der spanischen Behörden sowie ein weiteres, seit dem 28. März 2024 bestehendes schengenweites Einreiseverbot der ungarischen Behörden hat;

dass   der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot aufgrund der Verhaftung vom 26. Dezember 2025 auf Schweizer Boden gegeben ist;

dass   der Beurteilte mit einem auf den Namen A____ lautenden albanischen Reisepass am 9. November 2024, 17. Januar 2025, 10. März 2025 und 6. Mai 2025 trotz der bestehenden Einreiseverbote über Frankreich in den Schengen-Raum einreiste;

dass   der Beurteilte aufgrund der mehrfachen Missachtung der bestehenden Einreiseverbote augenscheinlich unbelehrbar ist und damit offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass   seine Behauptung, er habe gedacht, die Einreiseverbote würden nicht mehr bestehen, was ihm von einem Anwalt in Albanien auch bestätigt worden sei, als reine Schutzbehauptung zu werten ist, wurden doch beide Einreiseverbote für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen und ist der Beurteilte bezeichnenderweise mit einem neuen Pass lautenden auf einen anderen Namen in den Schengen-Raum eingereist;

dass   auch seine Erklärung bezüglich des Namenswechsels, wonach dieser erfolgt sei, weil er sich von seiner Ehefrau habe scheiden lassen, als Schutzbehauptung zu werten ist, sondern aufgrund der gesamten Umständen vielmehr mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass der Beurteilte den Namenswechsel vornahm, um die Einreiseverbote zu umgehen, zumal er sich eigenen Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit einmal mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte ausgewiesen hatte und er daher offensichtlich nicht davor zurückschreckt, sich mit falschen Identitäten sein Fortkommen zu erleichtern;

dass   der Beurteilte damit bereits mehrfach die Behörden zu täuschen versuchte bzw. diese bereits mehrfach täuschte;

dass   der Beurteilte vor seiner Verhaftung zwar einen Flug nach Albanien antreten wollte, der Grund für seine Einreise in den Schengen-Raum am 6. Mai 2025 eigenen Angaben zufolge jedoch das Zusammensein mit seiner in Spanien wohnhaften Freundin gewesen sei und er das Flugticket von seinem in Albanien lebenden Grossvater lediglich deshalb erhalten habe, damit er diesen dort besuchen könne (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 27. Dezember 2025 S. 3 ff.);

dass   daher die Vermutung naheliegt, dass er sich längerfristig in Spanien niederlassen möchte, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass er sich im Fall einer Haftentlassung nach Spanien absetzen würde, zumal seine neue Identität nun aufgeflogen ist und ihm bewusst sein muss, dass eine erneute Einreise in den Schengen-Raum mit der neuen Identität mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist;

dass   der Beurteilte damit nicht nur ein bestehendes Einreiseverbot missachtete und die Schweiz betrat, sondern offensichtlich auch von bestehender Untertauchensgefahr auszugehen ist und somit beide Haftgründe gegeben sind;

dass   der Beurteilte hierzulande über kein Beziehungsnetz verfügt, es aufgrund der zuvor erwähnten Gründe jedoch ohnehin evident erscheint, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, weshalb mildere Massnahmen etwa in Form einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung nicht denkbar sind;

dass   das Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten verfügt, bereits am 27. Dezember 2025 eine Flugbuchung in Auftrag gab und der Rückflug am 30. Dezember 2025 stattfindet;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 7. Januar 2026, 19.10 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:                                                          Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift Migrationsamt:

______________________

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